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Die Beklagten haben als Architekten im Auftrag der Kläger ein Doppelhaus auf dem Grundstück ... in ... erstellt. Das Gebäude wurde im März 1997 fertiggestellt, die Kläger sind im Mai 1997 eingezogen.
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Zwischen den Doppelhaushälften wurde lediglich eine Trennwand eingezogen (sog. "einschalige Bauweise" im Gegensatz zur "zweischaligen Bauweise", bei der zwei Trennwände errichtet werden).
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Das Gebäude ist außerordentlich hellhörig und entspricht hinsichtlich der Schalldämmung in Teilbereichen nicht dem der zum Zeitpunkt der Errichtung und Planung des Hauses geltenden Mindestmaß von 57 dB für Doppel- und Reihenhauswände gemäß der DIN-Norm 4109/89.
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Die Kläger tragen vor, dies beruhe auf einem Planungsfehler der Beklagten.
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Das Gebäude hätte nicht einschalig gebaut werden dürfen, die Beklagten hätten das Doppelhaus zweischalig planen müssen.
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Zur Behebung der mangelnden Schalldämmung sei erforderlich, die Doppelhaushälften vollständig zu trennen.
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Dies würde Kosten in Höhe von brutto 75.149,– Euro verursachen, welche die Beklagten zu ersetzen hätten. Außerdem sei eine Wertminderung in Höhe von 3.767,– Euro zu berücksichtigen. Insgesamt seien den Klägern Kosten für private Sachverständigengutachten in Höhe von 5.088,05 Euro entstanden, welche zur erfolgreichen Durchsetzung ihrer Rechte erforderlich gewesen seien.
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Von dem sich somit ergebenden Anspruch in Höhe von 84.004,05 Euro bringen die Kläger eine Zahlung der Haftpflichtversicherung der Beklagten in Höhe von 10.225,84 Euro sowie ein ausstehender restlicher Honoraranspruch der Beklagten in Höhe von 2.987,71 Euro in Abzug, so dass geltend gemacht werden: 70.790,50 Euro.
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Mit Schreiben vom 19.02.2004 sei die Zahlung des geltend gemachten Betrages von Seiten der Kläger unter Fristsetzung bis zum 05.03.2004 verlangt worden, so dass ab dem 05.03.2004 Verzug vorliege.
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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 70.790,50 Euro zu bezahlen zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.03.2004.
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Die Beklagten beantragen,
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Die schalldämmtechnischen Mängel des Doppelhauses seien nicht von den Beklagten zu vertreten.
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Es habe bei Planung und Errichtung des Hauses im Jahr 1996 den anerkannten Regeln der Technik entsprochen, Doppelhäuser einschalig zu bauen. Es sei dann Aufgabe des Statikers, nicht der Architekten, die Planung auf ausreichenden Schallschutz hin zu überprüfen und diesen sicherzustellen.
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Hinsichtlich der Behebung des mangelnden Schallschutzes würden die von den Klägern genannten Kosten nicht anfallen, die von den Klägern erlangten Errichtung einer zweiten Haustrennwand (sogenannte Trennlösung) wäre im Vergleich zum ursprünglichen Auftrag eine "Luxuslösung", weil insoweit ein besserer Schallschutz erreicht würde, als ursprünglich geschuldet gewesen sei.
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Ausreichend sei die Anbringung sogenannter biegsamer Vorsatzschalen. Diese wären hinsichtlich der Mängelbehebung mit der Trennungslösung als gleichwertig anzusehen, jedoch weitaus kostengünstiger.
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Hinsichtlich der von den Klägern geforderten Gutachterkosten sei ein Betrag von 1.724,78 Euro in Abzug zu bringen, weil die ab dem Rechnungsdatum 15.09.2001 geltend gemachten Sachverständigenkosten nicht geltend gemacht werden könnten.
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Nach der Vorlage des Gutachtens ... und ... vom 05.07.2001 im selbständigen Beweisverfahren 26 OH 21/00 habe es keiner weiteren Hinzuziehen privater Sachverständiger bedurft.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
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Die Beklagten haben dem Statiker des streitgegenständlichen Doppelhauses, ... mit Schriftsatz vom 15.04.2004, zugestellt am 19.05.2004, den Streit verkündet. Der Streitverkündete ist ausweislich des Schriftsatzes vom 30.07.2004, vgl. Bl. 322 d.A., dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
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Das Gericht hat die Akte des selbständigen Beweisverfahrens 26 OH 21/00 beigezogen, sowie den Sachverständigen ... mündlich angehört, vgl. Protokoll der Sitzung vom 01.07.2005, Bl. 380 bis 384 d.A..
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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
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Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus den Grundsätzen der pVV. Es findet altes Recht Anwendung, vgl. Art 229 § 5 EGBGB.
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Nach den Ausführungen des Sachverständigen ... in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2005 ergeben sich keinerlei Zweifel, dass ein Planungsfehler auf Seiten der Beklagten als bauausführende Architekten vorlag.
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Der Sachverständige führte überzeugend aus, dass es den anerkannten Regeln der Technik bereits im Jahr 1996 entsprach, Doppelhaushälften zweischalig zu planen und zu erreichten.
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Dies sei in der Fachwelt auch bereits im Jahr 1996 allgemein bekannt gewesen, ein sachkundiger Architekt hätte im Jahr 1996 ein Doppelhaus zweischalig gebaut, es sei denn, es hätte ein ausdrücklicher anderer Kundenwunsch bestanden. Dann hätte der Architekt aber auf den reduzierten Schallschutz hinweisen sollen, vgl. die Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2005, Bl. 382 d.A.. Einen solchen Kundenwunsch gab es hier jedoch nicht.
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Die Beklagten können die voraussichtlichen Kosten für die Mängelbehebung im Wege der Trennungslösung ersetzt verlangen. Auch insoweit überzeugen die Ausführungen des Sachverständigen.
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Demnach wäre bei doppelschaliger Bauweise ein erhöhter Schalldämmwert von 67 dB unter Einsatz der konkret verwendeten Materialien zu erwarten gewesen wäre. Wäre mit leichteren Baumaterialien gearbeitet worden, wäre nur ein Schall im Wert von 63 dB zu erwarten gewesen, ein erheblicher Preisunterschied hätte sich nicht ergeben. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass bei pflichtgemäßer Planung und Errichtung des Doppelhauses dieselben Materialien verwendet und doppelschalig gebaut worden wäre und sich damit ein Schalldämmwert von 67 dB ergeben hätte.
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Nach den Ausführungen des Sachverständigen steht nicht zu erwarten, dass dieser Wert auch mit der Anbringung der kostengünstigeren biegeweichen Vorsatzschale erreicht werden kann.
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Durch die Trennungslösung kann dieser Wert nach Prognose des Sachverständigen erreicht werden.
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Dies gilt zwar nur dann, wenn die ausführenden Handwerker mit äußerster Sorgfalt und überwacht arbeiten und alles "optimal läuft". Insoweit ist der Sachverständige skeptisch, ob dieses rechnerisch machbare gute Ergebnis in der Praxis tatsächlich erreichen lässt. Andererseits schätzt er das Risiko im Fall des Misslingens der Trennungslösung als gering ein, dass eine schlechtere Schalldämmung erreicht würde als beim Anbringen der biegeweichen Vorsatzschale.
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Demnach stellt sich die Trennungslösung nach Prognose des Sachverständigen als die erfolgsversprechendere Lösung dar, um die geschuldeten Schalldämmwerte zu erreichen. Die Kläger haben einen Anspruch auf Durchführung dieser Lösung, das Risiko der unzutreffenden Prognose trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Schuldner.
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Darüber hinaus ist die Trennungslösung der Lösung über die Anbringung biegeweicher Vorsatzschalen insoweit überlegen, als subjektiv der Schalldämmwert bezüglich der tiefer Töne als erhöht empfunden wird, bei der Trennungslösung wegen der Wärmespeicherfähigkeit das Raumklima als angenehmer empfunden wird und sich im Vergleich zur Anbringung einer biegeweichen Vorsatzschale Leisten unkomplizierter an der Wand befestigen lassen. Auch insoweit dürfte die Trennungslösung eine weitreichendere Annäherung an die eigentlich geschuldete doppelschalige Bauweise darstellen.
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Demnach sind die Beklagten verpflichtet, den Klägern die voraussichtlichen Kosten der Durchführung der Trennungslösung zu ersetzen.
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Dabei ist auch die von den Klägern in Ansatz gebrachte Mehrwertsteuer zu ersetzen. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. findet keine Anwendung, vgl. Art. 229 § 5 EGBGB.
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Auch der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet, nachdem sich die Kosten für die Durchführung der Trennungslösung bislang nur schätzen lassen.
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Hinsichtlich der Sachverständigenkosten war die Klage in Höhe von 1.724,78 Euro abzuweisen, weil es nach Vorliegen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung keiner weiteren Hinzuziehung von Privatsachverständigen bedurfte. Die Kläger hätten insoweit im Rahmen einer mündlichen oder schriftlichen Erörterung des Sachverständigengutachtens offene Fragen direkt an den gerichtlichen Sachverständigen richten können.
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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
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Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus den Grundsätzen der pVV. Es findet altes Recht Anwendung, vgl. Art 229 § 5 EGBGB.
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Nach den Ausführungen des Sachverständigen ... in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2005 ergeben sich keinerlei Zweifel, dass ein Planungsfehler auf Seiten der Beklagten als bauausführende Architekten vorlag.
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Der Sachverständige führte überzeugend aus, dass es den anerkannten Regeln der Technik bereits im Jahr 1996 entsprach, Doppelhaushälften zweischalig zu planen und zu erreichten.
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Dies sei in der Fachwelt auch bereits im Jahr 1996 allgemein bekannt gewesen, ein sachkundiger Architekt hätte im Jahr 1996 ein Doppelhaus zweischalig gebaut, es sei denn, es hätte ein ausdrücklicher anderer Kundenwunsch bestanden. Dann hätte der Architekt aber auf den reduzierten Schallschutz hinweisen sollen, vgl. die Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2005, Bl. 382 d.A.. Einen solchen Kundenwunsch gab es hier jedoch nicht.
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Die Beklagten können die voraussichtlichen Kosten für die Mängelbehebung im Wege der Trennungslösung ersetzt verlangen. Auch insoweit überzeugen die Ausführungen des Sachverständigen.
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Demnach wäre bei doppelschaliger Bauweise ein erhöhter Schalldämmwert von 67 dB unter Einsatz der konkret verwendeten Materialien zu erwarten gewesen wäre. Wäre mit leichteren Baumaterialien gearbeitet worden, wäre nur ein Schall im Wert von 63 dB zu erwarten gewesen, ein erheblicher Preisunterschied hätte sich nicht ergeben. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass bei pflichtgemäßer Planung und Errichtung des Doppelhauses dieselben Materialien verwendet und doppelschalig gebaut worden wäre und sich damit ein Schalldämmwert von 67 dB ergeben hätte.
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Nach den Ausführungen des Sachverständigen steht nicht zu erwarten, dass dieser Wert auch mit der Anbringung der kostengünstigeren biegeweichen Vorsatzschale erreicht werden kann.
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Durch die Trennungslösung kann dieser Wert nach Prognose des Sachverständigen erreicht werden.
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Dies gilt zwar nur dann, wenn die ausführenden Handwerker mit äußerster Sorgfalt und überwacht arbeiten und alles "optimal läuft". Insoweit ist der Sachverständige skeptisch, ob dieses rechnerisch machbare gute Ergebnis in der Praxis tatsächlich erreichen lässt. Andererseits schätzt er das Risiko im Fall des Misslingens der Trennungslösung als gering ein, dass eine schlechtere Schalldämmung erreicht würde als beim Anbringen der biegeweichen Vorsatzschale.
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Demnach stellt sich die Trennungslösung nach Prognose des Sachverständigen als die erfolgsversprechendere Lösung dar, um die geschuldeten Schalldämmwerte zu erreichen. Die Kläger haben einen Anspruch auf Durchführung dieser Lösung, das Risiko der unzutreffenden Prognose trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Schuldner.
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Darüber hinaus ist die Trennungslösung der Lösung über die Anbringung biegeweicher Vorsatzschalen insoweit überlegen, als subjektiv der Schalldämmwert bezüglich der tiefer Töne als erhöht empfunden wird, bei der Trennungslösung wegen der Wärmespeicherfähigkeit das Raumklima als angenehmer empfunden wird und sich im Vergleich zur Anbringung einer biegeweichen Vorsatzschale Leisten unkomplizierter an der Wand befestigen lassen. Auch insoweit dürfte die Trennungslösung eine weitreichendere Annäherung an die eigentlich geschuldete doppelschalige Bauweise darstellen.
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Demnach sind die Beklagten verpflichtet, den Klägern die voraussichtlichen Kosten der Durchführung der Trennungslösung zu ersetzen.
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Dabei ist auch die von den Klägern in Ansatz gebrachte Mehrwertsteuer zu ersetzen. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. findet keine Anwendung, vgl. Art. 229 § 5 EGBGB.
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Auch der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet, nachdem sich die Kosten für die Durchführung der Trennungslösung bislang nur schätzen lassen.
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Hinsichtlich der Sachverständigenkosten war die Klage in Höhe von 1.724,78 Euro abzuweisen, weil es nach Vorliegen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung keiner weiteren Hinzuziehung von Privatsachverständigen bedurfte. Die Kläger hätten insoweit im Rahmen einer mündlichen oder schriftlichen Erörterung des Sachverständigengutachtens offene Fragen direkt an den gerichtlichen Sachverständigen richten können.
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