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Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag liegen die VOB/B zu Grunde. Die Beklagte war daher mit ihrer Mängeleinrede ausgeschlossen, da die behauptete Mangelhaftigkeit (Material und Konstruktion) des Erkerelementes nicht innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist geltendgemacht worden ist (- erste Rüge am 4. März 2000 gegenüber dem Mitarbeiter L. der Klägerin -) und die - nach Vortrag der Beklagten sichtbaren - Äste im Kiefernholz trotz ihrer Sichtbarkeit bei der Abnahme nicht gerügt worden waren.
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Sowohl das schriftliche Angebot vom Juli 1996 als auch die schriftliche Auftragsbestätigung vom 2. Dezember 1996 nehmen auf die Lieferungsbedingungen der Klägerin Bezug, die wiederum die VOB/B hinsichtlich der Gewährleistung einbeziehen. Weder dem Angebot noch der Auftragsbestätigung wurde jemals (bis zur Hauptverhandlung) durch die Beklagte oder ihren Ehemann als Architekten gegenüber der Klägerin widersprochen. Danach war davon auszugehen, daß die Beklagte zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt vor der Auftragsbestätigung das Angebot der Klägerin (nebst Aufmaß vom November 1996) angenommen hat und diese Annahme wiederum von der Klägerin durch die Auftragsbestätigung vom 2. Dezember 1996 wiederum inhaltsgleich - nämlich unter Bezugnahme auf die die VOB/B einbeziehenden Lieferungsbedingungen, ihre Bestätigung gefunden hatte. Danach lag hier ein Werkvertrag vor, dessen Bestandteil bezüglich der Gewährleistung und Haftung der Klägerin die VOB/B waren.
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Bei den VOB/B handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die jedoch einer Inhaltskontrolle hinsichtlich einzelner Punkte entzogen sind, da es sich um ein insgesamt ausgewogenes Regelwerk handelt, das die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Es waren keine Umstände erkennbar, dass für diesen Werkvertrag durch die weiteren allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin von diesem Regelwerk zum Nachteil des Auftraggebers in Einzelpunkten abgewichen worden wäre.
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Auch unter Berücksichtigung der EG-Richtlinie (Richtlinie des Rats der Europäischen Gemeinschaften) 93/13 vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen können die Verjährungsregelungen hinsichtlich der Gewährleistung, wie sie in den VOB/B enthalten sind, weiterhin Verwendung finden. Nach dieser Richtlinie sind nur insgesamt unangemessene Regelungen zu beanstanden, die (- so Artikel 3 der Richtlinie -) entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers, hier also der Beklagten, ein erhebliches Mißverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen. Dies wäre nach den im Anhang zur Richtlinie aufgeführten Klauseln dann der Fall, wenn die Möglichkeit des Verbrauchers, eine Verbindlichkeit gegenüber dem Gewerbetreibenden durch eine etwaige Forderung gegen ihn auszugleichen, ausgeschlossen oder ungebührlich eingeschränkt werden würde, wenn der Gewerbetreibende, also die Klägerin, ihre vertraglichen Verpflichtungen beispielsweise nur mangelhaft erfüllt hat (Klausel 1 b im Anhang der Klauseln gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie). Hiervon kann bei einer zweijährigen Frist zur Geltendmachung auch im europäischen Vergleich keine Rede sein. Die Richtlinie befaßt sich auch nicht isoliert mit der Frage der Dauer der Gewährleistung, sondern will nur insgesamt ungebührliche Regelungen verbieten. Im übrigen war zu sehen, daß die Richtlinie durch die Bundesrepublik - wenn auch verspätet - am 25. Juli 1996 durch § 24 a AGBG umgesetzt worden war, ohne daß dabei hinsichtlich der VOB/B Einschränkungen vorgenommen worden wären oder der Anwendungsbereich des AGBG (§ 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG im Hinblick auf § § 11 Nr. 10 f AGBG) hinsichtlich der VOB/B erweitert worden wäre. Insoweit sind die diesbezüglichen Vorschriften im AGBG weiterhin anwendbar (vgl. Münchner Kommentar, 4. Aufl. 2001, Autor: Basedow, § 23 Rz. 86 f bzw. § 24 a Rz. 18); hierfür spricht im übrigen auch die zwischenzeitliche entsprechende Neuregelung im Bürgerlichen Gesetzbuch für Neuverträge, die in § 309 Nr. 8 b) ff) ausdrücklich weiterhin die VOB/B - in Kenntnis der Richtlinie - ausnimmt.
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Die Beklagte konnte den Nachweis nicht erbringen, dass am 10. Oktober 1996 in Tübingen für sie durch ihren Ehemann bereits ein Werkvertrag nach BGB, d.h. mit fünfjähriger Gewährleistungsdauer, verbindlich abgeschlossen worden wäre, dessen Inhalt hinsichtlich der Dauer der Gewährleistung somit weder dem schriftlichen Angebot noch der Auftragsbestätigung vollständig entsprechen würde, aber als verbindliche Individualabrede vorrangig sein könnte.
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Der als Zeuge vernommene Ehemann der Beklagten konnte sich selbst bereits konkret nicht mehr daran erinnern, dass bei diesem Gespräch überhaupt die Frage der Gewährleistung ausdrücklich angesprochen worden wäre. Im übrigen fand dieses Gespräch nicht, wie vom Zeugen ohne genauere Zeitbestimmung angegeben, vor dem ersten Angebot statt, sondern, wie die Zeugin K detailliert und unter Vorlage eines damaligen Besprechungsprogramms vorgetragen hat, am 10. Oktober 1996, d.h. Monate nach dem ersten Angebot der Klägerin statt.
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Der als Zeuge vernommene damalige Geschäftsführer der Klägerin konnte sich an den Vorgang nicht mehr im Einzelnen erinnern. Er konnte nur ausführen, dass bei der Oberflächenbehandlung "Lasur" regelmäßig eine zweijährige Verjährung vereinbart worden wäre, anders als bei Lackierungen, für die im Regelfall fünf Jahre Gewährleistung vereinbart werden würde. Demgegenüber würde für die weniger schadensanfälligen Fenster als solche in beiden Fällen im Regelfall entsprechend den Geschäftsbedingungen zwei Jahre Gewährleistungsdauer vereinbart.
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Der Ehemann der Beklagten konnte zwar berichten, das vereinbart worden wäre, daß die "Konditionen in Berlin" - dort war der Zeuge als Architekt an einem Großprojekt beteiligt, für das die Klägerin ebenfalls Fenster lieferte - auch für das streitgegenständliche Wohnhaus in G gelten sollten. Die Kammer musste jedoch berücksichtigen, dass in Berlin, wie die Zeugin K. als dortige Bau- und Projektleiterin detailliert berichten konnte, völlig andere Fenster verwendet wurden, nämlich lackierte Fenster aus Tropenholz. Damit bestätigte die Zeugin K., dass zumindest aus technischer Sicht in Berlin völlig anderes Material und eine grundsätzlich andere Art der Oberflächenbehandlung Verwendung gefunden haben als in G.
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Die Zeugin K. konnte zwar aus eigener Erinnerung, insoweit auch glaubhaft und detailliert, berichten, dass sogar sie selbst es war, die anlässlich der Besprechung in Tübingen am 10. Oktober 1996 auf das ihrer persönlichen Meinung nach wichtige Erfordernis einer fünfjährigen Gewährleistungsdauer hingewiesen hat, was letztlich auch auf Zustimmung des Zeugen S. und des Zeugen Dr. Kn. gestoßen wäre. Sie erklärte jedoch ausdrücklich, dass an diesem Tag in ihrer Gegenwart kein Vertrag abgeschlossen worden wäre, vielmehr zunächst der Zeuge Dr. Knoblauch Meyer den Raum verlassen habe, später dann der Zeugin S. und zuletzt sie.
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Damit konnte durch die Zeugin K. lediglich bewiesen werden, dass die Frage der Dauer der Gewährleistungsfrist - trotz fehlender Erinnerung des selbst am meisten davon betroffenen Zeugen S - zumindest Gegenstand einer Besprechung zwischen dem für die Beklagten als Architekten tätigen Ehemann, dem Zeugen S., und dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin, dem Zeugen Dr. Kn., war. Sie konnte jedoch nicht bekunden, was tatsächlich zwischen diesen beiden Zeugen zu einem späteren Zeitpunkt nach diesem Gespräch tatsächlich vertraglich vereinbart worden ist.
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Schließlich konnte auch aus der späteren Rechnung der Klägerin, die nicht nur auf die umseitigen Bedingungen (Geltung der VOB/B) hinwies, sondern zusätzlich noch auf der Vorderseite nach der Angabe der Art der Oberflächenbehandlung (Lasur) auf eine diesbezügliche zweijährige Gewährleistungsdauer hinwies, nicht der zwingende Schluß gezogen werden, daß für die Fenster selbst eine fünfjährige Gewährleistungsdauer vereinbart worden war. Dies gilt um so mehr, als der Zeuge Dr. Knoblauch - Meyer glaubhaft - auch auf entsprechende Nachfrage - erläuterte, daß sich nur bei lasierten Fenstern (2 Jahre für Lasur, 2 Jahre für Fenster) die Gewährleistungsfristen decken, nicht jedoch bei lackierten Fenstern (5 Jahre Lackierung, 2 Jahre Fenster).
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Die Gewährleistungsdauer bzw. die Verjährungszeit für die Haftung für Baumängel beträgt auch nicht deshalb fünf Jahre, weil die Klägerin als planende Generalunternehmerin tätig gewesen wäre (vgl. OLG Düsseldorf, 5 U 248/88, 15. Juni 1989).
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Anders als in der zitierten Entscheidung war hier die Klägerin lediglich als Handwerksbetrieb für das Gewerk Fensterelemente tätig.
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Anders als in der zitierten Entscheidung oblag der Klägerin keinerlei planende Tätigkeit, wie sie typischerweise durch einen Generalunternehmer erbracht wird. Aufgabe der Klägerin war es allein, entsprechend den Bauplänen des Zeugen S. (Bauplan, Ansichtszeichnung, Anschlußzeichnung für den Anschluß an das Dach und die gemauerten Wände rechts und links des Erker-Fensterelements) die Fensterelemente zu konstruieren, herzustellen und einzubauen.
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6. Letztlich war somit von dem im Angebot und in der Auftragsbestätigung enthaltenen Vertragsinhalt auszugehen, nachdem eine - insoweit vorrangige - Individualabrede zwischen den Parteien am 10. Oktober 1996 durch die sich darauf berufende Beklagte nicht bewiesen werden konnte. Auf die weiteren Fragen, ob und in welchem Umfang die Klägerin die Mangelerscheinungen am Erkerelement (faulendes Holz) allein oder neben weiteren Personen (planender Architekt hinsichtlich Konstruktion und Material - Holzart, Metallverkleidung etc.-, Bauleitung, spätere Eigentümerin, d.h. die Beklagte, hinsichtlich seit 1997 nicht erfolgter weiterer Lasur) zu vertreten hat, kam es somit nicht mehr an.
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Spätestens mit Zustellung des Mahnbescheids befand sich die Beklagte ab 21. Dezember 1999 im Verzug. Die Höhe der behaupteten und geltendgemachten Zinsen wurde bestritten, jedoch nicht bewiesen. Es war daher der gesetzliche Verzugszins zuzusprechen, nach oben durch den geltend gemachten Zinssatz beschränkt, zugesprochen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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