Urteil vom Landgericht Tübingen - 5 O 76/16

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 29.035,97 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt Stromnetze in Baden-Württemberg. Die Beklagte ist ein Tiefbauunternehmen.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Ersatz im Zusammenhang mit der Beschädigung eines Kabels durch die Beklagte.
Am 29. Oktober 2012 beschädigten Mitarbeiter der Beklagten in D, im räumlichen Bereich der Firma R, ein dort im Erdreich verlaufendes 10-kV- Mittelspannungskabel. Im Umspannwerk schaltete sich ein weiterer Abgang ab, nachdem der stehende Erdschluss zustande gekommen war. Über 2 km vom Arbeitsort der Beklagten entstand in diesem Abgang im Bereich A-Straße ein weiterer Kabelschaden.
Die Klägerin veranlasste selbst die Reparatur der Kabel und die entsprechenden Erdarbeiten. Sie stellte der Klägerin mit Rechnung vom 4. Dezember 2012 insgesamt netto 11.454,16 EUR für beide Kabelschäden zusammen in Rechnung, wobei in diesem Betrag auch eine Wertminderung enthalten ist.
Am 4.11.2015 stellte die Klägerin eine weitere Rechnung, in der sie 20.260,33 EUR als Sachfolgeschaden aus dem Qualitätselement der regulierten Netzentgelte forderte.
Die Klägerin trägt weiter vor: Auch der zweite Kabelschaden wäre auf die Arbeiten der Beklagten im Bereich „R“ zurückzuführen. Durch den Einsatz von Muffen wäre eine Wertminderung entstanden. Die Beklagte hafte auch für den geltend gemachten sogenannten Sachfolgeschaden im Qualitätselement der regulierten Erlösobergrenzenermittlung, die sich auf die Erlöse mindestens 3 Folgejahren auswirke.
Die Klägerin stellte zunächst folgenden Antrag: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.035,97 EUR zu bezahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8775,74 EUR seit dem 5. November 2015 und aus dem Restbetrag seit 23. Dezember 2015.
Im Verhandlungstermin schlossen die Parteien einen widerruflichen Vergleich zur Abgeltung der geltend gemachten unmittelbaren Sachschäden gemäß Rechnung vom 4. Dezember 2012 über 11.454,16 EUR. Die Beklagte verpflichtete sich, zur Abgeltung 4.387,82 EUR an die Klägerin zu bezahlen; über die Kosten sollte im Endurteil gemäß § 91 a ZPO entschieden werden.
Nachdem der Vergleich nicht widerrufen wurde, richtete sich das streitige Begehren der Klägerin allein auf den Sachfolgeschaden gemäß Rechnung vom 4. November 2015.
10 
Der dementsprechend aufgrund Teilvergleichs reduzierte Antrag war danach wie folgt anzupassen:
11 
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 20.262,63 EUR zu bezahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23. Dezember 2015.
12 
Die Beklagte beantragt
13 
Klagabweisung.
14 
Die Beklagte bestreitet das Eigentum der Klägerin am Kabel. Die Beklagte macht zudem die Einrede der Verjährung geltend.
15 
Unstreitig kam es bis November 2015 zu E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien. Unstreitig wurden von der Beklagten 1.765,49 EUR und am 4.11.2015 als „Schlusszahlung“ ein weiterer Betrag von 913,03 EUR auf den eigentlichen Kabelschaden bezahlt, wobei die Beklagte darauf hinweist, dass diese Zahlung auf den Kabelschaden im Bereich „R“ bezogen war und dort wiederum nur auf die eigentliche Kabelreparatur und nicht auf die Erdarbeiten. Insoweit erklärte die Beklagte in einem vorgerichtlichen Schreiben, dass ihr nicht die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, die Erdarbeiten und Belagsarbeiten selbst auszuführen.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten nebst Anlagen wird das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die insgesamt zulässige Klage ist nur hinsichtlich eines Teils des eigentlichen Kabelschadens begründet, im Übrigen unbegründet.
18 
I. Kabelschaden
19 
Das Kabel im Bereich „R“ wurde unstreitig von der Beklagten am 29.10.2012 beschädigt. Der unmittelbare Schaden am Kabel ist mit dem Teilvergleich abgegolten.
20 
Gleiches gilt für den ausweislich des Störungsbericht Anl. K 7, dessen Richtigkeit als solche nicht bestritten wurde, in derselben Minute im Bereich der A-Straße, ca. 2 km entfernt. aufgetretenen weiteren Schaden. Auch dieser unmittelbare Kabelschaden ist mit dem Teilvergleich abgegolten.
21 
II. Sogenannter Sachfolgeschaden
22 
Die sogenannten Sachfolgeschäden, wie sie die Klägerin geltend macht, sind von der Beklagten nicht zu bezahlen.
23 
Es fehlt bereits an einem Schaden im Sinne von § 823 Abs. 1 und 2 BGB. Dabei ist zunächst im Blick auf den Schadensbegriff die Ausgangslage der Entgeltberechnungsmethode zu berücksichtigen. Die Erlösobergrenzenregulierung bedeutet für den Netzbetreiber, dass für den Zeitraum eine Regulierungsperiode die Netzzugangsentgelte im Voraus festgelegt sind. Die Erlöse sind damit von den Kosten entkoppelt. Jede Kostenersparnis des Netzbetreibers, der zudem in seiner Region von einem Monopol profitiert, erhöhen danach seinen Gewinn. (Vgl. Carina Merz, Monetäre Bewertung der Netzzuverlässigkeit für eine effiziente Qualitätsanreizregulierung, Energiewirtschaftliche Institut an der Universität zu Köln, Januar 2008, S. 7) geschlossen. Diese dem Netzbetreiber sehr günstige, nicht zum Wettbewerbssystem passende Regelung könnte ohne Qualitätsanreizsysteme zu einer verminderten Netzzuverlässigkeit führen; aus diesem Grund wurde ein Anreiz für ein effizientes Qualitätsniveau geschaffen. Durch die Regulierung sollte erreicht werden, dass der Netzbetreiber die externen Effekte veränderter Netzzuverlässigkeit, gleichbedeutend mit entstehenden sozialen Kosten bei den Kunden, in seinem Investitionsentscheidungskalkül beachtet. (Vgl. Merz, an aufgeführte Stelle, Seite 7 f.) geschlossen. Dabei kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass, abgesehen von höherer Gewalt, die ausgenommen ist, im Regelfall die Unterbrechungen durch Tiefbauarbeiten verursacht werden, soweit ein äußeres Ereignis dafür verantwortlich ist. Dem Normgeber war dies ebenfalls bekannt. Diese Erscheinung trifft auch alle Netzbetreiber gleichmäßig. Hinzukommt, dass es die Betreiber durchaus in der Hand haben, generell dafür Sorge zu tragen, das derartige Ereignisse möglichst selten auftreten (Mitarbeiter vor Ort, Unterlagen, Aufsicht, Einweisung, redundante Leitungen).
24 
Aus dieser Konstruktion ergibt sich, dass es sich bei einer derartigen Bonus/Malus-Veränderung der Erlösobergrenze nicht um einen Schaden im Sinne von § 823 BGB handeln kann, der in seiner Auswirkung durch die von der Klägerin angedachte Regressmöglichkeit letztlich vollständig auf Null gestellt würde. Die Klägerin würde dann nämlich die Vorteile der im Monopol für Jahre festgesetzten Entgelte in vollem Umfang genießen können, ohne das systematisch zwingend dazugehörige Element des Qualitätsanreizes selbst wirtschaftlich einbeziehen zu müssen. Hieran vermag auch die Stellungnahme des Bundesverbandes der Energie-und Wasserwirtschaft e.V. aus Berlin, Anl. K 6, S. 30 ff., nichts zu ändern. Diese Stellungnahme führt im Gegenteil das System der Anreizregulierungsverordnung ad absurdum. Während die Anreizregulierungsverordnung als Ziel der Einreise eine stabile Netzversorgung vorsieht, endet die Stellungnahme des Bundesverbandes mit dem Fazit, bezogen auf eine etwaige Berücksichtigung von Zahlungen aufgrund solcher Forderungen betreffend die Folgen als Erlös, dass damit dem Netzbetreiber „jeder Anreiz genommen würde, den Sachfolgeschaden beim Verursacher geltend zu machen.“ Die Anreizregulierungsverordnung soll jedoch nicht einen Anreiz für ein mehr oder weniger qualitätsvolles Forderungs-Management bieten, sondern Anreiz für eine stabile Netzqualität.
25 
In diesem Sinne führt auch das Landgericht Kempten, 13 O1490/15, Urteil vom 31. März 2016 aus, dass der von der Klägerin geforderte - vom Regulierungsmechanismus in der Höhe veranlasste mögliche weitere „Schaden“ nicht mehr vom Schutzzweck der Norm erfasst ist (vergleiche auch Protokoll und Hinweise im Verfahren bezüglich der zurückgenommenen Berufung vor dem Oberlandesgericht München, 14 U2108 / 16) .
26 
Hinzu kommt, dass auch die Schadensberechnung der Klägerin selbst nicht über alle Zweifel erhaben ist. So bleibt offen, ob nicht eine gewisse Anzahl von derartigen Unterbrechungen bereits in der Entgeltberechnung insgesamt durchaus einkalkuliert wurde und - bei Nichtberücksichtigung - möglicherweise auch der Referenzwertes, der Kennzahl der Klägerin bzw. ihrer Netze, niedriger anzusetzen wäre. Offen bleibt schließlich, inwieweit sich die Veränderung der Erlösobergrenze auf die steuerliche Last auswirkt und was passieren würde, wenn beispielsweise durch einen weiteren Störfall die Kappungsgrenze der Abschläge erreicht würde und dann offenbleiben müsste, welcher Störfall im Einzelnen letztlich unterhalb und welche oberhalb der Kappungsgrenze anzusiedeln wäre. Auch insoweit handelt es sich um Umstände, die gegen eine Qualifizierung als Schaden im Sinne des Deliktsrechts sprechen. Zudem wäre zu sehen, dass es sich auch nicht um einen echten Folgeschaden handelt; es ist schon rechtlich kein Ausgleich für einen konkreten Nachteil, sondern vielmehr nur Grundlage für eine Entgeltfestlegung kommender Jahre. Aus dem Sinn und Zweck der Anreizregulierungsverordnung im Zusammenhang mit der Entgeltfestsetzung von Monopolleistungen ist auch eine Qualifizierung der denkbaren Mindereinnahmen als entgangener Gewinn nicht möglich (vergleiche insgesamt auch Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.11.2016, Az. 307 O421/15).
27 
Aus den genannten Gründen stellt auch die Anreizregulierungsverordnung mit ihrer dazugehörigen gesetzlichen Grundlage kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar. Es dient nicht dem Schutz der Netzbetreiber, sondern der Sicherung einer sicheren, zuverlässigen und qualitätsvollen Netzversorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft.
28 
Nach alledem war die Klage hinsichtlich der sogenannten Sachfolgeschäden abzuweisen.
III.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 91 a ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Gründe

 
17 
Die insgesamt zulässige Klage ist nur hinsichtlich eines Teils des eigentlichen Kabelschadens begründet, im Übrigen unbegründet.
18 
I. Kabelschaden
19 
Das Kabel im Bereich „R“ wurde unstreitig von der Beklagten am 29.10.2012 beschädigt. Der unmittelbare Schaden am Kabel ist mit dem Teilvergleich abgegolten.
20 
Gleiches gilt für den ausweislich des Störungsbericht Anl. K 7, dessen Richtigkeit als solche nicht bestritten wurde, in derselben Minute im Bereich der A-Straße, ca. 2 km entfernt. aufgetretenen weiteren Schaden. Auch dieser unmittelbare Kabelschaden ist mit dem Teilvergleich abgegolten.
21 
II. Sogenannter Sachfolgeschaden
22 
Die sogenannten Sachfolgeschäden, wie sie die Klägerin geltend macht, sind von der Beklagten nicht zu bezahlen.
23 
Es fehlt bereits an einem Schaden im Sinne von § 823 Abs. 1 und 2 BGB. Dabei ist zunächst im Blick auf den Schadensbegriff die Ausgangslage der Entgeltberechnungsmethode zu berücksichtigen. Die Erlösobergrenzenregulierung bedeutet für den Netzbetreiber, dass für den Zeitraum eine Regulierungsperiode die Netzzugangsentgelte im Voraus festgelegt sind. Die Erlöse sind damit von den Kosten entkoppelt. Jede Kostenersparnis des Netzbetreibers, der zudem in seiner Region von einem Monopol profitiert, erhöhen danach seinen Gewinn. (Vgl. Carina Merz, Monetäre Bewertung der Netzzuverlässigkeit für eine effiziente Qualitätsanreizregulierung, Energiewirtschaftliche Institut an der Universität zu Köln, Januar 2008, S. 7) geschlossen. Diese dem Netzbetreiber sehr günstige, nicht zum Wettbewerbssystem passende Regelung könnte ohne Qualitätsanreizsysteme zu einer verminderten Netzzuverlässigkeit führen; aus diesem Grund wurde ein Anreiz für ein effizientes Qualitätsniveau geschaffen. Durch die Regulierung sollte erreicht werden, dass der Netzbetreiber die externen Effekte veränderter Netzzuverlässigkeit, gleichbedeutend mit entstehenden sozialen Kosten bei den Kunden, in seinem Investitionsentscheidungskalkül beachtet. (Vgl. Merz, an aufgeführte Stelle, Seite 7 f.) geschlossen. Dabei kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass, abgesehen von höherer Gewalt, die ausgenommen ist, im Regelfall die Unterbrechungen durch Tiefbauarbeiten verursacht werden, soweit ein äußeres Ereignis dafür verantwortlich ist. Dem Normgeber war dies ebenfalls bekannt. Diese Erscheinung trifft auch alle Netzbetreiber gleichmäßig. Hinzukommt, dass es die Betreiber durchaus in der Hand haben, generell dafür Sorge zu tragen, das derartige Ereignisse möglichst selten auftreten (Mitarbeiter vor Ort, Unterlagen, Aufsicht, Einweisung, redundante Leitungen).
24 
Aus dieser Konstruktion ergibt sich, dass es sich bei einer derartigen Bonus/Malus-Veränderung der Erlösobergrenze nicht um einen Schaden im Sinne von § 823 BGB handeln kann, der in seiner Auswirkung durch die von der Klägerin angedachte Regressmöglichkeit letztlich vollständig auf Null gestellt würde. Die Klägerin würde dann nämlich die Vorteile der im Monopol für Jahre festgesetzten Entgelte in vollem Umfang genießen können, ohne das systematisch zwingend dazugehörige Element des Qualitätsanreizes selbst wirtschaftlich einbeziehen zu müssen. Hieran vermag auch die Stellungnahme des Bundesverbandes der Energie-und Wasserwirtschaft e.V. aus Berlin, Anl. K 6, S. 30 ff., nichts zu ändern. Diese Stellungnahme führt im Gegenteil das System der Anreizregulierungsverordnung ad absurdum. Während die Anreizregulierungsverordnung als Ziel der Einreise eine stabile Netzversorgung vorsieht, endet die Stellungnahme des Bundesverbandes mit dem Fazit, bezogen auf eine etwaige Berücksichtigung von Zahlungen aufgrund solcher Forderungen betreffend die Folgen als Erlös, dass damit dem Netzbetreiber „jeder Anreiz genommen würde, den Sachfolgeschaden beim Verursacher geltend zu machen.“ Die Anreizregulierungsverordnung soll jedoch nicht einen Anreiz für ein mehr oder weniger qualitätsvolles Forderungs-Management bieten, sondern Anreiz für eine stabile Netzqualität.
25 
In diesem Sinne führt auch das Landgericht Kempten, 13 O1490/15, Urteil vom 31. März 2016 aus, dass der von der Klägerin geforderte - vom Regulierungsmechanismus in der Höhe veranlasste mögliche weitere „Schaden“ nicht mehr vom Schutzzweck der Norm erfasst ist (vergleiche auch Protokoll und Hinweise im Verfahren bezüglich der zurückgenommenen Berufung vor dem Oberlandesgericht München, 14 U2108 / 16) .
26 
Hinzu kommt, dass auch die Schadensberechnung der Klägerin selbst nicht über alle Zweifel erhaben ist. So bleibt offen, ob nicht eine gewisse Anzahl von derartigen Unterbrechungen bereits in der Entgeltberechnung insgesamt durchaus einkalkuliert wurde und - bei Nichtberücksichtigung - möglicherweise auch der Referenzwertes, der Kennzahl der Klägerin bzw. ihrer Netze, niedriger anzusetzen wäre. Offen bleibt schließlich, inwieweit sich die Veränderung der Erlösobergrenze auf die steuerliche Last auswirkt und was passieren würde, wenn beispielsweise durch einen weiteren Störfall die Kappungsgrenze der Abschläge erreicht würde und dann offenbleiben müsste, welcher Störfall im Einzelnen letztlich unterhalb und welche oberhalb der Kappungsgrenze anzusiedeln wäre. Auch insoweit handelt es sich um Umstände, die gegen eine Qualifizierung als Schaden im Sinne des Deliktsrechts sprechen. Zudem wäre zu sehen, dass es sich auch nicht um einen echten Folgeschaden handelt; es ist schon rechtlich kein Ausgleich für einen konkreten Nachteil, sondern vielmehr nur Grundlage für eine Entgeltfestlegung kommender Jahre. Aus dem Sinn und Zweck der Anreizregulierungsverordnung im Zusammenhang mit der Entgeltfestsetzung von Monopolleistungen ist auch eine Qualifizierung der denkbaren Mindereinnahmen als entgangener Gewinn nicht möglich (vergleiche insgesamt auch Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.11.2016, Az. 307 O421/15).
27 
Aus den genannten Gründen stellt auch die Anreizregulierungsverordnung mit ihrer dazugehörigen gesetzlichen Grundlage kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar. Es dient nicht dem Schutz der Netzbetreiber, sondern der Sicherung einer sicheren, zuverlässigen und qualitätsvollen Netzversorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft.
28 
Nach alledem war die Klage hinsichtlich der sogenannten Sachfolgeschäden abzuweisen.
III.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 91 a ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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