Beschluss vom Landgericht Tübingen (7. Zivilkammer) - 7 O 50/22
nachgehend OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, 28. Januar 2025, 1 W 2/25, Beschluss
Tenor
Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
- 1
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.
- 2
Die Parteien haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
- 3
Die beantragte Vollstreckung gemäß § 887 ZPO war nicht zulässig. Eine Vollstreckung gemäß § 887 ZPO ist nur dann zulässig, wenn der Mieter/Pächter sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Mieter/Pächter erwirkt hat (BGH, NZM 2009, 202). Beides war nicht der Fall.
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