Beschluss vom Landgericht Tübingen (7. Zivilkammer) - 7 O 50/22

Verfahrensgang

nachgehend OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, 28. Januar 2025, 1 W 2/25, Beschluss

Tenor

Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

2

Die Parteien haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

3

Die beantragte Vollstreckung gemäß § 887 ZPO war nicht zulässig. Eine Vollstreckung gemäß § 887 ZPO ist nur dann zulässig, wenn der Mieter/Pächter sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Mieter/Pächter erwirkt hat (BGH, NZM 2009, 202). Beides war nicht der Fall.


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