Beschluss vom Landgericht Wiesbaden (14. Zivilkammer) - 14 O 8/07
nachgehend BGH, 13. Oktober 2011, V ZB 290/10, Beschluss
Tenor
Auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 25.6.2010 sind von dem Kläger an Kosten II. Instanz
64.984,47 EUR (i.W. Vierundsechzigtausendneunhundertvierundachtzig und 47/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2010
an die Beklagte zu 3) zu erstatten.
Gründe
- 1
Die Berechnung (Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite) ist bereits übersandt. Die Kosten waren als notwendige Kosten im Sinne des § 91 ZPO anzusehen und damit festzusetzen. Die Beklagte zu 3) hat triftige Gründe für einen Anwaltswechsel vorgetragen. Dabei ist der Prozessverlust in I. Instanz schon als triftiger Grund für einen Anwaltswechsel in der II. Instanz anzusehen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann nicht festgestellt werden.
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Referenzen
- 18 W 214/10 1x (nicht zugeordnet)
- V ZB 290/10 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x