Urteil vom Landgericht Wiesbaden (3. Zivilkammer) - 3 O 208/09
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51409,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.01.2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs XY Diesel Tiptronic, Fahrgestellnummer ….
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten eines vertragswidrigen Mehrverbrauchs seit dem Kauf bis zum Vollzug des Rücktritts zu erstatten.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger bestellte bei der Beklagten mit verbindlicher Bestellung vom 27.01.2009 einen XY Diesel Tiptronic zum Preis von insgesamt 63.569,43 € unter Einbeziehung der XY Verkaufsbedingungen.
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Das Fahrzeug wurde am 09.04.2009 in … abgeholt.
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Das Fahrzeug wurde geleast, der Leasinggeber erklärte sich mit der Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger ausdrücklich einverstanden.
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Am 04.05.2009, gab es einen ersten Mängelbeseitigungsversuch, es wurden folgende Mängel gerügt:
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- Zu hoher Spritverbrauch
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- Fehlerhafte Standgaseinstellung
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- Unregelmäßiges Bremsen
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- Ständige Elektronikprobleme insbesondere im Bereich der Memorytasten (Fahrersitzeinstellung und Spiegeleinstellung)
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- Probleme beim Navigationssystem
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- Kratzer und Beulen auf der Aluminiumleiste der Türinnenseiten
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- Äußere Abdeckrahmen quietschen bei längeren Fahrten
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- Klebereste auf der Aluabdeckung unter dem Lenkrad
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- USB aktiv ohne Zündung
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- Naht beim Fahrersitz geht auf
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- Fahrersitz bleibt bei Bedienung an der Gurtpeitsche hängen
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- Heckklappe zieht nicht richtig ein
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- Scheibenwischer ziehen vollflächig Schlieren (trotz Austausch)
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- Dichtungsgummies der 4 beweglichen Scheiben sind ölig-grünlichgrau schillernd verfärbt, die restlichen Gummies sind schwarz
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- Beim Öffnen der Fahrertür entsteht je nach Temperatur ein lautes Sauggeräusch.
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Der Kläger behauptet, ein weiterer Werkstatttermin sei am 27.05.2009 vereinbart gewesen, auch dieser sei ohne Erfolg verlaufen, schon beim Verlassen der Werkstatt habe sich der Spiegel und der Sitz wieder verstellt gehabt. Auch der hohe Spritverbrauch habe sich nicht geändert. Mit Schreiben vom 11.07.2009 hat der Kläger sodann den Rücktritt vom Vertrag erklärt (Blatt 13 der Akten). Mit Schriftsatz vom 16.11.2009 sind sodann weitere Mängel gerügt worden, es wird insoweit auf Blatt 20 ff der Akten Bezug genommen.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass sich bereits aus der Vielzahl der einzelnen Mängel ein Recht zum Rücktritt ergebe, der Beklagten sei zweimal die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt worden, so dass eine weitere Nachbesserung nicht zumutbar sei. Hauptsächlicher Mangel sei allerdings der wesentlich zu hohe Spritverbrauch, das Fahrzeug sei vom Hersteller mit einem durchschnittlichen Spritverbrauch von 9,3 Litern auf 100 km beworben worden. Das Fahrzeug habe allerdings bei sehr moderater Fahrweise einen Verbrauch von über 11,5 Litern aufgewiesen, damit sei ein Mehlverbrauch von 24 % gegeben, zulässig seien nach der Rechtsprechung allenfalls 10 % Differenz. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Angaben des Herstellers im Prospekt auch ohne besondere Vereinbarung Vertragsbestandteil, geworden seien.
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Das Fahrzeug sei beworben worden mit einem Durchschnittsverbrauch von 9,3 Litern auf 100 km, auf ECE- Angeben oder Ähnliches sei hierbei nicht hingewiesen worden. Auch in Pressemitteilungen hinsichtlich des Fahrzeugs sei eine solche Einschränkung nicht vorgenommen worden. Die Tatsache, dass es sich um einen Diesel handelte, wie auch der niedrige Spritverbrauch seien ausschlaggebend für die Kaufentscheidung des Klägers gewesen.
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Der Kläger beantragt,
1) die Beklagte zu verurteilen, das Fahrzeug XY, Diesel Tiptronic, Fahrgestellnummer …, zurück zu nehmen, Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 63.569,43 € abzüglich gezogener Nutzungen in Höhe von 4.036,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.01.2009,
2) festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet,
3) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten eines vertragswidrigen Mehrverbrauchs seit dem Kauf bis zum Vollzug des Rücktritts zu erstatten.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte bestreitet, dass ein Spritverbrauch vorliege, der so erheblich zu hoch sei, dass man von einem Sachmangel ausgehen könnte; es sei dem Kläger auch angeboten worden, eine Messung des Kraftstoffverbrauchs beim Hersteller vornehmen zu lasen, dies habe der Kläger allerdings abgelehnt.
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Bei dem Termin am 04.05.2009 sei eine umfangreiche Fehlersuche vorgenommen worden, die ergebnislos verlaufen sei, das Fahrzeug habe die Werkstatt der Beklagten mangelfrei verlassen. Eine weitere Vorstellung des Fahrzeugs bei der Beklagten sei entgegen dem Vortrag des Klägers nicht erfolgt. Eine Zusicherung eines bestimmten Spritverbrauchs sei nicht erfolgt, außerdem sei auch im Prospekt hinsichtlich des Fahrzeuges, den der Kläger selbst vorgelegt habe, darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den Angaben nicht um den Spritverbrauch eines bestimmten Fahrzeugs handele, sondern die Angaben nur Vergleichszwecken dienten und nicht Bestandteil des Angebots seien.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 11.01.2010, Blatt 68 der Akten durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. AB Blatt 88 ff der Akten, verwiesen.
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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2010 mitgeteilt, mit dem Fahrzeug 38.000 km zurückgelegt zu haben.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, der Kläger kann Rückabwicklung des Kaufvertrages und Ersatz der ihm hierdurch entstandenen Schäden verlangen.
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Die Aktivlegitimation des Klägers ist nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen des Leasingvertrages sowie der Bestätigung des Leasinggebers nicht mehr streitig.
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Die Rückabwicklung des Kaufvertrages ist vorzunehmen, da der Kläger berechtigterweise den Rücktritt vom Vertrag mit Schreiben vom 11.07.2009 und 04.09.2009 erklärt hat. Er war zum Rücktritt berechtigt, da das Fahrzeug erhebliche Mängel aufweist, die von der Beklagten nicht beseitigt wurden, obwohl diese gerügt worden waren innerhalb der Gewährleistungsfrist und deshalb davon auszugehen ist, dass die Beklagte diese auch zu vertreten hat und sie bereits bei Übergabe der Kaufsache vorgelegen haben.
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Dies ergibt sich bereits aus einer Gegenüberstellung der vom Kläger mit Schreiben vom 31.08.2009 aufgelisteten Mängel, die unstreitig zuvor gerügt worden sind. Es hat zudem auch unstreitig einen Beseitigungsversuch hinsichtlich dieser Mängel gegeben, die zum großen Teil aber auch noch bei der Besichtigung durch den Sachverständigen vorhanden waren, wie sich aus dem Gutachten ergibt. Zudem hatte die Beklagte das Vorhandensein von diesen Mängeln rundweg abgestritten, so dass es letztlich nicht mehr darauf ankam, ob es einen weiteren Termin zur Mängelbeseitigung gegeben hat oder nicht. Unstreitig haben jedenfalls eine Vielzahl von Gesprächen zwischen den Beteiligten auch unter Einbeziehung des Herstellers stattgefunden, die nicht zu einer Mangelbeseitigung geführt haben, so dass diese dem Kläger schließlich auch nicht mehr zumutbar war.
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Als gravierender Mangel ist es diesbezüglich anzusehen, dass die Einstellung des Fahrersitzes nicht entsprechend bestandskräftig war, sondern sich die Einstellung bei Öffnen der Fahrertür jeweils wieder umstellte. Dies hat der Sachverständige eindeutig bestätigt. Ein derartiger Mangel kann auch nicht als geringfügig angesehen werden, sondern beeinträchtigt das Befinden des Fahrers nachhaltig, ist zeitintensiv und umständlich, der Fahrkomfort leidet nicht unerheblich. Bei einem Fahrzeug dieser Ausstattungs- und Preisklasse ist ein derartiger Mangel nicht hinzunehmen.
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Das gleiche gilt für das Verstellen der Außenspiegel, das vom Kläger mehrfach eindrücklich dargestellt worden ist. Auch wenn dies bei der Probefahrt durch den Sachverständigen nicht festgestellt werden konnte, so ist das Gericht doch davon überzeugt, dass dieser Mangel vorliegt, weil es sich nach den Bekundungen des Sachverständigen um das gleiche Steuerteil handelt, das auch für die Fehlfunktion des Fahrersitzes verantwortlich ist. Auch dieser Mangel ist nicht nur lästig, sondern kann auf die Fahrsicherheit erheblichen Einfluss haben und müsste zu immer neuen Einstellungen der Spiegel auch während des Fahrbetriebes führen oder aber zu Unterbrechungen der Fahrten zur Einstellung der Spiegel. Auch dies ist ein bei einem derart hochwertigen Fahrzug nicht hinzunehmender Mangel.
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Letztlich liegt allerdings auch ein Mangel in dem hohen Spritverbrauch des Fahrzeugs, der ebenfalls zur Rückabwicklung berechtigt.
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Der Kläger hat unbestritten Prospekte hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorgelegt, aus denen sich hinsichtlich des Spritverbrauchs eindeutig ergibt, dass dieser bei durchschnittlich 9,3 Litern auf 100 km liegen würde. Dass diese Werte tatsächlich nicht im normalen Betrieb des Fahrzeugs erreicht werden können, ergibt sich zum einen aus den Angaben der Beklagten selbst, die davon ausgeht, dass diese Werte nicht zu erreichen sind, zum anderen aber auch aus den durchaus nachvollziehbaren Ausführungen des Sacherständigen, der die Art der Ermittlung dieser Werte nach dem Messverfahren RL80/1268/ EWG erläutert hat. Demnach handelt es sich um Werte, die mit dem tatsächlichen Verbrauch des Fahrzeugs in normalen Straßenverkehr nichts zu tun haben, sondern unter extrem günstigen Bedingungen im Labor simuliert worden sind und lediglich der Vergleichbarkeit verschiedener Fahrzeuge dienen sollen.
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Gerade dies war für den Kläger als Käufer aber nicht ersichtlich. Lediglich in der Beschreibung zu dem Fahrzeug mit Stand 04709 (Blatt 191ff der Akten) ergibt sich hierauf als Fußnote auf Seite 23 unten ein klein gedruckter Hinweis auf diese Messung und ihre Bedeutung. Nirgendwo sonst ist darauf hingewiesen worden.
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Auch wenn man unterstellt, dass diese Beschreibung schon Grundlage des Vertrages zwischen den Parteien war, der bereits im Januar abgeschlossen worden ist, so kann alleine dieser Hinweis nicht genügen, um den Käufer zutreffend über diese Grundlagen der Verbrauchsangaben zu informieren. Der Kunde geht vielmehr vorrangig von den deutlichen Ankündigungen in den sonstigen Veröffentlichungen aus, die gerade den niedrigen Spritverbrauch deutlich in den Vordergrund gestellt haben. In den Zeiten ständig steigender Spritpreise ist dies auch unzweifelhaft ein wesentlicher Faktor für die Kaufentscheidung.
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Es hätte deshalb entweder eines deutlichen Hinweises in der Produktbeschreibung bedurft oder einer entsprechenden Aufklärung beim Beratungsgespräch, dass die Angaben wenig Bezug zum realen Verbrauch bei Nutzung dieses Fahrzeugs haben.
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Unstreitig ist der Kläger hierüber aber nicht aufgeklärt worden, seiner Behauptung nach wurde der durchschnittliche Verbrauch von 9,3 Litern beim Verkaufsgespräch sogar ausdrücklich bestätigt. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Lediglich der Verweis auf die Fußnote kann hierfür nicht genügen.
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Es liegt somit ein Mangel der Kaufsache vor, nämlich eine erhebliche Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit, der Rücktritt ist berechtigt.
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Der Kläger hat auch Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges, da die Beklagte trotz des berechtigten Rücktritts das Fahrzeug nicht zurückgenommen hat.
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Zudem kann der Kläger auch neben dem Rücktritt Schadensersatz gem. § 437 Nr. 3 geltend machen hinsichtlich der Mehrkosten, die ihm wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs entstanden sind. Da diese noch nicht abschließen beziffert werden können, war die Feststellung gerechtfertigt.
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Hinsichtlich der Rückabwicklung kann der Kläger allerdings nur einen Betrag von 51.409,43 € geltend machen.
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Vom Kaufpreis waren die vom Kläger gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass eine Laufleistung von insgesamt 200.000 km zugrunde zulegen ist. Damit ergibt sich ein Kaufpreisanteil von 0,32 € pro km, bei gefahrenen 38.000 km damit ein Betrag von 12160,00 €, der in Abzug zu bringen ist.
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Referenzen
- 4 U 27/11 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x