Beschluss vom Landgericht Wiesbaden (4. Zivilkammer) - 4 T 405/11

Verfahrensgang

vorgehend AG Wiesbaden, 10. September 2011, 700 XIV 601/11, Beschluss
nachgehend BGH, 30. Juli 2012, V ZB 245/11, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Betroffene reiste nach seinen Angaben am 7.9.2011 mit einem Lastwagen aus Istanbul nach Deutschland ein. Dabei wurde er von Fluchthelfern unterstützt, für die er einen Betrag von 5.000,-- € zahlte.

2

Am 9.9.2011 wurde der Betroffene bei einer Polizeikontrolle in der Gaststätte „…“ in Wiesbaden festgenommen.

3

Auf Antrag der Ausländerbehörde ordnete das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen gegen diesen Haft bis einschließlich zum 9.12.2011 an. Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung auch verwiesen wird.

4

Der Betroffene hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.9.2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag gestellt. Dieser Asylantrag wurde durch Beschluss des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6.10.2011 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.10.2011 bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden Klage erhoben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.

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Das Beschwerdegericht hat den Betroffenen persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.10.2011 verwiesen.

6

Die Beschwerde ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

7

Die vom Amtsgericht gegen den ausreisepflichtigen Betroffenen zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnete Haft ist trotz des am 12.9.2011 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellten förmlichen Asylantrags, über den noch nicht bestandskräftig entschieden ist, aufrechtzuerhalten.

8

Nach § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AsylVfG steht die Asylantragstellung der Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen, wenn sich der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG befindet.

9

Der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen will, folgt für die Kammer schon daraus, dass er mit Hilfe von Schleusern illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und er für diese einen Betrag von 5.000,-- € aufgewendet hat. Dies lässt den Rückschluss zu, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen, da er im Falle der Abschiebung die erheblichen finanziellen Mittel für den Schleuser vergeblich aufgewendet hätte (BGH FG-Prax 2000, 130; BayObLG, NVWZ-Beilage I 6/2001, S. 56). Wenn ein Ausländer eine solch hohe Summe dafür aufwendet, illegal nach Deutschland einzureisen, lässt dies den Schluss zu, dass er ohne Haft jede ihm bietende Möglichkeit nutzen wird, nicht in sein Heimatland zurückgeschoben zu werden.

10

Den Angaben des Betroffenen in der Anhörung vom 14.10.2011, er würde bei einem negativen Ausgang des Asylverfahrens freiwillig in sein Heimatland zurückkehren, vermag die Kammer wegen des hohen Geldbetrages, den er aufgewendet hat, um illegal nach Deutschland zu kommen, keinen Glauben zu schenken.

11

Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 der Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft im Falle eines Erstasylantrags entgegensteht.

12

Der Auffassung von Happe (ZAR 2011, 286, 288), dass § 14 Abs. 3 AsylVfG in konformer Auslegung von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 dahingehend auszulegen sei, dass bei Asylerstanträgen eine Aufrechterhaltung der Haft nach Antragstellung ausscheidet, vermag die Kammer nicht zu folgen. Denn aus dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 und 4 der Richtlinie ergibt sich auch nicht andeutungsweise, dass ein Asylerstantrag zur Beendigung einer bereits zuvor angeordneten Abschiebungshaft führen muss. Folgerichtig hat der Bundestag in dem am 7.7.2011 mehrheitlich beschlossenen „Zweiten Richtlinien Umsetzungsgesetz“ die Vorschrift von § 14 Abs. 3 AsylVfG unverändert gelassen (Happe, a.a.O., S. 287). Wenn § 14 Abs. 3 AsylVfG tatsächlich gegen die Rückführungsrichtlinie verstoßen würde, hätte der Gesetzgeber diese Norm nicht unverändert gelassen.

13

§ 14 Abs. 3 AsylVfG führt auch nicht dazu, dass Asylerstantragsteller zwingend in Haft kommen. Haft scheidet dann aus, wenn der Ausländer direkt an der EU-Außengrenze um Asyl nachsucht oder sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung meldet oder bei der Ausländerbehörde bzw. der Polizei um Asyl nachsucht.

14

Für Ausländer, die per Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und deshalb nicht aus einem sicheren Drittstaat kommen, enthalten die §§ 13, 18, 18a und 19 AsylVfG die entsprechenden Regelungen.

15

Die Anordnung der Haftdauer von 3 Monaten ist auch verhältnismäßig. Da nunmehr der Nüfus des Betroffenen vorliegt, ist davon auszugehen, dass er innerhalb der Haftzeit in die Türkei zurückgeschoben werden kann. Mithin kann nicht gem. § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG festgestellt werden, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht bis zum Haftende durchgeführt werden kann.

16

Da die Aufrechterhaltung der angeordneten Abschiebungshaft rechtmäßig ist, besteht auch keine Veranlassung, gemäß § 424 Abs.1 S.1 FamFG deren Vollzug auszusetzen.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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