FamFG § 424 Aussetzung des Vollzugs

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheitsentziehung aussetzen. Es hat die Verwaltungsbehörde und den Leiter der Einrichtung vorher anzuhören. Für Aussetzungen bis zu einer Woche bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts. Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden.

(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Hamburg - 329 T 99/17
11. Januar 2018
329 T 99/17 11. Januar 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 59/16
6. April 2017
V ZB 59/16 6. April 2017
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 C 11/15
14. Dezember 2016
1 C 11/15 14. Dezember 2016
Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 Bf 1/13
26. März 2015
5 Bf 1/13 26. März 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 75/13
18. März 2013
8 W 75/13 18. März 2013