Beschluss vom Landgericht Wiesbaden (4. Zivilkammer) - 4 T 406/11

Verfahrensgang

vorgehend AG Wiesbaden, 10. September 2011, 710 XIV 602/11, Beschluss
nachgehend BGH, 3. Mai 2012, V ZB 244/11, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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Der Betroffene reiste Anfang xxx 2011 mit einem LKW von Istanbul kommend nach Deutschland ein. Dabei wurde er von Fluchthelfern unterstützt, an die er 5.000,-- € zahlte.

2

Der Betroffene wurde am xx.xx.2011 im Lokal „aaa“ in bbb bei einer Polizeikontrolle festgenommen.

3

Auf Antrag der Ausländerbehörde ordnete das Amtsgericht Wiesbaden mit dem angefochtenen Beschluss zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen Haft bis zum 9.12.2011 an. Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung verwiesen wird.

4

Der Betroffene hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom xx.xx.2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen förmlichen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag ist durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6.10.2011 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.10.2011 bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden Klage erhoben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.

5

Das Beschwerdegericht hat den Betroffenen persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.10.2011 verwiesen.

6

Die Beschwerde ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

7

Der von dem ausreisepflichtigen Betroffenen am xx.xx.2011 gestellte und noch nicht rechtskräftig beschiedene Asylantrag steht der Aufrechterhaltung der angeordneten Haft gem. § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AsylVfG nicht entgegen, weil sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Antragstellung in Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG befunden hat.

8

Der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen will, folgt für die Kammer daraus, dass er mit Hilfe von Schleusern, für die er 5.000,-- € aufgewendet hat, illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Dies lässt den Rückschluss zu, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen, da er im Falle der Abschiebung die erheblichen finanziellen Mittel für den Schleuser vergeblich aufgewendet hätte (BGH FG-Prax 2000, 130; BayObLG, NVWZ-Beilage I 6/2001, S. 56). Der Umstand, dass der Betroffene für seine illegale Einreise nach Deutschland einen solch hohen Betrag gezahlt hat, lässt durchaus den Schluss zu, dass er alle sich ihm bietenden Möglichkeiten nutzen wird, um nicht wieder in sein Heimatland zurückgeschoben zu werden.

9

Der Aussage des Betroffenen in der Anhörung vom 14.10.2011, er werde im Falle der rechtskräftigen Zurückweisung seines Asylgesuchs freiwillig in die Türkei zurückkehren, vermag die Kammer wegen des hohen Geldbetrags, den er aufgewendet hat, um illegal nach Deutschland zu kommen, keinen Glauben zu schenken.

10

Der Aufrechterhaltung der Haft steht auch nicht die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 entgegen.

11

Der Auffassung von Happe (ZAR 2011, 286, 288), dass § 14 Abs. 3 AsylVfG in konformer Auslegung von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 dahingehend auszulegen sei, dass bei Asylerstanträgen eine Aufrechterhaltung der Haft nach Antragstellung ausscheidet, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Denn aus dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 und 4 der Richtlinie ergibt sich auch nicht andeutungsweise, dass ein Asylerstantrag zwingend zur Beendigung einer bereits zuvor angeordneten Abschiebungshaft führen muss. Folgerichtig hat der Bundestag in dem am 7.7.2011 mehrheitlich beschlossenen „Zweiten Richtlinien Umsetzungsgesetz“ die Vorschrift von § 14 Abs. 3 AsylVfG unverändert gelassen (Happe, a.a.O., S. 287).

12

Hätte § 14 Abs. 3 AsylVfG tatsächlich der Rückführungsrichtlinie der EU widersprochen, wäre diese Vorschrift vom Gesetzgeber nicht unverändert fortgeschrieben worden.

13

Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass die Mehrzahl der Erstantragsteller auf Gewährung von Asyl in Abschiebungshaft gelangen. Eine solche Haft ist ausgeschlossen, wenn der Erstantragsteller an der Außengrenze der EU um Asyl nachsucht oder nach einer unerlaubten Einreise in dem die Grenze bildenden Land unverzüglich bei einer Aufnahmereinrichtung sich meldet oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachsucht.

14

Gelangt ein Erstantragsteller über den Luftweg nach Deutschland, ohne aus einem sicheren Drittstaat zu kommen, folgt auch aus den §§ 13 Abs. 3, 18, 18 a und 19 AsylVfG, dass er bei unverzüglicher Antragstellung in eine Asylunterkunft gelangt und nicht in Haft kommt.

15

Die Anordnung der Haft für die Dauer von 3 Monaten ist auch verhältnismäßig. Da nunmehr der Nüfus des Betroffenen vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Betroffene bis zum Ende der Haft am 9.12.2011 in die Türkei zurückgeschoben werden kann. Jedenfalls kann nicht gem. § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG festgestellt werden, dass der Betroffene aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, bis zum 9.12.2011 nicht in die Türkei zurückgeschoben werden kann.

16

Da die Aufrechterhaltung der angeordneten Abschiebungshaft rechtmäßig ist, besteht auch keine Veranlassung, gemäß § 424 Abs.1 S.1 FamFG deren Vollzug auszusetzen.


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