Teilurteil vom Landgericht Wiesbaden (5. Zivilkammer) - 5 O 156/13

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 7 U 49/14

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft zu dem Vertrag mit der Versicherungsnummer xxx zu erteilen

  1. über das zum Zeitpunkt der Kündigung am 1.10.2009 vorhandene Deckungskapital ohne Verrechnung von Abschlusskosten.

  2. über die ungezillmerte Abschlusskosten, die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entstanden wären.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2000 €.

Tatbestand

Die am xxx 1950 geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten zum 9.4.2001 einen Lebensversicherungsvertrag mit der Vertragsnummer xxx. Versicherungsbeginn sollte der 1.5.2001 sein.

Bei der Antragstellung wurden der Klägerin weder die vollständigen Informationen im Sinne des §§ 10 a VAG a.F. noch die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten übergeben. Der Versicherungsvertrag sollte damit nach dem damals gängigen Policenmodell zustande kommen.

Die Beklagte nahm den Antrag der Klägerin an und policierte ihn am 17.4. 2001.

Weitere Vertragsgrundlage waren die Tarifbeschreibung, die Garantiewerttabelle, die Regelung zur Überschussbeteiligung, die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kapitalbildende xxx Lebensversicherung und für die xxx Risikolebensversicherung (AVB), die Steuerhinweise, Hinweise zur Beschwerdestelle und das Merkblatt zur Datenverarbeitung.

Das gesamte Vertragskonvolut erhielt die Klägerin zusammen mit dem Versicherungsschein, insbesondere auch die Verbraucherinformationen gemäß § 10 a VAG (Anlage K 2 Bl. 32 d.A. ). Das zweiseitige Dokument endet auf der ersten Seite mit der folgenden Widerspruchsbelehrung:

"Sie können dem Vertrag innerhalb von 14 Tagen (Absendung genügt) nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widersprechen. Widersprechen sie nicht, gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation ausgeschlossen."

Die Klägerin leistete an die Beklagte in dem Zeitraum vom 1.5.2001 bis 30.9.2009 Prämien in Höhe von insgesamt 12.653,28 €.

Mit Schreiben vom 11.3.2009 ließ die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, der behauptete, die Ansprüche aus dem Vertrag seien an die xxx AG abgetreten, im Namen derselben den Widerspruch gem. § 5 a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung erklären.

Die Beklagte akzeptierte in der Folgezeit die Abtretung der Ansprüche nicht. Es entwickelte sich mit Rechtsanwalt xxx ein Schriftverkehr, in dessen Rahmen eher die als Anlage BLD 1 vorgelegte Vollmacht der Klägerin beibrachte. Daraufhin bestätigte die Beklagte die hilfsweise ausgesprochene Kündigung.

Die Beklagte akzeptierte lediglich die hilfsweise erklärte Kündigung und zahlte einen Betrag in Höhe von 9468,37 € aus. Entsprechende Schreiben vom 5.10.2009 gingen sowohl an die Klägerin als auch an Rechtsanwalt xxx. Sie lehnte die Rückerstattung sämtlicher Prämien ab.

Der ausgezahlte Betrag setzte sich aus dem Rückkaufswert in Höhe von 9324,07 €, einer Überschussbeteiligung inklusive Beteiligung an den Bewertungsreserven und Schlussüberschussbeteiligung von 737,13 €. Einbehalten wurden offene Beiträge in Höhe von 125,28 €. Ferner wurde die Kapitalertragsteuer in Höhe von 443,18 € und der Solidaritätszuschlag in Höhe von 94,37 € abgeführt.

Bei Berechnung des Rückkaufswerts behielt die Beklagte einen Stornoabzug ein.

In den folgenden Jahren meldeten sich dann die xxx Anwälte unter Vorlage einer Vollmacht der Klägerin mit Schreiben vom 5.5.2010 und verlangten unter anderem Auskunft über die gezahlten Beiträge und den Rückkaufswert.

Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 14.5.2010 und teilte mit, dass die auf den streitgegenständlichen Vertrag eingezahlten Beiträge 12.653,28 € betrugen.

Nochmals knapp ein Jahr später am 7.9.2011 erklärten dann auch noch die xxx Anwälte den Widerspruch usw. des streitgegenständlichen Vertrages und verlangten verzinsliche Rückzahlung der Beiträge. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Versicherungsvertrag schon gar nicht wirksam geschlossen sei, da § 5 a VVG a.F. gegen Art. 35 und 36 der Lebensversicherungs- und Art. 5 S. 1 und Anh. Nr. 1 lit.i Klauselrichtlinie verstoße.

Die Klägerin ist der Ansicht, einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf verzinsliche Rückzahlung sämtlicher Prämien infolge Widerspruchs eines nach dem Policenmodell geschlossenen Versicherungsvertrages zu haben.

Der ausgesprochene Widerspruch sei jedenfalls nicht verfristet, da § 5 a VVG a.F. gegen Gemeinschaftsrecht verstoße und zudem die Belehrungspflicht über das Widerspruchsrecht nach § 5 a II S. 4 VVG a.F. verletzt worden sei. Die zeitliche Befristung dürfe nicht angewendet werden.

Zudem schulde die Beklagte Rückzahlung der eingezahlten Prämien aus C.I.C. wegen fehlerhafter Aufklärung über das Widerspruchsrecht.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte den Rückkaufswert fehlerhaft berechnet habe.

Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend, benachteilige einen Abzug der Abschlusskosten von den ersten Prämien und der Abzug eines (nicht vereinbarten ) Stornoabzugs die Klägerin unangemessen. Zugleich liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Es sei unklar, in welcher Höhe Abschlusskosten verrechnet wurden. Wie hoch diese seien, erfahre der Kunde nicht. Das wirke sich negativ auf das Deckungskapital und den Rückkaufswert bei vorzeitiger Kündigung an.

Sie ist auch der Meinung, dass die Beklagte aus dem Kapital ungerechtfertigt gezogene Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben habe. Es seien der Beklagten Nutzungen in Höhe von 5900,37 € an Zinsen zugute gekommen.

Die Klägerin, die ursprünglich bereits im Mahnverfahren Anwaltskosten in Höhe von 1122,65 € geltend macht gemacht hat, ist der Ansicht, dass der Ansatz zumindest einer 1,3 Gebühr wegen der Schwierigkeit der Rechtsmaterie angemessen sei und errechnet daher außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 775,64 € ausgehend von einem Streitwert von 9085,28 €. Da die Klägerin rechtsschutzversichert ist, wurde die entsprechende Kostennote an die Rechtschutzversicherung geschickt, die beglichen wurde. Inzwischen wurde die Klägerin ausdrücklich ermächtigt, die Anwaltskosten in eigenem Namen geltend zu machen.

Die Klägerin hat zunächst mit ihrem Antrag zu 1) im Hauptantrag 9.085,28 € geltend gemacht. In der Klageerwiderung hat die Beklagte den Stornoabzug in Höhe von 489,86 € beziffert und ihn entsprechend ihrer Ankündigung am 7.10.2013 an die Klägerin ausbezahlt.

Daraufhin haben die Parteien bezüglich des Stornoabzug den Klageantrag zu Ziffer 1) übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.085,28 € abzüglich am 7.10.2013 gezahlter 489,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  2. die Beklagte zu verurteilen, an die xxx AG zur Schadennummer S xxx Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von zu 775, 64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Hilfsweise hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Höhe der abgezogenen Stornokosten zu erteilen. Die Parteien haben nach Auskunftserteilung in der Klageerwiderung diesen Antrag übereinstimmend für erledigt erklärt.

    Nunmehr beantragt die Klägerin hilfsweise, die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

  3. Auskunft zu dem Vertrag mit der Versicherungsnummer xxx zu erteilen

    1. über das zum Zeitpunkt der Kündigung am 1.10.2009 vorhandene Deckungskapital ohne Verrechnung von Abschlusskosten.

    2. über die ungefilterten Abschlusskosten, die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entstanden wären.

  4. die von ihr erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen und gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt zu versichern .

  5. einen weitergehenden Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten in dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.10.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger nicht 10 Jahre nach Zahlung des Erstbeitrages gem. § 5 a VVG alter Fassung wirksam widersprechen konnte.

Sie ist der Ansicht, dass der Widerspruch verfristet sei. Die Widerspruchsbelehrung sei rechtskonform.

Hinsichtlich der Anschlusskosten bestehe kein Auskunftsanspruch, da auch kein Zahlungsanspruch bestehe. Die Klägerin habe bereits mehr als die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals erhalten, da dies wegen der zu verrechnenden Risikoanteile unter laufenden Verwaltungskosten immer geringer ist als die Hälfte der eingezahlten Prämien. Zudem stünde auf Seiten der Versicherung ein Geheimhaltungsinteresse, welches die Offenlegung der Berechnungsgrundlagen verbiete.

Die Beklagte hat sich hinsichtlich möglicher Ansprüche aus vorvertraglichem Beratungsverschulden beziehungsweise nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung sowie der von der Europarechtswidrigkeit des § 5 a VVG alter Fassung gestützten Ansprüche die Einrede der Verjährung erhoben.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht aus § 812 Abs. 1 BGB begründet, soweit Klägerin die Rückerstattung ihrer gezahlten Prämien begehrt.

Denn die Prämienzahlung ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Der ursprünglich im Hinblick auf § 5 a Abs. 1 VVG schwebend unwirksame Vertrag wurde wirksam, nachdem nach Antragstellung Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation übergeben wurden und dem Vertrag gleichwohl nicht widersprochen wurde.

Bei der Regelung des § 5 a Abs. 1 VVG sind die genannten europarechtliche Richtlinien nicht einschlägig, da bei dieser Variante die geforderten Informationen vor Wirksamwerden des Vertrages erfolgen müssen. Auch wenn bei dem bereits schwebend unwirksamen Vertrag durch aktives Handeln des Verbrauchers, nämlich den Widerruf, dass Wirksamwerden verhindert werden muss, kann dieser Fall nicht der Situation gleichgestellt werden, in die er die Informationen erst nach Wirksamwerden erfolgen. Denn dem Verbraucher verbleibt eine, wenn auch nicht unbeeinträchtigte, Handlungsmöglichkeit, die bei einem der vollständigen Information vorhergehenden Wirksamwerden des Vertrages nicht bestünde. Die Richtlinien sollten zunächst sicherstellen, dass der Kunde aufgrund frühzeitiger Information ein passendes Produkt wählen kann. Diesem Gedanken ist nicht erst dann Rechnung getragen, wenn der Kunde vollumfängliche Vergleichsmöglichkeiten zu Konkurrenzangeboten hat. Zwar wäre eine solche Situation für den Verbraucher der Idealfall. Aus den Richtlinien ergibt sich ein solcher Anspruch jedoch nicht. Die Richtlinien verlangen, dass der Verbraucher sich im Besitz der erforderlichen Informationen für oder gegen das jeweilige Produkt entscheiden kann. Da die Klägerin sämtliche Vertragsunterlagen, die den Vertragsinhalt bestimmen sollten, hatte, war sie während der Widerrufsfrist von zwei Wochen ausreichend informiert.

Die Frist begann auch zu laufen, da die Klägerin neben dem Erhalt des Versicherungsscheins und der Unterlagen nach § 1 auch in ausreichendem Maße über ihr Widerrufsrecht belehrt worden war. In § 5 a Abs. 2 VVG wird gefordert, dass über das Widerrufsrecht in drucktechnisch deutlicher Form belehrt wurde. In der Belehrung müssen das Widerspruchsrecht selbst, der Fristbeginn und die Dauer erläutert sein.

Die hierzu vorgelegte Anlage K 2 genügt den in § 5 a Abs. 2 VVG gestellten Anforderungen. Dort ist auf der ersten Seite der Verbraucherinformation die Belehrung über das Widerspruchsrecht enthalten. Dies zwar an unterster Stelle auf der Seite. Im Hinblick auf die drucktechnische Hervorhebung durch Fettdruck, die im Übrigen lediglich in der Überschriftzeile erscheint, und die Übersichtlichkeit des auf der ersten Seite enthaltenen Textes, springt die Widerspruchserklärung jedoch deutlich ins Auge. Aufgrund der knappen und prägnanten Abfassung ist auch der Text schnell erfasst. In dem Text werden die Konsequenzen eines nicht erhobenen Widerspruchs, nämlich die Einbeziehung der Regelungen im Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation in den dann wirksam werdenden Vertrag, verständlich dargelegt. Der Verständlichkeit steht nicht entgegen, dass der Fristbeginn an das "Überlassung der Unterlagen" anknüpft, da eben die Unterlagen gemeinsam an die Klägerin verschickt wurden, deren Relevanz auch im zweiten Satz der Widerspruchsbelehrung genannt ist. Es erschließt sich ohne weiteres, dass mit Unterlagen die zugesandten Schriftstücke, die im Übrigen auch im zweiten Satz aufgezählt werden, gemeint sind. Mithin ist auch über den Beginn der Frist ausreichend belehrt. Auch die Länge der Frist ist klar umschrieben. Der Adressat des Widerrufs ist zwar in der Widerrufserklärung nicht gesondert genannt. Es ist aber auch in der Laiensphäre bekannt, dass entsprechende Vertragserklärungen an den jeweiligen Vertragspartner zu richten sind. Insofern reicht es aus, dass in den Vertragsunterlagen insgesamt ein Adressat genannt ist. Dies ist bereits in der übersichtlich gestaltet und Verbraucherinformation an erster Stelle unter Angabe der Anschrift der Fall. Von einem Versicherungskunden, der für sich beansprucht, nach entsprechender Information die Wahl zwischen verschiedenen Versicherungsunternehmen zu treffen, kann erwartet werden, dass er über das nötige Verständnis verfügt, seinen Vertragspartner anhand der Verbraucherinformation zu identifizieren.

Die Klägerin kann nicht geltend machen, dass die Widerrufsbelehrung in einem Vertragskonvolut zusammen mit der Police, den Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation übersandt wurden, und der Kunde daher mit der Fülle an Informationen überfordert sei. Bereits durch die Überschriften über den jeweiligen Schriftstücken und die Gliederungen bzw. das Inhaltsverzeichnis in den allgemeinen Versicherungsbedingungen wird es entbehrlich für den Kunden, sämtliche Unterlagen durchzulesen um wichtige Informationen zu erhalten. Zusätzlich ist die Verbraucherinformation entsprechend ihrer Präambel als Verkürzung der wichtigsten Informationen konzipiert und wird dem Versicherungsschein sogar vorangestellt. Ein durchschnittlich verständiger Kunde, der sämtliche Schriftstücke erhält, kann bei kurzem Überfliegen der Unterlagen feststellen, welche Informationen aus den jeweiligen Schriftstücken zu entnehmen sind.

Ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB wegen fehlerhafter Aufklärung über das Widerspruchsrecht kommt dementsprechend auch nicht in Betracht, auch nicht in Bezug auf später entstandene Anwaltskosten.

Auch geltend gemachte Zinsen auf Prämien kann die Klägerin nicht verlangen, da bereits ein Anspruch auf Rückzahlung der Prämien nicht besteht.

Ein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten im Hinblick auf die hilfsweise erklärte Kündigung kann auch nicht unter Verzugsgesichtspunkten verlangt werden, da ein Verzug noch nicht bestanden hat, als die Klägerin sich bereits anwaltlich vertreten ließ. Verzug war daher nicht kausal für einen in Höhe beanspruchter Anwaltsgebühren eingetretenen wirtschaftlichen Schaden.

Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass der Stufenklage in der ersten Stufe stattzugeben ist.

Die Klägerin hat nach § 666 3. Alt. BGB einen Anspruch auf Rechenschaftslegung und damit auf Angabe der für die Berechnung des Rückkaufswerts maßgeblichen Grundlagen. Die Klägerin, die Prämien in Höhe von 12.653,28 € eingezahlt hat, macht geltend, der ihr auf eine hilfsweise erklärte Kündigung erstattete Rückkaufswert von 9354,07 € sei zu niedrig berechnet. Die Angabe der der Abrechnung zugrunde zu legenden Werte ist erforderlich, um den berechneten Rückkaufswert nachvollziehen zu können. Eine Nachvollziehbarkeit ist wiederum erforderlich, um der Klägerin eine Überprüfung zu ermöglichen, ob der Rückkaufswert zutreffend berechnet ist. Das Gericht gesteht der Klägerin einen solchen Anspruch zu, da der Wunsch zur Überprüfung des Rückkaufswerts von berechtigten Interessen getragen ist. Eine eigene Überprüfungsmöglichkeit ist nicht im Hinblick auf eine organisierte Kontrolle der Versicherungswirtschaft etwa durch die Versicherungsaufsicht entbehrlich. Wie bereits dieser Fall zeigte, war es denkbar, dass die Versicherung bei der Berechnung des von ihr ermittelten Rückkaufswerts zunächst zu Unrecht den Stornoabzug berücksichtigt hat, ohne dass dies im Rahmen irgendeiner Kontrolle festgestellt wurde. Es war nur der Intervention der Klägerin und ihrem Begehren nach Auskunft zu verdanken, dass dieser unberechtigte Bestandteil aus der Abrechnung herausgenommen wurde. Vor diesem Hintergrund muss es der Klägerin auch zugebilligt werden, die Plausibilität der Abrechnung auch im Übrigen überprüfen zu wollen.

Für die Rückkaufswertberechnung bedarf es, nachdem bereits die Stornokosten aus der Berechnung herausgenommen wurden, der Bewertung des Deckungskapitals ohne Abschlusskosten sowie der Abschlusskosten, die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entstanden wären. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Auskunftserteilung über das zum Zeitpunkt der Kündigung vorhandener Deckungskapital ohne Berücksichtigung von Anschlusskosten. Da das Deckungskapital nicht den eingezahlten Prämien gleichzusetzen ist, die Beklagte aber über die Zahlen verfügt, die zur Berechnung des Deckungskapitals erforderlich sind, kann diese Auskunft von ihr gefordert werden. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Auskunftserteilung nicht zumutbar ist. Zwar hat sich die Beklagte auf Geheimhaltungsinteressen berufen. Inwiefern diese jedoch gegenüber dem Interesse des Versicherungsnehmers an einer korrekten Berechnung seines Rückkaufswertes überwiegen, kann auf der Basis des Beklagtenvortrags nicht positiv beurteilt werden.

Das Gericht ist auch der Ansicht, dass Auskunft über die Abschlusskosten zu zahlen ist. Zwar hat der Bundesgerichtshof, etwa in seiner Entscheidung vom 11.9.2013, entschieden, dass ein Versicherungsnehmer im Fall einer Kündigung bei Unwirksamkeit der in den allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts, die wie hier in einer sehr frühen Verrechnung der Abschlusskosten mit den ersten Prämien angenommen werden kann, eine Berechnung des Rückkaufswerts im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in Höhe eines Betrages von mindestens der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals angenommen. Im vorliegenden Fall soll jedoch kein Mindestbetrag geltend gemacht werden. Vielmehr wird der im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Unwirksamkeit der Klausel geschuldete Rückkaufswert geltend gemacht. Inwiefern auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs pauschalierter Mindestwert auch im vorliegenden Fall die tatsächlich gezahlten Abschlusskosten angemessen berücksichtigt, erschließt sich dem Gericht nicht.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.


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