Urteil vom Landgericht Wiesbaden (9. Zivilkammer) - 9 S 33/15

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 22.07.2015 (Az: 92 C 1645/15 (30)) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 21.12.2013 geltend, der sich auf der BAB A 3 bei Offenbach ereignete. An dem Unfall war ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug beteiligt. Die alleinige Haftung des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs ist unstreitig. Die Klägerin bezifferte den aus dem Unfall entstandenen Schaden vorgerichtlich mit 5.389,85 €. Aus diesem Gegenstandswert berechnete sie auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit insgesamt 480,20 € netto.

Die Beklagte beglich den gesamten Unfallschaden mit Ausnahme der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Deren Ersatz lehnte sie mit Schreiben vom 22.07.2014 (Anlage K 2, Bl. 9 d.A.) mit der Begründung ab, dass die Klägerin geschäftlich hinreichend gewandt gewesen sei, bei einer Versicherung die Schadensunterlagen einzureichen und Zahlungen entgegen zu nehmen. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen, da die Haftung nicht im Streit gestanden habe.

Eine weitere Mahnung der Klägerin vom 29.07.2014 blieb erfolglos.

Am 20.04.2015 reichte die Klägerin Klage beim Amtsgericht Wiesbaden ein mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 480,20 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2014 gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.

Die Klage wurde der Beklagten am 15.05.2015 zugestellt.

Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 19.05.2015 (Bl. 19 d.A.) mit, dass sie die Klageforderung inklusive Zinsen ausgeglichen habe.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit bei Gericht am 15.06.2015 eingegangenem Schriftsatz (versehentlich datiert mit 14.04.2015) auf mitzuteilen, wann die Zahlung erfolgt sei und ob die Klage anerkannt werde. Gleichzeitig vertrat sie die Auffassung, dass ein konkludent erklärtes Anerkenntnis vorliege.

Das Amtsgericht räumte der Beklagten mit Verfügung vom 16.06.2015 eine Stellungnahmefrist ein und teilte mit, dass es von einem schlüssig erklärten Anerkenntnis ausgehe, wenn keine Stellungnahme abgegeben werde.

Die Beklagte erklärte am 25.06.2015 (Bl. 26 d.A.), dass die Klageforderung auf das im Briefkopf der Klägervertreter angegebene Konto überwiesen worden sei, ohne näher anzugeben, wann dies geschehen sei. Das Schreiben vom 25.06.2015 hat außerdem folgenden Wortlaut: "Durch die Bezahlung der Klageforderung wurde die Klage anerkannt. Wir gehen davon aus, dass die Klägervertreter nunmehr die Klagerücknahme veranlassen können."

Die Klägerin regte mit Schriftsatz vom 09.07.2015 den Erlass eines Anerkenntnisurteils an. Das Amtsgericht Wiesbaden wies die Klägerin mit Verfügung vom 14.07.2015 darauf hin, dass für den Erlass eines Anerkenntnisurteils kein Raum sei, wenn vor dem Anerkenntnis erfüllt werde.

Die Klägerin stellte ihre Anträge nicht um. Die Beklagte formulierte keinen weiteren Antrag.

Am 22.07.2015 erließ das Amtsgericht Wiesbaden im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO ein Urteil, wonach die Klage abgewiesen wurde. Das Amtsgericht ließ die Berufung zu, weil die zugrunde liegende Rechtsfrage bislang von keinem Obergericht entschieden worden sei.

Zur Begründung führte das Amtsgericht an, durch Erfüllung sei das Schuldverhältnis erloschen, so dass kein Raum für ein prozessuales Anerkenntnis und für den Erlass eines Anerkenntnisurteils sei. Sei die Erfüllung vor Einreichung der Klage bewirkt worden, sei die Klage unzulässig. Sei die Erfüllung nach Zustellung der Klage bewirkt worden, sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.

Mit der - zulässigen - Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Sie rügt eine Rechtsverletzung durch Verkennung der §§ 307, 331 Abs. 3 ZPO.

Die Klägerin behauptet, Strategie der Beklagten sei es mit der vorliegenden Vorgehensweise, Kleinstansprüche grundlos nicht zu zahlen und den Geschädigten die gerichtliche Geltendmachung derartiger Kleinstbeträge zu erschweren, in dem sie mit der sofortigen Zahlung sicher stelle, dass für den mit der Klage beauftragten Prozessbevollmächtigten die Erstellung der Klageschrift unwirtschaftlich sei.

Sie ist der Ansicht, das erstinstanzliche Gericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Vielmehr hätten die Voraussetzungen eines Anerkenntnisurteils vorgelegen, so dass das Gericht ein Anerkenntnis habe erlassen müssen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 25.06.2015 sei unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts als prozessuales Anerkenntnis auszulegen. Dem Amtsgericht sei die tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs untersagt gewesen, nachdem die Beklagte den Anspruch anerkannt habe. Da das Gericht eine materielle Prüfung nach einem solchen Anerkenntnis nicht vornehmen dürfe, komme es auf den Erfüllungseinwand nicht an. Der Erfüllungseinwand spiele nur im Rahmen von Erledigungserklärungen eine Rolle. Die Erledigung sei aber von den Parteien nicht erklärt worden. Dem Erlass eines Anerkenntnisurteils stehe auch nicht der Schutz der Beklagten vor einer Doppelzahlung entgegen. Insoweit sei die Beklagte durch die Möglichkeit einer Vollstreckungsgegenklage ausreichend geschützt. Da die Beklagte keine Verteidigungsabsicht angezeigt habe, habe das Amtsgericht zudem durch Versäumnisurteil entscheiden müssen. Eine Säumnis der Beklagten habe vorgelegen. Die Beklagte habe sich auch nicht gegen den Klageanspruch verteidigen wollen.

Auf Hinweis der Kammer hat die Klägerin mitgeteilt, dass am 22.05.2015 auf dem Fremdgeldkonto der Sozietät eine Summe von 497,20 € durch Zahlung der Beklagten gutgeschrieben worden sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden 92 C 1645/15(30) vom 24.07.2015 die Berufungsbeklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 480,20 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2014 gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe den Rechtsstreit bei Zahlung nach Rechtshängigkeit - wie üblich - für erledigt erklären können. Für ein Anerkenntnis sei kein Raum gewesen, weil die Zahlung Auswirkung auf die materiell rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage gehabt habe. Sie habe nicht auf eine Vollstreckungsgegenklage verwiesen werden können, weil das erledigende Ereignis vor dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetreten sei und somit der Einwand der Erfüllung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage präkludiert gewesen sei.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht den Erlass eines Anerkenntnisurteils abgelehnt und die Klage im Ergebnis abgewiesen.

Der Erlass eines Anerkenntnisurteils kommt nur dann in Betracht, wenn es eine eindeutige Erklärung im Sinne eines prozessualen Anerkenntnisses gibt. Die Erklärung der Beklagten vom 25.06.2015 ist in nicht ausreichend eindeutig, um von einem prozessualen Anerkenntnis auszugehen. Allein die vorbehaltlose Erfüllung stellt mangels entsprechender Erklärung kein Anerkenntnis dar (Zöller-Vollkommer, "ZPO", 31. Aufl., 2016, vor §§ 306, 307 Rn. 3). Auch wenn eine Erklärung abgegeben wird, ist erforderlich, dass diese eindeutig als Anerkenntnis auszulegen ist. Wenn die erfüllende Partei zugleich beantragt, dem Gegner die Kosten aufzuerlegen, ist diese Erklärung nicht eindeutig (vgl. Zöller- Vollkommer, § 306, Rn. 1). Die Erklärung der Beklagten vom 25.06.2015 ist nach diesen Grundsätzen nicht eindeutig, denn sie enthält zwar die Formulierung "die Klage wurde anerkannt", zugleich verweist sie jedoch auf die Klagerücknahme, was grundsätzlich die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf die Klägerin bedeutet hätte. Dieser Zusatz nimmt der Erklärung der Beklagten die Eindeutigkeit, denn hätte die Beklagte ein Anerkenntnis prozessualer Art zur Beendigung des Rechtsstreits abgeben wollen, hätte es eines Hinweises auf eine Klagerücknahme durch die Klägerin nicht bedurft.

Entgegen der Ansicht der Klägerin führt das Unterbleiben eines Anerkenntnisurteils vorliegend nicht zu einem unbilligen Ergebnis. Der Klägerin stand gem. § 91 a ZPO eine ausreichende prozessuale Möglichkeit zur Verfügung, um auf die Erfüllung der Klageforderung zu reagieren. Die Zahlung der Beklagten ist am 22.05.2015 eingegangen, somit nach Rechtshängigkeit. Hierauf hätte die Klägerin mit einer Erledigungserklärung gem. § 91 a ZPO angemessen reagieren können. Die Aufrechterhaltung der ursprünglichen Anträge war demgemäß unrichtig, weil diese gerade nicht mehr begründet waren. Das Argument der Klägerin, die Beklagte bezahle Kleinstsummen regelmäßig nicht, um die Eintreibung dieser Summen für Rechtsanwälte wirtschaftlich uninteressant zu machen und damit die Geltendmachung dieser Kleinstsummen zu verhindern, greift nicht durch. Unabhängig von der Gebührenlage steht der Klägerseite bei Erfüllung nach Rechtshängigkeit mit der Erledigungserklärung eine prozessuale Möglichkeit zu, um auf die veränderte Sachlage zu reagieren. Das Interesse der Klägervertreter, mit einem Anerkenntnisurteil ggf. höhere Gebühren geltend machen zu können, tritt dann zurück. Dies gilt vorliegend um so mehr, als die Klägervertreter durch das Amtsgericht darauf hingewiesen worden waren, dass der Erlass eines Anerkenntnisurteils nicht in Betracht komme.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hätte der Erlass eines Anerkenntnisurteils vorliegend zudem die Gefahr einer Doppelzahlung bedeutet. Die Beklagte hätte diesen Einwand gegenüber etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin nicht mehr mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen können, sondern wäre mit dem Einwand der Erfüllung gem. § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen gewesen. Der Tatbestand der Erfüllung war schon vor Schluss der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht im Erkenntnisverfahren entstanden und hätte somit schon dort geltend gemacht werden müssen.

Auch die Voraussetzungen eines der Klage stattgebenden Versäumnisurteils lagen nicht vor. Es kann offen bleiben, ob die Beklagte überhaupt ihre Verteidigungsabsicht angezeigt hatte. In diesem Zusammenhang ist die Kammer zwar der Ansicht, dass in der Einreichung der Schriftsätze vom 19.05.2015 und vom 25.06.2015 eine Klageerwiderung und konkludente Verteidigungsanzeige enthalten waren, die dem Erlass eines Versäumnisurteils entgegenstanden. Denn die Verteidigungsanzeige kann auch ohne ausdrückliche Erklärung in der Einreichung einer Klageerwiderung liegen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 276, Rn. 10). Da die Beklagte spätestens mit dem Schriftsatz, mit dem sie die Klagerücknahme durch die Klägerin anregte, erkennbar machte, dass sie der Klage hinsichtlich der Kosten entgegentrete, lag hierin jedenfalls auch eine konkludente Verteidigungsanzeige.

Jedoch kam mangels Schlüssigkeit der Klage ohnehin der Erlass eines der Klage stattgebenden echten Versäumnisurteils nicht in Betracht. Vielmehr war der Erlass eines unechten, die Klage abweisenden Versäumnisurteils geboten. Materiell-rechtlich stand der Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Urteils kein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, da dieser Anspruch durch Erfüllung erloschen war.

Hatte die Klägerin keine Erledigungserklärung abgegeben und kamen aus den vorgenannten Gründen weder der Erlass eines Anerkenntnisurteils noch der Erlass eines der Klage stattgebenden Versäumnisurteils in Betracht, hatte das Amtsgericht im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach § 495 a ZPO durch streitiges Urteil unter Berücksichtigung der materiellen Rechtslage zu entscheiden. Zu Recht hat das Amtsgericht danach die Klage abgewiesen, denn der Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten war durch Erfüllung gem. § 362 BGB erloschen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil dem Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch weil die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 480,20 €.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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