Beschluss vom Landgericht Wiesbaden (1. Strafkammer) - 1 Qs 63/16
Tenor
In der Strafsache
gegen
xxx Pflichtverteidiger:
Rechtsanwalt xxx
Verteidiger: Rechtsanwalt xxx
wird der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 12.07.2016 auf die Beschwerde des Beschuldigten aufgehoben. Es verbleibt bei dem Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 06.07.2016 mit der Maßgabe, dass Ziffer 4) (Ladungen Folge zu leisten) entfällt.
Der Beschuldigte hat sich am Montag, den 25.07.2016 bei der Bewährungshilfe zur Wiederaufnahme in das Fußfesselprojekt zu melden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Am 08.06.2016 hat das Amtsgericht Wiesbaden einen Haftbefehl erlassen, weil der Beschuldigte dringend verdächtig sei, am 06.05.2016 in zwei Fällen sexuelle Handlungen vor einem Kind vorgenommen zu haben. Es bestehe der Haftgrund der Wiederholungsgefahr, weil der Beschuldigte am 09.09.2008 von dem Landgericht Mainz wegen schwerer sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden sei.
Mit Beschluss vom 06.07.2016 hat das Amtsgericht den Beschuldigten unter Übernahme in das Fußfesselprojekt und einem Kontaktverbot mit Kindern von der Haft verschont. Nach Ziffer 4) des Beschlusses hat der Beschuldigte zudem "allen Ladungen in dieser Sache Folge zu leisten".
Mit dem Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt xxx, war für den 12.07.2016 eine Wahlgegenüberstellung vereinbart.
Nachdem der Beschuldigte Rechtsanwalt xxx mandatiert hatte, sagte dieser den Termin ab, weil er keine ausreichende Aktenkenntnis habe und die Rechtsalge überprüfen wolle (so der Vortrag in der Beschwerdebegründung) oder, weil er sie für nicht sachdienlich halte (so die Mitteilung von Frau
xxx gegenüber Staatsanwältin xxx).
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde der Haftbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom 08.06.2016 mit Beschluss vom 12.07.2016 wieder in Vollzug gesetzt, weil der Beschuldigte hierdurch der Auflage Ziffer 4), nämlich allen Ladungen Folge zu leisten, zuwider gehandelt habe.
Mit Schriftsatz vom 13.07.2016 hat Rechtsanwalt xxx Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.06.2016 eingelegt und beantragt,
den Beschluss vom 12.07.2016 und Ziffer 4) des Haftverschonungsbeschlusses vom 06.07.2016 aufzuheben.
Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 13.07.2016 Bezug genommen.
Die Staatsanwaltschaft hat beantragt,
die Beschwerde zu verwerfen.
Der angefochtene Beschluss war aufzuheben.
Nach § 116 Abs. IV StPO ist der Vollzug des Haftbefehls anzuordnen, wenn der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten gröblich zuwiderhandelt. Entscheidend ist, ob durch das Zuwiderhandeln der Haftgrund wieder so verstärkt worden ist, dass der Haftbefehl vollzogen werden muss.
Hiervon ist nicht auszugehen. Die Auflage, allen Ladungen in dieser Sache pünktlich Folge zu leisten, ist bereits als Anweisung nicht geeignet, den Zweck der Haft zu erreichen (§ 116 Abs. III StPO). Die bestehende Gefahr, erneut sexuelle Handlungen zu begehen, kann hierdurch nicht beeinflusst werden. Die vom Amtsgericht in der Absage des Termins gesehene "Wankelmütigkeit" des Angeklagten, lässt keine Rückschlüsse auf die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten zu. Im Übrigen beruhte die Weigerung, an dem Termin zur Gegenüberstellung teilzunehmen, auf der Beratung durch den neuen Verteidiger, sodass keine "gröbliche" Zuwiderhandlung vorliegt.
Der angefochtene Beschluss sowie Ziffer 4) des Verschonungsbeschlusses waren daher aufzuheben.
Da die Übernahme in das Fußfesselprojekt heute nicht möglich ist, hat sich der Beshuldigte am Montag unverzüglich bei der Bewährungshilfe zu melden.
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