Urteil vom Landgericht Wiesbaden (3. Zivilkammer) - 3 O 1838/20

Leitsatz

Definition eines Geschäfftsraumes i.S.d. § 312b Abs.2 BGB sowie eines Fernabsatzvertrages i.S.d. § 312c BGB

Orientierungssatz

Dem Vorliegen eines Fernabsatzvertrages widerspricht es, wenn tatsächlich Vertragsgespräche in dem Autohaus stattgefunden haben, in dem der Kläger sich auch das Auto ausgesucht hat. Damit war für den Kläger keine Überrumpelungssituation oder ähnliches gegeben, es ist davon auszugehen, dass der Kläger sich zielgerichtet in dieses Autohaus begeben hat, weil es ihm gerade um den Leasingvertrag bezüglich eines dort zur Verfügung zu stellenden Fahrzeugs gegangen war.

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 1. November 2021, 17 U 61/21, Berufung wurde zurückgewiesen, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger hat am 10.11.2017 in den Geschäftsräumen des Vermittlers, der Firma XXX, einen Auto-Kilometer-Leasing Vertrag abgeschlossen, der Kläger war demnach zur Zahlung von Leasingraten in Höhe von 331,47 Euro monatlich verpflichtet. Die Laufzeit des Leasingvertrages betrug 36 Monate. Der Leasingvertrag ist zwischenzeitlich abgeschlossen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 19.06.2020 seine bezüglich des Leasingvertrages abgegebenen Erklärungen widerrufen.

Der Kläger hat ursprünglich geltend gemacht, dass ihm ein Widerrufsrecht zustehe, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um eine sogenannte „Sonstiges Finanzierungshilfe“ gemäß § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB, die Voraussetzungen für den Beginn eines Widerrufsrechts seien seitens der Beklagten nicht eingehalten worden, so dass er auch im Juni 2020 den Vertrag noch habe widerrufen können.

Diese Argumentation hat der Kläger aufgegeben, nachdem durch den Bundesgerichtshof im Februar 2021 entschieden worden war, dass ein sogenannter Auto-Kilometer-Leasing Vertrag nicht unter die Voraussetzungen des § 506 BGB falle, auch eine analoge Anwendung hier nicht möglich sei.

Der Kläger hat daraufhin die ursprüngliche Argumentation aufgegeben und nunmehr darauf abgestellt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen Fernabsatzvertrag gehandelt habe, der ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu Stande gekommen sei, die beklagte Partei habe sich vor, während oder nach Vertragsabschluss zu keinem Zeitpunkt in einer Filiale der Beklagten befunden. Kontakt habe lediglich zu dem Vermittler in dem vermittelten Autohaus bestanden. Dieser habe allerdings nur als Bote für die Beklagte fungiert, er habe keine eigenen Willenserklärungen abgegeben. Es habe deshalb während oder vor den Vertragsverhandlungen keine Situation gegeben, in den beide Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend gewesen seien. Unstreitig habe eine entsprechende Widerrufsinformation für allgemeine Verbraucherdarlehensverträge nicht vorgelegen, so dass auch aus diesem Grund weiterhin ein Widerrufsrecht seitens des Klägers bestanden habe.

Der Kläger hat daraufhin den ursprünglichen Klageantrag umgestellt, er hatte ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung von 10.938,51 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit gegen Rückgabe des Kraftfahrzeuges, das dem Leasingvertrag zugrunde lag, zu verurteilen sowie festzustellen, dass er nicht verpflichtet war, weitere Leasingraten zu zahlen. Zudem wurden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.

Nach Beendigung des Leasingvertrages beantragt der Kläger nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.932,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt XXX in Höhe von 934,03 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass vorliegend weder ein Widerrufsrecht nach Fernabsatzvertragsrecht vorliege, noch ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sei, eine entsprechende Widerrufsbelehrung sei deshalb nicht erforderlich gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, dies ergibt sich jedenfalls aus der Tatsache der rügelosen Einlassung der Beklagten. Diese hatte zwar ursprünglich die Rüge der Zuständigkeit erhoben, dies aber auch nicht mehr weiterverfolgt, insbesondere darauf nicht mehr abgestellt, nachdem das schriftliche Verfahren angeordnet worden war. Somit liegt auch im schriftlichen Verfahren eine rügelose Einlassung der Beklagten vor.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die ursprüngliche Argumentation, dass hier eine Widerrufsbelehrung erforderlich sei, weil entsprechend der Anwendung von § 506 BGB eine vergleichbare Situation vorgelegen habe, hat der Kläger erkennbar nach Vorlage der entsprechenden BGH Entscheidung aufgegeben.

Es war demnach nur darüber zu entscheiden, ob der fragliche Vertrag als ein außerhalb vom Geschäftsraum geschlossener Vertrag gemäß § 312b BGB anzusehen war. Hierbei scheidet bereits nach dem Wortlaut § 312b Abs. 1 Ziffer 1 BGB aus, da es sich vorliegend bei dem Autohaus, bei dem das Fahrzeug durch den Kläger auch ausgesucht worden war, um einen Geschäftsraum handelt. Dies ergibt sich zwangsläufig aus der Legaldefinition in § 312b Abs. 2 BGB. Dieser Geschäftsraum kann auch als Geschäftsraum der Beklagten selbst angesehen werden, da offensichtlich in den Geschäftsräumen zum einen Fahrzeuge der XXX veräußert werden, zum anderen aber auch solche ausgesucht werden können, um entsprechende Leasingverträge abzuschließen. Damit ist davon auszugehen, dass es sich hier um einen Geschäftsraum der Beklagten gehandelt hat.

Auch ein Fernabsatzvertrag gemäß § 312c BGB kann hier nicht angenommen werden. Es ist seitens des Klägers hier nicht substantiiert dargetan worden, inwieweit für den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet worden sein sollen. Auch kann darauf hingewiesen werden, dass der Vertrag in dem fraglichen Autohaus vom Kläger unterzeichnet worden ist, offensichtlich der dortige Mitarbeiter durchaus auch berechtigt war entsprechende Erklärungen anzunehmen, Verträge entsprechend vorzubereiten. Ob die letztendliche Unterzeichnung dann tatsächlich durch den Mitarbeiter des Autohauses stattgefunden hat oder von der Beklagten zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt worden ist, kann hier dahingestellt bleiben. Auch diesbezüglich hat der Kläger keine konkreten weiteren Angaben gemacht. Auf jeden Fall hat die für Fernabsatzverträge typische Situation, dass nämlich ein Widerrufsrecht deshalb eingeräumt wird, um den Verbraucher vor einer übereilten Vertragsunterzeichnung bzw. einem übereilten Vertragsabschluss zu schützen, hier nicht vorgelegen hat. Dem widerspricht bereits, dass tatsächlich die entsprechenden Gespräche in dem Autohaus stattgefunden haben, in dem der Kläger sich auch das Auto ausgesucht hat. Damit war für den Kläger keine Überrumpelungssituation oder ähnliches gegeben, es ist davon auszugehen, dass der Kläger sich zielgerichtet in dieses Autohaus begeben hat, weil es ihm gerade um den Leasingvertrag bezüglich eines dort zur Verfügung zu stellenden Fahrzeugs gegangen war. Auf anderem Wege hätte der Kläger hier auch eine entsprechende Vertragskonstellation im Zweifelsfall nicht realisieren können. Eine irgendwie geartete Überrumpelungssituation hat hier in keinem Fall vorgelegen, auf derartige Grundsituationen stellen sowohl § 312b BGB als auch § 312c BGB allerdings ab. Insoweit war auch hier davon auszugehen, dass zum einen der Vertragsabschluss in Geschäftsräumen des Unternehmens der Beklagten stattgefunden hat, wie auch die entsprechend handelnden Personen hier von der Beklagten entsprechend autorisiert waren, Abweichendes hierzu hätte der Kläger konkret vortragen müssen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der diesbezügliche Sachvortrag erst nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs und somit kurz vor der Entscheidung im streitgegenständlichen Verfahren erfolgt war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.


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