Beschluss vom Landgericht Wiesbaden (3. Kammer für Handelssachen) - 11 O 55/22
Orientierungssatz
Die Angabe des Klägers ist für die Streitwertbestimmung. wichtiges Indiz. Allerdings ist das Gericht an die Schätzung des Klägers nicht gebunden. Nach der Art des Verstoßes, insbesondere seiner Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden, die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und Verletzten, die Intensität des Wettbewerbes zwischen beiden Parteien und Art und Umfang der Angelegenheit erscheint ein Streitwert von 10.000 EUR angemessen.
Tenor
Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.000,00 €.
Gründe
Der Streitwert ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts im Wege der Schätzung zu bestimmen. Dabei ist die Angabe des Klägers grundsätzlich als wichtiges Indiz zu werten. Allerdings ist das Gericht an die Schätzung des Klägers nicht gebunden. Aus den Umständen des Einzelfalles ergibt sich vorliegend, dass das Interesse des Klägers nicht, wie von ihm beabsichtigt, mit 30.000 €, sondern mit 10.000 € zu bewerten ist. Nach der Art des Verstoßes, insbesondere seiner Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden, die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und Verletzten, die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden Parteien und Art und Umfang der Angelegenheit erscheint ein Streitwert von 10.000 € angemessen. Zwar mag die streitige Information über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Immissionen für den angesprochenen Verbraucherkreis von erheblicher Bedeutung sein. Auch das Interesse des klagenden Verbandes an der Einhaltung dieser Informationspflicht kann als hoch eingeschätzt werden, allerdings war der Rechtsstreit hier ohne größeren Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Verfahrensbevollmächtigten zu bearbeiten. Als eine in diesem Sinne einfache Streitigkeit ist beispielsweise anzusehen, wenn es sich um in der Sache im wesentlichen wiederkehrende Wettbewerbsverletzungen mit rechtlich eindeutigen Verstößen handelt. Von einem solchen Fall ist vorliegend auszugehen. Gerichtsbekannt verfolgt der Kläger routinemäßig Wettbewerbsverstöße der hier streitigen Art. Es kommt hinzu, dass die Beklagte zwar außerprozessual die vom Kläger selbst geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, im Prozess den Anspruch, ohne sich weiter zur Sache einzulassen, aber anerkannte. Nach Abwägung dieser Umstände erscheint ein Streitwert von 10.000 € angemessen.
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