Urteil vom Landgericht Wuppertal - 9 S 8/02
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Dezember 2001 verkün-dete Urteil des Amtsgerichts Solingen wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
3Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen gem. § 543 ZPO a.F. Bezug genommen.
4Auch das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer hiervon abweichenden Beurteilung.
5Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung darauf hinweist, daß gem. § 24 AGBG die §§ 2, 10, 11 AGBG nicht anwendbar seien, übersieht sie, daß dies nicht entscheidungsrelevant ist, da das Amtsgericht einen Verstoß nicht gegen die genannten Vorschriften, sondern - zu Recht - gegen §§ 3, 5, 9 AGBG angenommen hat.
6Eine von der des Amtsgerichts abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin behaupteten Umstand, daß der telefonwerbende Handelsvertreter es stets vermerke, wenn der Kunde nur eine einzige Anzeige wünsche, und dies dann von vornherein auf dem Vertragsformular eingetragen werde. Denn bei der Beurteilung der Wirksamkeit der AGB geht es allein um die Wertung der schriftlich im vorformulierten Vertragstext vorgesehenen Vorgehensweise. Diese aber bürdet im vorliegenden Fall dem Kunden die Pflicht auf, immer dann, wenn er nicht die für ihn überraschend eingeführte Anzahl von zwölf Anzeigen bestellen will, einschränkende Anweisungen machen zu müssen, auf die auf der Formularvorderseite weder hingewiesen wird noch ein Eintragungsfeld vorgesehen ist.
7Da nach alledem die Berufung zurückzuweisen ist, hat die Klägerin gem. § 97 ZPO die Kosten des erfolglosen -Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
8Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 analog, 713 ZPO.
9Es besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen.
10Streitwert: 3.289,92 DM
11- Riegel Schönemann-Koschnick
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- § 24 AGBG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 2, 10, 11 AGBG 3x (nicht zugeordnet)
- §§ 3, 5, 9 AGBG 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x