Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 2 O 240/14

Tenor

Dem Antragsgegner wird verboten,

in der Gesellschafterversammlung der H. und S GmbH & Co. KG am 08.09.2014 anders abzustimmen als es dem geäußerten Willen der Antragstellerin entspricht, sofern er sich nicht der Stimme enthält sowie

in der Gesellschafterversammlung der S GmbH & Co. KG am 08.09.2014 anders abzustimmen als es dem geäußerten Willen der Antragstellerin entspricht, sofern er sich nicht der Stimme enthält.

Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Verfahrenswert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.


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