Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 9 S 266/14
Tenor
wird der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Berufung zurückgewiesen.
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Gründe:
2Der Antrag der Klägerin vom 04.02.2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zurückzuweisen, da sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht ergibt, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen wäre, die Frist zur Begründung ihrer Berufung einzuhalten und es davon abgesehen an einer ausreichenden Glaubhaftmachung fehlt.Wann einer Partei wegen der Erkrankung ihres Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden ihr gemäß § 85 II ZPO zuzurechnen ist, Wiedereinsetzung zu gewähren ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Danach muss der Rechtsanwalt einer Partei grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass die laufenden Rechtsmittelfristen kontrolliert und die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung solcher Fristen ergriffen werden, insbesondere durch Bestellung eines Vertreters, wenn er selbst dazu wegen einer Erkrankung nicht in der Lage ist. Eine Ausnahme ist nur dann anzuerkennen, wenn die Erkrankung den Rechtsanwalt überrascht und Maßnahmen zur Fristwahrung nicht mehr zumutbar sind. Ist ein Rechtsanwalt erkrankt, muss er Vorsorge auch für den Fall treffen, dass sich seine Erkrankung verschlimmert (BGH XII ZB 736/12 und V ZB 23/03, jeweils bei juris).Vorliegend hat die Klägerin vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter sei am 26.1.2015 überraschend an Windpocken erkrankt. Dadurch sei er derart geschwächt gewesen, dass es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, sich innerhalb der Berufungsbegründungsfrist an den Schreibtisch zu setzen und zu arbeiten.Dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, für eine Vertretung zu sorgen oder auch nur einen Antrag auf weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen, ergibt sich daraus nicht. Das gilt umso mehr, als zur Begründung, warum kein Vertreter beauftragt worden sei, vorgetragen wird, berufsrechtlich sei der Prozessbevollmächtigte nicht verpflichtet gewesen, einen Vertreter zu beauftragen, weil die Erkrankung bekanntlich erfahrungsgemäß innerhalb einer Woche abklinge. Mithin war es die bewusste und freiwillige Entscheidung des Prozessbevollmächtigten, keinen Vertreter zu beauftragen.Davon abgesehen fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung einer derartigen Arbeitsunfähigkeit. Die Richtigkeit des Vortrages im Wiedereinsetzungsgesuch ist zwar anwaltlich versichert worden. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit ist es jedoch in der Regel erforderlich, diese durch ein ärztliches Attest glaubhaft zu machen (Greger in: Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 236, Rn. 7). Vorliegend gilt nichts anderes, da es sich bei Windpocken nicht um eine Erkrankung handelt, die per se und durchgehend zur Handlungsunfähigkeit führt.Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung mangels rechtzeitiger Berufungsbegründung als unzulässig zu verwerfen sein dürfte. Für eine Kosten verringernde Rücknahme der Berufung besteht Gelegenheit innerhalb einer Woche.
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Referenzen
- ZPO § 85 Wirkung der Prozessvollmacht 1x
- V ZB 23/03 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 736/12 1x (nicht zugeordnet)