Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 9 T 272/15
Tenor
Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
31. Verfahren AG Wuppertal, 59 XVII 167/10
4Im Jahre 2010 regte der Sohn des Betroffenen die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen an. Die Lebensgefährtin des Betroffenen wolle die Betreuung übernehmen, sei hierzu aber nicht in der Lage, da sie Alkoholikerin sei. Das Amtsgericht Wuppertal beschloss sodann zur Frage der Betreuungsbedürftigkeit unter anderem ein Sachverständigengutachten einzuholen.Für den Betroffenen, vertreten durch seine Lebensgefährtin, Frau E, bestellte sich sodann Rechtsanwalt K, der mitteilte, der Betroffene leide an einer Demenz vom Alzheimertyp mit frühem Beginn und wahnhafter Verhaltensstörung und sei bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H seit 7.5.2007 in regelmäßiger Behandlung. Sicherlich könne er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, er habe jedoch, als er, auch nach Auffassung der Diplom-Psychologin Frau L, dazu noch in der Lage gewesen sei, seiner Lebensgefährtin eine Vorsorgevollmacht (Bl. 23f der Beiakte) erteilt.Der Sohn des Betroffenen zweifelte an, dass es dem Betroffenen bewusst gewesen sei, was er bei der Vollmachtserteilung geschrieben habe. Das Amtsgericht stoppte die Begutachtung, beraumte einen Anhörungstermin an und wies darauf hin, die – nach ihren Angaben bei der Vollmachtserteilung anwesende – Diplom-Psychologin habe gegenüber dem Abteilungsrichter telefonisch die Freiwilligkeit und Vollmachtsfähigkeit des Betroffenen bestätigt.Im Rahmen des Anhörungstermins vom 24.11.2010 gab der Sohn des Betroffenen an, er greife die Vollmacht deshalb nicht weiter an, er sei damit einverstanden, dass das Betreuungsverfahren eingestellt werde, Frau E habe sich verändert und handele sind nicht mehr im Sinne des Betroffenen, so dass die Rechtspflegerin eine Kontrollbetreuung prüfen werde.Mit Beschluss vom selben Tage stellte das Amtsgericht das auf Einrichtung einer Betreuung gerichtete Betreuungsverfahren ein, da der Betroffene angesichts der erteilten Vollmacht einer Hilfe durch Betreuung nicht bedürfe (Bl. 37f der Beiakte).Hiergegen legte der Sohn des Betroffenen mit Schreiben vom 25.11.2010 Beschwerde ein. Das Amtsgericht half dieser nicht ab und legte die Sache der Beschwerdekammer vor. Der dortige Berichterstatter telefonierte daraufhin mit dem – neuen – Verfahrensbevollmächtigten des Sohnes des Betroffenen (Vollmacht, Bl. 48 der Beiakte) und nahm als Vermerk auf: Rechtsanwalt I teilt auf telefonische Nachfrage mit, dass es keiner Entscheidung über das Rechtsmittel vom 25.11.2010 bedürfe. Es werde aber noch die Einrichtung einer Kontrollbetreuung begehrt (Bl. 57 der Beiakte). Die Akte wurde sodann ohne weitere Bearbeitung an das Amtsgericht zur weiteren Veranlassung hinsichtlich der Frage einer Kontrollbetreuung zurückgesandt.Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht teilte dem Sohn des Betroffenen schließlich durch formloses Schreiben vom 22.1.2013 mit, es bestehe kein Raum für die Anordnung einer Kontrollbetreuung.
52. Aktuelles Verfahren
6Am 11.9.2014 regte der Sohn des Betroffenen erneut die Einrichtung einer Betreuung an. Der Betroffene sei schwer dement und dessen Lebensgefährtin sei mit der Aufgabe überfordert, so dass der Betroffene verwahrlost sei. Das Amtsgericht stellte das Betreuungsverfahren ein, nachdem die Vorsorgevollmacht vom 8.9.2008 vorgelegt worden war. Hiergegen legte der Sohn des Betroffenen Beschwerde ein. Der Betroffene sei nicht mehr der Lage gewesen, die Bedeutung und die Auswirkungen seines Handelns zu verstehen, als er die Vorsorgevollmacht unterzeichnet habe. Das Amtsgericht beschloss am 23.3.2015, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Frau Dr. Q, erstattete unter dem 15.6.2015 ein Gutachten, worin sie die Auffassung vertrat, die Frage sei derzeit nicht abschließend zu beantworten. Genauere Erkenntnisse hätten sich möglicherweise aus den Befunden des seinerzeit dem Betroffenen behandelnden Psychiaters ergeben. Die Lebensgefährtin des Betroffenen habe aber der Beiziehung dieser Unterlagen nicht zugestimmt (Bl. 63f der Akten). Das Amtsgericht bestellte dem Betroffenen sodann die Verfahrenspflegerin.Im Wege einer einstweiligen Anordnung und im Wege der Abhilfe hinsichtlich der eingelegten Beschwerde vom 4.11.2014 bestellte das Amtsgericht am 16.9.2015 die Betreuerin und die Ersatzbetreuerin sowie die Verfahrenspflegerin und ordnete die sofortige Wirksamkeit an. Es würden erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bevollmächtigung bestehen (Bl. 108 der Akten).Hiergegen legte der Betroffene mit Schreiben vom 24.9.2015 und am 6.10.2015 Beschwerde ein (Bl. 119 und 125 der Akten). Verfahrensbeendende Maßnahme sei nicht der Beschluss vom 16.10.2014, sondern der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 24.11.2010 zum Az. 59 XVII 167/10 gewesen.Am 26.10.2015 hörte das Amtsgericht den Betroffenen an und wandelte durch Beschluss vom 27.10.2015 die bisherige einstweilige Betreuung in eine entsprechende dauerhafte Betreuung um, wobei die Aufgabenkreise neu bestimmt wurden und die Ersatzbetreuung nicht erwähnt wurde (Bl. 140 und 142 der Akten). Es müsse zumindest im Sinne erheblicher Zweifel an der Vollmachtsfähigkeit ausgegangen werden. Die mögliche Bevollmächtigte erscheine nach dem aktuellen Erkenntnisstand als nicht hinreichend geeignet, die Betreuung zu übernehmen. Sie handele nicht im Interesse des Betroffenen, wenn sie die gerichtlichen Ermittlungen im Rahmen der Begutachtung durch die Nichtherausgabe wichtiger medizinischer Unterlagen erschwere, ohne medizinischen Grund den Kontakt des Sohnes zum Betroffenen vereitelte und den Zugang der gerichtlich bestellte Betreuerin zum Betroffenen über ein Zeitraum von grob einer halben Stunde verhindere.Hiergegen legte der Betroffene mit Faxschreiben vom 28.11.2015 Beschwerde ein (Bl. 157 der Akten). Mit weiterem Schreiben vom 2.12.2015 legten sowohl der Betroffene als auch die Bevollmächtigte Beschwerde ein (Bl. 159 der Akten). Abgesehen davon, dass das erkennende Gericht in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung getroffen habe, sei auch nicht erkennbar, dass die Bevollmächtigte in irgendeiner Form nachteilig für den Betroffenen gehandelt habe.Die Sachverständige gab unter dem 21.12.2015 eine ergänzende Stellungnahme zu ihrem psychiatrischen Fachgutachten vom 15.6.2015 ab, nachdem ihr vorher nicht zur Verfügung stehende fremde anamnestische Angaben zugänglich gemacht worden waren. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse kam die Sachverständige zum Ergebnis, der Betroffene sei bereits im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung am 8.9.2008 an einer mittelgradigen Demenz erkrankt, die dazu geführt habe, dass er nicht mehr dazu in der Lage gewesen sei, die Bedeutung einer Vollmacht zu erfassen und adäquat einzuordnen (Bl. 182ff der Akten).Mit Beschluss vom 23.12.2015 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde des Betroffenen nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 195 der Akten). Auch im Rahmen der Beschwerde würde die frühere Entscheidung des Gerichts das Gericht nicht daran hindern, aufgrund neuer Erkenntnisse nunmehr doch von einer vermutlich rechtlich unwirksamen Vollmacht auszugehen.
7II.
8Da das Amtsgericht hinsichtlich der Beschwerde der Vollmachtnehmerin bislang keine Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat, war verfahrensgegenständlich für die Kammer lediglich die Beschwerde des Betroffenen .Seine nach §§ 58ff FamFG statthafte und insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet
91. Voraussetzungen der Einrichtung einer Betreuung
10Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung gemäß § 1896 liegen nach den eingeholten Gutachten eindeutig vor, was auch von dem Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird. Bei dem Betroffenen liegt eine weit fortgeschrittene schwere Demenzerkrankung vor. Er ist zu einer verbalen Kommunikation nicht mehr in der Lage und erscheint auch nicht mehr dazu in der Lage, verbale Äußerungen verstehen und auffassen zu können. Mit ihm ist kein Gespräch mehr möglich. Vermutlich habe bereits im Jahr 2005 ein dementiellen Prozess bestanden mit deutlich sichtbarer Minderung der Gehirnzellen im Sinne einer kortikalen Hirnatrophie, was sich aus einem MRT aus dem Jahre 2005 ergebe.Zur Bildung eines entgegenstehenden freien Willens ist der Betroffene mithin nicht mehr in der Lage.
112. Betreuung trotz Bevollmächtigung
12Die Vollmachtsurkunde vom 8.9.2008 steht der Einrichtung der Betreuung nicht entgegen. Das wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn gegen die Wirksamkeit der Bevollmächtigung keine Bedenken bestehen würden (vgl. BGH, XII ZB 584/10, bei juris). Schon im Gutachten vom 15.6.2015 war jedoch ausgeführt worden, dass insoweit erhebliche Zweifel an der Vollmachtsfähigkeit des Betroffenen zum relevanten Zeitpunkt bestehen würden. Dem folgt die Kammer, weil aufgrund der Schwere der bestehenden Demenzerkrankung von einem bereits seit mehreren Jahren bestehenden Verlauf auszugehen ist und der Betroffene bereits im Mai 2007 in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung war. Das MRT aus dem Jahre 2005 deutete darauf hin, dass ein dementieller Prozess bereits 2005 stattfand.
133. Keine Eigenbindung des Amtsgerichts und keine entgegenstehende Rechtskraft
14Das Amtsgericht war nicht gehindert, die Frage der Betreuungsbedürftigkeit im Hinblick auf die Existenz der Vollmachtsurkunde erneut und abweichend von seiner Entscheidung aus dem Jahre 2010 zu beurteilen. Weder Gesichtspunkte der Eigenbindung noch solche der materiellen Rechtskraft standen entgegen.Ob und inwieweit ein Betreuungsgericht von einer eigenen Entscheidung abweichen darf (verneinend: Kammergericht, 19 UF 70/10, bei BeckRS), ob betreuungsgerichtliche Entscheidungen der materiellen Rechtskraft fähig sind und welche Präklusionswirkungen anzunehmen sind, ist umstritten (vgl. Ulrici in: Münchener Kommentar FamFG, 2. Auflage, § 48, Rn. 30 und 44 sowie § 45, Rn. 12; BGH, XII ZB 355/14, bei juris: Geltung des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren).Die Sondervorschrift des § 294 FamFG betrifft jedenfalls nur die Aufhebung und Einschränkung der eingerichteten Betreuung oder des Einwilligungsvorbehaltes. Nach § 48 I 1 FamFG kann das Gericht des ersten Rechtszuges eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat.Bei der Frage der Einrichtung der Betreuung handelt es sich um die Regelung eines Dauerzustandes (Engelhardt in: Keidel, FamFG, 18. Auflage, § 48, Rn. 6).Das Merkmal Änderung der Sach- oder Rechtslage ist wegen des Zweckes der Vorschrift, einen durch eine sachlich nicht gerechtfertigte Entscheidung geschaffenen Dauerzustand umgehend zu beenden, weit auszulegen. Deshalb liegt eine Änderung der Sachlage nicht nur vor, wenn sich die der Entscheidung zu Grunde liegenden Tatsachen geändert haben. Es genügen auch Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und insbesondere, dass die erneute sachliche Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ein Grund für die Entscheidung nicht bestanden hat und auch weiterhin nicht besteht (Engelhardt, a.a.O., Rn. 14; a.A. Ulrici, a.a.O., Rn. 39).Davon abgesehen war über die Beschwerde des Sohnes des Betroffenen im ersten Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung keine formell rechtskräftige Entscheidung herbeigeführt worden, so dass die Beschwerdekammer der Sache nach auch noch hierüber zu entscheiden hatte und entscheiden konnte. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 24.11.2010 hatte der Sohn des Betroffenen fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdekammer hat seinerzeit in der Sache keine Entscheidung getroffen, weil sie offensichtlich von einer Rücknahme des Rechtsmittels ausgegangen ist. Eine wirksame Rechtsmittelrücknahme ergibt sich jedoch aus dem Telefonvermerk (Bl. 57 der Beiakte) nicht.Gemäß § 67 IV FamFG kann der Beschwerdeführer die Beschwerde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen. Für die Form einer solchen Beschwerderücknahme gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer Verzichtserklärung gegenüber dem Gericht. Die Erklärung kann grundsätzlich durch Einreichung einer Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erfolgen. Daneben soll die Möglichkeit bestehen, die Rücknahme telefonisch gegenüber dem Gericht zu erklären, wenn, was indes in der Praxis kaum der Fall sein wird, die Identität des Erklärenden feststeht, der Erklärungsinhalt eindeutig ist und ein entsprechender Aktenvermerk gefertigt wird (Sternal in: Keidel, FamFG, 18. Auflage, § 67, Rn. 18).Ob dieser, mit der Rechtssicherheit kaum vereinbarenden Auffassung zu folgen ist, kann dahinstehen. Entgegen der Auffassung des BayObLG, 3Z BR 141/02 (BeckRS 2002 30273345) kann es jedenfalls nicht ausreichen, dass die Identität des Erklärenden zu einem späteren Zeitpunkt geklärt wird, weil die Wirksamkeit einer Prozess gestaltenden Erklärung nicht in der Schwebe bleiben darf. Im Zeitpunkt des Telefonates des Berichterstatters der seinerzeit zuständigen Beschwerdekammer mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers war jedenfalls nach Lage der Akten nicht gesichert, dass das Telefonat tatsächlich mit Rechtsanwalt I geführt wurde, zumal nur vermutet werden kann, dass seinerzeit der Berichterstatter den Rechtsanwalt bzw. die Kanzlei angerufen hatte. Davon abgesehen war eine wirksame Vertretungsmacht nicht ersichtlich. Denn dieser Rechtsanwalt hatte damals nur eine Vollmacht für den Bereich „Kontrollbetreuung“ eingereicht, während sich für das Verfahren auf Einleitung einer Betreuung für den Sohn des Betroffenen Rechtsanwalt G bestellt und Beschwerde eingelegt hatte (Bl. 48f der Beiakte).
154. Ungeeignetheit der Vollmachtnehmerin (vgl. BGH, a.a.O.)
16Davon abgesehen hat das Amtsgericht die Vollmachtnehmerin zu Recht als nicht hinreichend geeignet angesehen, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, so dass auch deshalb die Einrichtung der Betreuung gerechtfertigt ist. Die Vollmachtnehmerin hat sich nämlich lange Zeit völlig obstruktiv verhalten. Auf Bl. 47, 83, 103a, und 135 der Akte wird verwiesen. Aus den gleichen Gründen entsprach es auch nicht dem wohlverstandenen mutmaßlichen Interesse des Betroffenen, die Vollmachtnehmerinnen als Betreuerin einzusetzen.
17III.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.Der Wert des Verfahrensgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 36 III GNotKG).IV.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts lediglich zur Umwandlung der mit einstweiliger Anordnung eingerichteten Betreuung, nicht jedoch zu der Ersatzbetreuung verhält.
19V.
20Rechtsmittelbelehrung:
21Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben und sodann, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, beginnend mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses, zu begründen. Die Rechtsbeschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
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Referenzen
- §§ 58ff FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 294 Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts 1x
- § 67 IV 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- FamFG § 48 Abänderung und Wiederaufnahme 1x
- § 36 III GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- 59 XVII 167/10 2x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 584/10 1x (nicht zugeordnet)
- 19 UF 70/10 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 355/14 1x (nicht zugeordnet)