Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 2 O 193/16
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod ihrer 2014 verstorbenen Mutter. Die Antragsgegnerin ist Alleinerbin und überwies der Antragstellerin auf die Pflichtteilsansprüche 43.407,53 €. Die Antragstellerin verbrauchte das Geld und machte dabei u. a. ihrem Mann und ihrer Tochter Geschenke von rd. 16.300,00 €.
4II.
5Die Antragstellerin ist nicht im Sinne der §§ 114, 115 ZPO bedürftig. Sie hat in Kenntnis der zu erwartenden Auseinandersetzung ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt. Wenn sich eine Partei ihres Vermögens in Kenntnis eines bevorstehenden Prozesses und der damit verbundenen Prozesskosten entäußert, verdient sie keine Prozesskostenhilfe (BGH, MDR 2007, 366; OLG Hamm, MDR 2000, 297; KG Berlin, MDR 2014, 423; Zöller-Geimer, ZPO, 31. Auflage, § 115 Rn. 72).
6Die Antragstellerin hielt und hält die Erblasserin für eine Millionärin. Bei dieser Sachlage rechnete sie bei einer Pflichtteilsquote von einem Achtel mit einem Pflichtteilsanspruch im sechsstelligen Bereich, so dass die erhaltene Zahlung aus ihrer Sicht offensichtlich zu wenig war. Aus diesem Grunde erschien ihr auch das Angebot einer weiteren Zahlung von 30.000,00 € als unzureichend. Unter diesen Umständen war es offensichtlich, dass sie ihre Vorstellungen von dem ihr angeblich zustehenden Pflichtteilsanspruch nur im Prozessweg würde durchsetzen können. Auch ein notarielles Nachlassverzeichnis konnte an dieser Situation nichts ändern. Gleichwohl hat die Antragstellerin den erhaltenen Betrag zumindest teilweise verschenkt, was nicht zu Lasten der Staatskasse gehen kann. Ohne die Geschenke der Antragstellerin würde deren eigenes Vermögen zur Finanzierung des Prozesses ausreichen.
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