Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 1 O 83/19
Tenor
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
1
I.
2Der Kläger ist Eigentümer des Pkw Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen xxx dieses parkte er am 25.07.2018 ordnungsgemäß am Fahrbahnrand in der Sstraße in T. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs, Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ####, stand vor dem klägerischen Fahrzeug und setzte zurück, um abzubiegen. Beim Zurücksetzen stieß dieser mit dem Heck gegen das Fahrzeug des Klägers. Das Fahrzeug des Klägers wurde an der Fahrzeugfront beschädigt.
3Der Kläger ließ die Reparaturkosten durch ein privates Schadensgutachten beurteilen. Das Gutachten stellte netto-Reparaturkosten i.H.v. 5.357,84 € sowie eine Wertminderung i.H.v. 350 € fest. Das Gutachten kostete den Kläger 1.109,44 €. Neben den genannten Beträgen forderte der Kläger auch eine Kostenpauschale i.H.v. 25 €. Der Kläger ließ die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung zur Zahlung von 7.156,10 € aufgrund des Unfalls auffordern.
4Mit Klageschrift vom 25.03.2019, bei Gericht eingegangen am 27.03.2019, hat der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt und unbedingte Klage erhoben, in der er beantragt hat, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.842,28 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25.09.2018 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen ihn von Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Tätigkeit i.H.v. 650,34 € freizustellen.
5Mit Schriftsatz vom 16.04.2019 hat die Beklagte beantragt, den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen; mit Schriftsatz vom 08.05.2019 hat die Beklagte erklären lassen, die geltend gemachten Ansprüche auszugleichen. Mit Beschluss vom 10.05.2019 hat das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Verfügung vom 10.05.2019 hat das Gericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Am 15.05.2019 hat die Beklagte zum Ausgleich der Klageforderung nebst Zinsen eine Zahlung i.H.v. 7.672,57 € an den Kläger angewiesen. Am 17.05.2019 ist die Zahlung dem Kläger auf seinem Konto gutgeschrieben worden. Ebenfalls am 17.05.2019 ist dem Beklagtenvertreter die Klage zugestellt worden. Daraufhin hat der Klägervertreter die Klage zurückgenommen und beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
6Der Klägervertreter behauptet, die Gutschrift auf dem Konto des Klägers sei zwar am selben Tag, aber vor der Zustellung der Klage erfolgt. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu tragen, da der Klageanlass vor Rechtshängigkeit weggefallen sei. Als Ereignis, das den Klageanlass habe wegfallen lassen, sei bereits die Anweisung der Zahlung am 15.05.2019 zu betrachten, nicht aber erst der Eingang der Zahlung am 17.05.2019.
7Der Beklagtenvertreter ist der Auffassung, für diesen Fall komme eine Entscheidung nach billigem Ermessen über die Kosten durch eine entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nicht in Frage. Vielmehr seien dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufgrund der Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen.
8II.
9Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu tragen.
101.
11Es ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Die Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO findet in diesem besonderen Ausnahmefall entsprechende Anwendung: Fällt erstens das Ereignis, das den Klageanlass wegfallen lässt, bzw. das erledigende Ereignis, auf denselben Tag wie der Eintritt der Rechtshängigkeit und lässt sich zugleich zweitens nicht oder nicht ohne erheblichen Aufwand feststellen, ob dieses Ereignis oder aber der Eintritt der Rechtshängigkeit zuerst erfolgt ist, kann entsprechend § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entschieden werden.
12a)
13Es besteht – für diesen Sonderfall – eine Regelungslücke. Die Gesetzesbegründung des mit dem ZPO-Reformgesetz vom 27.07.2001 eingeführten § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO äußert sich nicht zu diesem besonderen Fall, in welchem das Ereignis, das den Klageanlass wegfallen lässt bzw. die Klage erledigt, auf denselben Tag fällt, wie die Zustellung der Klage und somit die Rechtshängigkeit und zugleich sich nicht ohne weiteres feststellen lässt, ob zuerst das Ereignis oder aber die Rechtshängigkeit eintrat (siehe BT-Drs. 14/4722, S. 80 f.).
14Allein daraus, dass dieser besondere Fall nicht erwähnt wurde, lässt sich jedoch noch auf keine Regelungslücke schließen. Denn es ließe sich auch argumentieren, dass der hier vorliegende besondere Fall schlicht wie der Normalfall zu behandeln wäre und somit § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nur Anwendung findet, wenn sich feststellen lässt oder unstreitig ist, dass sich der Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit ereignete.
15Die Einführung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO hatte jedoch zum Ziel, dass dem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch Rechnung getragen werden kann, ohne dass es eines neuen Verfahrens bedarf, in welchem der die Klage zurücknehmende Kläger die Kosten seiner Klagerücknahme vom Beklagten einklagt (siehe BT-Drs. 14/4722, S. 81: „Die Neuregelung in [§ 269] Absatz 3 Satz 3 [ZPO] ermöglicht es, einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch Rechnung zu tragen, ohne dass ein neues Verfahren erforderlich wird.“). Die Regelung sollte demnach dem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch zur schnelleren Durchsetzung im selben Verfahren verhelfen. Es ist nicht ersichtlich, warum dies nicht auch für den Spezialfall gelten sollte, in dem das Ereignis, das den Klageanlass wegfallen lässt bzw. das erledigende Ereignis und der Eintritt der Rechtshängigkeit auf denselben Tag fallen und sich nicht mehr nachvollziehen lässt, ob benanntes Ereignis oder Rechtshängigkeit zuerst eintraten. Eine Regelungslücke ist anzunehmen.
16b)
17Zudem besteht vorliegend eine vergleichbare Interessenlage zu dem Regelfall des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Erstens, weil - wie erwähnt - Ziel der Regelung ist, dem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch noch im selben Verfahren zur Durchsetzung zu verhelfen und somit – prozessökonomisch – ein weiteres Verfahren zu vermeiden.
18Zweitens liegt dem mit dem ZPO-Reformgesetz von 2001 eingeführten § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO der Gedanke zugrunde, dass es jenem Kläger, der einen zulässigen und begründeten Anspruch verfolgt und der Anlass zur Klageerhebung hatte, in jedem Verfahrensstadium möglich ist, im Falle seiner zwischenzeitlichen Befriedigung vom Verfahren Abstand zu nehmen, ohne die Kostenlast zu tragen. Denn nur so wird ein zweites Verfahren über den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch entbehrlich.
19Dies ist in aller Regel auch möglich: Fällt der Klageanlass vor Eintritt der Rechtshängigkeit weg, kann der Kläger ruhigen Gewissens die Klage zurücknehmen und einer billigen Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO entgegensehen. Tritt Erledigung nach Eintritt der Rechtshängigkeit ein, kann der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklären und so einer billigen Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO oder aber einem Feststellungs-Urteil entgegensehen, das ebenfalls die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit der Klage berücksichtigt.
20Dieses Ziel, dass es jenem Kläger, der einen zulässigen und begründeten Anspruch verfolgt und der Anlass zur Klageerhebung hatte, in jedem Verfahrensstadium möglich ist, im Falle seiner zwischenzeitlichen Befriedigung vom Verfahren Abstand zu nehmen, ohne die Kostenlast zu tragen, kann aber nur erreicht werden, wenn auch in hiesigem Fall der Kläger eine Möglichkeit hatte, vom Verfahren Abstand zu nehmen, ohne die Kosten zu tragen. Wie aber soll der Klägervertreter verfahren, wenn der Wegfall des Klageanlasses bzw. das erledigende Ereignis und der Eintritt der Rechtshängigkeit zeitlich aufeinander fallen? Wie, wenn sich die zeitliche Abfolge dieser Geschehnisse nicht (ohne erheblichen Aufwand) feststellen lässt?
21Mit einer Klagerücknahme liefe der Kläger Gefahr, die Kostenlast gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen, sollte sich herausstellen, dass das erledigende Ereignis nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgte (oder sollte der Klägervertreter die ihm günstige zeitliche Abfolge von Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit nur nicht beweisen können). Denn die Klagerücknahme wäre dennoch wirksam – weshalb eine Umdeutung entspr. § 140 BGB ausscheidet (siehe aber Musielak/Voit/Foerste, 16. Aufl. 2019, ZPO § 269 Rn. 13cc: „Gehen beide Parteien von Erledigung aus, so ist die ‚Rücknahme‘ iSd § 91a umzudeuten.“; kritisch zum Postulat, dass die Klagerücknahme nicht in eine Erledigungserklärung umgedeutet werden könne auch MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, ZPO § 91a Rn. 18: „recht formalistisch“). Die Klagerücknahme als prozessuale Handlung kann auch nicht rückgängig gemacht werden.
22Mit einer Erledigungserklärung liefe der Kläger Gefahr, dass diese ins Leere läuft, sollte sich herausstellen, dass der Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit eingetreten ist (oder sollte der Kläger die ihm günstige zeitliche Abfolge lediglich nicht beweisen können). Bleibt die Erledigungserklärung einseitig, würde das Gericht dann ggf. terminieren oder das schriftliche Verfahren anordnen und der Kläger könnte ein abweisendes Urteil unter Kostentragungslast kassieren. „Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und überwiegenden Meinung ist die Klageänderung auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache nur dann erfolgreich, wenn die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit erfolgtes Ereignis unzulässig oder unbegründet wird. Das ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Anlass für die Klageerhebung – etwa durch Zahlung des eingeklagten Betrages – zwischen Einreichung und Zustellung der Klage, mithin vor Rechtshängigkeit, weggefallen ist […].“ (OLG Dresden, Beschluss vom 17.03.2003 – 19 W 50/03, OLG-NL 2003, 164, 165, m.w.N.). Die Option der Erledigungserklärung bietet jedoch gegenüber der Klagerücknahme den Vorteil, dass sie gegebenenfalls in eine Klagerücknahme umgedeutet werden kann (siehe MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, ZPO § 91a Rn. 18).
23Für den vorliegenden Fall erscheinen sowohl Klagerücknahme als auch Erledigungserklärung demnach nicht als sichere Optionen für den Klägervertreter. Der spitzfindige Dogmatiker mit Liebe zum Detail hätte freilich auf die Idee kommen können, sich in die allgemeine Erklärung zu flüchten, d.h. zu erklären, vom Verfahren Abstand zu nehmen und zu beantragen, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen (siehe MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, ZPO § 91a Rn. 18). Dies hätte jedoch das Problem nur auf die Seite des Gerichts verlagert – es kann den Prozessbevollmächtigten nicht zur Last gelegt werden, wenn sie ihre Prozesshandlungen bestimmt äußern.
24Ebenfalls hätte noch die Möglichkeit bestanden, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären und hilfsweise einen Antrag auf Feststellung der materiell-rechtlichen Pflicht zur Kostenerstattung zu stellen; die Zulässigkeit eines solchen Antrags ist aber streitig (BeckOK ZPO/Bacher, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 269 Rn. 16.1). Zudem hätte ein findiger Klägervertreter versuchen können, den Beklagtenvertreter in einem Vergleich zur Kostentragung zu bewegen, denn schließlich würde die Beklagte dann jedenfalls von den niedrigeren Gerichtsgebühren profitieren (siehe Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 269 ZPO, Rn. 18e; Musielak/Voit/Foerste, 16. Aufl. 2019, ZPO § 269 Rn. 13c). Diese letzte Möglichkeit ist aber abhängig von der Einsicht der Beklagten und ihres Prozessbevollmächtigten.
25Der Klägervertreter hatte demnach keine sichere Option, die Kostentragungslast auf den Beklagten abzuwälzen – jedenfalls nicht im selben Verfahren. Dies, obwohl dem Kläger ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch nach bisherigem Sach- und Streitstand zustand. In dem vorliegenden, speziell gelagerten Ausnahmefall ist daher eine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entsprechend § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO sach- und interessengerecht.
26c)
27Darüber hinaus hinge die Entscheidung über die Kostentragung vom Zufall ab, wenn man vorliegend schlicht auf die Grundregel des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO abstellen und dem Kläger die Kosten ohne weitere Prüfung auferlegen würde. Denn es erscheint zufällig, ob an eben jenem 17.05.2019 zuerst die Gutschrift auf dem Konto erfolgte (und somit der Klageanlass zuerst wegfiel), oder die Zustellung der Klage zuerst erfolgte (und somit die Rechtshängigkeit zuerst eintrat). Des Weiteren zufällig wäre, ob dem Kläger der Beweis der zeitlichen Abfolge gelingt – also beispielsweise hier der Beklagtenvertreter oder sein Personal sich noch an die Uhrzeit erinnern können, als die Zustellung der Klageschrift gegen Empfangsbekenntnis erfolgte. Dass es aber – wenn die beiden Ereignisse (einerseits Wegfall des Klageanlasses bzw. erledigendes Ereignis und andererseits Rechtshängigkeit) auf denselben Tag fallen, nicht mehr auf die zeitliche Abfolge und die genaue Uhrzeit ankommen kann, zu welcher die Geschehnisse stattfanden, verdeutlicht auch ein Blick auf § 174 Abs. 4 ZPO. Danach genügt das Datum auf dem Empfangsbekenntnis – eine Uhrzeit muss nicht nachgehalten werden (vgl. auch § 182 Abs. 2 Nr. 7 ZPO). Es kann mithin nicht auf die Uhrzeit ankommen. Ohnehin erscheint der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit als Kriterium der Differenzierung, ob eine Entscheidung gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO möglich ist, fraglich (dazu Bonifacio, MDR 2002, 499, 500). Dies gilt aber jedenfalls dann, wenn die beiden Geschehnisse (einerseits Wegfall des Klageanlasses bzw. Erledigung und andererseits Rechtshängigkeit) auf denselben Tag fallen und eine Beweiserhebung über die Uhrzeit des Eintritts der Geschehnisse über die Kostentragungspflicht entscheidend sein soll. Dies ginge wider dem Zweck der Prozessökonomie, der gerade der Einführung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO und der 2001 beschlossenen ZPO-Reform zugrunde lag.
282.
29Die beschriebenen Voraussetzungen einer Entscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO liegen hier vor. Der Wegfall des Klageanlasses bzw. das erledigende Ereignis und Rechtshängigkeit fallen vorliegend auf denselben Tag und es lässt sich nicht, oder nicht ohne erheblichen Aufwand rekonstruieren, welches Geschehnis zeitlich früher stattfand. Der Wegfall des Klageanlasses (iSd § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO) ist, entsprechend dem erledigenden Ereignis, erst in dem Umstand zu sehen, der die Klage unzulässig oder unbegründet macht. Dies ist, entgegen der Auffassung des Klägervertreters, nicht die Beseitigung eines Verzugs. Vielmehr ist es die Befriedigung der eingeklagten Forderungen. Demzufolge kommt es mit Blick auf eine Zahlungsforderung darauf an, wann der Zahlungseingang erfolgte - nicht aber schon auf die Ankündigung der Zahlung oder die Anweisung der Zahlung. Erst mit Eingang der Zahlung - hier am 17.05.2019 - ist der Klageanlass iSd § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO weggefallen, bzw. trat das erledigende Ereignis ein. Am selben Tag trat Rechtshängigkeit durch die Zustellung der Klageschrift ein (GA 20).
303.
31Nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Unfall ereignete sich am ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug des Klägers, sodass der Fahrzeughalter des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs gänzlich für den Schaden haftet und die Beklagte für ihn einzustehen hat; auch die Höhe der geltend gemachten Schäden blieb unstreitig.
32Der Streitwert wird auf 6.842,28 EUR festgesetzt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 140 Umdeutung 1x
- 19 W 50/03 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 1x
- ZPO § 182 Zustellungsurkunde 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 18x