Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (18. Senat) - L 18 AS 1132/19 B ER

Orientierungssatz

1. Für die Bewilligung einer Leistung zur Eingliederung nach § 16 SGB 2 im Wege des einstweiligen Rechtschutzes fehlt es an dem hierzu erforderlichen Rechtschutzbedürfnis, wenn eine Teilnahme des Antragstellers an der angesetzten Maßnahme deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Maßnahme bereits begonnen hat und der Antragsteller nicht daran teilnimmt.(Rn.1)

2. Der Antragsteller kann zumutbar auf nachträglichen Rechtschutz gegen eine etwaige Sanktionsentscheidung des Grundsicherungsträgers verwiesen werden, gfs. auch im gerichtlichen Eilverfahren. Eine Teilnahme an der Maßnahme kann ohnehin nicht mit Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckt werden.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 14. Juni 2019, S 142 AS 5711/19 ER, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Dies gilt sowohl für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs iSv § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen das „Angebot einer Maßnahme“ vom 7. Juni 2019, beginnend am 17. Juni 2019 (Antrag Nr 1 aus der Beschwerdeschrift vom 18. Juni 2019), als auch die mit dem Antrag Nr. 2 sinngemäß geltend gemachte Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, gerichtet auf Feststellung, dass eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme nicht bestehe.

2

Es besteht bereits kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) für die gestellten Anträge, soweit wegen des zwischenzeitlichen Beginns der bis 8. August 2019 angesetzten Maßnahme eine Teilnahme der Antragstellerin ohnehin nicht mehr in Betracht käme. Selbst wenn ein Einstieg der Antragstellerin in die laufende Maßnahme noch möglich wäre, ist ein Bedürfnis für den begehrten gerichtlichen Eilrechtsschutz ungeachtet dessen, ob die „Zuweisung“ einen Verwaltungsakt iSv § 31 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) darstellt (verneinend Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2018 – L 2 AL 6/18 B ER – juris; für Angebot einer Trainingsmaßnahme ebenso Bundessozialgericht , Urteil vom 19. Januar 2005 – B 11a/11 AL 39/04 R = SozR 4-1300 § 63 Nr 2), nicht ersichtlich. Die Antragstellerin, die augenscheinlich an der Maßnahme nicht teilnimmt, kann zumutbar auf nachträglichen Rechtsschutz gegen eine etwaige Sanktionsentscheidung des Antragsgegners, ggf auch im gerichtlichen Eilverfahren, verwiesen werden. Denn eine Teilnahme an der Maßnahme kann ohnehin nicht mit Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckt werden. Die Nichtteilnahme der Antragstellerin, für die diese mit ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 18. Juni 2019 indes gewichtige Gründe vorgebracht hat, könnte sich daher allenfalls als Obliegenheitsverletzung darstellen, die uU Sanktionen nach den §§ 31,31b Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) nach sich zieht. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gegen eine solche Sanktionsentscheidung, die bislang nicht ergangen ist, wäre sodann auch die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung zu prüfen (vgl schon LSG Hamburg aaO Rn 5).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

4

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).


Zitiert von

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