Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (32. Senat) - L 32 AS 942/25 B
Leitsatz
Ein Beschluss nach § 101 Abs 1 S 2 SGG beinhaltet keine gerichtliche Entscheidung. Er entspricht einer prozessleitenden Verfügung und ist daher gemäß § 172 Abs 2 SGG unanfechtbar. (Rn.1)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 6. August 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
- 1
Die am 10. September 2025 eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtsgerichts Neuruppin vom 6. August 2025, mit dem den Beteiligten ein Vergleich gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG zur Beendigung des Klageverfahrens vorgeschlagen wurde, ist als unzulässig zu verwerfen, da der Beschluss unanfechtbar ist. Ein Beschluss nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG beinhaltet keine gerichtliche Entscheidung. Er entfaltet überhaupt nur Wirkung, wenn der in ihm enthaltene Vergleichsvorschlag von den Verfahrensbeteiligten angenommen wird. Diese Wirkung beschränkt sich außerdem darauf, dass der angenommene Vergleich kraft Gesetzes ein „gerichtlicher Vergleich“ und damit ein Vollstreckungstitel im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG wird. Somit entspricht der Beschluss einer prozessleitenden Verfügung und ist entsprechend § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbar (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 101 Rn. 9; vgl. ferner Haupt/Wehrhahn in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl., § 101 Rn. 9a; Müller in BeckOGK SGG, § 101 [Stand: 1. August 2025] Rn. 19).
- 2
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
- 3
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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Referenzen
- S 29 AS 641/24 1x (nicht zugeordnet)