Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 KR 1769/03

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die Beigeladenen Ziff. 1) und 2) D K (D. K.) und S C (S. C.) in der Zeit vom 01.01.1995 bis 31.12.1996 bzw. vom 01.01.1997 bis 31.07.1998 bei der Klägerin abhängig beschäftigt waren – weshalb die Beklagte Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 56.106,83 EUR fordert – oder ob D. K. und S. C. selbständig tätig gewesen sind.
Die Klägerin, die sich seit 04.02.2000 in Liquidation befindet, betrieb einen Malerbetrieb. Zur Durchführung der damit im Zusammenhang stehenden Gerüstbauarbeiten zog sie u. a. die als "Subunternehmer" bezeichneten Beigeladenen Ziff. 1) und 2) heran.
Nachdem das Finanzamt Heilbronn anlässlich einer Außenprüfung im Betrieb der Klägerin festgestellt hatte, dass mehrere Subunternehmer, insbesondere die Beigeladenen Ziff. 1) und 2) aus steuerrechtlicher Sicht in einem Arbeitnehmerverhältnis zur Klägerin stünden, prüfte auch die Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 01.01.1995 bis 31.07.1998. Nach Auswertung der vom Finanzamt Heilbronn beschlagnahmten Belege stellte die Beklagte nach vorausgegangener Anhörung mit Bescheid vom 29.11.1999 für diesen Zeitraum eine Beitragsnachforderung hinsichtlich der Beigeladenen Ziff. 1) und 2) in Höhe von 56.106,83 EUR fest. Zur Begründung dieser Nachforderung wurde ausgeführt, die Beigeladenen Ziff. 1) und 2) seien abhängig Beschäftigte und nach § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Dies ergebe sich daraus, dass viele der eingesehenen Schreiben und Faxmitteilungen Anweisungen der Klägerin an die Beigeladenen zu Ziff. 1) und 2), die von diesen einzuhalten gewesen seien, sowohl hinsichtlich der Meldepflichten, des Umgangs mit den Fahrzeugen als auch der Ausführung von Aufträgen enthalten hätten. Auf die Rechnungshöhe hätten die Beigeladenen zu Ziff. 1) und 2) keinen Einfluss gehabt. Die Leistung für den Gerüstaufbau habe zwei Sechstel, für den Gerüstabbau ein Sechstel des Betrages, welcher dem Kunden von der Klägerin in Rechnung gestellt worden sei, betragen. Die Beigeladenen hätten bei Arbeiten, für die eine weitere Person notwendig geworden sei, Personen der Klägerin auswählen und zum Einsatz bringen können. Damit habe eine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit, ein Direktions-, Verfügungs- und Weisungsrecht, eine Eingliederung in die betriebliche Organisation des Auftraggebers und die Verpflichtung der Leistung von bestimmter Arbeit bestanden. Außerdem habe das Unternehmerrisiko gefehlt, da kein eigenes Betriebskapital eingesetzt worden sei. Unter Würdigung aller Gesamtumstände des Einzelfalles seien die Beigeladenen Ziff. 1) und 2) damit als sog. Scheinselbständige nach § 7 Abs. 1 SGB IV anzusehen, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stünden.
Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin geltend, für die Selbständigkeit der Beigeladenen Ziff. 1) und 2) spreche, dass beide bei der Handwerkskammer als selbständige Unternehmer eingetragen gewesen seien. Es entspreche dem typischen Berufsbild der Gerüstbauer, dass diese selbständig arbeiten würden. Die Auftragsvergabe sei so erfolgt, dass den Unternehmern, falls sie bei der Preisverhandlung nicht dabei gewesen seien, das jeweilige Projekt angeboten worden sei. Es sei ihnen jeweils freigestanden, ob sie das Objekt zu den jeweiligen Bedingungen annehmen wollten oder nicht. Eine Pflicht zur Auftragsannahme habe zu keiner Zeit bestanden. Es sei alleine im Risikobereich der Beigeladenen gelegen, ob sie eine Arbeit mit großer oder kleiner Gewinnmarche angenommen hätten. Sicher sei auf die vereinbarte Ausführungszeit hingewiesen worden. Dies sei aber ein gängiges Problem, das bei zeitgebundenen Arbeiten immer bestehe. Falls die Beigeladenen Hilfskräfte eingesetzt hätten, sei dies ihre Sache gewesen. Die Klägerin habe darauf keinen Einfluss gehabt. Es sei das vereinbarte Ergebnis zu erbringen gewesen, von wem sei nicht vereinbart worden. Der Beigeladene Ziff. 1) habe bereits, bevor er für die Klägerin tätig geworden sei, eine selbständige Tätigkeit verrichtet. Der Beigeladene Ziff. 2) sei bei ihm beschäftigt gewesen. Kleinere handwerkliche Geräte hätten den Beigeladenen gehört. Den Rest hätten sie angemietet. Die Klägerin selbst hätte weder Gerüste noch LKW's besessen. Diese seien im Eigentum Dritter gestanden. Das Kriterium eigener Gerüste könne auch nicht ausschlaggebend für die rechtliche Zuordnung hinsichtlich der Unternehmereigenschaft sein. Aus betriebswirtschaftlichen Gründen sei es gerade Existenzgründern nicht möglich, sich Gerüstmaterial zu beschaffen. Vor Ort an der Baustelle sei den Beigeladenen alleine überlassen gewesen wie sie die Gerüstbauarbeiten ausführten. Verhandlungen über Änderungen oder gesonderte Wünsche hätten sie direkt mit den jeweiligen Bauherrn abgestimmt. Anweisungen über die Ausführung der vereinbarten Arbeiten seien nicht gegeben worden. Das Aufmaß habe in der Regel selbst erstellt werden müssen und die Rechnungen seien von den Beigeladenen selbst geschrieben worden. Sie hätten ein kleines Büro unterhalten und eine eigene Visitenkarte gehabt. Der Einsatz der persönlichen Arbeit habe nicht zwingend zu wirtschaftlichem Erfolg geführt. Nur Arbeit, die lukrativ gewesen sei, habe wirtschaftlichen Erfolg gebracht. Bei Zahlungsausfall sei kein Geld an die Beigeladenen gezahlt worden. Schutzausrüstung und Arbeitsschutzkleidung hätten die Beigeladenen selbst beschaffen müssen. Diese Kriterien sprächen zusammenfassend eindeutig für eine Einschätzung als selbständige Unternehmer.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend wies sie darauf hin, eine Eintragung des Beigeladenen Ziff. 1) in die Handwerksrolle könne im geprüften Zeitraum nicht stattgefunden haben. Die Handwerksordnung sei hinsichtlich der Gerüstbauer erst zum 01.04.1998 geändert worden. Erst ab diesem Zeitpunkt seien Eintragungen von Gerüstbauern in die Handwerksrolle möglich gewesen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit den Beigeladenen Ziff. 1) habe zwar nicht bestanden. Aus den vorgefundenen Abrechnungen, Schreiben, Aktennotizen ergebe sich jedoch, dass er aufgrund ganz genauer Anweisungen, die über die bloße Mitteilung von Aufmaßen hinausgegangen sei, tätig geworden sei. Da nur die Klägerin Verträge mit den Kunden abgeschlossen habe, handele es sich um eine Delegation eigener Anweisungen an die Kunden. Aus einem Eigentumsvorbehalt der Bank an den Gerüsten und an den LKW's könne nicht auf ein Miteigentumsrecht der Gerüstbauer an den Betriebseinrichtungen geschlossen werden. Auch seien die LKW's nicht gemietet gewesen. Deren Benutzung sei in die Kalkulation der Preise für die Auftragnehmer eingerechnet worden. Diese Art der Überlassung von wichtigen Arbeitsgeräten und deren Berücksichtigung bei der Kalkulation der Entgelte spreche typischerweise für die Kalkulation des Arbeitsentgelts durch einen Arbeitgeber.
Deswegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) mit der sie sich weiterhin gegen die Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge wendet. Über das Vorbringen im Verwaltungsverfahren führte sie ergänzend aus, dass aus der Festlegung des Umfangs der Arbeiten sowie dem Endtermin nicht darauf geschlossen werden könne, dass es sich bei den Beigeladenen Ziff. 1) und 2) um Angestellte gehandelt habe. Die Vereinbarung eines Zeitpunkts für die Vertragserfüllung sei üblich. Es bleibe dem selbständigen Unternehmer dann überlassen wie er dieses Ziel erreichen wolle. Die Weitergabe von Anweisungen begründe für sich alleine keinen Hinweis auf irgend etwas. Im Rahmen des arbeitsteiligen Handelns sei es gerade so, dass jeder am Gesamtprojekt Beteiligte sich mit den anderen abstimmen müsse. Ansonsten wäre arbeitsteiliges Wirtschaften nicht möglich. Das selbständige Einhalten von Absprachen hinsichtlich des Erfolgs spreche eindeutig für selbständiges Handeln. Die LKW's seien von den Beigeladenen tatsächlich angemietet worden. Das Entgelt sei vereinbart worden. Von einer kostenlosen Überlassung könne, zumal die Beigeladenen den Treibstoff hätten selbst bezahlen müssen, nicht die Rede sein.
Das SG zog vom Registergericht Heilbronn einen Handelsregisterauszug des Malerbetriebs Schmid GmbH bei.
Durch Beschluss vom 26.07.2001 lud das SG D. K., S. C. sowie die AOK Baden-Württemberg und die Bundesagentur für Arbeit bei.
Während der mündlichen Verhandlung äußerte sich der Beigeladene Ziff. 1). Er erklärte, er arbeite seit dem Weggang von der Klägerin nicht mehr als Gerüstbauer. Er habe für die Klägerin zunächst auf geringfügiger Basis einzelne Malerarbeiten ausgeführt. Im Laufe der Zeit sei beschlossen worden, dass er als selbständiger Gerüstbauer für die Klägerin tätig sein könne. Ursprünglich sei vereinbart gewesen, dass er 50% des Rechnungsbetrags, den die Klägerin den Kunden stelle, erhalte. Bei Auftragsvergabe sei es so gelaufen, dass ihm ein Angebot unterbreitet worden sei. Er habe es entweder annehmen oder ablehnen können. Zeitvorgaben seien durch die Wünsche des Kunden und die Bedingungen auf dem Bau vorhanden gewesen. Er selbst habe nur eine Hilti-Bohrmaschine besessen. An die Regelung hinsichtlich des Benzinzuschusses könne er sich nicht mehr erinnern.
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Mit Urteil vom 19.03.2003, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 31.03.2003, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass die Beigeladenen Ziff. 1) und 2) in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin gestanden seien und deshalb Sozialversicherungsbeiträge nachzubezahlen seien. Dies ergebe sich aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid, denen sich das SG in vollem Umfang anschließe. Die Einschätzung der Beklagten werde im übrigen durch die Angaben des Beigeladenen Ziff. 1) in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Aus seiner Schilderung ergäben sich keine Umstände, die auf eine selbständige Tätigkeit hindeuten würden. Ein unternehmerisches Tätigwerden der Beigeladenen ergebe sich aus der Schilderung des tatsächlichen Ablaufs der Beziehungen zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin nicht. In Kontakt zu Kunden sei allein die Klägerin getreten. Eine Preiskalkulation der Beigeladenen gegenüber der Klägerin habe nicht vorgelegen. Sie hätten auch über keine eigenen Arbeitsmittel verfügt. Der LKW sei von der Klägerin gestellt worden. Die Beigeladenen hätten darüber hinaus noch einen Benzinzuschuss erhalten. Allein der Umstand, dass die Beigeladenen ein Gewerbe angemeldet hätten, reiche nicht aus, um eine unternehmerische, selbständige Tätigkeit anzunehmen. Es fehle an allen für einen selbständigen Unternehmer typischen Eigenschaften. Weder könne von einem Kapitaleinsatz, einem wirtschaftlichen Risiko, einem unternehmerischen Auftreten am Markt noch vom Unterhalten einer eigenen Betriebsorganisation ausgegangen werden. Die Beigeladenen seien wie ein Arbeitnehmer für den Betrieb der Klägerin tätig geworden. Es habe eine Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin vorgelegen.
11 
Hiergegen richtet sich die am 30.04.2003 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie weist noch einmal darauf hin, dass die Beigeladenen Aufträge hätten annehmen können oder nicht. Es habe kein Dauerrecht der Klägerin auf Abruf von Leistungen bestanden. Der Beigeladene Ziff. 1) sei auch, nachdem er ursprünglich im Rahmen einer anderen selbständigen Arbeit für die Klägerin gearbeitet habe, nicht direkt anschließend bei der Klägerin im Gerüstbau tätig geworden. Angestellt gewesen von der Klägerin sei er zu keiner Zeit.
12 
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. März 2003 sowie den Bescheid vom 29. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2000 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie ist der Ansicht, dass sich keine neuen Gesichtspunkte ergäben, die eine Änderung ihres Standpunktes zuließen.
17 
Im von der Berichterstatterin durchgeführten Termin zur Erörterung des Sachverhalts hat die Klägerin Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein für ein Fahrzeug der Klägerin vorgelegt und erklärt, dass sämtliche Fahrzeuge auf die Firma Schmid GmbH zugelassen gewesen seien.
18 
Der Liquidator der Klägerin führte aus, es sei nicht richtig, dass der Beigeladene Ziff. 1) zuvor für ihn geringfügig beschäftigt gearbeitet habe. Man sei mündlich übereingekommen, dass der Beigeladene Ziff. 1) für ihn die Gerüste auf- und abbaue. Dabei habe man zunächst vereinbart, dass der Beigeladene Ziff. 1) 50% pro Quadratmeter erhalte. Wenn es einen Kostenvoranschlag gegeben habe, seien die Aufmaße von ihm gewesen. Sei nach Angebot abgerechnet worden, hätten meistens die Gerüstbauer das Aufmaß gemacht. Wenn einer der Gerüstbauer den Auftrag abgelehnt habe, habe er es zu einem anderen gesagt. Wie oft es zu einer Absage gekommen sei, wisse er nicht mehr. Nur einer der LKW's habe eine Werbung getragen. Auf die anderen LKW's habe aufgrund der Farbe seine Werbung nicht draufgepasst. Werkzeug habe er den Gerüstbauern nicht gekauft. Wenn einer Urlaub gehabt habe, habe er halt gefehlt. Wenn er einen Auftrag gehabt habe, habe er mit den Gerüstbauern telefoniert oder sie seien ins Büro gekommen. Er selbst habe im Betrieb keine Gerüstbauer beschäftigt. Auf den Schutzbrettern der Gerüste sei der Name Gerüstbau Schmid gestanden.
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Der Beigeladene Ziff. 1) hat erklärt, dass er eine Firma für Haus- und Hofdienste gehabt habe. Im Laufe der Zeit habe er seine Firma umbenannt in Holz- und Bautenschutz. Es sei nicht immer so gewesen, dass er Auf- und Abbau des Gerüstes gemacht habe. Manchmal habe er nur den Auf- oder den Abbau gemacht. Sein Partner sei der Beigeladene Ziff. 2) gewesen. Sie hätten die Rechnungen geteilt. Der Beigeladene Ziff. 2) habe in der Regel seinen Schwager mitgebracht. Er habe manchmal auch eine kurzfristige Aushilfe gehabt. Im Großen und Ganzen sei der Liquidator der Klägerin nicht sein Chef gewesen. Für andere Firmen habe er keine Gerüste aufgestellt. Ein einziges Mal habe er ein kleines Gerüst privat errichtet. Während der Gerüstbautätigkeit habe er teilweise auch noch Sockel und Geländer etc. gestrichen. Dies habe er dann selbst in Rechnung gestellt. Urlaubsgeld habe er nicht bekommen. Wenn er gewusst habe, dass er einen Tag nicht da gewesen sei, habe er dies in der Regel vorher gesagt. Er habe für den Aufbau des Gerüstes alleine zwei Drittel und für den Abbau ein Drittel der Kosten bekommen. Außerdem habe er für den Diesel noch 2% erhalten. Wie viele Aufträge er konkret abgelehnt habe, könne er nicht sagen. Mitarbeiter der Klägerin habe er nicht gehabt.
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Die Beklagte nahm hierzu dahingehend Stellung, dass die Beigeladenen nicht als selbständige Gerüstbau-Firmen auf den Markt aufgetreten seien. Die Kunden seien von der Klägerin geworben worden, Kundenreklamationen seien bei ihr eingegangen, die Koordination mit anderen Firmen habe sie übernommen und sie habe auch die zeitlichen Vorgaben an die Auftragnehmer weitergegeben. Auf die eigene Preisgestaltung hätten die Beigeladenen keinen Einfluss gehabt. Sie hätten die Hälfte des Rechnungsbetrages, welcher mit den Kunden der Klägerin vereinbart worden sei, erhalten. Die Beigeladenen seien auch im Wesentlichen nur für die Klägerin tätig gewesen und hätten keinen versicherungspflichtigen Mitarbeiter gehabt.
21 
Die Klägerin wies noch einmal darauf hin, auch die Beigeladenen hätten Aufträge vermittelt. Kundenreklamationen seien direkt vor Ort von den selbständigen Gerüstbauern abgeklärt worden. Gleiches habe für Veränderungen gegolten. Die gesamte Arbeitskleidung und umfängliche Hilfsmittel für den Gerüstbau seien von den Beigeladenen selbst gestellt worden. Sie hätten auch ständig und regelmäßig Mitarbeiter gehabt.
22 
Die Beigeladenen haben sich nicht weiter geäußert und keine Anträge gestellt.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Für die Beigeladenen Ziff. 1) und 2) sind die von der Beklagten geforderten Sozialversicherungsbeiträge nachzubezahlen.
25 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sind im Urteil des SG ebenso wie die Beurteilungsmaßstäbe für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
26 
In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten und des Beurteilungsmaßstabs waren die Beigeladenen Ziff. 1) und 2) wie vom SG im Urteil ausführlich und zutreffend begründet bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt, so dass der von der Beklagten geforderte Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von insgesamt 56.106,83 EUR von der Klägerin zu zahlen ist. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des SG in vollem Umfang an und sieht deswegen insoweit von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
27 
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich für eine Selbständigkeit der Beigeladenen Ziff. 1) und 2) zwar anführen lässt, dass sie keinen Arbeitsvertrag mit der Klägerin geschlossen und ein Gewerbe angemeldet hatten, keine ertragsunabhängige feste Entlohnung erhielten und ihre Zeit relativ frei einteilen konnten. Auch gab es keine Urlaubsregelung und kein Urlaubsgeld. Der letzte Punkt ist jedoch bereits zu relativieren. Faktisch verhielt es sich so, dass in der Zeit, in der auf dem Bau die Hauptarbeit zu verrichten war, kein Urlaub genommen wurde und deshalb auch keine Notwendigkeit für solche Regelungen bestand. Sollte doch einmal ein freier Tag benötigt worden sein, so verfuhr der Beigeladene Ziff. 1) nach seinen Einlassungen so, dass er dies im Vorfeld mitteilte. Dies kann als Hinweis auf seine Einbindung in den Betrieb der Klägerin gewertet werden. Daneben sprechen auch noch folgende Gesichtspunkte für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen Ziff. 1) und 2): zunächst waren die Beigeladenen nach den Ausführungen des Beigeladenen zu Ziff. 1) in dem von der Berichterstatterin des Senats durchgeführten Erörterungstermin nahezu ausschließlich für die Klägerin tätig. Der Beigeladene zu Ziff. 1) verrichtete daneben nur noch in äußerst geringem Umfang Malerarbeiten durch das Streichen von Sockeln und Geländern. Ansonsten hat er nur einmal ein kleines Gerüst ohne Vermittlung der Klägerin aufgestellt. Für andere Firmen wurde er nicht als Gerüstbauer tätig. Das nahezu ausschließliche Tätigwerden für die Klägerin wird auch aus den ermittelten Einkünften deutlich. Für eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladenen keine eigenen versicherungspflichtigen Mitarbeiter hatte. Die Tatsache, dass sie sich gegenseitig geholfen haben, ändert hieran nichts. Entscheidend ist darauf abzustellen, ob Dritte für die Beigeladenen versicherungspflichtig tätig waren. Dies war durch die Zusammenarbeit und den Einsatz eines Schwagers des Beigeladenen Ziff. 2) bzw. kurzfristige Aushilfen des Beigeladenen Ziff. 1) nicht der Fall. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu Ziff. 1) und 2) war nach außen hin auch eindeutig so, dass sie den Gerüstaufbau für die Klägerin verrichteten. Sie fuhren mit den LKW's der Klägerin. Diese hatten die Farbe der Firma der Klägerin. Einer der LKW's trug auch eine Werbung der Klägerin. Auf den Gerüsten befand sich ein Aufdruck der Klägerin und in Kontakt zu Kunden trat auch allein die Klägerin. Eine vertragliche Beziehung zwischen den Kunden und den Beigeladenen zu Ziff. 1) und 2) bestand nicht. Wohl nahmen die Beigeladenen zu Ziff. 1) und 2) Reklamationen der Kunden vor Ort entgegen, doch mit Reklamationen, die nicht vor Ort geregelt werden konnten, wandten sich die Kunden, wie sich aus den vom Finanzamt Heilbronn beschlagnahmten Belegen und sich den hierauf befindlichen Anweisungen an die Beigeladenen ergibt, an die Klägerin. Es verhielt sich auch so, dass die Beigeladenen Ziff. 1) und 2) keine eigene Werbung betrieben. Kam auf der Baustelle eine Anfrage nach einem weiteren Gerüstaufbau, so haben die Beigeladenen Ziff. 1) und 2) die Interessenten an die Klägerin verwiesen. Für eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass die Verhandlungen mit den Kunden von der Klägerin geführt wurde. Zwischen diesen beiden Parteien wurden die Preise vereinbart. Die Rechnung stellte die Klägerin. Die Beigeladenen zu Ziff. 1) und 2) waren nur auf die Weise beteiligt, dass sie einen von vornherein festgelegten prozentualen Betrag für den Gerüstaufbau bzw. -abbau erhielten. Eine eigene Preisgestaltung der Beigeladenen zu Ziff. 1) und 2) kann darin nicht gesehen werden. Sie hätten zwar grundsätzlich den Auftrag ablehnen können – wobei weder die Klägerin noch der Beigeladene Ziff. 1) angeben konnten wie viele Aufträge abgelehnt wurden –, durch die Ablehnung hatten sie jedoch nur die Möglichkeit Alles oder Nichts. Den Preis konnten sie selbst nicht festlegen. Insoweit bestand eine von vornherein feststehende Vereinbarung. Ein weiteres Merkmal einer abhängigen Beschäftigung liegt darin, dass sich die Beigeladenen Ziff. 1) und 2) nach den Belegen des Finanzamts Heilbronn wie jeder Arbeitnehmer morgens und abends beim Liquidator der Klägerin im Büro zu melden hatten. Sie erhielten auch nicht stets den Auftrag für den Auf- und Abbau eines ganzen Gerüsts. Je nach Arbeitsanfall wurden sie vielmehr beim Auf- oder Abbau oder bei Beidem eingesetzt. Auch dieser Umstand spricht nicht für eine selbständige Tätigkeit bei der die Verantwortung für das gesamte Produkt übernommen wird, sondern für die Tätigkeit als abhängiger Arbeitnehmer, der an den Stellen eingesetzt wird, an denen er gerade gebraucht wird. Dass die Beigeladenen zu Ziff. 1) und 2) von der Klägerin nicht nur die LKW's gestellt bekamen, sondern diese auch von der Klägerin versichert wurden, von dieser die laufenden Kosten der Unterhaltung und das Pannenrisiko getragen wurde und sie sich darüber hinaus auch noch prozentual am Benzingeld beteiligte, lässt sich ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung heranziehen. Ebenso verhält es sich auf Grund der Regelung mit den Gerüsten. Auch diese wurden von der Klägerin zur Verfügung gestellt. Sie wurden, wenn sie nicht gerade im Einsatz waren, auf der Betriebsstätte der Klägerin gelagert. Mit Ausnahme eines kleinen Büros, das nicht ausschlaggebend sein kann, verfügten die Beigeladenen zu Ziff. 1) und 2) über keine eigenen Betriebsstätten. Der Besitz eigener kleinerer Handwerkszeuge und der Arbeitskleidung fällt demgegenüber nicht ins Gewicht.
28 
Unter Berücksichtigung all dieser Indizien für eine selbständige Tätigkeit und eine abhängige Beschäftigung ist festzustellen, dass quantitativ und qualitativ die Merkmale der abhängigen Beschäftigung überwiegen. Zu diesem Ergebnis kam im übrigen auch das Finanzamt, das die Beigeladenen zu Ziff. 1) und 2) steuerrechtlich ebenfalls als abhängige Beschäftigte ansah. Die Tatsache, dass nach dem Vortrag der Klägerin alle Firmen im Hinblick auf Gerüstbauer so verfahren, ist ohne Belang. Dies führt nicht dazu, dass man generell von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen hat. Entscheidend bleibt die Gesamtschau.
29 
Die Beitragshöhe, die im übrigen nicht bestritten wird, ist nicht zu beanstanden. Die Nachforderung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist gemäß § 25 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) auch noch nicht verjährt. Beitragsansprüche des Jahres 1995 beginnen am 01.01.1996 zu verjähren. Die Verjährung endet am 31.12.1999. Der Bescheid der Beklagten datiert vom 29.11.1999.
30 
Die Berufung konnte damit keinen Erfolg haben.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei der Senat berücksichtigt hat, dass die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben. Im Hinblick auf die Übergangsreglung des Art. 17 Abs. 1 des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17.08.2001 und aus Gründen des auch verfassungsrechtlich gebotenen prozessualen Vertrauensschutzes kommen für die Kostentragungspflicht der Beteiligten die Vorschriften der §§ 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung über § 197 a Abs. 1 S. 1 3. Teilsatz noch nicht zur Anwendung, nachdem das Verfahren bereits am 17.10.2000 anhängig geworden ist.
32 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Gründe

 
24 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Für die Beigeladenen Ziff. 1) und 2) sind die von der Beklagten geforderten Sozialversicherungsbeiträge nachzubezahlen.
25 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sind im Urteil des SG ebenso wie die Beurteilungsmaßstäbe für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
26 
In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten und des Beurteilungsmaßstabs waren die Beigeladenen Ziff. 1) und 2) wie vom SG im Urteil ausführlich und zutreffend begründet bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt, so dass der von der Beklagten geforderte Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von insgesamt 56.106,83 EUR von der Klägerin zu zahlen ist. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des SG in vollem Umfang an und sieht deswegen insoweit von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
27 
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich für eine Selbständigkeit der Beigeladenen Ziff. 1) und 2) zwar anführen lässt, dass sie keinen Arbeitsvertrag mit der Klägerin geschlossen und ein Gewerbe angemeldet hatten, keine ertragsunabhängige feste Entlohnung erhielten und ihre Zeit relativ frei einteilen konnten. Auch gab es keine Urlaubsregelung und kein Urlaubsgeld. Der letzte Punkt ist jedoch bereits zu relativieren. Faktisch verhielt es sich so, dass in der Zeit, in der auf dem Bau die Hauptarbeit zu verrichten war, kein Urlaub genommen wurde und deshalb auch keine Notwendigkeit für solche Regelungen bestand. Sollte doch einmal ein freier Tag benötigt worden sein, so verfuhr der Beigeladene Ziff. 1) nach seinen Einlassungen so, dass er dies im Vorfeld mitteilte. Dies kann als Hinweis auf seine Einbindung in den Betrieb der Klägerin gewertet werden. Daneben sprechen auch noch folgende Gesichtspunkte für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen Ziff. 1) und 2): zunächst waren die Beigeladenen nach den Ausführungen des Beigeladenen zu Ziff. 1) in dem von der Berichterstatterin des Senats durchgeführten Erörterungstermin nahezu ausschließlich für die Klägerin tätig. Der Beigeladene zu Ziff. 1) verrichtete daneben nur noch in äußerst geringem Umfang Malerarbeiten durch das Streichen von Sockeln und Geländern. Ansonsten hat er nur einmal ein kleines Gerüst ohne Vermittlung der Klägerin aufgestellt. Für andere Firmen wurde er nicht als Gerüstbauer tätig. Das nahezu ausschließliche Tätigwerden für die Klägerin wird auch aus den ermittelten Einkünften deutlich. Für eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladenen keine eigenen versicherungspflichtigen Mitarbeiter hatte. Die Tatsache, dass sie sich gegenseitig geholfen haben, ändert hieran nichts. Entscheidend ist darauf abzustellen, ob Dritte für die Beigeladenen versicherungspflichtig tätig waren. Dies war durch die Zusammenarbeit und den Einsatz eines Schwagers des Beigeladenen Ziff. 2) bzw. kurzfristige Aushilfen des Beigeladenen Ziff. 1) nicht der Fall. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu Ziff. 1) und 2) war nach außen hin auch eindeutig so, dass sie den Gerüstaufbau für die Klägerin verrichteten. Sie fuhren mit den LKW's der Klägerin. Diese hatten die Farbe der Firma der Klägerin. Einer der LKW's trug auch eine Werbung der Klägerin. Auf den Gerüsten befand sich ein Aufdruck der Klägerin und in Kontakt zu Kunden trat auch allein die Klägerin. Eine vertragliche Beziehung zwischen den Kunden und den Beigeladenen zu Ziff. 1) und 2) bestand nicht. Wohl nahmen die Beigeladenen zu Ziff. 1) und 2) Reklamationen der Kunden vor Ort entgegen, doch mit Reklamationen, die nicht vor Ort geregelt werden konnten, wandten sich die Kunden, wie sich aus den vom Finanzamt Heilbronn beschlagnahmten Belegen und sich den hierauf befindlichen Anweisungen an die Beigeladenen ergibt, an die Klägerin. Es verhielt sich auch so, dass die Beigeladenen Ziff. 1) und 2) keine eigene Werbung betrieben. Kam auf der Baustelle eine Anfrage nach einem weiteren Gerüstaufbau, so haben die Beigeladenen Ziff. 1) und 2) die Interessenten an die Klägerin verwiesen. Für eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass die Verhandlungen mit den Kunden von der Klägerin geführt wurde. Zwischen diesen beiden Parteien wurden die Preise vereinbart. Die Rechnung stellte die Klägerin. Die Beigeladenen zu Ziff. 1) und 2) waren nur auf die Weise beteiligt, dass sie einen von vornherein festgelegten prozentualen Betrag für den Gerüstaufbau bzw. -abbau erhielten. Eine eigene Preisgestaltung der Beigeladenen zu Ziff. 1) und 2) kann darin nicht gesehen werden. Sie hätten zwar grundsätzlich den Auftrag ablehnen können – wobei weder die Klägerin noch der Beigeladene Ziff. 1) angeben konnten wie viele Aufträge abgelehnt wurden –, durch die Ablehnung hatten sie jedoch nur die Möglichkeit Alles oder Nichts. Den Preis konnten sie selbst nicht festlegen. Insoweit bestand eine von vornherein feststehende Vereinbarung. Ein weiteres Merkmal einer abhängigen Beschäftigung liegt darin, dass sich die Beigeladenen Ziff. 1) und 2) nach den Belegen des Finanzamts Heilbronn wie jeder Arbeitnehmer morgens und abends beim Liquidator der Klägerin im Büro zu melden hatten. Sie erhielten auch nicht stets den Auftrag für den Auf- und Abbau eines ganzen Gerüsts. Je nach Arbeitsanfall wurden sie vielmehr beim Auf- oder Abbau oder bei Beidem eingesetzt. Auch dieser Umstand spricht nicht für eine selbständige Tätigkeit bei der die Verantwortung für das gesamte Produkt übernommen wird, sondern für die Tätigkeit als abhängiger Arbeitnehmer, der an den Stellen eingesetzt wird, an denen er gerade gebraucht wird. Dass die Beigeladenen zu Ziff. 1) und 2) von der Klägerin nicht nur die LKW's gestellt bekamen, sondern diese auch von der Klägerin versichert wurden, von dieser die laufenden Kosten der Unterhaltung und das Pannenrisiko getragen wurde und sie sich darüber hinaus auch noch prozentual am Benzingeld beteiligte, lässt sich ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung heranziehen. Ebenso verhält es sich auf Grund der Regelung mit den Gerüsten. Auch diese wurden von der Klägerin zur Verfügung gestellt. Sie wurden, wenn sie nicht gerade im Einsatz waren, auf der Betriebsstätte der Klägerin gelagert. Mit Ausnahme eines kleinen Büros, das nicht ausschlaggebend sein kann, verfügten die Beigeladenen zu Ziff. 1) und 2) über keine eigenen Betriebsstätten. Der Besitz eigener kleinerer Handwerkszeuge und der Arbeitskleidung fällt demgegenüber nicht ins Gewicht.
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Unter Berücksichtigung all dieser Indizien für eine selbständige Tätigkeit und eine abhängige Beschäftigung ist festzustellen, dass quantitativ und qualitativ die Merkmale der abhängigen Beschäftigung überwiegen. Zu diesem Ergebnis kam im übrigen auch das Finanzamt, das die Beigeladenen zu Ziff. 1) und 2) steuerrechtlich ebenfalls als abhängige Beschäftigte ansah. Die Tatsache, dass nach dem Vortrag der Klägerin alle Firmen im Hinblick auf Gerüstbauer so verfahren, ist ohne Belang. Dies führt nicht dazu, dass man generell von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen hat. Entscheidend bleibt die Gesamtschau.
29 
Die Beitragshöhe, die im übrigen nicht bestritten wird, ist nicht zu beanstanden. Die Nachforderung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist gemäß § 25 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) auch noch nicht verjährt. Beitragsansprüche des Jahres 1995 beginnen am 01.01.1996 zu verjähren. Die Verjährung endet am 31.12.1999. Der Bescheid der Beklagten datiert vom 29.11.1999.
30 
Die Berufung konnte damit keinen Erfolg haben.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei der Senat berücksichtigt hat, dass die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben. Im Hinblick auf die Übergangsreglung des Art. 17 Abs. 1 des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17.08.2001 und aus Gründen des auch verfassungsrechtlich gebotenen prozessualen Vertrauensschutzes kommen für die Kostentragungspflicht der Beteiligten die Vorschriften der §§ 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung über § 197 a Abs. 1 S. 1 3. Teilsatz noch nicht zur Anwendung, nachdem das Verfahren bereits am 17.10.2000 anhängig geworden ist.
32 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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