Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 5 AL 3355/03

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt einen Zuschuss nach dem "Mainzer Modell".
Die Klägerin absolvierte bis 16. Januar 2002 eine Umschulung zur Rechtsanwaltsfachangestellten. Vom 18. Januar 2002 bis 28. Februar 2002 bezog sie Arbeitslosengeld. Nachdem sie sich am 18. Januar 2002 persönlich bei dem Arbeitsamt, jetzt Agentur für Arbeit F (AA) arbeitslos gemeldet hatte, erfolgte am 29. Januar 2002 ein erstes Gespräch mit der Erarbeitung einer "Vermittlungsstrategie". Ab 1. März 2002 nahm sie eine Tätigkeit als Rechtsanwaltsfachangestellte auf. Dies teilte die Klägerin mit einer Veränderungsmitteilung mit, die am 8. Februar 2002 beim AA einging.
Mit dem Runderlass vom 6. März 2002 teilte die Hauptstelle der Beklagten unter Bezugnahme auf den Runderlass vom 11. Februar 2002 den Landesarbeitsämter und Arbeitsämtern mit, dass nunmehr das Sonderprogramm Mainzer Modell bundesweit zur Verfügung stehe und fügte die zwischen der Bundesregierung und ihr (der Beklagten) geschlossene Vereinbarung zu diesem Sonderprogramm bei. Die Richtlinien zur Durchführung des Sonderprogramms "Mainzer Modell" – mitfinanziert aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) – wurden im Bundesanzeiger vom 28. Februar 2002 bekannt gemacht. Mit den nach diesen Richtlinien vorgesehenen Zuschüssen zum Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen zum Kindergeld sollte ein Anreiz zur Aufnahme sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse für gering verdienende Arbeitnehmer, allein Erziehende und Kleinverdienerfamilien mit Kindern gesetzt werden.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 13. September 2002 bei dem AA den Zuschuss nach dem sogenannten Mainzer Modell. Das AA lehnte den Antrag wegen verspäteter Antragstellung ab (Bescheid vom 11. Oktober 2002). Leistungen nach dem Mainzer Modell dürften nur erbracht werden, wenn sie innerhalb von sechs Wochen nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses beantragt worden seien. Da die Klägerin bereits seit 1. März 2002 beschäftigt sei, sei die Förderung ausgeschlossen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Widerspruchsstelle des AA zurück (Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2002). Das AA treffe kein (Mit-)Verschulden an der verspäteten Antragstellung, etwa wegen unzureichender oder unterlassener Beratung. Das Beratungsgespräch habe am 29. Januar 2002 stattgefunden. Das Sonderprogramm sei jedoch erst am 6. Februar 2002 durch die Bundesregierung beschlossen und mit dem Runderlass vom 11. Februar 2002 bekannt gegeben worden. Der Arbeitsvermittler habe also zu jener Zeit mangels Kenntnis nicht auf die künftigen Förderungsmöglichkeiten hinweisen können.
Die Klägerin hat am 29. November 2002 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Die Beklagte habe die erforderliche Aufklärung und Beratung unterlassen. Die Beklagte, die in besonderem Maße zur Aufklärung der Bevölkerung verpflichtet gewesen sei, habe keinerlei Aufklärungsmittel eingesetzt, um die Allgemeinheit darüber zu informieren, dass Ansprüche nach dem Mainzer Modell bestehen könnten. Sie verweigere deshalb rechtsmissbräuchlich die beantragte Leistung.
Die Beklagte hat geltend gemacht, Informationen über die bundesweite Einführung des Mainzer Modells seien ab Februar 2002 in den Nachrichten- und Magazinsendungen nahezu aller Fernsehprogramme sowie in der überörtlichen Presse verbreitet worden. Ein (von ihr vorgelegtes) Informationsblatt habe an der Info-Pinwand in der Eingangshalle des AA ausgehangen. Anlass für eine nachgehende Initiativberatung der Klägerin habe nicht bestanden.
Die Klägerin hat erwidert, es könne keine Rede davon sein, dass ab Mitte Februar 2002 Informationen in den Nachrichten- und Magazinsendungen nahezu aller Fernsehprogramme sowie in der überörtlichen Presse verbreitet worden seien und das Informationsblatt im relevanten Zeitraum ausgehangen sei. Die Beklagte hätte gerade bei einer Alleinerziehenden mit Kind erkennen müssen, dass dieser bei dem in ihrer Berufsgruppe zu erzielenden Entgelt Ansprüche nach dem Mainzer Modell hätten zustehen können.
Auf Anforderung des SG hat die Badische Zeitung Artikel aus ihren Ausgaben vom 3. Juli 2002, 13. August 2002 und 25. März 2003, in welchen über das Mainzer Modell berichtet worden ist, übersandt. Auf Anfrage des SG hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mitgeteilt, das Bundeskabinett habe am 6. Februar 2002 die Richtlinien zur Durchführung des Sonderprogramms "Mainzer Modell" beschlossen. Anschließend habe eine Pressekonferenz stattgefunden und es sei eine (beigefügte) Pressemitteilung, die über Internet abrufbar gewesen sei, veröffentlicht worden. Am 28. Februar 2002 seien die Richtlinien zur Durchführung des Sonderprogramms im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und am nächsten Tag in Kraft getreten. Die Beklagte habe ihrerseits auch eine Mitteilung in Form einer (beigefügten) "Presse-Informationen" am 22. März 2002 erlassen. Sie hat ein Informationsblatt zum Mainzer Modell sowie eine Broschüre zum Mainzer Modell vom Mai 2002 übersandt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2003 unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides abgewiesen und weiter ausgeführt, auch unter Berücksichtigung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs könne das Begehren der Klägerin keinen Erfolg haben. Die Klägerin habe sich am 8. Februar 2002 aus dem Leistungsbezug mit dem Bemerken abgemeldet, sie sei ab 1. März 2002 in Beschäftigung. Nähere Angaben zum Umfang der Beschäftigung bzw. zum Entgelt habe sie nicht gemacht. Auch habe die Beklagte aus anderen Umständen insofern keine konkreten Erkenntnisse gewinnen können.
10 
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 30. Juli 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 25. August 2003 Berufung eingelegt. Sie ist weiter der Auffassung, die Beklagte habe ihre individuellen Beratungs- und Hinweispflichten und auch ihre allgemeinen Aufklärungspflichten, weil die Allgemeinheit nicht in der gebotenen Weise über das Sonderprogramm "Mainzer Modell" informiert worden sei, verletzt. Die Aufklärungspflicht habe sich durch die Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 der Kommission vom 30. Mai 2000 über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen der Strukturfonds konkretisiert.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Juli 2003 und den Bescheid des Arbeitsamts F vom 11. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr dem Grunde nach Leistungen nach dem Sonderprogramm "Mainzer Modell" ab 1. März 2002 zu bewilligen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend und hat Auszüge aus der BewA vorgelegt.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
17 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist nicht gegeben. Da nach Art. 1 § 7 Abs. 1 der Richtlinien die Förderung der einzelnen Leistungen des Mainzer Modells bis zu 36 Monate beträgt und die Klägerin die Dauer der begehrten Leistungen nicht eingeschränkt hat, macht sie Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geltend.
II.
18 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Des SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Mainzer Modell.
1.
19 
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Mainzer Modell sind nicht gegeben, weil die Klägerin die Antragsfrist versäumte.
20 
Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinien werden Leistungen (des Mainzer Modells) nur erbracht, wenn sie innerhalb von sechs Wochen nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses beantragt worden sind. Diese Antragsfrist versäumte die Klägerin. Die Klägerin nahm ihre Beschäftigung am 1. März 2002 – an diesem Tag traten auch die Richtlinien in Kraft – auf. Der Antrag auf Leistungen hätte damit bis spätestens 11. April 2002 gestellt werden müssen. Dies ist nicht erfolgt. Die Klägerin beantragte die Leistungen erst am 18. September 2002.
2.
21 
Der Klägerin ist nicht wegen Versäumens der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Fristen einzuhalten. Dabei kommt es auf die Frage an, ob die Unkenntnis von der Frist ihre Versäumung als schuldlos erscheinen lässt. Letzteres ist zu verneinen und folgt aus dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen. Mit der Verkündung gelten die Gesetze grundsätzlich allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt haben (BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1, mwN; SozR 3-1300 § 27 Nr. 3). Dasselbe gilt für Förderprogramme, die allgemein bekannt gegeben werden.
3.
22 
Die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs liegen nicht vor.
23 
Voraussetzung für das Entstehen einer Beratungspflicht nach § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil -(SGB I) ist ein Beratungsbegehren. Daran fehlt es hier. Die Klägerin suchte nicht um Beratung nach. Auch bestand kein konkreter Anlass – etwa wegen eines Leistungsantrages oder wegen einer sonstigen akuten Bearbeitung ihres Falles –, die Klägerin von sich aus zu beraten. Am 29. Januar 2002, dem einzigen Beratungsgespräch der Klägerin beim AA, waren die Richtlinien noch nicht beschlossen. Aber auch nach der Abmeldung aus dem Leistungsbezug am 8. Februar 2002 zum 1. März 2002 musste das AA die Klägerin nicht wegen des Sonderprogramms (spontan) beraten.
24 
Eine Pflicht zur spontanen Beratung setzt auch eine für die Verwaltung erkennbare, klar zu Tage getretene Gestaltungsmöglichkeit voraus, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig war, dass sie ein verständiger Antragsteller mutmaßlich genutzt hätte (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – B 14 EG 10/99 R –). Zu § 115 Abs. 6 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI), der als eine gesonderte Ausprägung der in den §§ 14, 15 SGB I genannten allgemeinen Hinweis- und Auskunftspflichten der Sozialleistungsträger zu verstehen ist, hat die bisherige Rechtsprechung des BSG, mit der eine Verletzung von Hinweispflichten bejaht worden ist, immer zur Voraussetzung gemacht, dass die maßgeblichen Daten der Versicherten beim Rentenversicherungsträger gespeichert und aufgrund allgemeiner Kriterien abrufbar waren (SozR 3-2600 § 115 Nr. 9).
25 
Eine Beratung der Klägerin zu der Förderung nach dem Sonderprogramm musste sich dem AA nicht aufdrängen, auch wenn man eine Beratungspflicht des AA annähme, obwohl die Klägerin sich bereits vor In-Kraft-Treten des Sonderprogramms am 1. März 2002 aus dem Leistungsbezug abgemeldet hatte. Denn dem AA war nicht bekannt und auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu dem förderungsfähigen Personenkreis nach Art. 2 § 1 der Richtlinien gehörte. Die Klägerin teilte lediglich die Beschäftigungsaufnahme mit. Sie gab aber – was auch nicht erforderlich war – nicht an, wie hoch ihr monatliches Einkommen war. Das AA wusste somit nicht die Höhe des Einkommens der Klägerin.
26 
Auch eine Nichterfüllung der nach § 13 SGB I bestehenden Verpflichtung zur Aufklärung kann als solche keinen Herstellungsanspruch begründen. Zwar sind die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen außerdem verpflichtet worden, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären (§ 13 SGB I). Dennoch erwächst dem Einzelnen aus der allgemeinen Aufklärungspflicht der Verwaltung nach § 13 SGB I grundsätzlich, d.h. von Ausnahmen abgesehen, kein im Klagewege verfolgbarer Anspruch auf Erfüllung der Aufklärungspflicht und deshalb – im Falle einer unterbliebenen oder ungenügenden Aufklärung – auch kein Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bei gehöriger Aufklärung bestanden hätte (BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1, mwN; SozR 3-1300 § 27 Nr. 3).
27 
Unabhängig davon vermag der Senat ein Informationsdefizit nicht festzustellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gab nach Beschlussfassung der Richtlinien entsprechende Informationen heraus, auch an die Medien. Dies ergibt sich aus der vom SG eingeholten Auskunft vom 14. Juli 2003 (Blatt 39/40 der SG-Akte). Auch erfolgten Veröffentlichungen in der Badischen Zeitung (Blatt 33/36 der SG-Akte). Auch die Klägerin erfuhr von den Förderungsmöglichkeiten auf Grund eines Artikels in der Badischen Zeitung (Widerspruch der Klägerin vom 25. Oktober 2002). Deshalb vermag der Senat auch den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen eine Aufklärungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 vom 30. Mai 2000 nicht festzustellen.
28 
Dafür, dass das AA andere potenzielle Leistungsberechtigte, die aus dem Leistungsbezug ausgeschieden waren, gleichwohl von sich aus wegen der Inanspruchnahme von Leistungen nach den Richtlinien beriet und damit aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 Abs. 1 GG), der die Verwaltung bei ihrem Handeln unmittelbar bindet, verpflichtet war, auch die Klägerin entsprechend zu beraten (vgl. dazu BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 31), ist nichts ersichtlich.
III.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
30 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
I.
17 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist nicht gegeben. Da nach Art. 1 § 7 Abs. 1 der Richtlinien die Förderung der einzelnen Leistungen des Mainzer Modells bis zu 36 Monate beträgt und die Klägerin die Dauer der begehrten Leistungen nicht eingeschränkt hat, macht sie Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geltend.
II.
18 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Des SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Mainzer Modell.
1.
19 
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Mainzer Modell sind nicht gegeben, weil die Klägerin die Antragsfrist versäumte.
20 
Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinien werden Leistungen (des Mainzer Modells) nur erbracht, wenn sie innerhalb von sechs Wochen nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses beantragt worden sind. Diese Antragsfrist versäumte die Klägerin. Die Klägerin nahm ihre Beschäftigung am 1. März 2002 – an diesem Tag traten auch die Richtlinien in Kraft – auf. Der Antrag auf Leistungen hätte damit bis spätestens 11. April 2002 gestellt werden müssen. Dies ist nicht erfolgt. Die Klägerin beantragte die Leistungen erst am 18. September 2002.
2.
21 
Der Klägerin ist nicht wegen Versäumens der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Fristen einzuhalten. Dabei kommt es auf die Frage an, ob die Unkenntnis von der Frist ihre Versäumung als schuldlos erscheinen lässt. Letzteres ist zu verneinen und folgt aus dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen. Mit der Verkündung gelten die Gesetze grundsätzlich allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt haben (BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1, mwN; SozR 3-1300 § 27 Nr. 3). Dasselbe gilt für Förderprogramme, die allgemein bekannt gegeben werden.
3.
22 
Die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs liegen nicht vor.
23 
Voraussetzung für das Entstehen einer Beratungspflicht nach § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil -(SGB I) ist ein Beratungsbegehren. Daran fehlt es hier. Die Klägerin suchte nicht um Beratung nach. Auch bestand kein konkreter Anlass – etwa wegen eines Leistungsantrages oder wegen einer sonstigen akuten Bearbeitung ihres Falles –, die Klägerin von sich aus zu beraten. Am 29. Januar 2002, dem einzigen Beratungsgespräch der Klägerin beim AA, waren die Richtlinien noch nicht beschlossen. Aber auch nach der Abmeldung aus dem Leistungsbezug am 8. Februar 2002 zum 1. März 2002 musste das AA die Klägerin nicht wegen des Sonderprogramms (spontan) beraten.
24 
Eine Pflicht zur spontanen Beratung setzt auch eine für die Verwaltung erkennbare, klar zu Tage getretene Gestaltungsmöglichkeit voraus, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig war, dass sie ein verständiger Antragsteller mutmaßlich genutzt hätte (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – B 14 EG 10/99 R –). Zu § 115 Abs. 6 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI), der als eine gesonderte Ausprägung der in den §§ 14, 15 SGB I genannten allgemeinen Hinweis- und Auskunftspflichten der Sozialleistungsträger zu verstehen ist, hat die bisherige Rechtsprechung des BSG, mit der eine Verletzung von Hinweispflichten bejaht worden ist, immer zur Voraussetzung gemacht, dass die maßgeblichen Daten der Versicherten beim Rentenversicherungsträger gespeichert und aufgrund allgemeiner Kriterien abrufbar waren (SozR 3-2600 § 115 Nr. 9).
25 
Eine Beratung der Klägerin zu der Förderung nach dem Sonderprogramm musste sich dem AA nicht aufdrängen, auch wenn man eine Beratungspflicht des AA annähme, obwohl die Klägerin sich bereits vor In-Kraft-Treten des Sonderprogramms am 1. März 2002 aus dem Leistungsbezug abgemeldet hatte. Denn dem AA war nicht bekannt und auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu dem förderungsfähigen Personenkreis nach Art. 2 § 1 der Richtlinien gehörte. Die Klägerin teilte lediglich die Beschäftigungsaufnahme mit. Sie gab aber – was auch nicht erforderlich war – nicht an, wie hoch ihr monatliches Einkommen war. Das AA wusste somit nicht die Höhe des Einkommens der Klägerin.
26 
Auch eine Nichterfüllung der nach § 13 SGB I bestehenden Verpflichtung zur Aufklärung kann als solche keinen Herstellungsanspruch begründen. Zwar sind die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen außerdem verpflichtet worden, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären (§ 13 SGB I). Dennoch erwächst dem Einzelnen aus der allgemeinen Aufklärungspflicht der Verwaltung nach § 13 SGB I grundsätzlich, d.h. von Ausnahmen abgesehen, kein im Klagewege verfolgbarer Anspruch auf Erfüllung der Aufklärungspflicht und deshalb – im Falle einer unterbliebenen oder ungenügenden Aufklärung – auch kein Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bei gehöriger Aufklärung bestanden hätte (BSG SozR 3-1200 § 13 Nr. 1, mwN; SozR 3-1300 § 27 Nr. 3).
27 
Unabhängig davon vermag der Senat ein Informationsdefizit nicht festzustellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gab nach Beschlussfassung der Richtlinien entsprechende Informationen heraus, auch an die Medien. Dies ergibt sich aus der vom SG eingeholten Auskunft vom 14. Juli 2003 (Blatt 39/40 der SG-Akte). Auch erfolgten Veröffentlichungen in der Badischen Zeitung (Blatt 33/36 der SG-Akte). Auch die Klägerin erfuhr von den Förderungsmöglichkeiten auf Grund eines Artikels in der Badischen Zeitung (Widerspruch der Klägerin vom 25. Oktober 2002). Deshalb vermag der Senat auch den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen eine Aufklärungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 vom 30. Mai 2000 nicht festzustellen.
28 
Dafür, dass das AA andere potenzielle Leistungsberechtigte, die aus dem Leistungsbezug ausgeschieden waren, gleichwohl von sich aus wegen der Inanspruchnahme von Leistungen nach den Richtlinien beriet und damit aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 Abs. 1 GG), der die Verwaltung bei ihrem Handeln unmittelbar bindet, verpflichtet war, auch die Klägerin entsprechend zu beraten (vgl. dazu BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 31), ist nichts ersichtlich.
III.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
30 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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