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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger zwischen dem 24. Mai 2001 und dem 06. Januar 2002 Krankengeld (Krg) zusteht.
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Der 1956 geborene Kläger, der bei der Beklagten versichert ist, war bis 30.09.2000 28 Stunden/Woche bei einem Krankenhausträger als Revisionsassistent beschäftigt. Ab dem 14.09.2000 war er wegen Radikulopathie, Skoliose, Migräne, Lumboischialgie und Hypercholesterinämie arbeitsunfähig krank. Nach den Angaben seines Hausarztes Dr. F vom 15.10.2000 sollte die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich noch ca. 2 Wochen andauern. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Untersuchung des Klägers durch Dr. C vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Baden-Württemberg. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 07.11.2000 zu dem Ergebnis, der Kläger sei wegen einer ischialgieformen Beschwerdesymptomatik rechts bei ausgeprägten Veränderungen TH6/7/8, im Sinne einer Gibbusbildung mit schmerzbedingter Bewegungs- und Belastungseinschränkung und einer euthyreoten Stoffwechsellage unter medikamentöser Einstellung auf Zeit weiter arbeitsunfähig. Zwischen dem 07.03. und 28.03.2001 unterzog sich der Kläger einer medizinischen Heilbehandlung. Aus dieser wurde er unter Nennung der Diagnosen: chronisch rez. Lumbago, zeitweise mit Wechselischialgien u. bds. b. schwerer Kyphoskoliose, rez. Migräneattacken und Hypercholesterin arbeitsunfähig entlassen. Am 15.05.2001 wurde der Kläger dann erneut durch Dr. C mit dem Ergebnis, er sei ab 21.05.2001 für leichte körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus, was auch der von ihm früher ausgeübten Tätigkeit entspreche, vollschichtig einsetzbar, begutachtet. Aus medizinischer Sicht sei die Wiederaufnahme/Vermittlung einer Arbeit ab 24.05.2001 möglich.
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Mit Bescheid vom 17.05.2001, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, stellte die Beklagte daraufhin die Krankengeldzahlung ab dem 24.05.2001 ein.
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Auf einem Auszahlungsschein für Krankengeld vom 22.05.2001 bescheinigte Dr. F der Kläger sei wegen eines vertebragenen Syndroms bis einschließlich 23.05.2001 arbeitsunfähig. Weitere Arbeitsunfähigkeit bestehe "laut MDK" nicht.
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Am 10.10.2001 legte der Kläger gegen die Einstellung der Krankengeldzahlung Widerspruch ein. Er sei immer noch in ärztlicher Behandlung. Sein Zustand habe sich seit der Begutachtung durch den MDK am 07.11.2000 nicht gebessert. Aus vermeintlichem Respekt gegenüber dem MDK sei keine weitere Krankschreibung getätigt worden.
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Dr. F teilte der Beklagten auf Anfrage mit, er habe den Kläger über den 23.05.2001 zusammen mit Dr. S und Dr. D behandelt. Die Bundesagentur für Arbeit (damals noch Bundesanstalt für Arbeit) gab an, der Kläger erhalte ab dem 24.05.2001 aufgrund seiner Arbeitslosmeldung am 25.05.2001 Arbeitslosengeld. Ausweislich zweier beigefügter Stellungnahmen des Arbeitsamtsarztes Dr. W war am 04.07.2001 davon ausgegangen worden, dass der Kläger unter Beachtung von qualitativen Einschränkungen vollschichtig belastbar sei. Die Beklagte hörte daraufhin noch den Orthopäden und Chirurgen Dr. S. Dieser bekundete unter anderem, er habe den Kläger am 25.04.2001 und dann erneut am 09.08.2001 behandelt. Ab Mai 2001 habe er eine Injektionstherapie durchgeführt. Er halte den Kläger nicht für vollschichtig einsetzbar. Warum keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen geschrieben worden seien, entziehe sich seiner Kenntnis.
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Dr. C vom MDK gelangte unter Berücksichtigung dieser Auskünfte in seinem sozialmedizinischem Gutachten vom 21.12.2001 wiederum zu dem Ergebnis, dass dem Kläger die Wiederaufnahme/Vermittlung einer Arbeit ab 21.05.2001 möglich gewesen wäre.
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Nachdem Dr. F auf erneutes Befragen wegen der genauen Behandlungsdaten des Klägers ab Mai 2001 mitgeteilt hatte, er habe den Kläger am 22.05.2001 und dann erneut am 02.07.2001 behandelt, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2002 den Widerspruch zurück. Nach den Feststellungen des MDK könne ab 24.05.2001 nicht mehr von Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Gegen die Feststellung des MDK sei ärztlicherseits kein Widerspruch erhoben worden. Zwischen dem 23.05.2001 und dem 01.07.2001 sei der Kläger auch nicht in ärztlicher Behandlung gestanden, wobei insoweit zu beachten sei, dass Behandlungsbedürftigkeit nicht automatisch Arbeitsunfähigkeit begründe.
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Seit dem 07.01.2002 bezieht der Kläger erneut Krg.
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Gegen die ablehnenden Bescheide erhob er Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Er machte im Wesentlichen geltend, er sei über den 24.05.2001 hinaus wegen einer Vielzahl von Beschwerden (u. a. komplizierte Migräne, Trigeminusneuralgie links, BWS- und LWS-Syndrom, Hypercholesterinämie und zunehmender depressiver Erschöpfungszustände mit Antriebs- und Konzentrationsstörungen) arbeitsunfähig gewesen.
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Das SG hörte den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D, Dr. S und Dr. F als sachverständige Zeugen.
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Dr. D teilte mit, er weiche von dem Gutachten des MDK insoweit ab, als dort die Schmerzsymptomatik und die depressive Störung, die die Arbeitsunfähigkeit bedingen würden, nicht berücksichtigt worden seien. Eine Übereinstimmung werde darin erzielt, dass die körperlich objektivierbaren Befunde nicht ausreichend seien, um Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
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Dr. S führte unter Beifügung eines weiteren Gutachtens des Dr. St vom MDK vom Februar 2002 und Arztbriefen über eine Computertomografie der Lendenwirbelsäule und einer Tomografie der mittleren Brustwirbelsäule aus, er behandle den Kläger seit 17.08.2000 bis heute in monatlichen, zurzeit in 14-tägigen Abständen. Der Kläger sei auch nach dem 24.05.2001 bis heute arbeitsunfähig gewesen.
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Dr. F bekundete, der Kläger werde von ihm seit 27.01.1989 behandelt. Es müsse aus ärztlich-medizinischer Sicht eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit insbesondere wegen Zunahme der BWS-Gibbusbildung mit radikulären Symptomen angenommen werden.
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Die Beklagte trug hierzu vor, dass sie nicht bestreite, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Herbst/Winter 2001 verschlechtert habe. Einen Rückschluss auf seinen Gesundheitszustand am 24.05.2001 ließen die Auskünfte der behandelnden Ärzte jedoch nicht zu. Auch der ärztliche Dienst des Arbeitsamtes Freiburg habe in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 04.07.2001 bestätigt, dass eine vollschichtige Belastbarkeit im Rahmen einer leichten körperlichen Tätigkeit bestanden habe.
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Dr. S erklärte auf Nachfrage, er habe den Kläger nach dem 01.05.2001 erst wieder am 25.06.2001 und dann am 02.07.2001 behandelt.
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Dr. F ergänzte seine Auskunft dahingehend, dass er nach der Nötigung durch den MDK (telefonisches Streitgespräch) beim Kläger keine weitere Arbeitsunfähigkeit festgestellt habe. Den Vermerk "laut MDK" auf dem Auszahlungsschein habe er dazu gesetzt, um klarzustellen und zu betonen, dass dies nicht unbedingt seiner Meinung und Beurteilung/Auffassung entspreche. Auf Grund der ärztlich nachweisbaren schweren Erkrankung einschließlich radiologisch objektivierbarer schwerster Wirbelsäulenveränderungen mit Gibbusbildung müsse aus ärztlich-medizinischer Sicht eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben.
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Dr. D und Dr. S bestätigten auf Nachfrage, dass der Kläger auch im Hinblick auf seine Teilzeittätigkeit arbeitsunfähig gewesen sei. Dr. F führte insoweit aus, während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sei der Kläger aus ärztlich-medizinischer Sicht für jegliche Beschäftigung arbeitsunfähig gewesen.
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Die Beklagte teilte unter Beifügung eines Bescheids vom 06.08.2002 mit, der Kläger sei seit 07.01.2002 erneut arbeitsunfähig erkrankt und erhalte ab dem 01.04.2002 Krankengeld. Der Krankengeldanspruch sei unter Anrechnung der Vorerkrankung am 27.10.2002 erschöpft.
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Mit Urteil vom 21.08.2003, den Klägerbevollmächtigten zugestellt am 24.10.2003, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, auf Grund der Auskünfte der sachverständigen Zeugen dürfte zwar von einem weiteren Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit auch über den 23.05.2001 hinaus auszugehen sein. Voraussetzung für den Krankengeldanspruch sei die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Eine solche Feststellung sei ab dem 24.05.2001 nicht erfolgt. Ein Versicherter, der das Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit akzeptiere und über Monate hinweg Leistungen wegen Arbeitslosigkeit beziehe, könne mit der nachträglichen Behauptung, er sei die ganze Zeit über zu unrecht nicht als arbeitsunfähig behandelt worden, nicht mehr gehört werden. Die fehlende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit könne ihm nur dann ausnahmsweise nicht entgegen gehalten werden, wenn er seinerseits alles in seiner Macht stehende getan habe, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung daran gehindert worden sei. Ein solches Verhalten habe der Kläger nicht an den Tag gelegt. Es lasse sich nicht feststellen, dass er irgendeinen Versuch unternommen habe, der der Beurteilung im MDK Gutachten entsprechenden Feststellung in der Bescheinigung des Dr. F vom 22.05.2001 zu widersprechen und eine weitere ärztliche Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit zu erhalten. Zwischen dem 22.05.2001 und dem 25.06.2001 habe es keine ärztlichen Behandlungen gegeben.
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Dagegen hat der Kläger am 20.11.2003 Berufung eingelegt. Er hat darauf hingewiesen, es sei, nachdem Dr. F vom MDK ultimativ aufgefordert worden sei, keine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen, sinnlos gewesen, Dr. F wegen weiterer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu konsultieren. Darauf, in dieser Situation einen anderen Arzt aufzusuchen, könne er nicht verwiesen werden. Zwischen ihm und Dr. F habe wegen der langen Behandlungszeit ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden. Dieses habe einen Arztwechsel nicht angezeigt sein lassen. Im Übrigen habe für ihn kein Anlass zu der Annahme bestanden, ein anderer Arzt werde gegen das Votum des MDK eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Es sei aus seiner Sicht auch völlig aussichtslos gewesen, sich an die Krankenkasse zu wenden. Der Umstand, dass für die Zeit ab 24.05.2001 keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt worden seien, sei ausschließlich oder zumindest überwiegend dem MDK anzulasten. Das Verhalten des MDK sei dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen. Überdies enthalte das Schreiben der Beklagten vom 09.11.2000 (Aufforderung gemäß § 51 SGB V) keine Rechtsmittelbelehrung. Insoweit habe ihn die Beklagte davon abgehalten, rechtzeitig durch Einlegung des fristgerechten Widerspruchs eine Überprüfung der Angelegenheit zu erreichen.
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Der Kläger beantragt (sinngemäß),
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das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21. August 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2002 zu verurteilen, ihm von 24. Mai 2001 bis zum 06. Januar 2002 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, die fehlende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, die dem Krankengeldanspruch des Klägers entgegenstehe, sei ihr nicht zuzurechnen. Es handele sich hier nicht darum, dass die Arbeitsunfähigkeit durch den MDK rechtlich nicht korrekt bewertet worden sei. Vielmehr sei die Entscheidung des MDK in erster Linie unter medizinischen Gesichtspunkten getroffen worden. Der vom Bundessozialgericht (BSG) erwähnte Ausnahmetatbestand, wonach die fehlende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse zuzurechnen sei, sei somit nicht gegeben. Der Behandler könne – wenn er mit der Entscheidung des MDK nicht einverstanden sei – unter Darlegung seiner Gründe ein Zweitgutachten beantragen. Voraussetzung für die weitere ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit sei jedoch unabhängig davon die ärztlich Konsultation durch den Kläger. Gerade dies sei über einen längeren Zeitraum unterblieben. Im Übrigen ende der Krankengeldanspruch mit Ablauf der zuletzt attestierten Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es eines Aufhebungsbescheides bedürfe. Das Schreiben vom 17.05.2001 sei eine reine Serviceinformation gewesen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht notwendig gewesen. Deshalb könne die fehlende weitere Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht mit der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung entschuldigt werden. Unabhängig davon liege eine weitere Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 23.05.2001 nicht vor.
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Die Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten Bezug genommen.
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Die gem. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.01.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat zwischen dem 24.05.2001 und 06.01.2002 keinen Anspruch auf Krg. Es fehlt an den hierfür notwendigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
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Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Krg und die Annahme von Arbeitsunfähigkeit sind im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
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Ob der Kläger zwischen dem 24.05.2001 und dem 06.01.2002 tatsächlich arbeitsunfähig war, kann ebenso wie die Frage, ob der Krankengeldanspruch des Klägers durch die nachfolgende Bezahlung von Krg in der Zeit vom 07.01. bis 27.10.2002 erschöpft ist und es deshalb am Rechtschutzbedürfnis fehlen könnte, dahingestellt bleiben. Entscheidend hierfür ist, dass der Anspruch des Klägers, worauf das SG zurecht abgehoben hat, bereits daran scheitert, dass er in dieser Zeit keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hat.
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Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist für den Krankengeldanspruch von besonderer rechtlicher Bedeutung. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. In der Praxis ist es insoweit üblich, dass – wie im Falle des Klägers auch – die Arbeitsunfähigkeit jeweils nur für eine begrenzte Zeit im Voraus bescheinigt wird. Der vom Arzt festgelegte Endzeitpunkt markiert zugleich das – vorläufige – Ende der Krankengeldbezugszeit. Die Leistungsbewilligung ist von vorneherein auf den angegeben Zeitraum beschränkt. Wenn der Versicherte keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krg mit Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit, ohne dass es eines Aufhebungsbescheides bedarf (vgl. zuletzt BSG Urteil vom 08.02.2000 B 1 KR 11/99 R in SozR 3 - 2500 § 49 Nr. 4). Dies hat zur Folge, dass der Krankengeldanspruch des Klägers mit Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit zum 23.05.2001 endete. Ein Aufhebungsbescheid war nicht erforderlich. Der Verwaltungsakt der Beklagten vom 17.05.2001, der das Ende des Krankengeldanspruchs zum 23.05.2001 feststellte, war nicht zwingend erforderlich.
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Zur Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs traf den Kläger die Obliegenheit, die weitere Arbeitsunfähigkeit zu melden. Der Versicherte hat für eine zeitgerechte ärztliche Feststellung der von ihm weiter geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sorgen. Dies folgt aus der Ausschlussregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Danach ruht der Anspruch auf Krg, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Diese Vorschrift soll die Krankenkasse davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Anspruchs im nachhinein aufklären zu müssen, und ihr die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegen zu treten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können. Das BSG hat deshalb in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BSG Urteil vom 08.02.2000 a. a. O.) die Gewährung von Krg bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben war und dem Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung zur Last gelegt werden konnte.
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Eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung der Ruhensregelung hat die Rechtsprechung nur dann anerkannt, wenn die Feststellung oder die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert wurde, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse und nicht dem des Versicherten zuzurechnen waren. Das ist beispielsweise angenommen worden, wenn der Versicherte von der rechtzeitigen Abgabemeldung ausgehen durfte, diese ihren Adressaten aber wegen von der Kasse zu vertretender Organisationsmängel nicht erreicht hatte (BSGE 52, 254). In einem Fall, in dem der Versicherte von seinem behandelnden Arzt auf Grund einer Fehldiagnose irrtümlich gesund geschrieben worden war, hat das BSG ausgeführt, der Versicherte müsse eine die Arbeitsunfähigkeit ablehnende ärztliche Feststellung nicht stets hinnehmen, sondern könne ihre Unrichtigkeit – gegebenenfalls auch durch eine ex-post-Beurteilung eines anderen ärztlichen Gutachters – nachweisen. Die ihm vom Gesetz übertragene Obliegenheit, für eine zeitgerechte ärztliche Feststellung der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sorgen, erfülle der Versicherte, wenn er alles in seiner Macht stehende tue, um die ärztliche Feststellung zu erhalten (BSGE 54,62,65).
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Der Kläger hat sich, nachdem Dr. F ihn entsprechend dem von diesem sogenannten "Diktat" des MDK ab 24.05.2001 arbeitsfähig geschrieben hatte, hiermit abgefunden. Die Motive, die ihn hierzu veranlasst haben, spielen keine Rolle. Er hat sich am 25.05.2001, dem Tag, an dem er wieder hätte arbeiten müssen, nicht erneut bei Dr. F vorgestellt und auf seine Beschwerden hingewiesen. Er hat auch keinen anderen Arzt aufgesucht und er ist auch nicht bei der Beklagten vorstellig geworden. Vielmehr hat er sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Dies ist dem Kläger vorzuwerfen. Er hätte für den Fall, dass eine medizinisch begründete Fehleinschätzung seiner Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat, die Pflicht gehabt, sich durch Aufsuchen weiterer Ärzte um eine Korrektur zu bemühen. Es handelt sich hier entgegen der Konstellation, die der Entscheidung des BSG vom 08.02.2000 zugrunde lag, nicht um eine rechtlich unrichtige Feststellung der Arbeitsfähigkeit. Entscheidend war die medizinische Einschätzung. Dies fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Die Krankenkasse hatte, nachdem ihr übereinstimmende Einschätzungen sowohl des behandelnden Arztes als auch des MDK und keine gegenteilige Äußerung des Klägers vorlagen, keine Möglichkeit, die Feststellungen des behandelnden Arztes oder auch des MDK noch einmal zu überprüfen. Sie durfte vom Ende der Arbeitsunfähigkeit ausgehen.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass Dr. F Vertragsarzt ist und deshalb seine Feststellung der Arbeitsfähigkeit ebenso wie die Feststellung des MDK in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallen könnte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit allein aus Gründen unterblieben wäre, die dem Verantwortungsbereich des Vertragsarztes oder der sonstigen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung berufenen Personen oder Einrichtungen zuzuordnen gewesen wäre (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 26.11.1997 – L 9 KR 118/96 – BSG, Urteil vom 17.08.1982 – 3 RK 28/81 –). Davon kann hier auf Grund des passiven Verhaltens des Klägers keine Rede sein. Er ist für die Nichtausstellung weiterer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zumindest mitverantwortlich. Von keinem der ihn behandelnden Ärzte, zumal er diese erst 4 Wochen nach Ablauf der letzten Arbeitsunfähigkeit wieder aufgesucht hat, hat er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt. Dass dies aus vermeintlichem Respekt gegenüber dem MDK geschah, spielt insoweit keine Rolle. Er hat nicht alles in seiner Macht stehende getan, um die ärztliche Feststellung zu erhalten oder zu berichtigen.
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Die Berufung des Klägers konnte hiernach keinen Erfolg haben.
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Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
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Die gem. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.01.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat zwischen dem 24.05.2001 und 06.01.2002 keinen Anspruch auf Krg. Es fehlt an den hierfür notwendigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
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Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Krg und die Annahme von Arbeitsunfähigkeit sind im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
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Ob der Kläger zwischen dem 24.05.2001 und dem 06.01.2002 tatsächlich arbeitsunfähig war, kann ebenso wie die Frage, ob der Krankengeldanspruch des Klägers durch die nachfolgende Bezahlung von Krg in der Zeit vom 07.01. bis 27.10.2002 erschöpft ist und es deshalb am Rechtschutzbedürfnis fehlen könnte, dahingestellt bleiben. Entscheidend hierfür ist, dass der Anspruch des Klägers, worauf das SG zurecht abgehoben hat, bereits daran scheitert, dass er in dieser Zeit keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hat.
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Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist für den Krankengeldanspruch von besonderer rechtlicher Bedeutung. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. In der Praxis ist es insoweit üblich, dass – wie im Falle des Klägers auch – die Arbeitsunfähigkeit jeweils nur für eine begrenzte Zeit im Voraus bescheinigt wird. Der vom Arzt festgelegte Endzeitpunkt markiert zugleich das – vorläufige – Ende der Krankengeldbezugszeit. Die Leistungsbewilligung ist von vorneherein auf den angegeben Zeitraum beschränkt. Wenn der Versicherte keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krg mit Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit, ohne dass es eines Aufhebungsbescheides bedarf (vgl. zuletzt BSG Urteil vom 08.02.2000 B 1 KR 11/99 R in SozR 3 - 2500 § 49 Nr. 4). Dies hat zur Folge, dass der Krankengeldanspruch des Klägers mit Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit zum 23.05.2001 endete. Ein Aufhebungsbescheid war nicht erforderlich. Der Verwaltungsakt der Beklagten vom 17.05.2001, der das Ende des Krankengeldanspruchs zum 23.05.2001 feststellte, war nicht zwingend erforderlich.
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Zur Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs traf den Kläger die Obliegenheit, die weitere Arbeitsunfähigkeit zu melden. Der Versicherte hat für eine zeitgerechte ärztliche Feststellung der von ihm weiter geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sorgen. Dies folgt aus der Ausschlussregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Danach ruht der Anspruch auf Krg, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Diese Vorschrift soll die Krankenkasse davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Anspruchs im nachhinein aufklären zu müssen, und ihr die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegen zu treten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können. Das BSG hat deshalb in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BSG Urteil vom 08.02.2000 a. a. O.) die Gewährung von Krg bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben war und dem Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung zur Last gelegt werden konnte.
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Eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung der Ruhensregelung hat die Rechtsprechung nur dann anerkannt, wenn die Feststellung oder die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert wurde, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse und nicht dem des Versicherten zuzurechnen waren. Das ist beispielsweise angenommen worden, wenn der Versicherte von der rechtzeitigen Abgabemeldung ausgehen durfte, diese ihren Adressaten aber wegen von der Kasse zu vertretender Organisationsmängel nicht erreicht hatte (BSGE 52, 254). In einem Fall, in dem der Versicherte von seinem behandelnden Arzt auf Grund einer Fehldiagnose irrtümlich gesund geschrieben worden war, hat das BSG ausgeführt, der Versicherte müsse eine die Arbeitsunfähigkeit ablehnende ärztliche Feststellung nicht stets hinnehmen, sondern könne ihre Unrichtigkeit – gegebenenfalls auch durch eine ex-post-Beurteilung eines anderen ärztlichen Gutachters – nachweisen. Die ihm vom Gesetz übertragene Obliegenheit, für eine zeitgerechte ärztliche Feststellung der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sorgen, erfülle der Versicherte, wenn er alles in seiner Macht stehende tue, um die ärztliche Feststellung zu erhalten (BSGE 54,62,65).
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Der Kläger hat sich, nachdem Dr. F ihn entsprechend dem von diesem sogenannten "Diktat" des MDK ab 24.05.2001 arbeitsfähig geschrieben hatte, hiermit abgefunden. Die Motive, die ihn hierzu veranlasst haben, spielen keine Rolle. Er hat sich am 25.05.2001, dem Tag, an dem er wieder hätte arbeiten müssen, nicht erneut bei Dr. F vorgestellt und auf seine Beschwerden hingewiesen. Er hat auch keinen anderen Arzt aufgesucht und er ist auch nicht bei der Beklagten vorstellig geworden. Vielmehr hat er sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Dies ist dem Kläger vorzuwerfen. Er hätte für den Fall, dass eine medizinisch begründete Fehleinschätzung seiner Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat, die Pflicht gehabt, sich durch Aufsuchen weiterer Ärzte um eine Korrektur zu bemühen. Es handelt sich hier entgegen der Konstellation, die der Entscheidung des BSG vom 08.02.2000 zugrunde lag, nicht um eine rechtlich unrichtige Feststellung der Arbeitsfähigkeit. Entscheidend war die medizinische Einschätzung. Dies fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Die Krankenkasse hatte, nachdem ihr übereinstimmende Einschätzungen sowohl des behandelnden Arztes als auch des MDK und keine gegenteilige Äußerung des Klägers vorlagen, keine Möglichkeit, die Feststellungen des behandelnden Arztes oder auch des MDK noch einmal zu überprüfen. Sie durfte vom Ende der Arbeitsunfähigkeit ausgehen.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass Dr. F Vertragsarzt ist und deshalb seine Feststellung der Arbeitsfähigkeit ebenso wie die Feststellung des MDK in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallen könnte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit allein aus Gründen unterblieben wäre, die dem Verantwortungsbereich des Vertragsarztes oder der sonstigen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung berufenen Personen oder Einrichtungen zuzuordnen gewesen wäre (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 26.11.1997 – L 9 KR 118/96 – BSG, Urteil vom 17.08.1982 – 3 RK 28/81 –). Davon kann hier auf Grund des passiven Verhaltens des Klägers keine Rede sein. Er ist für die Nichtausstellung weiterer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zumindest mitverantwortlich. Von keinem der ihn behandelnden Ärzte, zumal er diese erst 4 Wochen nach Ablauf der letzten Arbeitsunfähigkeit wieder aufgesucht hat, hat er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt. Dass dies aus vermeintlichem Respekt gegenüber dem MDK geschah, spielt insoweit keine Rolle. Er hat nicht alles in seiner Macht stehende getan, um die ärztliche Feststellung zu erhalten oder zu berichtigen.
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Die Berufung des Klägers konnte hiernach keinen Erfolg haben.
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