Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 10 RA 4249/02

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der ... 1946 geborene Kläger war seit 8. März 1999 selbstständig als begleitender Betreuer von Schülern und als Sprachtrainer tätig, dabei ausschließlich von dem Fremdspracheninstitut Dr. B beauftragt. Dort arbeitete er in der Regel unter 15 Stunden wöchentlich (Bescheinigungen des Fremdspracheninstituts Dr. B vom 23. Dezember 1999 und vom 21. Dezember 2000).
Am 30. Juni 1999 beantragte der Kläger seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29. August 2001 eine Befreiung nach § 231 Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) VI ab, da der Kläger eine selbstständige Tätigkeit am 31. Dezember 1998 noch nicht ausgeübt habe. Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2001, am 5. Januar 2001 mit Einschreiben zur Post gegeben, zurückgewiesen.
Der Kläger erhob hiergegen am 8. Januar 2002 Klage bei dem Sozialgericht Ulm.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 25. September 2002 ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei nach der – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden – Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig und auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i. V. m. § 8 Abs. 3 SGB IV wegen einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Nach den – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden – Befreiungsvorschriften des § 231 Abs. 5 SGB VI und des § 231 Abs. 6 SGB VI könne keine Befreiung erfolgen, da der Kläger seine selbstständige Tätigkeit erst am 8. März 1999 aufgenommen habe. Auch die entgegen der Ansicht der Beklagten einschlägige Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 1a SGB VI greife nicht ein. Da der Kläger neben seiner Tätigkeit als selbstständiger Sprachtrainer als Arbeitsloser ohne Leistungsbezug nicht versicherungspflichtig sei, fehle ihm die notwendige Absicherung.
Der Kläger hat gegen das ihm am 9. Oktober 2002 zugestellte Urteil am 11. Oktober 2002 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen einer unzulässigen Ungleichbehandlung mit den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI genannten Berufsgruppen.

Entscheidungsgründe

 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Der Senat kann auch in der Sache entscheiden, denn Anlass für eine Aussetzung nach §§ 153 Abs. 1, 114 SGG wegen der noch andauernden gerichtlichen Auseinandersetzungen des Klägers mit der Bundesagentur für Arbeit besteht nicht. Die dort streitige Gewährung von Arbeitslosenhilfe hat keine Auswirkungen auf die Rentenversicherungspflicht des Klägers.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen
Der Kläger ist, worüber die Beteiligten nicht streiten, versicherungspflichtig als Lehrer und Erzieher (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Er ist auch nicht wegen geringfügiger selbständiger Tätigkeit versicherungsfrei, denn sein Einkommen lag bis zur Beendigung der Tätigkeit am 25. Mai 2002 fortlaufend über der jeweils maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung; bis 31. Dezember 2001: 630 DM; ab 1. Januar 2002: 325 EUR). Das ergibt sich aus den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden bis 2001; für die Zeit ab 1. Januar 2002 ist nichts Abweichendes vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die Frage ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Keinen Anlass für eine nähere Prüfung des Senats bietet der nach § 153 Abs. 1, § 96 Abs. 1 SGG in das Verfahren einbezogene Bescheid vom 19. November 2002, mit dem die Beklagte die Beendigung der Versicherungspflicht seit 25. Mai 2002 festgestellt hat. Der Bescheid vom 19. November 2002, mit dem die Beklagte die Beitragshöhe für den Zeitraum 8. März 1999 bis 24. Mai 2002 festgestellt hat, betrifft einen anderen Streitgegenstand als die Frage der Versicherungspflicht und ist damit (entgegen der Rechtsmittelbelehrung) nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Der Kläger hat hierzu auch keine Einwendungen vorgebracht. Näher zu prüfen war daher nur die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung.
10 
Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1a SGB VI scheidet aus. Hierbei kann offen bleiben, ob man mit dem Sozialgericht und Gürtner (in: Kasseler Kommentar, § 2 SGB VI Rdnr. 40, § 6 SGB VI Rdnr. 20c) den Versicherungspflichttatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI neben demjenigen der Nr. 9 der Vorschrift zur Anwendung kommen lässt, die Befreiungsmöglichkeiten nach § 6 Abs. 1a SGB VI aber nur auf letztere bezieht, oder aber mit der Beklagten die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als vorrangig eingestuft, so dass die Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1a SGB VI überhaupt nicht zur Anwendung kommt (so wohl Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. Oktober 2000 – B 12 RA 2/99 R – SozR 3-2600 § 2 Nr. 5). Eine Befreiung nach § 231 Abs. 5 SGB VI ist aus dem gleichen Grund nicht möglich. § 231 Abs. 6 SGB VI scheidet aus, weil der Kläger seine Tätigkeit erst nach dem 31. Dezember 1998 aufgenommen hat.
11 
Nicht zu folgen ist der Auffassung von Schmidt (NZS 2001, 401, 403), wonach es eine verfassungskonforme Auslegung gebiete, den nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI Versicherungspflichtigen, die zugleich die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllen, die Möglichkeit der Befreiung nach § 6 Abs. 1a SGB VI zu eröffnen. Dass den nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI Versicherungspflichtigen verwehrt ist, sich nach § 231 Abs. 5 SGB VI oder § 6 Abs. 1a SGB VI befreien zu lassen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Denn der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährt dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, den Kreis der Versicherungspflichtigen nach den Erfordernissen der Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft abzugrenzen. Der Gesetzgeber verstößt nicht schon dann gegen Art 3 Abs. 1 GG, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die "zweckmäßigste", "vernünftigste" oder "gerechteste" gewählt hat, vielmehr nur dann, wenn sich sachgerechte Gründe für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden lassen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG): Beschluss vom 9. Februar 1977 – 1 BvL 11/74 – BVerfGE 44, 70, 90; Beschluss vom 13. Juni 1979, Az: 1 BvL 27/76 u. a. – BVerfGE 51, 257, 265). Solche Sachgründe bestehen hier. Lehrer und Erzieher, die keine Angestellten beschäftigen, und selbstständige Pflegepersonen sind nicht erst seit Einfügung der Sozialversicherungspflicht für sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843)) der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterstellt. Ihre Versicherungspflicht ist bereits mit Gesetz vom 10. November 1922 bzw. durch Verordnung vom 17. März 1945 eingeführt worden. Der Gesetzgeber sah diese Selbstständigen wegen ihrer wirtschaftlich schwachen Position als mit Arbeitnehmern vergleichbar an und hielt sie daher in gleicher Weise für schutzbedürftig (Computer, DRV 1978, 264, 265, 270). Die durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 eingeführte und durch Gesetz vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2000) verlängerte Befreiungsmöglichkeit nach § 231 Abs. 5 SGB VI und die durch Gesetz vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) erfolgte Ergänzung durch § 6 Abs. 1a SGB VI waren eine unmittelbare Reaktion auf die Erweiterung der Versicherungspflicht durch § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Sie sollten den sozialen Schutz für die bereits nach altem Recht Versicherungspflichtigen nicht beeinträchtigen und daher insoweit keine (zusätzliche) Befreiungsmöglichkeit schaffen. Dass dabei eine generalisierende, typisierende und verwaltungsmäßig leicht feststellbare Betrachtung sozialer Schutzbedürftigkeit angelegt wurde, unabhängig davon, ob diese im konkreten Fall besteht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 – 12 RK 31/96 SozR 3-2600 § 2 Nr. 2).
12 
Auch dass § 231 Abs. 6 SGB VI Versicherungspflichtige ausschließt, die ihre selbstständige Tätigkeit erst nach dem 31. Dezember 1998 aufgenommen haben, verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Mit jeder Stichtagsregelung ist zwangsläufig eine Härte verbunden, die grundsätzlich hinzunehmen ist. Die Wahl des Stichtages darf lediglich nicht willkürlich sein, sondern muss sich am gegebenen Sachverhalt orientieren, sie muss durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (st. Rspr. des BVerfG: Beschluss vom 1. Juli 1981 – 1 BvR 874/77 u. a. – BVerfGE 58, 81, 126; Beschluss vom 6. Dezember 1988 – 1 BvL 5/85 – BVerfGE 79, 212, 219). Der vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 231 Abs. 6 SGB VI gesetzte Stichtag ist, an den o. g. Voraussetzungen gemessen, nicht zu beanstanden, wenn man das Regelungsziel der Vorschrift in den Blick nimmt. Mit dem durch Gesetz vom 3. April 2001 (BGBl. I S. 467) geschaffenen § 231 Abs. 6 SGB VI reagierte der Gesetzgeber auf die Erkenntnis, dass viele Selbstständige Altersvorsorgemaßnahmen außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen hatten, weil ihnen ihre Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI erst anlässlich der Einführung der Sozialversicherungspflicht für sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige bewusst geworden war. § 231 Abs. 6 SGB VI eröffnete für diese Selbständigen eine dem § 231 Abs. 5 SGB VI nachgebildete, zeitlich befristete Befreiungsmöglichkeit (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/5095, S. 9 zu Art. 2 Buchstabe b). Der Stichtag stellt also auf das Inkrafttreten des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ab, von dem eine gewisse "Signalwirkung" für die Kenntnis von der grundsätzlichen Versicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger ausging. Die Befreiungsmöglichkeit auf Personengruppen zu erstrecken, die ihre selbstständige Tätigkeit erst nach dem Inkrafttreten des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI aufgenommen haben, würde über das Regelungsziel hinausgehen. Es würde die grundsätzliche Einbeziehung der Selbstständigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI in die Rentenversicherungspflicht in Frage stellen, was wie bereits ausgeführt, auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu verlangen ist. Dem war sich auch der Gesetzgeber bewusst, denn er hat weitergehende Forderungen auch im Hinblick auf den Stichtag ausdrücklich zurückgewiesen (BT-Drs. a.a.O.).
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
14 
Die Revision wird zugelassen, weil die Frage einer – hier abgelehnten – verfassungskonformen Auslegung des § 6 Abs. 1a, § 231 Abs. 5 und 6 SGB VI in der obergerichtlichen Rechtsprechung, soweit für den Senat erkennbar, noch nicht behandelt worden ist und der Rechtssache damit grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Der Senat kann auch in der Sache entscheiden, denn Anlass für eine Aussetzung nach §§ 153 Abs. 1, 114 SGG wegen der noch andauernden gerichtlichen Auseinandersetzungen des Klägers mit der Bundesagentur für Arbeit besteht nicht. Die dort streitige Gewährung von Arbeitslosenhilfe hat keine Auswirkungen auf die Rentenversicherungspflicht des Klägers.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen
Der Kläger ist, worüber die Beteiligten nicht streiten, versicherungspflichtig als Lehrer und Erzieher (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Er ist auch nicht wegen geringfügiger selbständiger Tätigkeit versicherungsfrei, denn sein Einkommen lag bis zur Beendigung der Tätigkeit am 25. Mai 2002 fortlaufend über der jeweils maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung; bis 31. Dezember 2001: 630 DM; ab 1. Januar 2002: 325 EUR). Das ergibt sich aus den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden bis 2001; für die Zeit ab 1. Januar 2002 ist nichts Abweichendes vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die Frage ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Keinen Anlass für eine nähere Prüfung des Senats bietet der nach § 153 Abs. 1, § 96 Abs. 1 SGG in das Verfahren einbezogene Bescheid vom 19. November 2002, mit dem die Beklagte die Beendigung der Versicherungspflicht seit 25. Mai 2002 festgestellt hat. Der Bescheid vom 19. November 2002, mit dem die Beklagte die Beitragshöhe für den Zeitraum 8. März 1999 bis 24. Mai 2002 festgestellt hat, betrifft einen anderen Streitgegenstand als die Frage der Versicherungspflicht und ist damit (entgegen der Rechtsmittelbelehrung) nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Der Kläger hat hierzu auch keine Einwendungen vorgebracht. Näher zu prüfen war daher nur die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung.
10 
Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1a SGB VI scheidet aus. Hierbei kann offen bleiben, ob man mit dem Sozialgericht und Gürtner (in: Kasseler Kommentar, § 2 SGB VI Rdnr. 40, § 6 SGB VI Rdnr. 20c) den Versicherungspflichttatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI neben demjenigen der Nr. 9 der Vorschrift zur Anwendung kommen lässt, die Befreiungsmöglichkeiten nach § 6 Abs. 1a SGB VI aber nur auf letztere bezieht, oder aber mit der Beklagten die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als vorrangig eingestuft, so dass die Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1a SGB VI überhaupt nicht zur Anwendung kommt (so wohl Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. Oktober 2000 – B 12 RA 2/99 R – SozR 3-2600 § 2 Nr. 5). Eine Befreiung nach § 231 Abs. 5 SGB VI ist aus dem gleichen Grund nicht möglich. § 231 Abs. 6 SGB VI scheidet aus, weil der Kläger seine Tätigkeit erst nach dem 31. Dezember 1998 aufgenommen hat.
11 
Nicht zu folgen ist der Auffassung von Schmidt (NZS 2001, 401, 403), wonach es eine verfassungskonforme Auslegung gebiete, den nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI Versicherungspflichtigen, die zugleich die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllen, die Möglichkeit der Befreiung nach § 6 Abs. 1a SGB VI zu eröffnen. Dass den nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI Versicherungspflichtigen verwehrt ist, sich nach § 231 Abs. 5 SGB VI oder § 6 Abs. 1a SGB VI befreien zu lassen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Denn der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährt dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, den Kreis der Versicherungspflichtigen nach den Erfordernissen der Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft abzugrenzen. Der Gesetzgeber verstößt nicht schon dann gegen Art 3 Abs. 1 GG, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die "zweckmäßigste", "vernünftigste" oder "gerechteste" gewählt hat, vielmehr nur dann, wenn sich sachgerechte Gründe für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden lassen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG): Beschluss vom 9. Februar 1977 – 1 BvL 11/74 – BVerfGE 44, 70, 90; Beschluss vom 13. Juni 1979, Az: 1 BvL 27/76 u. a. – BVerfGE 51, 257, 265). Solche Sachgründe bestehen hier. Lehrer und Erzieher, die keine Angestellten beschäftigen, und selbstständige Pflegepersonen sind nicht erst seit Einfügung der Sozialversicherungspflicht für sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843)) der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterstellt. Ihre Versicherungspflicht ist bereits mit Gesetz vom 10. November 1922 bzw. durch Verordnung vom 17. März 1945 eingeführt worden. Der Gesetzgeber sah diese Selbstständigen wegen ihrer wirtschaftlich schwachen Position als mit Arbeitnehmern vergleichbar an und hielt sie daher in gleicher Weise für schutzbedürftig (Computer, DRV 1978, 264, 265, 270). Die durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 eingeführte und durch Gesetz vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2000) verlängerte Befreiungsmöglichkeit nach § 231 Abs. 5 SGB VI und die durch Gesetz vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) erfolgte Ergänzung durch § 6 Abs. 1a SGB VI waren eine unmittelbare Reaktion auf die Erweiterung der Versicherungspflicht durch § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Sie sollten den sozialen Schutz für die bereits nach altem Recht Versicherungspflichtigen nicht beeinträchtigen und daher insoweit keine (zusätzliche) Befreiungsmöglichkeit schaffen. Dass dabei eine generalisierende, typisierende und verwaltungsmäßig leicht feststellbare Betrachtung sozialer Schutzbedürftigkeit angelegt wurde, unabhängig davon, ob diese im konkreten Fall besteht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 – 12 RK 31/96 SozR 3-2600 § 2 Nr. 2).
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Auch dass § 231 Abs. 6 SGB VI Versicherungspflichtige ausschließt, die ihre selbstständige Tätigkeit erst nach dem 31. Dezember 1998 aufgenommen haben, verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Mit jeder Stichtagsregelung ist zwangsläufig eine Härte verbunden, die grundsätzlich hinzunehmen ist. Die Wahl des Stichtages darf lediglich nicht willkürlich sein, sondern muss sich am gegebenen Sachverhalt orientieren, sie muss durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (st. Rspr. des BVerfG: Beschluss vom 1. Juli 1981 – 1 BvR 874/77 u. a. – BVerfGE 58, 81, 126; Beschluss vom 6. Dezember 1988 – 1 BvL 5/85 – BVerfGE 79, 212, 219). Der vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 231 Abs. 6 SGB VI gesetzte Stichtag ist, an den o. g. Voraussetzungen gemessen, nicht zu beanstanden, wenn man das Regelungsziel der Vorschrift in den Blick nimmt. Mit dem durch Gesetz vom 3. April 2001 (BGBl. I S. 467) geschaffenen § 231 Abs. 6 SGB VI reagierte der Gesetzgeber auf die Erkenntnis, dass viele Selbstständige Altersvorsorgemaßnahmen außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen hatten, weil ihnen ihre Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI erst anlässlich der Einführung der Sozialversicherungspflicht für sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige bewusst geworden war. § 231 Abs. 6 SGB VI eröffnete für diese Selbständigen eine dem § 231 Abs. 5 SGB VI nachgebildete, zeitlich befristete Befreiungsmöglichkeit (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/5095, S. 9 zu Art. 2 Buchstabe b). Der Stichtag stellt also auf das Inkrafttreten des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ab, von dem eine gewisse "Signalwirkung" für die Kenntnis von der grundsätzlichen Versicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger ausging. Die Befreiungsmöglichkeit auf Personengruppen zu erstrecken, die ihre selbstständige Tätigkeit erst nach dem Inkrafttreten des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI aufgenommen haben, würde über das Regelungsziel hinausgehen. Es würde die grundsätzliche Einbeziehung der Selbstständigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI in die Rentenversicherungspflicht in Frage stellen, was wie bereits ausgeführt, auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu verlangen ist. Dem war sich auch der Gesetzgeber bewusst, denn er hat weitergehende Forderungen auch im Hinblick auf den Stichtag ausdrücklich zurückgewiesen (BT-Drs. a.a.O.).
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
14 
Die Revision wird zugelassen, weil die Frage einer – hier abgelehnten – verfassungskonformen Auslegung des § 6 Abs. 1a, § 231 Abs. 5 und 6 SGB VI in der obergerichtlichen Rechtsprechung, soweit für den Senat erkennbar, noch nicht behandelt worden ist und der Rechtssache damit grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

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