Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 3123/02

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Gewährung von Krankengeld (Krg) wegen Erschöpfung der Anspruchshöchstdauer zu Recht zum 23. Mai 2001 eingestellt hat.
Die ... 1957 geborene Klägerin war vom 01. Januar 1989 bis 31. Oktober 2002 bei der Beklagten krankenversichert. Ab 01. Juli 1997 war sie als Inhaberin und kaufmännische Leiterin der Firma I Handels- und Vertriebsagentur freiwilliges Mitglied der Beklagten. Gegenstand der Firma, in der sieben Mitarbeiter beschäftigt waren, war der Groß- und Einzelhandel sowie die Produktion von Schuhen und Schuhwaren, wobei die Produktion im Rahmen von Kooperationsverträgen mit osteuropäischen Firmen in Osteuropa erfolgte mit anschließender Lohnveredelung im Osten Deutschlands. Entsprechend war die Tätigkeit der Klägerin mit Reisen verbunden. Die Klägerin war in einer Versicherungsklasse mit Anspruch auf Krg ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit (AU) versichert. Ihre selbstständige Tätigkeit gab die Klägerin mit Beginn ihrer AU ab 03. April 2000 auf. Der Betrieb befindet sich derzeit noch in Liquidation.
Wegen psychischer Dekompensation bei chronischem Alkoholismus war die Klägerin in einer ersten Blockfrist vom 21. Februar 1997 bis 20. Februar 2000 arbeitsunfähig (au) und bezog deshalb bis zur Erschöpfung der Anspruchshöchstdauer am 06. Juni 1999 Krg.
Am 26. Juli 1999 bescheinigten die Internisten/Pneumologen Dres. R und M mit der Diagnose persistierende Bronchitis AU ab 27. Juli 1999. Mit Folgebescheinigungen vom 29. Juli sowie 05., 13. und 30. August 1999 bestätigte der Arzt für Orthopädie/Sportmedizin Dr. W wegen lumbalem Wurzelreiz rechts, NPP L5/S1 rechts lateral das Fortbestehen von AU bis zunächst 05., 13. und 27. August sowie 10. September 1999. Mit Folgebescheinigung vom 13. September 1999 bescheinigte Dr. F wegen Virusinfekt mit Arthralgie und Cephalgie und mit Folgebescheinigung vom 20. September 1999 Dr. W wegen Schulterarmsyndrom rechts das Fortbestehen von AU. Mit weiterer Folgebescheinigung vom 04. Oktober 1999 bestätigte Dr. F wegen obstruktiver Bronchitis und mit Folgebescheinigungen vom 11. Oktober, 02. und 15. November 1999 wegen chronischer obstruktiver Emphysembronchitis und Schlaf-Apnoe-Syndrom das Fortbestehen von AU, wobei Arbeitsfähigkeit nach dessen Ausführungen vom 02. Februar 2000 wieder am 15. Januar 2000 eingetreten sei. Nach anfänglicher Ablehnung anerkannte die Beklagte später den Anspruch der Klägerin auf Krg für die Zeit der AU ab 27. Juli 1999 vom 17. August 1999 bis 14. Januar 2000.
Mit Erstbescheinigung vom 03. April 2000 bescheinigte Dr. F unter Angabe der Diagnose "J 44.9" (chronische Bronchitis) erneut AU ab 03. April 2000, und zwar bis voraussichtlich 16. April 2000. Mit Folgebescheinigungen der Medizinischen Poliklinik bzw. Hautklinik des Universitätsklinikums H wurde in der Folgezeit dann am 19. April 2000 das Fortbestehen der AU wegen Vaskulitis, am 09. Mai 2000 wegen Vaskulitis und Abszess sowie am 22. Mai, 06. und 21. Juni, 17. Juli, 11. August, 13. September und 08. November 2000 wegen Panarteriitis nodosa bescheinigt. Zur Frage eines Anspruchs auf Krg für die bescheinigte AU ab 03. April 2000 schaltete die Beklagte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein, wobei sich Dr. S unter Berücksichtigung von beigezogenen Befundunterlagen des Universitätsklinikums H am 07. Juli 2000 vorläufig dahingehend äußerte, es gebe Anhaltspunkte dafür, dass die AU begründenden Diagnosen in Zusammenhang mit Vorerkrankungszeiten stünden. Nach Hinzuziehung der Stellungnahme des Dr. F vom 17. Juli 2000 führte Dr. S unter dem 26. Juli 2000 aus, es sei davon auszugehen, dass "bezüglich der Diagnose "chronisch-obstruktive Lungenerkrankung" eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit sozialmedizinischerseits nachvollziehbar ab dem Zeitpunkt 10/99 bestand". Mit Bescheid vom 01. August 2000 lehnte es die Beklagte ab, Krg für die ab 03. April 2000 eingetretene AU zu zahlen und führte zur Begründung aus, bereits die Erkrankung, die ab 27. Juli 1999 bis 14. Januar 2000 zu AU geführt habe, sei zu der Erkrankung hinzugetreten, wegen der sie bis zur Erschöpfung der Anspruchshöchstdauer am 06. Juni 1999 Krg gewährt habe. Da auch bezüglich der Diagnose "chronisch-obstruktive Lungenerkrankung" seit Oktober 1999 durchgehend AU bestanden habe, könne für die ab 03. April 2000 bescheinigte AU kein Krg gezahlt werden. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, dem die Beklagte nach Einholung der weiteren Stellungnahme des Dr. S vom 28. September 2000 mit Bescheid vom 10. November 2000 unter Anerkennung des Anspruchs auf Krg für die ab 03. April 2000 bescheinigte AU abhalf.
Mit Bescheid vom 23. März 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr Anspruch auf Krg ende am 23. Mai 2001. Anspruch auf Krg bestehe bei AU wegen derselben Krankheit längstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag des Beginns der AU an. Eine weitere während der AU hinzugetretene Krankheit verlängere die Leistungsdauer nicht. Maßgeblicher Dreijahreszeitraum sei die Zeit vom 27. Juli 1999 bis 26. Juli 2002, in dem sie bis zu dem genannten Termin 78 Wochen Krg bezogen habe. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, die Erkrankung, die ab 03. April 2000 zu AU geführt habe, sei keine hinzugetretene Krankheit, weshalb an diesem Tag eine neue Blockfrist begonnen habe. Diese Erkrankung, die noch andauere, stehe auch im weitesten Sinne nicht mit der im Juli 1999 eingetretenen Erkrankung in Zusammenhang. Mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten eingesetzten Widerspruchsausschusses vom 05. Juli 2001 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer am 02. August 2001 beim Sozialgericht (SG) Mannheim erhobenen Klage. Sie machte geltend, die am 03. April 2000 bescheinigte AU sei wegen einer neuen Erkrankung eingetreten und nicht wegen der bereits ab 27. Juli 1999 zu AU führenden chronischen Lungenerkrankung. Daher sei ab 03. April 2000 eine neue Blockfrist zu bilden und der Leistungsbezug aus dem Zeitraum der AU vom 27. Juli 1999 bis 14. Januar 2000 nicht auf die Höchstbezugszeit anrechnungsfähig. Soweit Dr. F am 03. April 2000 mit der verschlüsselten Diagnose chronische Bronchitis AU bescheinigt habe, habe dies nicht den Tatsachen entsprochen. Denn an diesem Tag habe sie sich mit der Verdachtsdiagnose "Vaskulitis" im Universitätsklinikum H vorgestellt, wobei sich dieser Verdacht später bestätigt habe. Da die neue Diagnose am 03. April 2000 noch nicht bekannt gewesen sei, habe Dr. F die "alte Diagnose" aus der AU bis 14. Januar 2000 "einfach übernommen". Dies habe er ihr gegenüber bestätigt und eingeräumt, dass er richtigerweise AU wegen "Verdacht auf Vaskulitis" hätte bescheinigen müssen. Anlässlich der Untersuchung am 03. April 2000 sei keine akute Bronchitis diagnostiziert worden. Festgestellt worden sei vielmehr die Beschwerdesymptomatik einer Vaskulitis. Die später diagnostizierte Panarteriitis nodosa, die eine spezielle Form der Vaskulitis darstelle, sei im Übrigen auch nicht Ursache der obstruktiven Lungenerkrankung. Insoweit handle es sich um zwei voneinander unabhängige Erkrankungen, die wegen ihrer unterschiedlichen Verursachung in keinem kausalen Zusammenhang stünden. Die Klägerin legte die Bescheinigung des Dr. F, Oberarzt der Rheuma Ambulanz in der Medizinischen Klinik und Poliklinik des Universitätsklinikums H, vom 03. Januar 2002 vor, ferner in Kopie verschiedene AU-Bescheinigungen aus dem Zeitraum April bis September 2000 sowie die Folgebescheinigungen des Universitätsklinikums H vom 11. Oktober 2000, 11. September und 24. Oktober 2001, mit denen jeweils das Fortbestehen von AU seit 03. April 2000 unter der Diagnose Panarteriitis nodosa bestätigt wurde.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Hinweis auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren entgegen. Sie legte die Stellungnahmen des Dr. R vom MDK in M vom 08. und 14. Mai 2002 vor.
Das SG hörte Dr. F unter dem 06. Dezember 2001 schriftlich als sachverständigen Zeugen, zog dessen die Klägerin betreffende Patientenkartei bei und erhob das Gutachten des Dr. G, Internist/Lungen- und Bronchialheilkunde/Allergologie/Umweltmedizin, vom 29. März 2002. Mit Urteil vom 24. Juli 2002 wies es die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, die AU ab 03. April 2000 sei durch die chronisch obstruktive Atemwegserkrankung begründet gewesen, zu der die später gesicherte Bindegewebserkrankung (Panarteriitis nodosa) hinzugetreten sei. Der Krg-Anspruch sei daher am 23. Mai 2001 erschöpft gewesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des dem Bevollmächtigten der Klägerin am 31. Juli 2002 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
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Mit ihrer am 20. August 2002 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht weiterhin geltend, die ab 03. April 2000 bestehende AU sei nicht durch die chronisch obstruktive Lungenerkrankung hervorgerufen worden. Die entsprechende Diagnose des Dr. F sei unzutreffend gewesen. Noch am selben Tag sei sie nämlich auch von Dr. F wegen Panarteriitis nodosa mit Lungenbeteiligung krank geschrieben worden, wie sich aus dessen dem SG vorgelegten Attest vom 03. April 2000 ergebe. Diese Erkrankung habe, anders als vom SG vermutet, auch nicht bereits vor diesem Tag bestanden. Dafür spreche insbesondere nicht, dass die an diesem Tag beschriebenen Symptome Husten, Auswurf und Atemnot auch schon vor dem 14. Januar 2000 aufgetreten seien.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24. Juli 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr über den 23. Mai 2001 hinaus Krankengeld bis zur Erschöpfung der Anspruchshöchstdauer zu gewähren.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Die erst zu einem späteren Zeitpunkt diagnostizierte Vaskulitis habe nicht bereits am 03. April 2000 zu AU geführt, so dass es sich hierbei um eine zu der früher bereits AU verursachenden Lungenerkrankung hinzugetretene Krankheit handle, die den Leistungsanspruch nicht verlängere. Soweit sich Dr. F im Rahmen seiner dem Senat erteilten Auskunft als sachverständiger Zeuge gegenteilig geäußert habe, sei dessen Auffassung unter Berücksichtigung seiner weiteren Ausführungen zum Ergebnis der am 18. April 2000 durchgeführten Angiographie nicht schlüssig. Denn der damalige Befund sei als vereinbar mit einer lediglich minimal ausgeprägten Vaskulitis beurteilt worden. Darüber hinaus habe Dr. F keine Begründung für seine Einschätzung gegeben, dass die Vaskulitis bereits am 03. April 2000 AU begründet habe. Demgegenüber seien die Feststellungen des Sachverständigen Dr. G, der zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Vaskulitis erst später zu der am 03. April 2000 diagnostizierten obstruktiven Atemwegserkrankung hinzugetreten sei, schlüssiger. Die Richtigkeit dessen werde zudem auch vom MDK in seiner Stellungnahme vom 08. Mai 2002 bestätigt.
16 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig; sie ist auch begründet.
18 
Das SG hätte die Klage nicht abweisen dürfen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Juli 2001, mit dem festgestellt wurde, dass der Anspruch der Klägerin auf Krg mit dem 23. Mai 2001 ende, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Ab 03. April 2000 war die Klägerin wegen einer neuen Erkrankung au, für die eine neue Blockfrist zu bilden war, innerhalb der sie Anspruch auf Krg für 78 Wochen hatte. Da dieser Anspruch am 23. Mai 2001 noch nicht erschöpft war, ist die Beklagte verpflichtet über diesen Zeitpunkt hinaus bis zur Erschöpfung der Anspruchshöchstdauer Krg zu gewähren.
19 
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) erhalten Versicherte Krg ohne zeitliche Begrenzung, gerechnet vom Tage des Beginns der AU an, für den Fall der AU wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren. Tritt während der AU eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert (Satz 2). Auf der Grundlage dieser Regelung ist die Beklagte und ihr folgend das SG davon ausgegangen, dass der Anspruch der Klägerin auf Krg für die chronische Lungenerkrankung, die am 27. Juli 1999 erstmals zu AU geführt hat, weshalb eine Blockfrist vom 27. Juli 1999 bis 26. Juli 2002 zu bilden war, durch den Leistungsbezug vom 27. Juli 1999 bis 14. Januar 2000 sowie vom 03. April 2000 bis 23. Mai 2001 erschöpft sei. Bei der Panarteriitis nodosa, die am 18. April 2000 diagnostiziert wurde, handle es sich um eine zu der chronischen Lungenerkrankung, die am 03. April 2000 wieder zu AU geführt habe, hinzugetretene Erkrankung, die den Leistungsanspruch nicht verlängere. Diese Beurteilung teilt der Senat nicht. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass die am 03. April 2000 eingetretene AU einerseits durch die chronische Lungenerkrankung der Klägerin bedingt war, andererseits aber auch die erst später diagnostizierte Panarteriitis nodosa für sich betrachtet schon an diesem Tag zu AU geführt hat. Damit ist für die Erkrankung Panarteriitis nodosa mit Beginn der AU am 03. April 2000 eine neue Blockfrist zu bilden, innerhalb der die Klägerin Anspruch auf Krg für höchstens 78 Wochen hat, ohne dass Vorerkrankungen anzurechnen wären.
20 
Der Senat vermag sich nicht der Auffassung anzuschließen, wonach bei der Klägerin am 03. April 2000 allein wegen der chronischen Lungenerkrankung AU eingetreten sei. Zwar hat der behandelnde Arzt Dr. F am 03. April 2000 als Diagnose für die ab diesem Tag bescheinigte AU in verschlüsselter Form lediglich chronische obstruktive Bronchitis angegeben, doch haben die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durchgeführten Ermittlungen ergeben, dass sich bei der Klägerin an diesem Tag nicht nur Symptome dieser Lungenerkrankung gezeigt haben, die als solche AU zur Folge hatten, sondern auch bereits Symptome der erst später diagnostizierten Panarteriitis nodosa, die gleichermaßen und für sich betrachtet eine berufliche Tätigkeit der Klägerin ausgeschlossen hat. Der Senat entnimmt dies den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Dr. F im Rahmen seiner dem Senat erteilten Auskunft als sachverständiger Zeuge vom 11. November 2003. Darin hat der die Klägerin wegen Panarteriitis nodosa seither behandelnde Arzt ausgeführt, dass die Klägerin anlässlich ihrer Vorstellung am 03. April 2000 über eine belastungsabhängige Dispnoe, Übelkeit und Krämpfe im Oberbauch geklagt habe. Weiter ist den Ausführungen im Hinblick auf die angegebenen abdominellen Krämpfe und die anamnestischen Angaben über Nachtschweißneigung, Myalgien, erhöhte Lichtempfindlichkeit und seit Jahren bestehender Leukozytose und Thrombozytose zu entnehmen, dass sich seinerzeit bereits der Verdacht auf eine Vaskulitis ergeben hat, weshalb am 18. und 19. April 2000 auch weitere Untersuchungen (Röntgen Thorax, Echokardiographie, Angiographie) durchgeführt wurden. Hierdurch konnte letztlich der zunächst bestehende Verdacht bestätigt werden, dass bei der Klägerin eine Vaskulitis bestand, und zwar am ehesten in der Form einer Panarteriitis nodosa. Diese Erkenntnisse fanden in den AU-Bescheinigungen des Universitätsklinikums vom 19. April und 09. Mai sowie ab 22. Mai 2000 ihren Niederschlag, in denen als Diagnose in den beiden zuerst genannten Bescheinigungen zunächst "Vaskulitis" und danach ab 22. Mai 2000 Panarteriitis nodosa aufgeführt wurde. Soweit Dr. F auf dieser Grundlage ausgeführt hat, dass diese Erkrankung aufgrund der aufgetretenen Symptome bereits am Tag der erstmaligen Vorstellung der Klägerin am 03. April 2000 AU begründet hat, ist dies für den Senat schlüssig und nachvollziehbar. So stand zwar die belastungsabhängige Dispnoe, die für sich genommen bereits eine berufliche Tätigkeit ausschloss, nicht im Zusammenhang mit der Vaskulitis, doch zeigten sich bei der Klägerin in Form von Krämpfen im Oberbauch und Übelkeit gleichwohl bereits am 03. April 2000 Symptome der Vaskulitis, die eine berufliche Tätigkeit als unzumutbar erscheinen lassen. Entsprechend begründete diese Erkrankung neben der Atemwegserkrankung auch bereits am 03. April 2000 AU. Davon, dass die Vaskulitis bereits am 03. April 2000 zu AU führte, gingen offenbar auch die AU bescheinigenden Ärzte des Universitätsklinikums H aus. Denn bei der am 19. April 2000 erstmals mit der Diagnose "Vaskulitis" ausgestellten AU-Bescheinigung handelte es sich um eine Folgebescheinigung, nicht aber um eine Erstbescheinigung.
21 
Soweit sich Dr. R in seiner Stellungnahme vom 08. Mai 2002 dahingehend geäußert hat, dass am 18. April 2000 zu der chronischen obstruktiven Lungenerkrankung die "Diagnose einer Panarteriitis nodosa" hinzugetreten sei, trifft dies insoweit zu, als die genannte Diagnose tatsächlich erst zu diesem Zeitpunkt gesichert werden konnte. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Versicherter aufgrund einer Erkrankung seine letzte berufliche Tätigkeit nicht mehr auszuüben vermag, ist hingegen nicht der Zeitpunkt der Diagnosestellung entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, welche Auswirkungen von der entsprechenden Erkrankung auf das berufliche Leistungsvermögen ausgehen und ob der Versicherte angesichts dieser konkreten Beeinträchtigungen seine berufliche Tätigkeit weiter auszuüben vermag. Der Zeitpunkt der Diagnosestellung ist damit für den Zeitpunkt des durch diese Erkrankung bedingten Beginns der AU ohne Bedeutung. Richtigerweise hat Dr. F im Rahmen seiner Auskunft daher auch die bei der Klägerin am 03. April 2000 aufgetretenen Symptome gewürdigt und nicht die Diagnosen in den Vordergrund seiner Überlegungen gestellt. Dass Dr. F, wie von der Beklagten vorgetragen, eine Begründung für seine Einschätzung vermissen lässt, ist lediglich insoweit zutreffend, als er die Frage danach, ob die später diagnostizierte Vaskulitis bereits am 03. April 2000 AU begründet hat, nur mit "ja" beantwortet hat. Die Begründung seiner diesbezüglichen Einschätzung ergibt sich jedoch aus dem Gesamtkontext seiner Ausführungen, in denen er deutlich gemacht hat, dass von den seinerzeit festgestellten Krankheitssymptomen nur die Dispnoe auf die Atemwegserkrankung zurückzuführen ist. Demgegenüber hat sich Dr. R, auf dessen Ausführungen sich die Beklagte beruft, mit den Beeinträchtigungen der Klägerin am Tag des 03. April 2000 nicht näher auseinandergesetzt. Für den Senat ist daher seine Schlussfolgerung, die chronisch obstruktive Lungenerkrankung habe die AU ab 03. April 2000 ganz wesentlich bestimmt, nicht überzeugend begründet. Soweit Dr. R in diesem Zusammenhang zu bedenken gegeben hat, dass im Befund des Universitätsklinikums vom 27. April 2000 lediglich von einer minimal ausgeprägten Vaskulitis die Rede sei, die zudem lediglich für möglich gehalten werde, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die davor bereits Anfang April 2000 aufgetretenen und auf die Vaskulitis zurückzuführenden Beeinträchtigungen eine berufliche Tätigkeit unzumutbar gemacht haben. Soweit Dr. R im Übrigen auf einen Untersuchungsbefund vom 18. April 2000 Bezug nimmt, der den Schluss nahe lege, dass die Lungenerkrankung der Klägerin ab 03. April 2000 ganz wesentlich im Vordergrund der AU gestanden habe, steht dies der Einschätzung des Dr. F nicht entgegen. Denn auch Dr. F und ihm folgend der Senat gehen davon aus, dass die Auswirkungen der chronischen obstruktiven Lungenerkrankung für sich betrachtet ab 03. April 2000 eine berufliche Tätigkeit nicht zugelassen hat. Welche "Erkrankung wesentlich im Vordergrund der AU" stand, ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist vielmehr, ob die betreffenden Erkrankungen jeweils für sich betrachtet am 03. April 2000 AU hervorgerufen haben.
22 
Soweit die Beklagte zur Stützung ihrer Auffassung letztlich Bezug nimmt auf das vom SG erhobene Gutachten des Dr. G, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Gutachten gerade nicht zu der hier entscheidungserheblichen Frage, ob auch die erst später diagnostizierte Vaskulitis bereits am 03. April 2000 AU begründet hat, erhoben wurde. Allerdings hat auch Dr. G im Zusammenhang mit dem Datum des 03. April 2000, an dem Dr. F eine AU-Bescheinigung wegen der Lungenerkrankung ausgestellt hatte, ausgeführt, dass bei der Klägerin gleichzeitig noch andere Beeinträchtigungen wie Magenbeschwerden, Durchfall, Gelenkbeschwerden und Herzstechen bestanden hätten, die zum Teil über die später diagnostizierte Bindegewebserkrankung Panarteriitis nodosa erklärbar seien. Demnach lässt sich im Sinne der Auffassung des Senats auch aus diesen Ausführungen ableiten, dass auch schon am 03. April 2000 eine Beschwerdesymptomatik vorlag, die auf die später diagnostizierte Panarteriitis nodosa zurückzuführen war. Gleichzeitig ist angesichts dessen aber die von Dr. G gezogene Schlussfolgerung, die Bindegewebserkrankung sei zu der Atemwegserkrankung hinzugetreten, nicht ohne Weiteres schlüssig nachvollziehbar. Zudem hat Dr. G seine diesbezügliche lediglich allgemein gehaltene Einschätzung recht unbestimmt wieder dahingehend eingeschränkt, dass die Bindegewebserkrankung möglicherweise auch schon vorher überlappend bestanden habe.
23 
Nach alledem ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Bindegewebserkrankung der Klägerin bereits am 03. April 2000 zu AU geführt hat, so dass hierdurch eine neue Blockfrist zu bilden war, innerhalb derer die Klägerin wegen dieser Erkrankung Anspruch auf Krg für längstens 78 Wochen hatte. Wie die von der Klägerin erstinstanzlich vorgelegten Kopien von AU-Bescheinigungen des Universitätsklinikums H zeigen, bestand wegen der genannten Erkrankung zumindest noch bis Ende November 2001 AU, so dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin über den 23. Mai 2001 hinaus bis zur Erschöpfung der Anspruchshöchstdauer noch Krg zu gewähren. Entsprechend war die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie der angefochtenen Bescheide zu verurteilen.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil er der Frage, ob eine erstmals zu AU führende Erkrankung auch dann als hinzugetretene Erkrankung anzusehen ist, wenn zeitgleich mit dieser AU erneut wegen einer anderen Erkrankung AU eintritt, für die innerhalb der laufenden Blockfrist bereits Krg gewährt wurde, grundsätzliche Bedeutung beimisst.

Gründe

 
17 
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig; sie ist auch begründet.
18 
Das SG hätte die Klage nicht abweisen dürfen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Juli 2001, mit dem festgestellt wurde, dass der Anspruch der Klägerin auf Krg mit dem 23. Mai 2001 ende, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Ab 03. April 2000 war die Klägerin wegen einer neuen Erkrankung au, für die eine neue Blockfrist zu bilden war, innerhalb der sie Anspruch auf Krg für 78 Wochen hatte. Da dieser Anspruch am 23. Mai 2001 noch nicht erschöpft war, ist die Beklagte verpflichtet über diesen Zeitpunkt hinaus bis zur Erschöpfung der Anspruchshöchstdauer Krg zu gewähren.
19 
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) erhalten Versicherte Krg ohne zeitliche Begrenzung, gerechnet vom Tage des Beginns der AU an, für den Fall der AU wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren. Tritt während der AU eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert (Satz 2). Auf der Grundlage dieser Regelung ist die Beklagte und ihr folgend das SG davon ausgegangen, dass der Anspruch der Klägerin auf Krg für die chronische Lungenerkrankung, die am 27. Juli 1999 erstmals zu AU geführt hat, weshalb eine Blockfrist vom 27. Juli 1999 bis 26. Juli 2002 zu bilden war, durch den Leistungsbezug vom 27. Juli 1999 bis 14. Januar 2000 sowie vom 03. April 2000 bis 23. Mai 2001 erschöpft sei. Bei der Panarteriitis nodosa, die am 18. April 2000 diagnostiziert wurde, handle es sich um eine zu der chronischen Lungenerkrankung, die am 03. April 2000 wieder zu AU geführt habe, hinzugetretene Erkrankung, die den Leistungsanspruch nicht verlängere. Diese Beurteilung teilt der Senat nicht. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass die am 03. April 2000 eingetretene AU einerseits durch die chronische Lungenerkrankung der Klägerin bedingt war, andererseits aber auch die erst später diagnostizierte Panarteriitis nodosa für sich betrachtet schon an diesem Tag zu AU geführt hat. Damit ist für die Erkrankung Panarteriitis nodosa mit Beginn der AU am 03. April 2000 eine neue Blockfrist zu bilden, innerhalb der die Klägerin Anspruch auf Krg für höchstens 78 Wochen hat, ohne dass Vorerkrankungen anzurechnen wären.
20 
Der Senat vermag sich nicht der Auffassung anzuschließen, wonach bei der Klägerin am 03. April 2000 allein wegen der chronischen Lungenerkrankung AU eingetreten sei. Zwar hat der behandelnde Arzt Dr. F am 03. April 2000 als Diagnose für die ab diesem Tag bescheinigte AU in verschlüsselter Form lediglich chronische obstruktive Bronchitis angegeben, doch haben die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durchgeführten Ermittlungen ergeben, dass sich bei der Klägerin an diesem Tag nicht nur Symptome dieser Lungenerkrankung gezeigt haben, die als solche AU zur Folge hatten, sondern auch bereits Symptome der erst später diagnostizierten Panarteriitis nodosa, die gleichermaßen und für sich betrachtet eine berufliche Tätigkeit der Klägerin ausgeschlossen hat. Der Senat entnimmt dies den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Dr. F im Rahmen seiner dem Senat erteilten Auskunft als sachverständiger Zeuge vom 11. November 2003. Darin hat der die Klägerin wegen Panarteriitis nodosa seither behandelnde Arzt ausgeführt, dass die Klägerin anlässlich ihrer Vorstellung am 03. April 2000 über eine belastungsabhängige Dispnoe, Übelkeit und Krämpfe im Oberbauch geklagt habe. Weiter ist den Ausführungen im Hinblick auf die angegebenen abdominellen Krämpfe und die anamnestischen Angaben über Nachtschweißneigung, Myalgien, erhöhte Lichtempfindlichkeit und seit Jahren bestehender Leukozytose und Thrombozytose zu entnehmen, dass sich seinerzeit bereits der Verdacht auf eine Vaskulitis ergeben hat, weshalb am 18. und 19. April 2000 auch weitere Untersuchungen (Röntgen Thorax, Echokardiographie, Angiographie) durchgeführt wurden. Hierdurch konnte letztlich der zunächst bestehende Verdacht bestätigt werden, dass bei der Klägerin eine Vaskulitis bestand, und zwar am ehesten in der Form einer Panarteriitis nodosa. Diese Erkenntnisse fanden in den AU-Bescheinigungen des Universitätsklinikums vom 19. April und 09. Mai sowie ab 22. Mai 2000 ihren Niederschlag, in denen als Diagnose in den beiden zuerst genannten Bescheinigungen zunächst "Vaskulitis" und danach ab 22. Mai 2000 Panarteriitis nodosa aufgeführt wurde. Soweit Dr. F auf dieser Grundlage ausgeführt hat, dass diese Erkrankung aufgrund der aufgetretenen Symptome bereits am Tag der erstmaligen Vorstellung der Klägerin am 03. April 2000 AU begründet hat, ist dies für den Senat schlüssig und nachvollziehbar. So stand zwar die belastungsabhängige Dispnoe, die für sich genommen bereits eine berufliche Tätigkeit ausschloss, nicht im Zusammenhang mit der Vaskulitis, doch zeigten sich bei der Klägerin in Form von Krämpfen im Oberbauch und Übelkeit gleichwohl bereits am 03. April 2000 Symptome der Vaskulitis, die eine berufliche Tätigkeit als unzumutbar erscheinen lassen. Entsprechend begründete diese Erkrankung neben der Atemwegserkrankung auch bereits am 03. April 2000 AU. Davon, dass die Vaskulitis bereits am 03. April 2000 zu AU führte, gingen offenbar auch die AU bescheinigenden Ärzte des Universitätsklinikums H aus. Denn bei der am 19. April 2000 erstmals mit der Diagnose "Vaskulitis" ausgestellten AU-Bescheinigung handelte es sich um eine Folgebescheinigung, nicht aber um eine Erstbescheinigung.
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Soweit sich Dr. R in seiner Stellungnahme vom 08. Mai 2002 dahingehend geäußert hat, dass am 18. April 2000 zu der chronischen obstruktiven Lungenerkrankung die "Diagnose einer Panarteriitis nodosa" hinzugetreten sei, trifft dies insoweit zu, als die genannte Diagnose tatsächlich erst zu diesem Zeitpunkt gesichert werden konnte. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Versicherter aufgrund einer Erkrankung seine letzte berufliche Tätigkeit nicht mehr auszuüben vermag, ist hingegen nicht der Zeitpunkt der Diagnosestellung entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, welche Auswirkungen von der entsprechenden Erkrankung auf das berufliche Leistungsvermögen ausgehen und ob der Versicherte angesichts dieser konkreten Beeinträchtigungen seine berufliche Tätigkeit weiter auszuüben vermag. Der Zeitpunkt der Diagnosestellung ist damit für den Zeitpunkt des durch diese Erkrankung bedingten Beginns der AU ohne Bedeutung. Richtigerweise hat Dr. F im Rahmen seiner Auskunft daher auch die bei der Klägerin am 03. April 2000 aufgetretenen Symptome gewürdigt und nicht die Diagnosen in den Vordergrund seiner Überlegungen gestellt. Dass Dr. F, wie von der Beklagten vorgetragen, eine Begründung für seine Einschätzung vermissen lässt, ist lediglich insoweit zutreffend, als er die Frage danach, ob die später diagnostizierte Vaskulitis bereits am 03. April 2000 AU begründet hat, nur mit "ja" beantwortet hat. Die Begründung seiner diesbezüglichen Einschätzung ergibt sich jedoch aus dem Gesamtkontext seiner Ausführungen, in denen er deutlich gemacht hat, dass von den seinerzeit festgestellten Krankheitssymptomen nur die Dispnoe auf die Atemwegserkrankung zurückzuführen ist. Demgegenüber hat sich Dr. R, auf dessen Ausführungen sich die Beklagte beruft, mit den Beeinträchtigungen der Klägerin am Tag des 03. April 2000 nicht näher auseinandergesetzt. Für den Senat ist daher seine Schlussfolgerung, die chronisch obstruktive Lungenerkrankung habe die AU ab 03. April 2000 ganz wesentlich bestimmt, nicht überzeugend begründet. Soweit Dr. R in diesem Zusammenhang zu bedenken gegeben hat, dass im Befund des Universitätsklinikums vom 27. April 2000 lediglich von einer minimal ausgeprägten Vaskulitis die Rede sei, die zudem lediglich für möglich gehalten werde, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die davor bereits Anfang April 2000 aufgetretenen und auf die Vaskulitis zurückzuführenden Beeinträchtigungen eine berufliche Tätigkeit unzumutbar gemacht haben. Soweit Dr. R im Übrigen auf einen Untersuchungsbefund vom 18. April 2000 Bezug nimmt, der den Schluss nahe lege, dass die Lungenerkrankung der Klägerin ab 03. April 2000 ganz wesentlich im Vordergrund der AU gestanden habe, steht dies der Einschätzung des Dr. F nicht entgegen. Denn auch Dr. F und ihm folgend der Senat gehen davon aus, dass die Auswirkungen der chronischen obstruktiven Lungenerkrankung für sich betrachtet ab 03. April 2000 eine berufliche Tätigkeit nicht zugelassen hat. Welche "Erkrankung wesentlich im Vordergrund der AU" stand, ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist vielmehr, ob die betreffenden Erkrankungen jeweils für sich betrachtet am 03. April 2000 AU hervorgerufen haben.
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Soweit die Beklagte zur Stützung ihrer Auffassung letztlich Bezug nimmt auf das vom SG erhobene Gutachten des Dr. G, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Gutachten gerade nicht zu der hier entscheidungserheblichen Frage, ob auch die erst später diagnostizierte Vaskulitis bereits am 03. April 2000 AU begründet hat, erhoben wurde. Allerdings hat auch Dr. G im Zusammenhang mit dem Datum des 03. April 2000, an dem Dr. F eine AU-Bescheinigung wegen der Lungenerkrankung ausgestellt hatte, ausgeführt, dass bei der Klägerin gleichzeitig noch andere Beeinträchtigungen wie Magenbeschwerden, Durchfall, Gelenkbeschwerden und Herzstechen bestanden hätten, die zum Teil über die später diagnostizierte Bindegewebserkrankung Panarteriitis nodosa erklärbar seien. Demnach lässt sich im Sinne der Auffassung des Senats auch aus diesen Ausführungen ableiten, dass auch schon am 03. April 2000 eine Beschwerdesymptomatik vorlag, die auf die später diagnostizierte Panarteriitis nodosa zurückzuführen war. Gleichzeitig ist angesichts dessen aber die von Dr. G gezogene Schlussfolgerung, die Bindegewebserkrankung sei zu der Atemwegserkrankung hinzugetreten, nicht ohne Weiteres schlüssig nachvollziehbar. Zudem hat Dr. G seine diesbezügliche lediglich allgemein gehaltene Einschätzung recht unbestimmt wieder dahingehend eingeschränkt, dass die Bindegewebserkrankung möglicherweise auch schon vorher überlappend bestanden habe.
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Nach alledem ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Bindegewebserkrankung der Klägerin bereits am 03. April 2000 zu AU geführt hat, so dass hierdurch eine neue Blockfrist zu bilden war, innerhalb derer die Klägerin wegen dieser Erkrankung Anspruch auf Krg für längstens 78 Wochen hatte. Wie die von der Klägerin erstinstanzlich vorgelegten Kopien von AU-Bescheinigungen des Universitätsklinikums H zeigen, bestand wegen der genannten Erkrankung zumindest noch bis Ende November 2001 AU, so dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin über den 23. Mai 2001 hinaus bis zur Erschöpfung der Anspruchshöchstdauer noch Krg zu gewähren. Entsprechend war die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie der angefochtenen Bescheide zu verurteilen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil er der Frage, ob eine erstmals zu AU führende Erkrankung auch dann als hinzugetretene Erkrankung anzusehen ist, wenn zeitgleich mit dieser AU erneut wegen einer anderen Erkrankung AU eintritt, für die innerhalb der laufenden Blockfrist bereits Krg gewährt wurde, grundsätzliche Bedeutung beimisst.

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