Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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| | Die Beteiligten streiten darüber, ob das Ereignis vom 6. September 2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. |
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| | Der am ... 1940 geborene Kläger, im Hauptberuf Schreiner, bewirtschaftete in der fraglichen Zeit gemeinsam mit seiner Ehefrau, die als landwirtschaftliche Unternehmerin bei der Beklagten unfallversichert war, im Nebenerwerb Nutzflächen von rund 20 Ar in Form des Gartenbaus. Am 6. September 2000, einem Mittwoch, hatte sich der Kläger, der wegen Schulterbeschwerden bereits seit 3. April 2000 arbeitsunfähig krankgeschrieben war, auf das seinerzeit im gemeinsamen Eigentum mit seiner Ehefrau stehende Grundstück in der L. Straße in M. (Flurstück-Nr. 842 und 844/1) begeben; beim Verlassen desselben um etwa 13.00 Uhr rutschte er auf dem - wegen des am bezeichneten Tage herrschenden Regenwetters - glatten Untergrund aus und stürzte auf die linke Schulter. Gegen 14.00 Uhr traf er in der unfallchirurgischen Praxis der Durchgangsärzte Dres. W. H. und S. im Krankenhaus M. ein. |
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| | Im Bericht des Dr. S. vom 18. Oktober 2000 ist festgehalten, dass der Kläger, der sich seit etwa 10.00 Uhr morgens auf dem Grundstück aufgehalten habe, seinen Angaben zufolge gestolpert und auf die linke Schulter gefallen sei; diagnostiziert wurde eine vordere Schulterluxation links, wobei die luxierte Schulter erst in Narkose reponiert werden konnte. Am 14. September 2000 suchte der Kläger im Rahmen eines regulären Termins zur Schultersprechstunde den Chefarzt der Unfallchirurgischen Klinik des Klinikums L. Prof. Dr. H. auf, welcher ihn bereits seit geraumer Zeit wegen einer Insertionstendopathie der Supraspinatussehne links behandelt hatte; die Sonographie ergab einen Verdacht auf eine Supraspinatussehnenruptur links (Nachschaubericht vom 20. September 2000). Vom 13. bis 21. November 2000 war der Kläger - bei den Diagnosen einer Supraspinatusruptur, eines Impingementsyndroms sowie einer Omarthrose der linken Schulter - stationär in der Unfallchirurgischen Klink des Klinikums L. aufgenommen; dort erfolgte am 14. November 2000 ein arthroskopischer Eingriff mit Gelenktoilette, Mobilisation, Supraspinatussehnenrefixation mit 2 Corcscrew, subakromialer Dekompression sowie Bursektomie (vgl. Zwischenbericht des Prof. Dr. H. vom 23. November 2000). Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit unterzog sich der Kläger auf Kosten der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) vom 2. bis 23. Januar 2001 einem Heilverfahren in der Rheumaklinik B.; ein weiterer stationärer Aufenthalt fand vom 23. bis 30. Juli 2001 im Krankenhaus M. zu einem arthroskopischen Eingriff mit offener Akromioplastik nach Neer (24. Juli 2001) statt. Durch Bescheid vom 20. September 2001 bewilligte die LVA auf der Grundlage eines Leistungsfalls vom 3. April 2000 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 24. Januar 2001. |
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| | Die Beklagte erfuhr von der am 6. September 2000 erlittenen Schulterluxation erstmals am 2. Oktober 2000 über den Nachschaubericht des Prof. Dr. H. vom 20. September 2000. Der darauf angeschriebene Kläger gab in dem am 17. November 2000 bei der Beklagten eingegangenen Fragebogen „Schulter“ sowie in der Unfallanzeige vom 10. Dezember 2000 lediglich an, dass er ausgerutscht und beim Auffangen des Sturzes mit dem eigenen Körpergewicht auf die linke Schulter gefallen sei. Im weiteren Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung berichtete der Kläger unter dem 19. Dezember 2000, dass er gegen 10.30 Uhr auf dem Grundstück in der L. Straße in M. eingetroffen sei; auf die Frage, was er auf dem Grundstück bis zum Eintritt des Unfalls im Einzelnen getan habe, formulierte er, er habe „gegrillt (rot)“. Durch Bescheid vom 26. Februar 2001 lehnte die Beklagte darauf die Anerkennung des Ereignisses vom 6. September 2001 als Arbeitsunfall ab, weil sich der Kläger am Unfalltag nicht aus betrieblichen Gründen auf dem Grundstück aufgehalten, sondern vielmehr gegrillt und sich damit eigenwirtschaftlich betätigt habe. |
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| | Mit seinem am 26. März 2001 eingelegten Widerspruch machte der Kläger über seine Bevollmächtigten geltend, er sei zu dem Grundstück in M. gefahren, um nach dort die ursprünglich in S. gelagerten Säcke für die für das folgende Wochenende vorgesehene Apfelernte zu verbringen; da die Fahrt um die Mittagszeit erfolgt sei, habe er sich ein Vesper mitgebracht und rote Würste gegrillt. Beim Verlassen des Grundstücks sei er ausgerutscht und die Weinbergtreppe hinunter auf die linke Schulter gefallen. Die Beklagte zog von der Innungskrankenkasse L. die über den Kläger geführte Krankenakte bei; in dem bei dieser Akte befindlichen Gutachten des Dr. S., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK), vom 28. September 2000 ist davon die Rede, dass der Kläger Anfang September auf seinem „Freizeitgrundstück“ auf einer Treppe gestürzt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2001 wurde der Widerspruch zurückgewiesen; selbst wenn der Kläger bei der Fahrt zu dem Grundstück Obstsäcke dabeigehabt hätte - was erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemacht worden und damit nicht glaubhaft sei - fehle es an dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, weil eine derartige betriebliche Verrichtung nur gelegentlich einer eigenwirtschaftlichen unversicherten Tätigkeit ausgeübt worden wäre. |
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| | Deswegen hat der Kläger am 12. Dezember 2001 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben; er hat u.a. den Bericht des Prof. Dr. H. vom 31. Januar 2001 an die Allianz-Versicherungs AG vorgelegt. Mit der Klageschrift hat der Kläger vorgebracht, er sei am Unfalltag mit den aus seiner Garage in S. geholten Säcken auf dem Motorroller aus dem alleinigen Grund zu dem Grundstück hinausgefahren, um die Säcke für die bevorstehende Apfelernte hinzubringen; gelegentlich dieser Tätigkeit habe er zudem noch die für die Apfelernte notwendigen Stangen gerichtet. Die Tätigkeit habe er lediglich kurz zur Nahrungsaufnahme unterbrochen. Das SG hat den Kläger im Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit Beweisaufnahme vom 7. Juni 2002 angehört und die Ehefrau des Klägers, Ursula T., als Zeugin vernommen. Der Kläger hat angegeben, er habe zunächst in seiner Garage in S. Obstkisten repariert und dort noch Säcke gefunden; wegen der für das folgende Wochenende geplanten Apfelernte habe er sich überlegt, diese Säcke auf das Obstgrundstück zu bringen. Er sei dann - nach einem Zwischenhalt an einer Metzgerei, wo er anstelle des an sich von ihm gewünschten, jedoch nicht vorrätigen Kesselfleischs rote Würste gekauft habe - zu dem Grundstück gefahren, habe die Säcke in das Gartenhäuschen gebracht und dort auch den abends zuvor genutzten Rasenmäher abstellt, außerdem noch von einem Haselstrauch eine lange Stange abgeschnitten und an dieser einen Haken zur Apfelernte angebracht. Währenddessen habe er auf dem im Gartenhäuschen befindlichen Gasofengrill die Wurst gegrillt und diese anschließend gegessen. Weshalb er im Fragebogen der Beklagten nur eingetragen habe, dass er „gegrillt“ habe, könne er nicht mehr genau sagen. Ursula T. hat bei ihrer Einvernahme bekundet, sie selbst habe am Unfalltag bereits um 5.30 Uhr das Haus verlassen, um zur Arbeit zu gehen. Ihr Ehemann habe ihr am vorherigen Abend mitgeteilt gehabt, dass er tags darauf zum Grundstück fahren, nach dem Rechten schauen und auch Säcke zur Apfelernte mitnehmen wolle. Mit Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2002 hat das SG die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den den Bevollmächtigten des Klägers am 14. Januar 2003 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen. |
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| | Hiergegen richtet sich die am 14. Februar 2003 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers. Er ist dabei verblieben, dass Ziel der Fahrt zum Grundstück das Verbringen der Apfelsäcke gewesen sei. Es gebe keinen einleuchtenden Grund, weshalb er sich bei Regen auf ein Grundstück begebe, nur um eine Wurst zu grillen. Dass er der Beklagten gegenüber zunächst nur das Grillen angegeben habe, sei damit zu erklären, dass für ihn die Nahrungsaufnahme um die Mittagszeit wesentliche Bedeutung gehabt habe, während der tatsächliche Grund für die Fahrt als reine Vorbereitungshandlung für die anschließende Apfelernte nicht so sehr ins Gewicht gefallen sei. |
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| | den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. Dezember 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2001 zu verurteilen, das Ereignis vom 6. September 2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Der Kläger sei am Unfalltag auf Grund der Berufstätigkeit seiner Ehefrau und der bestehenden Arbeitsunfähigkeit zeitlich völlig ungebunden gewesen, so dass es keinesfalls abwegig sei, wenn er sich auf das Grundstück begeben habe, um dort zu grillen, zumal diesbezügliche Einrichtungen dort vorhanden seien. |
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| | Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagte, die Klageakte des SG sowie die Berufungsakte des Senats Bezug genommen. |
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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
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Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Beschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG nicht eingreifen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die - sinngemäß im Wege der Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) verfolgte - Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall (vgl. zur Zulässigkeit einer derartigen Klage Bundessozialgericht SozR 2200 § 551 Nr. 35 S. 67 f.; BSG, Urteil vom 28. April 2004 - B 2 U 21/03 R - Urteilsumdruck S. 7 f. ).
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Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeiten sind u.a. auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Regelmäßig ist erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist, und dass die Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (vgl. BSGE 58, 56, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92); zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz versicherten Tätigkeit bestehen, der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1; BSGE 61, 127, 128); es muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 18/99 R - ). Innerhalb der Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19). Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG SozR 3-2200 § 550 Nrn. 4 und 17), so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 90). Diente die Verrichtung sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken, so besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Interessen wesentlich gedient hat; sie braucht ihnen aber nicht überwiegend gedient zu haben (/BSG SozR 2200 § 548 Nr. 93; SozR 3-2200 § 548 Nr. 19).
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Die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Feststellung sind hier nicht gegeben. Das Ereignis vom 6. September 2000 stellt sich nicht als entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall dar. Zwar gehörte der Kläger über § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII als mitarbeitender Ehegatte einer landwirtschaftlichen Unternehmerin grundsätzlich zu dem kraft Gesetzes unfallversicherten Personenkreis; indessen lässt sich hinsichtlich des Unfalls auf dem Obstgrundstück in M. ein innerer Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit nicht begründen. Dabei unterstellt der Senat, dass der Kläger am besagten Tag bei der Fahrt nach M. auch Obstsäcke bei sich hatte und diese auf dem Grundstück mit Blick auf die für das folgende Wochenende geplante Apfelernte abgeladen hat, obwohl er diese Version erstmals mit dem am 26. März 2001 eingelegten Widerspruch behauptet hat. Der Senat geht ferner zugunsten des Klägers davon aus, dass er gelegentlich des Aufenthalts auf dem Grundstück eine Stange für die kommende Apfelernte gerichtet hat, wenngleich Derartiges erstmals mit der Klageschrift vom 12. Dezember 2001 vorgebracht worden ist. Denn selbst wenn all das zutreffen sollte, stand der Kläger, als er beim Verlassen des Grundstücks verunglückte und stürzte, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die vorgenannten Handlungen sollten allein der Vorbereitung der erst für das nachfolgende Wochenende vorgesehenen Apfelernte dienen; die Ernte hatte am Unfalltag noch nicht begonnen. Dem stand der - zur Überzeugung des Senats ganz vorrangige - Wunsch des Klägers gegenüber, auf dem Grundstück die unterwegs gekauften Würste zu grillen und zu verspeisen. Dies hat der Kläger im Übrigen im Ergebnis selbst so gesehen. Im Schriftsatz vom 23. Mai 2003 ist auf die gerichtliche Verfügung vom 19. Mai 2003, mit welcher der Kläger nochmals zur Erklärung über die ursprüngliche Darstellung aufgefordert worden war, „gegrillt“ zu haben, festgehalten, dass für ihn das Grillen um die Mittagszeit zur Nahrungsaufnahme wesentliche Bedeutung gehabt habe, wohingegen der „tatsächliche“ Grund für die Fahrt auf das Grundstück in M. als reine Vorbereitungshandlung für die anschließende Apfelernte für ihn selbst „nicht so sehr“ ins Gewicht gefallen sei. Damit fehlt es jedoch nach den Umständen des Falles an dem zu fordernden Sachzusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit; eigenwirtschaftliche (private) Zwecke sind nicht versichert.
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Die behaupteten Aktivitäten - Verbringen der Obstsäcke auf das Grundstück in M., Richten eines Haselnusszweigs als Stange für die Apfelernte - waren bloß vorbereitende Tätigkeiten, denn der Kläger war am Unfalltag, einem Mittwoch nicht zur Apfelernte, die erst am folgenden Wochenende stattfinden sollte, auf das M.er Grundstück gefahren. Vorbereitungshandlungen sind indessen - selbst wenn sie betriebsdienlich sein sollten - grundsätzlich dem persönlichen Bereich zuzurechnen und stehen mithin regelmäßig nicht unter Versicherungsschutz; dasselbe gilt hinsichtlich des Hinwegs zu und des Rückwegs von einer solchen Betätigung. Zwar sind derartige vorbereitende Verrichtungen nach der Kasuistik der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise unter Unfallversicherungsschutz gestellt worden, wenn die Gesamtumstände des unfallbringenden Verhaltens dem nach den Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung geschützten Bereich zuzurechnen waren (vgl. etwa BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 16 m.w.N.). Jedoch ist diese Rechtsprechung vom BSG bereits im Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 RU 8/91 - (veröffentlicht in JURIS) dahingehend präzisiert worden, dass Vorbereitungshandlungen regelmäßig nur dann geschützt sind, wenn sie nach den gesamten Umständen des Falles selbst bereits als Bestandteil der betrieblichen Tätigkeit anzusehen waren oder wenn das Gesetz sie durch besondere Regelung - wie beispielsweise in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII geschehen - in die Versicherung einbezieht. In Konkretisierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das BSG nunmehr im Urteil vom 28. April 2004 - B 2 U 26/03 R - (zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen ) nochmals verdeutlicht und klargestellt, dass der Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt ist, die das Gesetz ausdrücklich nennt, und dass Ausnahmen nur in Betracht kommen, wenn die Vorbereitungshandlung mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung so eng verbunden ist, dass beide bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden. Letzteres war hier indessen nicht der Fall. Die Apfelernte war nicht für den 6. September 2000, sondern erst für das darauffolgende Wochenende vorgesehen. Damit fehlte es für die vom Kläger dargestellten Vorbereitungshandlungen an einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Bezug zu einer betrieblichen Tätigkeit. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Kläger Versicherungsschutz mithin nicht beanspruchen.
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Der Kläger vermag aber auch aus sonstigen Gründen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu verlangen. Insbesondere kommt ihm die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII nicht zugute. Nach dieser Vorschrift sind versicherte Tätigkeiten auch das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt. Selbst wenn die Obstsäcke und die aus einem Haselnusszweig vorbereitete Stange „Arbeitsgeräte“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII sein sollten, sind die übrigen Voraussetzungen der Bestimmung nicht erfüllt. Vorliegend kommen überhaupt nur die Tätigkeitsmerkmale „Verwahren“ und „Erneuern“ eines Arbeitsgeräts in Betracht. Unter dem „Verwahren“ ist das Unterbringen des Arbeitsgeräts am Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort zu verstehen (vgl. BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 3; BSG, Urteil vom 6. Mai 2003 - B 2 U 33/02 R - ). Der Begriff des „Erneuerns“ setzt voraus, dass ein gleichartiges Arbeitsgerät bereits vorhanden, dieses durch die Arbeit verbraucht oder abgenutzt war und an dessen Stelle ein neues Gerät gleicher Art beschafft wird (vgl. BSG SozR 2200 § 549 Nr. 7; SozR 3-2200 § 549 Nr. 1). Es kann hier offen bleiben, ob das behauptete Verbringen der Obstsäcke auf das Grundstück zu einer dortigen Verwahrung geführt und ob das vorgebliche Zurichten des Haselnusszweigs die Merkmale des Erneuerns eines Arbeitsgeräts erfüllt. Denn auch bei der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII sind - sofern mit dem unfallbringenden Verhalten sowohl private als auch betriebliche Zwecke verfolgt werden - die Grundsätze des Versicherungsschutzes bei den so genannten „gemischten Tätigkeiten“ zu beachten; ist mithin das Verwahren u.ä. des Arbeitsgerätes nicht wesentlicher Zweck, sondern lediglich Nebenzweck der Verrichtung, so besteht kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 17/97 R - ). Das ist auch hier der Fall. Wie der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr selbst vorgebracht hat, war für ihn das mittägliche Grillen und Verspeisen der zuvor gekauften roten Würste auf dem Grundstück in M. von ganz wesentlicher Bedeutung, während die vorgenannten Vorbereitungshandlungen zurücktraten. Die behaupteten betriebsbezogenen Motive stellten sonach bei wertender Betrachtung lediglich einen untergeordneten Nebenzweck dar. Ein Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII ist deshalb ebenfalls zu verneinen.
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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
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Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Beschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG nicht eingreifen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die - sinngemäß im Wege der Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) verfolgte - Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall (vgl. zur Zulässigkeit einer derartigen Klage Bundessozialgericht SozR 2200 § 551 Nr. 35 S. 67 f.; BSG, Urteil vom 28. April 2004 - B 2 U 21/03 R - Urteilsumdruck S. 7 f. ).
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Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeiten sind u.a. auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Regelmäßig ist erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist, und dass die Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (vgl. BSGE 58, 56, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92); zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz versicherten Tätigkeit bestehen, der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich (BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1; BSGE 61, 127, 128); es muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 18/99 R - ). Innerhalb der Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19). Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG SozR 3-2200 § 550 Nrn. 4 und 17), so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 90). Diente die Verrichtung sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken, so besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Interessen wesentlich gedient hat; sie braucht ihnen aber nicht überwiegend gedient zu haben (/BSG SozR 2200 § 548 Nr. 93; SozR 3-2200 § 548 Nr. 19).
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Die behaupteten Aktivitäten - Verbringen der Obstsäcke auf das Grundstück in M., Richten eines Haselnusszweigs als Stange für die Apfelernte - waren bloß vorbereitende Tätigkeiten, denn der Kläger war am Unfalltag, einem Mittwoch nicht zur Apfelernte, die erst am folgenden Wochenende stattfinden sollte, auf das M.er Grundstück gefahren. Vorbereitungshandlungen sind indessen - selbst wenn sie betriebsdienlich sein sollten - grundsätzlich dem persönlichen Bereich zuzurechnen und stehen mithin regelmäßig nicht unter Versicherungsschutz; dasselbe gilt hinsichtlich des Hinwegs zu und des Rückwegs von einer solchen Betätigung. Zwar sind derartige vorbereitende Verrichtungen nach der Kasuistik der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise unter Unfallversicherungsschutz gestellt worden, wenn die Gesamtumstände des unfallbringenden Verhaltens dem nach den Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung geschützten Bereich zuzurechnen waren (vgl. etwa BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 16 m.w.N.). Jedoch ist diese Rechtsprechung vom BSG bereits im Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 RU 8/91 - (veröffentlicht in JURIS) dahingehend präzisiert worden, dass Vorbereitungshandlungen regelmäßig nur dann geschützt sind, wenn sie nach den gesamten Umständen des Falles selbst bereits als Bestandteil der betrieblichen Tätigkeit anzusehen waren oder wenn das Gesetz sie durch besondere Regelung - wie beispielsweise in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII geschehen - in die Versicherung einbezieht. In Konkretisierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das BSG nunmehr im Urteil vom 28. April 2004 - B 2 U 26/03 R - (zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen ) nochmals verdeutlicht und klargestellt, dass der Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt ist, die das Gesetz ausdrücklich nennt, und dass Ausnahmen nur in Betracht kommen, wenn die Vorbereitungshandlung mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung so eng verbunden ist, dass beide bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden. Letzteres war hier indessen nicht der Fall. Die Apfelernte war nicht für den 6. September 2000, sondern erst für das darauffolgende Wochenende vorgesehen. Damit fehlte es für die vom Kläger dargestellten Vorbereitungshandlungen an einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Bezug zu einer betrieblichen Tätigkeit. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Kläger Versicherungsschutz mithin nicht beanspruchen.
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