Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
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Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 24. September bis zum 25. November 2004; er wendet sich gegen Sperrzeiten wegen Arbeitsablehnung.
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Der ... 1946 geborene Kläger, gelernter Stahlbauschlosser, hatte u. a. als Hausmeister und Fahrer gearbeitet (1983 bis September 1990) und war zuletzt von Oktober 1990 bis Februar 2003 (Insolvenz des Arbeitgebers) als Lagerangestellter versicherungspflichtig beschäftigt (Lebenslauf mit Angaben zur Beschäftigung i. e. Verwaltungsakte S. 90: "Lagerleiter, Lagerarbeiter, Techniker"). Am 20. Februar 2003 meldete sich der Kläger zum 1. März 2003 arbeitslos, worauf ihm die Beklagte mit Bescheid vom 12. März 2003 Arbeitslosengeld ab 1. März 2003 bewilligte (Anspruchsdauer 960 Tage, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0, wöchentlicher Leistungssatz 164,92 EUR, täglicher Leistungssatz 23,56 EUR, Bemessungsentgelt 430 EUR wöchentlich, Leistungstabelle 2003, Leistungssatz 67 v. H.).
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Am 19. September 2003 unterbreitete die Beklagte dem Kläger unter Belehrung über die bei Ablehnung des Angebots ohne wichtigen Grund eintretenden Rechtsfolgen ein Beschäftigungsangebot als Hausmeister (AB-Maßnahme; einfache Tätigkeiten, Hausarbeiten, Reinigung, Hausmeisterei) bei der A (Kreisverband M – A). Von dort wurde der Beklagten unter dem 23. September 2003 mitgeteilt, der Kläger habe sich am 23. September 2003 telefonisch gemeldet. Er sei nicht eingestellt worden, weil er nach seinen Angaben noch nie in der Reinigung gearbeitet habe und das auch nicht wolle.
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Mit Bescheid vom 30. September 2003 stellte die Beklagte ohne vorherige Anhörung des Klägers das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während einer 3-wöchigen Sperrzeit vom 24. September bis 14. Oktober 2003 sowie eine Anspruchsminderung um 21 Tage fest und hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld für diese Zeit gem. § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) auf, weil der Kläger das Beschäftigungsangebot bei der AWO ohne wichtigen Grund abgelehnt habe.
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Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, die A habe ganztägige Reinigungskräfte gesucht. Er habe zwar etwa achteinhalb Jahre lang in diversen Firmen als Hausmeister gearbeitet, jedoch nie als Reinigungskraft und schon gar nicht zum Reinigen von Fluren und Waschräumen.
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Auf Rückfrage teilte die A der Beklagten telefonisch mit, dort seien seinerzeit 15 Stellen, davon 11 nur für Frauen, zu besetzen gewesen. Zunächst habe man – bis 25. September 2003 – für 4 Stellen auch geeignete Männer gesucht. Diese Stellen seien jetzt (ab 25. September 2003) vergeben, so dass künftig nur noch Beschäftigungsangebote für Frauen in Betracht kämen (Aktenvermerk Verwaltungsakte S. 48).
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Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2003 wies die Beklagte den Widerspruch ab. Der Kläger habe das Beschäftigungsangebot bei der A ohne wichtigen Grund abgelehnt; persönliche Abneigungen gegen die Tätigkeit genügten dafür nicht.
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Am 24. September 2003 unterbreitete die Beklagte dem Kläger wiederum unter Belehrung über die bei Ablehnung des Angebots ohne wichtigen Grund eintretenden Rechtsfolgen ein weiteres Beschäftigungsangebot als Straßenreiniger (AB-Maßname; Reinigungsarbeiten in stark frequentierten Brennpunkten im gesamten Stadtgebiet, körperlich belastbar, Führerschein erwünscht) bei der Stadt M (Abfallwirtschaft). Diese teilte unter dem 1. Oktober 2003 mit, der Kläger habe sich am 26. September 2003 vorgestellt, sei aber nicht eingestellt worden; wegen der Gründe hierfür werde auf ein ihr übergebenes Schreiben des Klägers vom 27. September 2003 verwiesen. In diesem Schreiben ist ausgeführt, die Bemühungen, ihn als Straßenfeger bzw. Toilettenreiniger zu vermitteln, seien nicht sehr motivierend. Das Angebot als Straßenreiniger werde er jedoch
unter Protest
(Fettdruck im Original) annehmen. Er wünsche künftig Arbeitsangebote auf einer sinnvolleren Basis. In einem an die Stadt M gerichteten Protokoll über das Vorstellungsgespräch hatte der Kläger außerdem ausgeführt, auf die Frage, ob er sich eine Tätigkeit in der Straßenreinigung vorstellen könne, habe er geantwortet, eine solche Arbeit habe er bisher zwar noch nie ausgeführt, werde sie aber auf Grund des Zwanges durch das Arbeitsamt nicht ablehnen. Ihm sei im Vorstellungsgespräch in Aussicht gestellt worden, evtl. eine Kehrmaschine zu fahren. Man möge außerdem berücksichtigen, dass er mit seinem Führerschein nur kleinere Kehrmaschinen und Fahrzeuge, etwa für die Reinigung von Gehwegen oder in Fußgängerzonen, fahren dürfe.
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Mit Bescheid vom 17. November 2003 stellte die Beklagte ohne vorherige Anhörung des Klägers das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während einer 6-wöchigen Sperrzeit vom 15. Oktober bis 25. November 2003 sowie eine Anspruchsminderung um 42 Tage fest und hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld für diese Zeit gem. § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III auf. Außerdem forderte sie zuviel gezahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 400,52 EUR zurück (§ 50 Abs. 1 SGB X).
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Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, er habe im Vorstellungsgespräch bei der Stadt M angegeben, die Beschäftigung annehmen zu wollen; die Verhängung einer Sperrzeit sei deshalb nicht gerechtfertigt.
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Die Beklagte stellte ergänzende Ermittlungen an; am 24. November 2003 wurde ihr von der Stadt M telefonisch mitgeteilt, der Kläger habe im Vorstellungsgespräch zum Ausdruck gebracht, dass er die Beschäftigung nur unter Protest wegen Sanktionen des Arbeitsamts annehmen werde; außerdem habe er sein an die Beklagte gerichtetes Schreiben vom 27. September 2003 vorgelegt. Der Bruttolohn hätte 1.360 EUR/monatlich betragen (Verwaltungsakte S. 69).
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Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2003 wies die Beklagte auch den Widerspruch des Klägers gegen den Sperrzeitbescheid vom 17. November 2003 zurück. Der Kläger habe durch seine Äußerungen im Vorstellungsgespräch und die Vorlage des Schreibens vom 27. September 2003 zum Ausdruck gebracht, dass er das Stellenangebot ablehne, und man habe ihn wegen der zu erwartenden fehlenden Arbeitsmotivation nicht eingestellt.
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Am 24. Oktober 2003 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim gegen den Bescheid vom 30. September 2003 (Widerspruchsbescheid von 22. Oktober 2003) und am 28. November 2003 gegen den Bescheid vom 17. November 2003 (Widerspruchsbescheid vom 24. November 2003). Zur Begründung seiner Klagen trug er vor, zuletzt habe er monatlich 1.860,59 EUR brutto (1.175 EUR netto) verdient; sein Arbeitslosengeld betrage 714,65 EUR monatlich. Von der angebotenen Beschäftigung bei der A sei er zunächst sehr angetan gewesen. Seine Erwartungen seien im Vorstellungsgespräch aber enttäuscht worden. Er hätte nämlich in Männerwohnheimen und Altersheimen verschmutzte Toiletten reinigen müssen, was mit einer Hausmeistertätigkeit nichts zu tun habe. Offenbar wolle die Beklagte mit diesem Beschäftigungsangebot Arbeitsablehnungen provozieren, um nach der Verhängung von Sperrzeiten die Zahlung von Arbeitslosengeld zu beenden. Außerdem hätte er bei einem Stundenlohn von 6 EUR brutto monatlich 912 EUR brutto bzw. 706 EUR netto verdient bei berufsbedingten Aufwendungen von 50 EUR (Monatskarte), weshalb der Verdienst geringer gewesen sei als das Arbeitslosengeld. Man habe ihn auch nicht darüber belehrt, dass er auch derart unangenehme Arbeiten übernehmen müsse; die Belehrung genüge im Übrigen nicht den rechtlichen Anforderungen. Das Beschäftigungsangebot bei der A sei insgesamt nicht zumutbar gewesen. Das Arbeitsangebot bei der Stadt M habe er letztendlich nicht abgelehnt, vielmehr nur zum Ausdruck gebracht, dass die Beschäftigung in der Straßenreinigung nicht seinen Vorstellungen entspreche und für ihn keineswegs ein Traumjob sei.
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Das Sozialgericht holte schriftliche Auskünfte der A und der Stadt M ein:
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Die A teilte unter dem 27. Januar 2004 mit, für die in Rede stehende AB-Maßnahme seien 15 Arbeitnehmer vorgesehen gewesen, davon ein männlicher Bewerber im Hausmeisterbereich und drei männliche Bewerber im Reinigungsbereich. Die übrigen elf Stellen seien für weibliche Bewerber im Hauswirtschaftsbereich vorgesehen gewesen. Da die Hausmeisterstelle sogleich vergeben gewesen sei, seien für männliche Bewerber noch drei Stellen im Reinigungsbereich frei gewesen. Ein persönliches Vorstellungsgespräch mit dem Kläger sei nicht vereinbart worden, weil er bei einem vorbereitenden Telefongespräch am 23. September 2003 auf Frage erklärt habe, keine Reinigungsarbeiten ausführen zu wollen. Die Tätigkeit als hauswirtschaftlicher Helfer im Reinigungsbereich habe das Reinigen von Büros, Zimmern, Fluren, Gemeinschaftsduschen und Gemeinschaftstoiletten in Männerwohnheimen der A umfasst. Der Lohn hätte 1.251,37 EUR, ab 2004 1.261,38 EUR monatlich brutto betragen.
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Die Stadt M teilte unter dem 9. Februar 2004 mit, der Kläger hätte Reinigungsarbeiten in stark frequentierten Brennpunkten im gesamten Stadtgebiet ausführen sollen, einschließlich Laubbeseitigung und Winterdienst. Er wäre dafür grundsätzlich geeignet gewesen. Da er aber deutlich gemacht habe, die Arbeit nur unter Protest anzunehmen, habe man auf eine Einstellung verzichtet. Der Kläger hätte brutto 1.366,52 EUR monatlich verdient (Steuerklasse IV und Krankenversicherung bei der A. netto 959,85 EUR) ggf. zuzüglich der im öffentlichen Dienst üblichen Erschwerniszuschläge.
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Die Beklagte trug hierzu vor, der von der A mitgeteilte Bruttoverdienst von 1.251,37 EUR monatlich – nach der Leistungsverordnung bei Lohnsteuerklasse I etwa 909,35 EUR netto – hätte auch unter Berücksichtigung von Werbungskosten über dem durchschnittlichen Arbeitslosengeld des Klägers von 713,35 EUR monatlich gelegen; der Kläger habe sich seinerzeit im siebten Monat der Arbeitslosigkeit befunden. Bei der A sei es nicht ausschließlich um die Reinigung von Toiletten gegangen. Davon abgesehen hätten für Reinigungsarbeiten insgesamt drei Beschäftigte eingestellt werden sollen, die sich untereinander hätten absprechen können.
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Mit Anhörungsschreiben vom 22. März 2004 gab die Beklagte dem Kläger (nachträglich) Gelegenheit, zum Eintritt der in den angefochtenen Bescheiden festgestellten Sperrzeiten Stellung zu nehmen. Der Kläger trug daraufhin vor, bei der A sei es nur noch um Reinigungsarbeiten in Altenheimen und Männerwohnheimen gegangen. Eine Hausmeistertätigkeit hätte er nicht abgelehnt; die angebotene Stelle (Reinigungskraft) sei demgegenüber nicht sehr erstrebenswert und sehr nachteilig für seinen weiteren Berufsweg gewesen. Die Stelle bei der Stadt M habe er annehmen wollen. Dabei dürfe er seinen Unmut über die von der Beklagten praktizierte Arbeitsvermittlung zum Ausdruck bringen; das stehe ihm als Recht zur freien Meinungsäußerung zu. Die Belehrungen der Beklagten seien sehr allgemein gehalten. Schließlich sei es nur um befristete Stellen gegangen.
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Unter dem 27. April 2004 erließ die Beklagte Bescheide, mit denen die Sperrzeitbescheide vom 30. September und 17. November 2003 ersetzt wurden; die Ersetzungsbescheide haben jeweils den gleichen Wortlaut wie die ersetzten Bescheide. Mit Schriftsatz vom 30. April 2004 teilte die Beklagte dem Sozialgericht den Erlass der Ersetzungsbescheide mit.
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Das Sozialgericht verband die Klagen mit Beschluss vom 2. Dezember 2003 und wies sie mit Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2004 ab. Zur Begründung führte es aus, die Bescheide vom 30. September und 17. November 2003 seien rechtmäßig. Die Voraussetzungen für den Eintritt von Sperrzeiten wegen Arbeitsablehnung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III seien erfüllt. Der Kläger habe die ihm angebotenen Beschäftigungen ohne wichtigen Grund abgelehnt. Er hätte die Arbeitsstelle bei der A, wo es nicht ausschließlich um die Reinigung von Toiletten gegangen sei, annehmen müssen. Seine Vermutungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen hätten ihn nicht dazu berechtigt, das Arbeitsangebot von vornherein abzulehnen. Das Arbeitsentgelt hätte auch über dem Arbeitslosengeld gelegen. Die Einstellung bei der Stadt M habe er dadurch verhindert, dass er die Arbeit nur unter Protest habe annehmen wollen; damit habe er die Ablehnung durch den potenziellen Arbeitgeber provoziert. Auch hier sei dem Kläger Unzumutbares (§ 121 SGB III) nicht angesonnen worden, zumal man ihm in Aussicht gestellt habe, als Kehrmaschinenfahrer eingesetzt zu werden. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 1. Juni 2004 zugestellt.
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Am 15. Juni 2004 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt ergänzend vor, der Gerichtsbescheid sei schon deshalb unwirksam, weil das Sozialgericht über die Ersetzungsbescheide vom 27. April 2004 nicht entschieden habe. Jedenfalls müssten der Beklagten Verfahrenskosten hinsichtlich der ersetzten Bescheide auferlegt werden. Die Sperrzeitbescheide hätten die ursprüngliche Leistungsbewilligung nicht im jeweiligen Verfügungssatz, sondern nur in der Begründung aufgehoben; das sei rechtlich nicht zulässig. Die Beklagte habe in den Verfügungssätzen lediglich deklaratorisch den Eintritt von Sperrzeiten festgestellt. Auch die Berechnung der Sperrzeiten sei nicht nachvollziehbar. Sperrzeiten wegen Arbeitsablehnung setzten im Übrigen vorsätzliches Verhalten voraus; handle der Arbeitslose bei der Beurteilung eines Beschäftigungsangebots nur fahrlässig, trete eine Sperrzeit nicht ein. Schließlich genüge die auf den Beschäftigungsangeboten der Beklagten aufgedruckte Belehrung den rechtlichen Anforderungen nicht.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Mai 2004 und die Bescheide der Beklagten vom 30. September 2003 und 17. November 2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. Oktober und 24. November 2003 sowie der Ersetzungsbescheide vom 27. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 24. September bis 25. November 2003 zu gewähren.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt ergänzend vor, die erste Sperrzeit habe am 24. September 2003, dem Tag nach der telefonischen Ablehnung des Beschäftigungsangebots bei der A begonnen. Die zweite Sperrzeit schließe gem. § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III an die erste Sperrzeit an. Der Kläger habe die Beschäftigungsangebote nach seinem eigenen Vorbringen auch abgelehnt; von einfacher oder leichter Fahrlässigkeit könne keine Rede sein.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
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Die Berufung des Klägers ist gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Streitig ist, ob der Kläger für einen Zeitraum von insgesamt 9 Wochen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Bei einem wöchentlichen Leistungssatz von 164,92 EUR beträgt der Beschwerdewert somit 1.484,28 EUR. Sie ist auch sonst zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
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Der Kläger wendet sich gegen die Bescheide der Beklagten vom 30. September 2003 und 17. November 2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. Oktober und 24. November 2003 sowie der Ersetzungsbescheide vom 27. April 2004. Die letztgenannten Bescheide erließ die Beklagte, nachdem sie die zuvor unterbliebene Anhörung des Klägers (§ 24 SGB X) gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt hatte. Diese Bescheide sind mit den zunächst ergangenen Bescheiden vom 30. September und 17. November 2003 wortgleich und haben sie ersetzt. Damit sind sie gem. § 96 SGG (bereits) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Das Sozialgericht hat das offenbar übersehen, obgleich die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. April 2004 auf die Ersetzungsbescheide hingewiesen hatte. Der Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2004 ist deshalb aber nicht aufzuheben. Vielmehr kann der Senat die Ersetzungsbescheide in seine Berufungsentscheidung einbeziehen (vgl. Meyer Ladewig, SGG, § 96 Rdnr. 12).
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Die angefochtenen Bescheide beruhen auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III und § 50 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, wie die Bewilligung von Arbeitslosengeld, mit Wirkung (auch) für die Vergangenheit aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, und der Betroffene wusste oder weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, nicht wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Soweit der Verwaltungsakt danach aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt.
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Der Kläger hatte für die in Rede stehende Zeit an sich Arbeitslosengeld zu beanspruchen. Er war arbeitslos (§§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 SGB III) und stand den Vermittlungsbemühungen der Beklagten auch zur Verfügung, war namentlich arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit (§ 119 Abs. 1 und 2 SGB III). Der Kläger hatte sich auch persönlich arbeitslos gemeldet § 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) und hat die Anwartschaftszeit erfüllt (§ 117 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Innerhalb der Rahmenfrist des § 124 Abs. 1 SGB III war er mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden (§ 123 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Unter den Beteiligten ist das nicht streitig. Die Beklagte hatte dem Kläger deshalb (erstmals) mit Bescheid vom 26. März 2003 auch zu Recht Arbeitslosengeld ab 1. März 2003 bewilligt.
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In den der Arbeitslosengeldbewilligung zu Grunde liegenden rechtlichen Verhältnissen ist jedoch im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X insoweit eine wesentliche Änderung eingetreten, als der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit vom 24. September bis 25. November 2003 gem. § 144 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB III geruht hat, weil Sperrzeiten wegen Arbeitsablehnung eingetreten waren.
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Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (in der derzeit geltenden Fassung) tritt eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches durch sein Verhalten verhindert hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Bei erstmaliger Arbeitsablehnung beträgt die Dauer der Sperrzeit drei, bei der zweiten Arbeitsablehnung sechs Wochen (§ 144 Abs. 4 Nr. 1 c bzw. § 144 Abs. 4 Nr. 2 c SGB III). Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit (§ 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Nach Maßgabe dessen sind vorliegend Sperrzeiten vom 24. September bis 14. Oktober und vom 15. Oktober bis 25. November 2003 eingetreten.
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Dem Kläger wurden hinreichend benannte Beschäftigungsangebote unterbreitet. Neben der Angabe des Arbeitgebers war die Art der Tätigkeiten bei der A (Beschäftigungsangebot vom 19. September 2003) und bei der Stadt M (Beschäftigungsangebot vom 24. September 2003) jeweils konkret beschrieben. Das gilt auch für das Beschäftigungsangebot bei der A Zwar handelte es sich insoweit nicht um einen Hausmeistertätigkeit im engeren Sinne. Jedoch war durch die Zusätze "einfache Tätigkeiten, Hausarbeiten, Reinigung, Hausmeisterei" für den Kläger erkennbar, welche Arbeiten zu verrichten waren. Im Übrigen hat er mit dem potenziellen Arbeitgeber Kontakt aufgenommen und könnte sich deshalb auf eine etwaige Unbestimmtheit des Angebots ohnehin nicht berufen (BSG, SozR 4100 § 119 Nr. 4); das gilt auch für das Beschäftigungsangebot bei der Stadt M.
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Beiden Beschäftigungsangeboten war jeweils eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsfolgen bei Ablehnung des Beschäftigungsangebots ohne wichtigen Grund beigefügt, nachdem die Beklagte das für Beschäftigungsangebote regelmäßig verwandte Musterschreiben benutzt hat; die darauf aufgedruckte Rechtsfolgenbelehrung genügt den rechtlichen Anforderungen (vgl. etwa das Senatsurteil vom 30. Juni 2004, – L 5 AL 4709/02 –). Darüber hinausgehende Belehrungen, etwa hinsichtlich der Zumutbarkeit von Beschäftigungsangeboten (§ 121 SGB III) und über die Verpflichtung, auch unangenehme Arbeiten annehmen zu müssen, sind nicht vorgeschrieben.
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Die Beschäftigungsangebote waren dem Kläger nach Maßgabe des § 121 SGB III zumutbar. Gem. § 121 Abs. 1 SGB III sind einem Arbeitslosen nämlich alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zuzumuten. Einen besonderen Berufsschutz gibt es in der Arbeitslosenversicherung nicht. Der Arbeitslose muss vielmehr jede Arbeit annehmen und ausüben, die er annehmen und ausüben kann und darf. In § 121 Abs. 5 SGB III tritt das klar hervor. Danach ist eine Beschäftigung nämlich nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat. Ausnahmen regelt § 121 SGB III in seinen Absätzen 2 bis 4. Dort sind in einem nicht abschließenden Katalog allgemeine bzw. personenbezogene Gründe festgelegt, aus denen eine Beschäftigung im Einzelfall unzumutbar sein kann, wobei § 121 Abs. 3 SGB III hinsichtlich personenbezogener Unzumutbarkeitsgründe auf die Höhe des Entgelts abstellt, in der sich die berufliche Qualifikation des Arbeitslosen widerspiegelt. Auch das verdeutlicht, dass es einen besonderen Berufsschutz nicht gibt (Niesel, a. a. O. § 121 Rdnr. 6 unter Hinweis auf die Begründung des RegE-AFRG).
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Allgemeine Unzumutbarkeitsgründe i. S. des § 121 Abs. 2 SGB III sind vorliegend nicht ersichtlich. Eine Beschäftigung ist dem Arbeitslosen danach insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt. Davon kann weder hinsichtlich des Beschäftigungsangebots bei der A noch bei der Stadt M die Rede sein. Der Kläger macht das auch nicht geltend, unbeschadet dessen, dass er eine Beschäftigung, zu der auch die Reinigung von Toiletten- und Duschräumen gehört, als für sich nicht zumutbar erachtet. Ohne Belang ist schließlich auch, dass die Beschäftigungen befristet waren (§ 121 Abs. 5 SGB III).
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Auch personenbezogene Unzumutbarkeitsgründe nach § 121 Abs. 3 SGB III liegen nicht vor. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn das aus der Beschäftigung erzielbare Arbeitsentgelt niedriger als das der Bemessung des Arbeitslosengelds zu Grunde liegende Arbeitsentgelt wäre. Dabei ist dem Arbeitslosen in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist die Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld (§ 121 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB III).
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Als ihm am 19. September 2003 das Beschäftigungsangebot bei der A unterbreitet wurde, war der Kläger bereits über sechs Monate, nämlich seit 1. März 2003 und damit im siebten Monat, arbeitslos. Deshalb ist das erzielbare Arbeitsentgelt, abzüglich der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen, mit dem Auszahlungsbetrag des Arbeitslosengeldes zu vergleichen. Dem Kläger war Arbeitslosengeld mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 164,92 EUR bewilligt, das sind monatlich maximal 730,36 EUR. Bei der A hätte er nach deren unbestrittener Auskunft vom 27. Januar 2004 monatlich 1.251,37 EUR (ab 1. Januar 2004 1.261,38 EUR) brutto verdient, was einem Nettoverdienst (bei Lohnsteuerklasse I/IV) von etwa 909,35 EUR entspricht und damit – auch bei Berücksichtigung von Werbungskosten von 50 EUR für eine Monatskarte – klar über dem monatlichen Arbeitslosengeld liegt. Entsprechendes gilt für die Beschäftigung bei der Stadt M; hier hätte der Kläger (ohne Zuschläge) monatlich 1.366,52 EUR erhalten.
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Der Kläger hat die ihm unterbreiteten Beschäftigungsangebote nicht angenommen. Die Nichtannahme einer Beschäftigung nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III kann sowohl gegenüber dem Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) als auch gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden, und zwar nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten, namentlich durch das Verhalten in einem Vorstellungsgespräch. Das Verhalten muss dann aber vorwerfbar sein; andernfalls wären die an den Sperrzeittatbestand geknüpften Sanktionen unverhältnismäßig. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 14. Juli 2004, – B 11 AL 67/03 R –; vgl. demgegenüber aber noch etwa Niesel, aaO, § 144 Rdnr. 57) ist für die Verwirklichung des Sperrzeittatbestandes in § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III jedoch weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit notwendig. Zu fordern ist lediglich eine Zurechenbarkeit in dem Sinne, dass der Handelnde bzw. Unterlassende bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung (hier als Nichtannahme der angebotenen Beschäftigung) aufgefasst werden könnte.
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Die mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Job-AQTIV-Gesetz (aaO) eingefügte Neuregelung in § 144 Abs. 1 Nr. 2 BGB III soll im Übrigen klarstellen, dass auch bereits das Verhalten des Arbeitslosen im Vorfeld einer möglichen Arbeitsaufnahme bei einem potenziellen Arbeitgeber für die angemessene Risikoabwägung zwischen Versichertengemeinschaft und Arbeitslosen von erheblicher Bedeutung ist. Arbeitslose, die auf ein Beschäftigungsangebot des Arbeitsamtes nicht unverzüglich einen Vorstellungstermin mit dem Arbeitgeber vereinbaren, einen vereinbarten Termin versäumen oder durch ihr Verhalten im Vorstellungsgespräch eine Arbeitsaufnahme verhindern, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, sollen während einer Sperrzeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht erhalten (so Niesel, aaO, § 144 Rdnr. 59 a unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, vgl. BT-Drs. 14/6944, S. 36 zu Nr. 45). Das trägt dem Grundgedanken der Sperrzeitregelung Rechnung, wonach die Versichertengemeinschaft in der Lage sein muss, sich gegen Risikofälle zu wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mitwirkt (dazu BSG, SozR 3-4100 § 119 Nr. 11). Dieser Grundgedanke ist auch bei der Würdigung des Gesamtverhaltens eines Arbeitslosen zu berücksichtigen. Zu dessen Obliegenheiten gehört es insbesondere, alles dafür zu tun, dass der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit schnellstmöglich endet, indem wieder ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wird. Deshalb muss er in einem Vorstellungsgespräch bei einem potenziellen Arbeitgeber so auftreten, dass diesem der Abschluss des Arbeitsvertrages attraktiv erscheint.
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Das Beschäftigungsangebot bei der A hat der Kläger durch ausdrückliche Erklärung gegenüber der Arbeitgeberin abgelehnt. Denn er gab ihr gegenüber im telefonischen Vorgespräch vom 23. September 2003 an, er habe noch nie in der Reinigung gearbeitet und wolle das auch nicht. Ein Vorstellungsgespräch ist demzufolge nicht vereinbart worden.
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Das Beschäftigungsangebot bei der Stadt M hat der Kläger durch schlüssiges Verhalten abgelehnt. Denn ihm musste bei pflichtgemäßer Sorgfalt ohne Weiteres klar sein, dass der potenzielle Arbeitgeber seinen Äußerungen im Vorstellungsgespräch und der Vorlage des Schreibens vom 27. September 2003 die Erklärung entnehmen werde, die angebotene Beschäftigung in Wahrheit nicht annehmen zu wollen. In der "Nichtablehnung" eines Beschäftigungsangebots – so der Kläger im Vorstellungsgespräch – "auf Grund des Zwanges durch das Arbeitsamt" kommt nämlich klar zum Ausdruck, dass die nur vordergründig erklärte Annahme nicht dem wirklichen Willen des Arbeitslosen entspricht. Die Annahme eines Beschäftigungsangebots
"unter Protest"
(Schreiben vom 27. September 2003 – Fettdruck im Original) macht dem Arbeitgeber unmissverständlich klar, dass der Arbeitslose keinerlei Motivation für die angebotene Arbeit aufbringt und provoziert ihn dazu, von der Einstellung des Arbeitslosen Abstand nehmen. Darauf ist eine Erklärung dieser Art auch angelegt, weshalb dem Kläger, unbeschadet dessen, dass dies nach der neueren Rechtsprechung (BSG, Urt. v. 14. Juli 2004, a. a. O.) nicht mehr notwendig ist, auch Vorsatz vorzuwerfen wäre.
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Einen wichtigen Grund für die Ablehnung der Beschäftigungsangebote hatte der Kläger nicht. Vielmehr wäre ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit ein anderes Verhalten zuzumuten gewesen.
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Die Beklagte muss bei der Unterbreitung von Beschäftigungsangeboten zwar die Grundsätze sachgerechter Arbeitsvermittlung beachten (vgl. auch § 36 SGB III) und darf den Arbeitslosen auch mit einem nach Maßgabe des § 121 SGB III grundsätzlich zumutbaren Beschäftigungsangebot nicht objektiv überfordern. Wäre das der Fall, bestünde ein wichtiger Grund i. S. des § 144 Abs. 1 SGB III für die Ablehnung des Angebots (vgl. Marschner, in GK-SGB III, § 144 Rdnr. 99). Eine Beschäftigung, die dem Arbeitslosen billigerweise nicht angesonnen werden kann, darf er ablehnen, ohne dass deshalb eine Sperrzeit eintritt (Niesel, SGB III, § 144 Rdnr. 85; vgl. dazu auch BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 7).
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Auch nach Maßgabe dessen bleibt es aber dabei, dass (wie ausgeführt) ein Berufsschutz in der Arbeitslosenversicherung nicht besteht; das gilt auch für die Anwendung der Sperrzeitregelungen. § 121 Abs. 3 SGB III verdeutlicht diese namentlich in § 121 Abs. 5 SGB III getroffene Entscheidung des Gesetzgebers. Da die Entgelthöhe, die über die Zumutbarkeit einer Beschäftigung aus personenbezogenen Gründen entscheidet, regelmäßig die berufliche Qualifikation des Arbeitslosen widerspiegelt, darf darauf grundsätzlich nicht erneut abgestellt werden. Anderes kommt bei der zur Feststellung eines wichtigen Grundes i. S. d. § 144 Abs. 1 SGB III notwendigen umfassenden Abwägung der Interessen des Arbeitslosen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn hinreichend schwerwiegende Umstände des Einzelfalles hinzutreten (vgl. näher Niesel, a. a. O. § 121 Rdnr. 11; zur Zumutbarkeitsfrage).
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Solche hinreichend schwerwiegende Umstände gibt es vorliegend nach Einschätzung des Senats nicht. Der Kläger war nicht berechtigt, die ihm angebotenen Beschäftigungen unter Hinweis auf sein bisheriges langjähriges Berufsleben bzw. die bislang verrichteten Arbeiten und seine Qualifikationen oder die Dauer der Arbeitslosigkeit abzulehnen. Diese Gründe sind bereits bei der Zumutbarkeitsprüfung nach § 121 Abs. 2 SGB III berücksichtigt worden, ohne dass sich daran im Zuge der Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit etwas zu ändern hätte, zumal der Kläger bei Unterbreitung der Beschäftigungsangebote bereits über 6 Monate lang arbeitslos war. Das gilt auch mit Blick auf die sich auf Reinigungsarbeiten konzentrierende Beschäftigung bei der A, nachdem der Kläger solche Arbeiten jedenfalls auch bei seinen früheren Hausmeistertätigkeiten mit zu erledigen hatte. Davon abgesehen hat das Sozialgericht mit Recht darauf abgestellt, dass es auf bloße Befürchtungen des Klägers ohnehin nicht ankommen kann. Er wäre vielmehr verpflichtet gewesen, das Beschäftigungsangebot zur Vermeidung einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung anzunehmen und gegebenenfalls das Gespräch mit dem Arbeitgeber über einzelne Inhalte der Tätigkeit zu suchen (vgl. dazu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2004, – L 9 AL 45/03 –). Nichts anderes gilt für das Beschäftigungsangebot bei der Stadt M, bei dem dem Kläger außerdem in Aussicht gestellt worden war, eine Kehrmaschine bedienen zu dürfen. Einen wichtigen Grund dafür, auch diese Arbeit abzulehnen, gibt es daher nicht.
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Ob der Kläger bei der A bzw. der Stadt M tatsächlich eingestellt worden wäre, ist ohne Belang; dies wird vielmehr wird vermutet (zur Kausalitätsfrage insoweit Niesel, aaO, § 144 Rdnr. 60). Beginn und Ende der Sperrzeit hat die Beklagte schließlich unter zutreffender Anwendung der dafür maßgeblichen Regelungen in § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III fehlerfrei festgelegt. Die nach Ablehnung des Beschäftigungsangebots bei der Stadt M eingetretene zweite Sperrzeit begann gem. § 144 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGB III mit dem Ende der ersten Sperrzeit, da der Tag nach dem die zweite Sperrzeit begründenden Ereignis in den Lauf der ersten Sperrzeit fiel.
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Hat der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld danach während der in den Sperrzeitbescheiden genannten Zeit geruht, sind auch die übrigen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erfüllt. Insbesondere wusste der Kläger (schon) aufgrund der ihm erteilten Rechtsfolgenbelehrung, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Ruhen kommt, wenn er ohne wichtigen Grund Beschäftigungsangebote ablehnt.
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Da die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe zu Recht ab 24. September bzw. 15. Oktober 2003 aufgehoben hat, muss der Kläger die danach in der Zeit vom 15. bis 31. Oktober 2003 zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von 400,52 EUR erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Ohne Belang ist, dass die Beklagte die Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht in einem besonders hervorgehobenen Verfügungssatz ausgesprochen, sondern den entsprechenden Verfügungssatz zwischen Begründungsteilen platziert hat. Dass der Erstattungsbetrag fehlerhaft berechnet wäre, ist im Übrigen weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldanspruchs hat die Beklagte ebenfalls fehlerfrei festgestellt (§ 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es besteht keine Veranlassung dazu, der Beklagten aus Billigkeitsgründen deshalb die (teilweise) Erstattung außergerichtlicher Kosten des Klägers aufzugeben, weil sie die zunächst unterbliebene Anhörung des Klägers während des sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt und die ursprünglichen Sperrzeitbescheide durch gleichlautende Bescheide ersetzt hat, nachdem die Anhörung bereits im Widerspruchsverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt worden war und der Kläger auch ohne die (erneute) Anhörung und den Erlass der Ersetzungsbescheide nicht obsiegt hätte.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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Die Berufung des Klägers ist gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Streitig ist, ob der Kläger für einen Zeitraum von insgesamt 9 Wochen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Bei einem wöchentlichen Leistungssatz von 164,92 EUR beträgt der Beschwerdewert somit 1.484,28 EUR. Sie ist auch sonst zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
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Der Kläger wendet sich gegen die Bescheide der Beklagten vom 30. September 2003 und 17. November 2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. Oktober und 24. November 2003 sowie der Ersetzungsbescheide vom 27. April 2004. Die letztgenannten Bescheide erließ die Beklagte, nachdem sie die zuvor unterbliebene Anhörung des Klägers (§ 24 SGB X) gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt hatte. Diese Bescheide sind mit den zunächst ergangenen Bescheiden vom 30. September und 17. November 2003 wortgleich und haben sie ersetzt. Damit sind sie gem. § 96 SGG (bereits) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Das Sozialgericht hat das offenbar übersehen, obgleich die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. April 2004 auf die Ersetzungsbescheide hingewiesen hatte. Der Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2004 ist deshalb aber nicht aufzuheben. Vielmehr kann der Senat die Ersetzungsbescheide in seine Berufungsentscheidung einbeziehen (vgl. Meyer Ladewig, SGG, § 96 Rdnr. 12).
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Die angefochtenen Bescheide beruhen auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III und § 50 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, wie die Bewilligung von Arbeitslosengeld, mit Wirkung (auch) für die Vergangenheit aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, und der Betroffene wusste oder weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, nicht wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Soweit der Verwaltungsakt danach aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt.
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Der Kläger hatte für die in Rede stehende Zeit an sich Arbeitslosengeld zu beanspruchen. Er war arbeitslos (§§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 SGB III) und stand den Vermittlungsbemühungen der Beklagten auch zur Verfügung, war namentlich arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit (§ 119 Abs. 1 und 2 SGB III). Der Kläger hatte sich auch persönlich arbeitslos gemeldet § 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) und hat die Anwartschaftszeit erfüllt (§ 117 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Innerhalb der Rahmenfrist des § 124 Abs. 1 SGB III war er mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden (§ 123 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Unter den Beteiligten ist das nicht streitig. Die Beklagte hatte dem Kläger deshalb (erstmals) mit Bescheid vom 26. März 2003 auch zu Recht Arbeitslosengeld ab 1. März 2003 bewilligt.
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In den der Arbeitslosengeldbewilligung zu Grunde liegenden rechtlichen Verhältnissen ist jedoch im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X insoweit eine wesentliche Änderung eingetreten, als der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit vom 24. September bis 25. November 2003 gem. § 144 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB III geruht hat, weil Sperrzeiten wegen Arbeitsablehnung eingetreten waren.
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Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (in der derzeit geltenden Fassung) tritt eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches durch sein Verhalten verhindert hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Bei erstmaliger Arbeitsablehnung beträgt die Dauer der Sperrzeit drei, bei der zweiten Arbeitsablehnung sechs Wochen (§ 144 Abs. 4 Nr. 1 c bzw. § 144 Abs. 4 Nr. 2 c SGB III). Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit (§ 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Nach Maßgabe dessen sind vorliegend Sperrzeiten vom 24. September bis 14. Oktober und vom 15. Oktober bis 25. November 2003 eingetreten.
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Dem Kläger wurden hinreichend benannte Beschäftigungsangebote unterbreitet. Neben der Angabe des Arbeitgebers war die Art der Tätigkeiten bei der A (Beschäftigungsangebot vom 19. September 2003) und bei der Stadt M (Beschäftigungsangebot vom 24. September 2003) jeweils konkret beschrieben. Das gilt auch für das Beschäftigungsangebot bei der A Zwar handelte es sich insoweit nicht um einen Hausmeistertätigkeit im engeren Sinne. Jedoch war durch die Zusätze "einfache Tätigkeiten, Hausarbeiten, Reinigung, Hausmeisterei" für den Kläger erkennbar, welche Arbeiten zu verrichten waren. Im Übrigen hat er mit dem potenziellen Arbeitgeber Kontakt aufgenommen und könnte sich deshalb auf eine etwaige Unbestimmtheit des Angebots ohnehin nicht berufen (BSG, SozR 4100 § 119 Nr. 4); das gilt auch für das Beschäftigungsangebot bei der Stadt M.
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Beiden Beschäftigungsangeboten war jeweils eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsfolgen bei Ablehnung des Beschäftigungsangebots ohne wichtigen Grund beigefügt, nachdem die Beklagte das für Beschäftigungsangebote regelmäßig verwandte Musterschreiben benutzt hat; die darauf aufgedruckte Rechtsfolgenbelehrung genügt den rechtlichen Anforderungen (vgl. etwa das Senatsurteil vom 30. Juni 2004, – L 5 AL 4709/02 –). Darüber hinausgehende Belehrungen, etwa hinsichtlich der Zumutbarkeit von Beschäftigungsangeboten (§ 121 SGB III) und über die Verpflichtung, auch unangenehme Arbeiten annehmen zu müssen, sind nicht vorgeschrieben.
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Die Beschäftigungsangebote waren dem Kläger nach Maßgabe des § 121 SGB III zumutbar. Gem. § 121 Abs. 1 SGB III sind einem Arbeitslosen nämlich alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zuzumuten. Einen besonderen Berufsschutz gibt es in der Arbeitslosenversicherung nicht. Der Arbeitslose muss vielmehr jede Arbeit annehmen und ausüben, die er annehmen und ausüben kann und darf. In § 121 Abs. 5 SGB III tritt das klar hervor. Danach ist eine Beschäftigung nämlich nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat. Ausnahmen regelt § 121 SGB III in seinen Absätzen 2 bis 4. Dort sind in einem nicht abschließenden Katalog allgemeine bzw. personenbezogene Gründe festgelegt, aus denen eine Beschäftigung im Einzelfall unzumutbar sein kann, wobei § 121 Abs. 3 SGB III hinsichtlich personenbezogener Unzumutbarkeitsgründe auf die Höhe des Entgelts abstellt, in der sich die berufliche Qualifikation des Arbeitslosen widerspiegelt. Auch das verdeutlicht, dass es einen besonderen Berufsschutz nicht gibt (Niesel, a. a. O. § 121 Rdnr. 6 unter Hinweis auf die Begründung des RegE-AFRG).
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Allgemeine Unzumutbarkeitsgründe i. S. des § 121 Abs. 2 SGB III sind vorliegend nicht ersichtlich. Eine Beschäftigung ist dem Arbeitslosen danach insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt. Davon kann weder hinsichtlich des Beschäftigungsangebots bei der A noch bei der Stadt M die Rede sein. Der Kläger macht das auch nicht geltend, unbeschadet dessen, dass er eine Beschäftigung, zu der auch die Reinigung von Toiletten- und Duschräumen gehört, als für sich nicht zumutbar erachtet. Ohne Belang ist schließlich auch, dass die Beschäftigungen befristet waren (§ 121 Abs. 5 SGB III).
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Auch personenbezogene Unzumutbarkeitsgründe nach § 121 Abs. 3 SGB III liegen nicht vor. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn das aus der Beschäftigung erzielbare Arbeitsentgelt niedriger als das der Bemessung des Arbeitslosengelds zu Grunde liegende Arbeitsentgelt wäre. Dabei ist dem Arbeitslosen in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist die Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld (§ 121 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB III).
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Als ihm am 19. September 2003 das Beschäftigungsangebot bei der A unterbreitet wurde, war der Kläger bereits über sechs Monate, nämlich seit 1. März 2003 und damit im siebten Monat, arbeitslos. Deshalb ist das erzielbare Arbeitsentgelt, abzüglich der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen, mit dem Auszahlungsbetrag des Arbeitslosengeldes zu vergleichen. Dem Kläger war Arbeitslosengeld mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 164,92 EUR bewilligt, das sind monatlich maximal 730,36 EUR. Bei der A hätte er nach deren unbestrittener Auskunft vom 27. Januar 2004 monatlich 1.251,37 EUR (ab 1. Januar 2004 1.261,38 EUR) brutto verdient, was einem Nettoverdienst (bei Lohnsteuerklasse I/IV) von etwa 909,35 EUR entspricht und damit – auch bei Berücksichtigung von Werbungskosten von 50 EUR für eine Monatskarte – klar über dem monatlichen Arbeitslosengeld liegt. Entsprechendes gilt für die Beschäftigung bei der Stadt M; hier hätte der Kläger (ohne Zuschläge) monatlich 1.366,52 EUR erhalten.
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Der Kläger hat die ihm unterbreiteten Beschäftigungsangebote nicht angenommen. Die Nichtannahme einer Beschäftigung nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III kann sowohl gegenüber dem Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) als auch gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden, und zwar nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten, namentlich durch das Verhalten in einem Vorstellungsgespräch. Das Verhalten muss dann aber vorwerfbar sein; andernfalls wären die an den Sperrzeittatbestand geknüpften Sanktionen unverhältnismäßig. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 14. Juli 2004, – B 11 AL 67/03 R –; vgl. demgegenüber aber noch etwa Niesel, aaO, § 144 Rdnr. 57) ist für die Verwirklichung des Sperrzeittatbestandes in § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III jedoch weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit notwendig. Zu fordern ist lediglich eine Zurechenbarkeit in dem Sinne, dass der Handelnde bzw. Unterlassende bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung (hier als Nichtannahme der angebotenen Beschäftigung) aufgefasst werden könnte.
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Die mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Job-AQTIV-Gesetz (aaO) eingefügte Neuregelung in § 144 Abs. 1 Nr. 2 BGB III soll im Übrigen klarstellen, dass auch bereits das Verhalten des Arbeitslosen im Vorfeld einer möglichen Arbeitsaufnahme bei einem potenziellen Arbeitgeber für die angemessene Risikoabwägung zwischen Versichertengemeinschaft und Arbeitslosen von erheblicher Bedeutung ist. Arbeitslose, die auf ein Beschäftigungsangebot des Arbeitsamtes nicht unverzüglich einen Vorstellungstermin mit dem Arbeitgeber vereinbaren, einen vereinbarten Termin versäumen oder durch ihr Verhalten im Vorstellungsgespräch eine Arbeitsaufnahme verhindern, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, sollen während einer Sperrzeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht erhalten (so Niesel, aaO, § 144 Rdnr. 59 a unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, vgl. BT-Drs. 14/6944, S. 36 zu Nr. 45). Das trägt dem Grundgedanken der Sperrzeitregelung Rechnung, wonach die Versichertengemeinschaft in der Lage sein muss, sich gegen Risikofälle zu wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mitwirkt (dazu BSG, SozR 3-4100 § 119 Nr. 11). Dieser Grundgedanke ist auch bei der Würdigung des Gesamtverhaltens eines Arbeitslosen zu berücksichtigen. Zu dessen Obliegenheiten gehört es insbesondere, alles dafür zu tun, dass der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit schnellstmöglich endet, indem wieder ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wird. Deshalb muss er in einem Vorstellungsgespräch bei einem potenziellen Arbeitgeber so auftreten, dass diesem der Abschluss des Arbeitsvertrages attraktiv erscheint.
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Das Beschäftigungsangebot bei der A hat der Kläger durch ausdrückliche Erklärung gegenüber der Arbeitgeberin abgelehnt. Denn er gab ihr gegenüber im telefonischen Vorgespräch vom 23. September 2003 an, er habe noch nie in der Reinigung gearbeitet und wolle das auch nicht. Ein Vorstellungsgespräch ist demzufolge nicht vereinbart worden.
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Das Beschäftigungsangebot bei der Stadt M hat der Kläger durch schlüssiges Verhalten abgelehnt. Denn ihm musste bei pflichtgemäßer Sorgfalt ohne Weiteres klar sein, dass der potenzielle Arbeitgeber seinen Äußerungen im Vorstellungsgespräch und der Vorlage des Schreibens vom 27. September 2003 die Erklärung entnehmen werde, die angebotene Beschäftigung in Wahrheit nicht annehmen zu wollen. In der "Nichtablehnung" eines Beschäftigungsangebots – so der Kläger im Vorstellungsgespräch – "auf Grund des Zwanges durch das Arbeitsamt" kommt nämlich klar zum Ausdruck, dass die nur vordergründig erklärte Annahme nicht dem wirklichen Willen des Arbeitslosen entspricht. Die Annahme eines Beschäftigungsangebots
"unter Protest"
(Schreiben vom 27. September 2003 – Fettdruck im Original) macht dem Arbeitgeber unmissverständlich klar, dass der Arbeitslose keinerlei Motivation für die angebotene Arbeit aufbringt und provoziert ihn dazu, von der Einstellung des Arbeitslosen Abstand nehmen. Darauf ist eine Erklärung dieser Art auch angelegt, weshalb dem Kläger, unbeschadet dessen, dass dies nach der neueren Rechtsprechung (BSG, Urt. v. 14. Juli 2004, a. a. O.) nicht mehr notwendig ist, auch Vorsatz vorzuwerfen wäre.
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Einen wichtigen Grund für die Ablehnung der Beschäftigungsangebote hatte der Kläger nicht. Vielmehr wäre ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit ein anderes Verhalten zuzumuten gewesen.
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Die Beklagte muss bei der Unterbreitung von Beschäftigungsangeboten zwar die Grundsätze sachgerechter Arbeitsvermittlung beachten (vgl. auch § 36 SGB III) und darf den Arbeitslosen auch mit einem nach Maßgabe des § 121 SGB III grundsätzlich zumutbaren Beschäftigungsangebot nicht objektiv überfordern. Wäre das der Fall, bestünde ein wichtiger Grund i. S. des § 144 Abs. 1 SGB III für die Ablehnung des Angebots (vgl. Marschner, in GK-SGB III, § 144 Rdnr. 99). Eine Beschäftigung, die dem Arbeitslosen billigerweise nicht angesonnen werden kann, darf er ablehnen, ohne dass deshalb eine Sperrzeit eintritt (Niesel, SGB III, § 144 Rdnr. 85; vgl. dazu auch BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 7).
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Auch nach Maßgabe dessen bleibt es aber dabei, dass (wie ausgeführt) ein Berufsschutz in der Arbeitslosenversicherung nicht besteht; das gilt auch für die Anwendung der Sperrzeitregelungen. § 121 Abs. 3 SGB III verdeutlicht diese namentlich in § 121 Abs. 5 SGB III getroffene Entscheidung des Gesetzgebers. Da die Entgelthöhe, die über die Zumutbarkeit einer Beschäftigung aus personenbezogenen Gründen entscheidet, regelmäßig die berufliche Qualifikation des Arbeitslosen widerspiegelt, darf darauf grundsätzlich nicht erneut abgestellt werden. Anderes kommt bei der zur Feststellung eines wichtigen Grundes i. S. d. § 144 Abs. 1 SGB III notwendigen umfassenden Abwägung der Interessen des Arbeitslosen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn hinreichend schwerwiegende Umstände des Einzelfalles hinzutreten (vgl. näher Niesel, a. a. O. § 121 Rdnr. 11; zur Zumutbarkeitsfrage).
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Solche hinreichend schwerwiegende Umstände gibt es vorliegend nach Einschätzung des Senats nicht. Der Kläger war nicht berechtigt, die ihm angebotenen Beschäftigungen unter Hinweis auf sein bisheriges langjähriges Berufsleben bzw. die bislang verrichteten Arbeiten und seine Qualifikationen oder die Dauer der Arbeitslosigkeit abzulehnen. Diese Gründe sind bereits bei der Zumutbarkeitsprüfung nach § 121 Abs. 2 SGB III berücksichtigt worden, ohne dass sich daran im Zuge der Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit etwas zu ändern hätte, zumal der Kläger bei Unterbreitung der Beschäftigungsangebote bereits über 6 Monate lang arbeitslos war. Das gilt auch mit Blick auf die sich auf Reinigungsarbeiten konzentrierende Beschäftigung bei der A, nachdem der Kläger solche Arbeiten jedenfalls auch bei seinen früheren Hausmeistertätigkeiten mit zu erledigen hatte. Davon abgesehen hat das Sozialgericht mit Recht darauf abgestellt, dass es auf bloße Befürchtungen des Klägers ohnehin nicht ankommen kann. Er wäre vielmehr verpflichtet gewesen, das Beschäftigungsangebot zur Vermeidung einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung anzunehmen und gegebenenfalls das Gespräch mit dem Arbeitgeber über einzelne Inhalte der Tätigkeit zu suchen (vgl. dazu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2004, – L 9 AL 45/03 –). Nichts anderes gilt für das Beschäftigungsangebot bei der Stadt M, bei dem dem Kläger außerdem in Aussicht gestellt worden war, eine Kehrmaschine bedienen zu dürfen. Einen wichtigen Grund dafür, auch diese Arbeit abzulehnen, gibt es daher nicht.
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Ob der Kläger bei der A bzw. der Stadt M tatsächlich eingestellt worden wäre, ist ohne Belang; dies wird vielmehr wird vermutet (zur Kausalitätsfrage insoweit Niesel, aaO, § 144 Rdnr. 60). Beginn und Ende der Sperrzeit hat die Beklagte schließlich unter zutreffender Anwendung der dafür maßgeblichen Regelungen in § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III fehlerfrei festgelegt. Die nach Ablehnung des Beschäftigungsangebots bei der Stadt M eingetretene zweite Sperrzeit begann gem. § 144 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGB III mit dem Ende der ersten Sperrzeit, da der Tag nach dem die zweite Sperrzeit begründenden Ereignis in den Lauf der ersten Sperrzeit fiel.
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Da die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe zu Recht ab 24. September bzw. 15. Oktober 2003 aufgehoben hat, muss der Kläger die danach in der Zeit vom 15. bis 31. Oktober 2003 zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von 400,52 EUR erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Ohne Belang ist, dass die Beklagte die Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht in einem besonders hervorgehobenen Verfügungssatz ausgesprochen, sondern den entsprechenden Verfügungssatz zwischen Begründungsteilen platziert hat. Dass der Erstattungsbetrag fehlerhaft berechnet wäre, ist im Übrigen weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldanspruchs hat die Beklagte ebenfalls fehlerfrei festgestellt (§ 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es besteht keine Veranlassung dazu, der Beklagten aus Billigkeitsgründen deshalb die (teilweise) Erstattung außergerichtlicher Kosten des Klägers aufzugeben, weil sie die zunächst unterbliebene Anhörung des Klägers während des sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt und die ursprünglichen Sperrzeitbescheide durch gleichlautende Bescheide ersetzt hat, nachdem die Anhörung bereits im Widerspruchsverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt worden war und der Kläger auch ohne die (erneute) Anhörung und den Erlass der Ersetzungsbescheide nicht obsiegt hätte.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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