Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 8 AL 111/02

Tenor

Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. November 2001 (S 12 AL 5757/00 und S 12 AL 1734/01) werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in den Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Nachzahlung von Arbeitslosengeld (Alg) einschließlich deren Verzinsung und im Anschluss daran eine Untätigkeit der Beklagten sowie die Erstattung von Bewerbungskosten streitig.
Der am .... geborene Kläger war von September 1979 bis Juli 1988 als Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Von August 1988 bis Februar 1991 absolvierte er eine Umschulung zum Industrieelektroniker, Fachrichtung Gerätetechnik. Anschließend bezog er von der Beklagten vom 13.03.1991 bis zur Aufnahme einer Beschäftigung als Industrieelektroniker am 01.08.1991 Alg. Dieses Beschäftigungsverhältnis endete am 31.03.1993 durch Kündigung des Arbeitgebers. Am 30.04.1993 meldete sich der Kläger wieder arbeitslos und erhielt von diesem Zeitpunkt an wieder Alg sowie ab 29.04.1993 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Am 14.11.1995 begann er eine von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bewilligte Umschulung zum Technischen Kundenberater, die er allerdings bereits am 19.11.1995 wegen einer Erkrankung wieder abbrach. Zunächst erhielt er von der BfA Übergangsgeld nur für die Zeit vom 19.11.1995 bis zum 03.01.1996, anschließend gewährte ihm die Krankenkasse bis 14.04.1996 Krankengeld und ab 15.04.1996 erhielt er wieder von der Beklagten Alhi. Mit Bescheid vom 04.12.1996 bewilligte die BfA dem Kläger Berufsunfähigkeitsrente ab 04.01.1996; eine laufende monatliche Rentenzahlung erfolgte ab 01.02.1997.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 22.01.1997, mit dem die Beklagte dem Kläger antragsgemäß Alhi bewilligt hatte, stellte der Kläger den Antrag, ihm ab 15.04.1996 Alg statt Alhi zu gewähren. Dies lehnte die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 13.07.1997 ab mit der Begründung, im Zeitraum vom 15.04.1993 bis zum 14.04.1996 habe der Kläger lediglich für 258 Kalendertage Übergangsgeld und Krankengeld erhalten. Für einen Anspruch auf Alg seien jedoch 360 Kalendertage mit Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung oder Zeiten, die einer solchen Beschäftigung gleichzustellen sind, erforderlich. Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt.
Nachdem die BfA dem Kläger nachträglich mit Bescheid vom 07.08.2000 Übergangsgeld für den Zeitraum vom 01.09.1993 bis zum 31.07.1995 bewilligt hatte, stellte der Kläger mit Schreiben vom 08.09.2000 bei der Beklagten erneut einen Antrag, ihm Alg für die Zeit vom 15.04.1996 bis 14.04.1997 nebst Zinsen zu zahlen. In diesem Schreiben forderte er die Beklage auf, zur Vermeidung entsprechender Klagen vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) ihm das Alg einschließlich der Zinsen bis spätestens 09.10.2000 zu überweisen.
Am 18.10.2000 erhob der Kläger gegen die Beklagte beim SG Untätigkeitsklage (S 12 AL 5757/00) und führte aus, die Beklagte habe grundlos die von ihm zum 09.10.2000 gesetzte Frist zum Erlass eines entsprechenden Bescheides verstreichen lassen. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 22.02.2001 wies der Kammervorsitzende darauf hin, dass die sechsmonatige Sperrfrist des § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erst im März 2001 ablaufe und bis dahin eine gerichtliche Entscheidung nicht vorzunehmen sei.
Mit Bescheid vom 28.06.2001 gab die Beklagte dem Antrag des Klägers vom September 2000 statt und bewilligte ihm Alg für die Zeit vom 15.04.1996 bis 11.10.1997. Außerdem gewährte sie ihm Alhi für die Zeit vom 12.10.1997 bis 14.04.2001. In dem Bescheid wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er für die Zeit ab 15.04.2001 sowie bezüglich des Antrags auf Verzinsung einen gesonderten Bescheid erhalten werde. Über den Antrag auf Verzinsung des Anspruchs auf Alg für die Zeit vom 15.04.1996 bis zum 11.10.1997 und des Anspruchs auf Alhi für die Zeit vom 12.10.1997 bis 30.06.2001 entschied die Beklagte mit einem weiteren Bescheid vom 28.06.2001; sie gewährte dem Kläger Zinsen in Höhe von insgesamt 399,81 DM. Mit seinem am 29.06.2001 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass ihm ab 15.04.1999 ebenfalls Alg für mindestens 468 Tage zustehe. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2001 als unbegründet zurück; der Kläger erhob daraufhin Klage gegen den Bescheid vom 28.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2001 beim SG (S 15 AL 6519/01).
Der Kläger erklärte den Rechtsstreit (Untätigkeitsklage) vor dem SG (S 12 AL 5757/00) trotz der ergangenen Bescheide vom 28.06.2001 nicht für erledigt, sondern beantragte, die Beklagte aufzufordern, das ihm zustehende Alg für den Zeitraum vom 15.04.1999 bis 11.10.2000 einschließlich Zinsen zu erbringen. Mit Urteil vom 22.11.2001 wies das SG die Klage ab. Der Antrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten wegen Untätigkeit sei unbegründet, da sich die vor Ablauf der Sperrfrist von sechs Monaten erhobene Untätigkeitsklage - allerdings nach Ablauf der Sperrfrist - mit den Bescheiden vom 28.06.2001 erledigt habe. Auch hinsichtlich der beantragten Nachzahlung von Alg vom 15.04.1996 bis mindestens 14.04.1997 und des geltend gemachten Zinsanspruchs sei die Klage unbegründet, da die Beklagte dem Begehren des Klägers vom 08.09.2000 mit den genannten Bescheiden in vollem Umfang und sogar darüber hinaus (Nachzahlung bis 11.10.1997) Rechnung getragen habe. Soweit der Kläger im Klageverfahren auch die Nachzahlung von Alg ab 15.04.1999 begehre, sei dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Mit Schreiben vom 30.08.2000 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage von Nachweisen über Eigenbemühungen (u.a. Bewerbungsschreiben und die dazugehörigen Antworten der Firmen) auf. Dagegen legte der Kläger am 08.09.2000 Widerspruch ein und machte einen Anspruch auf Vorschuss in Höhe von mindestens 30,-- DM je Bewerbung geltend. Die Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2000 als unzulässig. Mit Schreiben vom 27.09.2000 übersandte der Kläger eine Aufstellung über die Firmen, bei denen er sich beworben hat und machte Bewerbungskosten in Höhe von insgesamt 1.049,70 DM geltend.
Am 06.10.2000 erhob der Kläger Klage zum SG (S 12 AL 5583/00). Zur Beendigung des Rechtsstreits schlossen die Beteiligten am 22.02.2001 einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, über den vom Kläger am 27.09.2000 gestellten Antrag auf Erstattung von Bewerbungskosten durch rechtsmittelfähigen Bescheid zu entscheiden.
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Mit Bescheid vom 13.06.2001 lehnte die Beklagte die Erstattung der geltend gemachten Bewerbungskosten ab. Der Kläger habe trotz Aufforderung bisher keine Originalbelege/Rechnungen für Porto, Verpackung, Büromaterial und Passbilder vorgelegt. Ohne diese Belege sei eine Erstattung nicht möglich.
11 
Dagegen legte der Kläger am 15.06.2001 Widerspruch ein, der von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2001 zurückgewiesen wurde. Bewerbungskosten könnten zwar bis zu einem Betrag in Höhe von 500,-- DM jährlich erstattet werden, wenn die erforderlichen Mittel nicht selbst aufgebracht werden könnten. Bis heute seien jedoch weder beim Arbeitsamt noch beim SG die geforderten Originalbelege/Rechnungen vorgelegt worden. Ohne die Prüfung, welche Kosten tatsächlich entstanden seien, könne die erforderliche Ermessensausübung nicht erfolgen.
12 
Mit der bereits am 06.04.2001 zum SG erhobenen Klage (S 12 AL 1734/01) machte der Kläger einen Anspruch auf Rücknahme des Schreibens der Beklagten vom 23.03.2001 geltend, mit dem diese um Einreichung des vollständig ausgefüllten, am 02.03.2000 erhaltenen Antragsformulars mit entsprechenden Belegen (Porto, Papier, Versandtaschen usw.) gebeten hatte. Ferner machte der Kläger geltend, die Beklagte sei aufzufordern, ihrer im Vergleich vom 22.02.2001 eingegangenen Verpflichtung unverzüglich nachzukommen.
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Mit Urteil vom 22.11.2001 wies das SG die Klage ab. Soweit sich die Klage gegen das Schreiben der Beklagten vom 23.03.2001 richte, sei dieses unzulässig, da es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt mit regelnder Wirkung, sondern lediglich um eine Aufforderung, zur Vorbereitung einer solchen bescheidmäßigen Entscheidung Unterlagen vorzulegen, handele. Nachdem die diesbezügliche Entscheidung zwischenzeitlich ergangen sei, bestehe auch sonst kein Rechtsschutzbedürfnis für die verlangte „Rücknahme“ dieses Schreibens. Soweit sich die Klage sinngemäß auch gegen die mittlerweile erfolgte Ablehnung der Erstattung von Bewerbungskosten richte, sei sie unbegründet. Die Beklagte habe den Erstattungsantrag zu Recht abgelehnt, da eine Kostenerstattung nur dann in Betracht zu ziehen sei, wenn die Kosten ordnungsgemäß nachgewiesen worden seien. Die vom Kläger vorgelegten Aufstellungen könnten Originalrechnungen und Belege nicht ersetzen. Es begegne keinen Bedenken, wenn die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausführe, dass sie die vorgesehene Ermessensausübung nicht habe durchführen können, da keine Unterlagen vorgelegt worden seien.
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Gegen beide an ihn am 13.12.2001 per Einschreiben abgesandten Urteile hat der Kläger am 10.01.2002 Berufung (L 8 AL 111/02 und L 8 AL 172/02) eingelegt. Mit den Berufungen, die mit Beschluss vom 26.06.2002 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind, verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Ziele weiter. Er macht insbesondere geltend, die Beklagte, die die gesetzliche Sperrfrist von sechs Monaten nicht eingehalten habe, sei wegen rechtswidriger und vorsätzlicher Untätigkeit zu verurteilen. Außerdem habe er Anspruch auf die Erstattung der geltend gemachten Bewerbungskosten.
15 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
16 
1. das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. November 2001 (S 12 AL 5757/00) aufzuheben und die Beklagte wegen Untätigkeit sowie zur Gewährung von Arbeitslosengeld nebst Zinsen ab 15.04.1996 und auch für die Zeit vom 15.04.1999 bis 11.10.2000 zu verurteilen und
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2. das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. November 2001 (S 12 AL 1734/01) sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die geltend gemachten Bewerbungskosten zu erstatten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufungen zurückzuweisen.
20 
Sie hält die angefochtenen Urteile für zutreffend. Auf die Erstattung von Bewerbungskosten, deren Übernahme ohnehin vor der Entstehung beantragt werden müssten, bestehe kein Rechtsanspruch.
21 
Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückweisen könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und dass diese Möglichkeit vorliegend in Betracht komme.
22 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten der ersten und zweiten Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
I. Der Senat kann über die gemäß den § 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufungen des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, da er die Berufungen einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Äußerung des Klägers vom 18.02.2005 macht es nicht notwendig, von der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss abzusehen, zumal der Kläger selbst nicht vorgebracht hat, dass eine mündliche Verhandlung erforderlich sei.
24 
II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG in der Sache S 12 AL 5757/00 ist unbegründet. Dabei lässt der Senat offen, ob Gegenstand einer Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren nur der Anspruch auf Tätigwerden der Beklagten sein könnte (vgl. BSGE 75, 56, 58 = SozR 3-1500 § 88 Nr 2 mwN) oder ob das Klageziel unmittelbar die Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts sein kann (vgl. BSGE 75,262, 267 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2). Die Berufung ist in beiden Fällen unbegründet, weil sich die Klage durch Erlass der Bescheide vom 28.06.2001 erledigt hat und eine Beschwer des Klägers (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) nicht mehr vorliegt. Der mit der Untätigkeitsklage geltend gemachte Anspruch auf Alg für die Zeit vom 15.04.1996 bis zum 14.04.1997 nebst Zinsen wurde von der Beklagten erfüllt. Damit hat die Beklagte exakt die Regelung getroffen, die der Kläger mit seinem Schreiben vom 08.09.2000 beantragt hatte.
25 
Soweit der Kläger mit der Klage einen Anspruch auf Alg ab 15.04.1999 geltend macht, ist dies – wie das SG zu Recht ausgeführt hat - nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Zwar enthielt der Bescheid vom 28.06.2001 nicht nur eine Zugunstenregelung gemäß § 44 SGB X für die Zeit vom 15.04.1996 bis zum 14.04.1997, sondern auch eine davon unabhängige Regelung über die Gewährung von Leistungen (Alhi) für die Zeit vom 12.10.1997 bis zum 14.04.2001. Gegen diese Regelung hat der Kläger jedoch am 29.06.2001 gesondert Widerspruch eingelegt, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2001 zurückgewiesen hat. Der Kläger hat auch gegen den Bescheid vom 28.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2001 Klage beim SG erhoben (S 15 AL 6519/01).
26 
III. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG in der Sache S 12 AL 1734/01 ist ebenfalls unbegründet. Zu Recht hat das SG entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme bzw. Aufhebung des Schreibens der Beklagten vom 23.03.2001 hat. Dabei handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Aufforderung, mit der keine Rechte oder Pflichten begründet werden und die deshalb keine Regelung enthält, sondern der Vorbereitung einer Entscheidung durch Verwaltungsakt dient. Im Übrigen schließt sich der Senat insoweit den sozialgerichtlichen Ausführungen an und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung hierauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
27 
Ebenfalls zu Recht hat das SG entschieden, dass die Ablehnung der Erstattung der geltend gemachten Bewerbungskosten durch die Beklagte nicht rechtswidrig war. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende sowie Ausbildungssuchende zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird und sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können. Als unterstützende Leistungen können Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten) übernommen werden (§ 45 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Bei der Übernahme von Bewerbungskosten handelt es sich nicht um eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sondern um eine Ermessensleistung („können“). Bewerbungskosten können nach § 46 Abs. 1 SGB III (nur) bis zu einem Betrag von 260,-- EUR jährlich übernommen werden.
28 
Ob es hier schon daran fehlt, dass der Kläger die Übernahme der Bewerbungskosten nicht vor deren Entstehung - wie nach § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III erforderlich - bei der Beklagten beantragt hat, lässt der Senat dahingestellt. Entscheidend für den Senat ist, dass nicht erkennbar ist, ob und welche konkreten Kosten ihm durch die Bewerbungen entstanden sind. So ist es ohne weiteres denkbar, dass eine schriftliche Bewerbung außer den Kosten für Schreibpapier und Umschlag keine weitergehenden Kosten nach sich zieht. Kosten können von der Beklagten nach § 45 Satz 2 Nr. 1 SGB III aber nur für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen übernommen werden. Die konkrete Entstehung solcher Kosten ist vom Arbeitslosen substantiiert zu belegen. Dies ist hier nicht geschehen, so dass es der Beklagte zu Recht abgelehnt hat, dem Kläger die geltend gemachten Kosten (nachträglich) zu erstatten. Da bereits die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 45 Satz 2 Nr. 1 SGB III nicht nachgewiesen sind, war für eine an sich sonst gebotene Ermessensentscheidung der Beklagten von vornherein kein Raum.
29 
IV. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 193 SGG; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen in beiden Berufungsverfahren nicht vor.

Gründe

 
23 
I. Der Senat kann über die gemäß den § 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufungen des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, da er die Berufungen einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Äußerung des Klägers vom 18.02.2005 macht es nicht notwendig, von der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss abzusehen, zumal der Kläger selbst nicht vorgebracht hat, dass eine mündliche Verhandlung erforderlich sei.
24 
II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG in der Sache S 12 AL 5757/00 ist unbegründet. Dabei lässt der Senat offen, ob Gegenstand einer Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren nur der Anspruch auf Tätigwerden der Beklagten sein könnte (vgl. BSGE 75, 56, 58 = SozR 3-1500 § 88 Nr 2 mwN) oder ob das Klageziel unmittelbar die Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts sein kann (vgl. BSGE 75,262, 267 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2). Die Berufung ist in beiden Fällen unbegründet, weil sich die Klage durch Erlass der Bescheide vom 28.06.2001 erledigt hat und eine Beschwer des Klägers (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) nicht mehr vorliegt. Der mit der Untätigkeitsklage geltend gemachte Anspruch auf Alg für die Zeit vom 15.04.1996 bis zum 14.04.1997 nebst Zinsen wurde von der Beklagten erfüllt. Damit hat die Beklagte exakt die Regelung getroffen, die der Kläger mit seinem Schreiben vom 08.09.2000 beantragt hatte.
25 
Soweit der Kläger mit der Klage einen Anspruch auf Alg ab 15.04.1999 geltend macht, ist dies – wie das SG zu Recht ausgeführt hat - nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Zwar enthielt der Bescheid vom 28.06.2001 nicht nur eine Zugunstenregelung gemäß § 44 SGB X für die Zeit vom 15.04.1996 bis zum 14.04.1997, sondern auch eine davon unabhängige Regelung über die Gewährung von Leistungen (Alhi) für die Zeit vom 12.10.1997 bis zum 14.04.2001. Gegen diese Regelung hat der Kläger jedoch am 29.06.2001 gesondert Widerspruch eingelegt, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2001 zurückgewiesen hat. Der Kläger hat auch gegen den Bescheid vom 28.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2001 Klage beim SG erhoben (S 15 AL 6519/01).
26 
III. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG in der Sache S 12 AL 1734/01 ist ebenfalls unbegründet. Zu Recht hat das SG entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme bzw. Aufhebung des Schreibens der Beklagten vom 23.03.2001 hat. Dabei handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Aufforderung, mit der keine Rechte oder Pflichten begründet werden und die deshalb keine Regelung enthält, sondern der Vorbereitung einer Entscheidung durch Verwaltungsakt dient. Im Übrigen schließt sich der Senat insoweit den sozialgerichtlichen Ausführungen an und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung hierauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
27 
Ebenfalls zu Recht hat das SG entschieden, dass die Ablehnung der Erstattung der geltend gemachten Bewerbungskosten durch die Beklagte nicht rechtswidrig war. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende sowie Ausbildungssuchende zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird und sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können. Als unterstützende Leistungen können Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten) übernommen werden (§ 45 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Bei der Übernahme von Bewerbungskosten handelt es sich nicht um eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sondern um eine Ermessensleistung („können“). Bewerbungskosten können nach § 46 Abs. 1 SGB III (nur) bis zu einem Betrag von 260,-- EUR jährlich übernommen werden.
28 
Ob es hier schon daran fehlt, dass der Kläger die Übernahme der Bewerbungskosten nicht vor deren Entstehung - wie nach § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III erforderlich - bei der Beklagten beantragt hat, lässt der Senat dahingestellt. Entscheidend für den Senat ist, dass nicht erkennbar ist, ob und welche konkreten Kosten ihm durch die Bewerbungen entstanden sind. So ist es ohne weiteres denkbar, dass eine schriftliche Bewerbung außer den Kosten für Schreibpapier und Umschlag keine weitergehenden Kosten nach sich zieht. Kosten können von der Beklagten nach § 45 Satz 2 Nr. 1 SGB III aber nur für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen übernommen werden. Die konkrete Entstehung solcher Kosten ist vom Arbeitslosen substantiiert zu belegen. Dies ist hier nicht geschehen, so dass es der Beklagte zu Recht abgelehnt hat, dem Kläger die geltend gemachten Kosten (nachträglich) zu erstatten. Da bereits die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 45 Satz 2 Nr. 1 SGB III nicht nachgewiesen sind, war für eine an sich sonst gebotene Ermessensentscheidung der Beklagten von vornherein kein Raum.
29 
IV. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 193 SGG; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen in beiden Berufungsverfahren nicht vor.

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