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Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) im Rahmen einer sogenannten Nahtlosigkeitsgewährung im Streit.
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Der Kläger ist ... 1947 geboren und besitzt die jugoslawische Staatsangehörigkeit. Er meldete sich am 09.07.2002 bei der Beklagten und beantragte die Gewährung von Alg. Hierbei gab er an, aufgrund von Rückenproblemen und einem Zustand nach Prostataoperation seit Februar 2001 arbeitsunfähig zu sein. Die Beklagte gewährte ihm daraufhin Alg ab dem 06.08.2002.
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In der Akte der Beklagten findet sich ein Vermerk des Vorprüfungsamtes der Beklagten vom 06.02.2003, dass der Kläger ausgesteuert und weiterhin arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsvermittlung der Beklagten führe den Kläger als Nahtlosigkeitsfall. Ein ärztliches Gutachten sei nicht veranlasst worden. Leistungen würden seit Juli 2002 gezahlt, ohne dass das Verfahren nach § 125 SGB III eingeleitet worden sei.
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Der Beklagten lag dann eine gutachterliche Äußerung nach Aktenlage des Arbeitsamtsarztes Dr. A vom 27.03.2003 vor; hiernach ist davon auszugehen, dass der Kläger spätestens seit diesem Zeitpunkt aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.
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Mit Bescheid vom 22.05.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin weiterhin Alg, wies hierbei jedoch auf die Regelung in § 125 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) hin, wobei sie den Kläger ausdrücklich dazu aufforderte, innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens Leistungen zur Rehabilitation zu beantragen, wobei dieser Antrag ggf. als Antrag auf Rente gewertet werde. Mit weiterem Schreiben vom 26.05.2003 teilte die Beklagte der LVA Württemberg (LVA) mit, dass sie vom Vorliegen einer rentenrelevanten Erwerbsminderung ausgehe.
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Am 14.11.2003 benachrichtigte die LVA die Beklagte davon, dass sie dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.03.2004 bis zum 31.08.2005 bewilligt habe, weil der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsfeld lediglich unter 3 Stunden täglich arbeitsfähig sei.
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Mit Bescheid vom 19.11.2003 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Alg mit Wirkung vom 24.11.2003 auf. Dies begründete sie damit, dass der Kläger außer Stande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig zu sein.
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Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und begründete dies damit, dass die Zeitrente erst am 01.03.2004 beginne; er beantrage daher die Zahlung von Alg bis zum 29.02.2004.
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Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2003 als unbegründet zurück. Die Vorschrift des § 125 Abs. 1 SGB III ermögliche beim Vorliegen einer Erwerbsminderung den Bezug von Alg nur solange, wie der Rentenversicherungsträger noch keine Entscheidung über das Vorliegen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen habe. Nach der entsprechenden Feststellung der LVA mit Bescheid vom 11.11.2003 könne die Vorschrift daher nicht mehr zur Begründung eines Anspruchs auf Alg herangezogen werden.
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Das Sozialgericht Heilbronn (SG) wies die Klage mit Urteil vom 27.05.2004 als unbegründet ab. Die Aufhebung der Bewilligung von Alg sei nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu Recht erfolgt. Nach § 125 SGB III sei eine Leistung von Alg nach einer Feststellung des Rentenversicherungsträgers über das Vorliegen einer verminderten Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr möglich. Der vom Kläger herangezogene § 142 SGB III könne die Auffassung des Klägers, dass der Anspruch auf Alg erst mit Beginn der laufenden Rentenzahlung zum 01.03.2004 entfalle, nicht stützen. Denn das Ruhen des Anspruchs auf Alg nach § 142 SGB III habe das Bestehen eines Anspruchs nach § 125 SGB III zur Voraussetzung. Hierfür spreche zunächst der Wortlaut des § 125 SGB III, der nicht auf eine Rentengewährung, sondern die Feststellung der Erwerbsminderung abstelle. Nach dem Gesetzeszweck solle die Vorschrift vermeiden, dass unterschiedliche Beurteilungen der Leistungsfähigkeit durch die Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu Lasten des Versicherten ausgetragen werden, auch wenn ein Anspruch gegen einer dieser beiden Versicherungen bestehe. Es sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, einem nach Auffassung beider Versicherungsträger objektiv nicht verfügbaren Arbeitslosen einen Anspruch auf Alg zu verschaffen, bis tatsächlich eine Rente gewährt werde (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 14.12.1995 – 11 RAr 19/95). Das Urteil des SG wurde dem Kläger am 1. Juni 2004 zugestellt.
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Der Kläger hat am 1. Juli 2004 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, dass das SG die Vorschrift des § 142 SGB III fälschlicherweise für nicht einschlägig erachtet habe. Die Vorschrift des § 142 Abs. 2 Nr. 2 SGB III sei im Verhältnis zu § 125 SGB III und § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 als lex specialis anzusehen (unter Hinweis auf Gagel, SGB III, § 142 Rdnr. 51). Im Übrigen habe das SG auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung auf den Kopf gestellt. Sinn und Zweck der Nahtlosigkeit – und Ruhensregelung sei einzig derjenige, eine doppelte Sicherung des Lebensunterhaltes durch Sozialleistungen zu vermeiden. Eine doppelte Sicherung könne indes nur eintreten, wenn dem Arbeitslosen eine andere Sozialleistung auch tatsächlich zufließe. Die Ruhenswirkung trete deswegen nicht ein, wenn die andere Sozialleistung bewilligt worden, aber wegen der Anrechnung einer anderweitigen höheren Leistung nicht ausgezahlt worden sei (unter Hinweis auf Gagel, aaO Rdnr. 20 sowie BSG SozR 4100 § 118 Nr. 10).
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das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.05.2004 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten des SG – einschließlich der Akte S 1 SB 461/02 des SG – und des Landessozialgerichts Bezug genommen.
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Die gem. § 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Zutreffend hat das SG einen Anspruch des Klägers auf Alg ab dem 24.11.2003 verneint. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.05.2003 Alg gewährt, wobei es sich um die Bewilligung einer laufenden Geldleistung im Sinne von § 48 SGB X handelte. Hierbei hat die Beklagte außerdem ausdrücklich auf die einschlägige Regelung des § 125 SGB III hingewiesen. Als dann die LVA der Beklagten mit Schreiben vom 11.11.2003 (eingegangen bei der Beklagten am 14.11.2003) mitgeteilt hat, dass sie beim Kläger ab dem 21.08.2003 vom Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung ausgeht, ist eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten, weil nunmehr eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Vorliegen von verminderter Erwerbsfähigkeit vorlag.
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Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat Anspruch auf Alg auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als 6-monatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Satz 2 der Vorschrift stellt hierzu ausdrücklich fest, dass die Feststellung über das Vorliegen verminderter Erwerbsfähigkeit der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu treffen hat.
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Vorliegend waren die Voraussetzungen für den Bezug von Alg nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III bis zur Mitteilung des Rentenversicherungsträgers vom 14.11.2003 gegeben. Anschließend war die Beklagte indes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zur Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zukunft verpflichtet, da nach dem klaren Wortlaut von § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III nunmehr eine Feststellung über das Vorliegen von Erwerbsminderung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger (LVA) vorlag und auch die Beklagte zu Recht aufgrund der gutachterlichen Äußerung nach Aktenlage des Arbeitsamtsarztes Dr. A vom 27.03.2003 die Auffassung vertrat, dass der Kläger nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten konnte.
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Die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III soll verhindern, dass widersprüchliche Beurteilungen der Leistungsfähigkeit durch die Beklagte und die Träger der Rentenversicherung "auf dem Rücken des Versicherten" ausgetragen werden (BSG, Urteil vom 09.09.1999 – B 11 AL 13/99 R –, SozR 3-4100 § 105 a Nr. 7, m.w.N.). Entscheidend ist hierbei nicht, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer entsprechenden Rente gegeben sind, sondern ausschließlich, ob die für diese Rente u. a. notwendige Voraussetzung teilweise bzw. volle Erwerbsminderung vorliegt (Brand in Niesel, SGB III, 3. Aufl. 2005, § 125 Rdnr. 6). Stellt der Rentenversicherungsträger daher verminderte Erwerbsfähigkeit fest, verliert die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 ihre Wirksamkeit (Pilz in Gagel, SGB III, Lose Blatt, Stand Juli 2004, § 125 Rdnr. 24). Keine Bedeutung hat hierbei, ob die Feststellung des Rentenversicherungsträgers mit der Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verbunden ist oder ob die Rente erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Ergibt sich – wie vorliegend – bei der Bewilligung von Zeitrenten erst ein späterer Rentenbeginn, kann hieraus häufig eine Zeit ohne Alg – bzw. Arbeitslosenhilfeanspruch und ohne Rentenanspruch resultieren, weil Zeitrenten gemäß § 101 Abs. 1 SGB VI erst 6 Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls beginnen (Pilz, aaO, Rdnr. 29).
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Zwar endet der Anspruch des Arbeitslosen auf Alg bei Bekanntwerden einer entsprechenden Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht automatisch wegen fehlender Verfügbarkeit, sondern es ist eine Entscheidung der Beklagten erforderlich, ohne dass diese an die positive Entscheidung des Rentenversicherungsträgers gebunden wäre, (Pilz, aaO, Rdnr. 24 und 30 unter Hinweise auf BSG, aaO). Eine solche Entscheidung der Beklagten liegt in dem angegriffenen Verwaltungsakt indes vor. Aufgrund der gutachterlichen Äußerung des Arbeitsamtsarztes Dr. A vom 27.03.2003, welchem die maßgeblichen Befundberichte des Klägers vorlagen, war bei dem Kläger nämlich bereits zuvor vom Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung auszugehen, weshalb seine objektive Verfügbarkeit (Leistungsvermögen von mindestens 15 Stunden wöchentlicher Arbeit) entfallen war, § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Zu diesen maßgeblichen Befundberichten gehörte zunächst gehörte unter anderem der in der Akte des SG S 1 SB 461/02 enthaltene Reha-Entlassungsbericht der LVA vom 02.10.2001, wonach der Kläger als arbeitsunfähig entlassen wurde, der urologische Befundbericht des Dr. S, in welchem ein Prostata-Carcinom des Klägers diagnostiziert wurde, und der neurologisch-psychiatrische Befundbericht von Dr. S vom 19.02.2002, in welchem mitgeteilt wurde, dass trotz medikamentöser Behandlung bei einer Somatisierungsstörung im Rahmen eines chronifizierten Schmerzsyndroms bei Wurzelreizsymptomatik L 5/S 1 kaum vorstellbar sei, dass der Kläger über eine Psychotherapie wieder beruflich eingegliedert werden könne.
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Ein neuerlicher Eintritt in die Sachprüfung war für die Beklagte beim Eingang der Mitteilung der LVA hierbei nicht erforderlich, da sie bereits zuvor – und zu Recht – aufgrund der arbeitsamtsärztlichen Stellungnahme von Dr. A vom 27.03.2003 vom Vorliegen einer relevanten Erwerbsminderung des Klägers ausgegangen ist.
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Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Klägers, dass die Vorschrift des § 142 Abs. 2 Nr. 2 SGB III vorliegend vorrangig gegenüber § 125 SGB III anzuwenden ist. Wie sich aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Vorschriften in deutlicher Weise ergibt, setzt § 142 das Vorliegen eines Alg-Anspruches voraus, kann diesen jedoch nicht ersetzen.
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Im Übrigen verfängt der Einwand des Klägers nicht, er habe in der streitbefangenen Zeit auch keine anderen Sozialleistungen beziehen können. Gerade das Gegenteil ist der Fall, nachdem die Beklagte mit Aufhebungsbescheid vom 19.11.2003 erst eine Aufhebung mit Wirkung ab dem 24.11.2003 vorgenommen hat. Zu diesem Zeitpunkt war dem Kläger von Seiten der Beklagten deutlich gemacht worden, dass er in Zukunft nicht mit der weiteren Gewährung von Alg rechnen könne, während die LVA ihm gegenüber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Rente erst ab dem 01.03.2004 gewährt werden könne. Hierbei hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass, solange die Einschränkungen der Leistungen seitens der Beklagten und der LVA noch nicht abschließend gerichtlich überprüft worden waren, zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Falle von Bedürftigkeit Sozialhilfe zu beantragen war.
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Dem Kläger stand es im Übrigen offen, gegen die erst für die Zeit ab dem 01.03.2004 angekündigte Rentenzahlung den Rechtsweg zu beschreiten. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu prüfen war deswegen naheliegend, weil die LVA vorliegend offenbar schematisch das Datum der Antragstellung (21.08.2003) als Leistungsfall angenommen hat, wobei es wohl als unwahrscheinlich anzusehen ist, dass gerade an diesem Tag die rentenrelevante Minderung der Leistungseinschränkung eingetreten ist. Vielmehr spricht einiges dafür, dass diese Leistungsminderung bereits früher vorlag (vgl. Stellungnahme des Arbeitsamtsarztes Dr. A vom 27.03.2003). Die Gewährung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit gem. § 101 Abs. 1 SGB VI hat zum Zweck, das Risiko zwischen der Krankenversicherung und der Rentenversicherung zu verteilen. Hintergrund ist, dass für die ersten 6 Monate nach Auftreten der Erwerbsminderung in der Regel ein Anspruch auf Krankengeld besteht (Niesel in Kasseler Kommentar, Loseblatt, Stand 11/2001, § 101 Rdnr. 3 m.w.N.). Würde der Kläger in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die LVA die Anerkennung eines früheren Zeitpunkts des Eintritts der Erwerbsminderung erreichen, würde er von der LVA eine Nachzahlung für den vorliegenden streitbefangenen Zeitraum erhalten können.
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Nicht möglich ist es hingegen, einen Anspruch des Klägers auf Alg für den streitbefangenen Zeitraum aufgrund des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs anzuerkennen. Ein solcher Anspruch scheitert vorliegend bereits daran, dass dem Kläger durch das Verhalten der Beklagten insoweit kein Schaden entstanden ist; hätte die Beklagte das Verfahren nach § 125 SGB III früher eingeleitet, hätte sie die Zahlung von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III voraussichtlich früher eingestellt.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Die gem. § 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Zutreffend hat das SG einen Anspruch des Klägers auf Alg ab dem 24.11.2003 verneint. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.05.2003 Alg gewährt, wobei es sich um die Bewilligung einer laufenden Geldleistung im Sinne von § 48 SGB X handelte. Hierbei hat die Beklagte außerdem ausdrücklich auf die einschlägige Regelung des § 125 SGB III hingewiesen. Als dann die LVA der Beklagten mit Schreiben vom 11.11.2003 (eingegangen bei der Beklagten am 14.11.2003) mitgeteilt hat, dass sie beim Kläger ab dem 21.08.2003 vom Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung ausgeht, ist eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten, weil nunmehr eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Vorliegen von verminderter Erwerbsfähigkeit vorlag.
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Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat Anspruch auf Alg auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als 6-monatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Satz 2 der Vorschrift stellt hierzu ausdrücklich fest, dass die Feststellung über das Vorliegen verminderter Erwerbsfähigkeit der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu treffen hat.
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Vorliegend waren die Voraussetzungen für den Bezug von Alg nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III bis zur Mitteilung des Rentenversicherungsträgers vom 14.11.2003 gegeben. Anschließend war die Beklagte indes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zur Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zukunft verpflichtet, da nach dem klaren Wortlaut von § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III nunmehr eine Feststellung über das Vorliegen von Erwerbsminderung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger (LVA) vorlag und auch die Beklagte zu Recht aufgrund der gutachterlichen Äußerung nach Aktenlage des Arbeitsamtsarztes Dr. A vom 27.03.2003 die Auffassung vertrat, dass der Kläger nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten konnte.
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Die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III soll verhindern, dass widersprüchliche Beurteilungen der Leistungsfähigkeit durch die Beklagte und die Träger der Rentenversicherung "auf dem Rücken des Versicherten" ausgetragen werden (BSG, Urteil vom 09.09.1999 – B 11 AL 13/99 R –, SozR 3-4100 § 105 a Nr. 7, m.w.N.). Entscheidend ist hierbei nicht, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer entsprechenden Rente gegeben sind, sondern ausschließlich, ob die für diese Rente u. a. notwendige Voraussetzung teilweise bzw. volle Erwerbsminderung vorliegt (Brand in Niesel, SGB III, 3. Aufl. 2005, § 125 Rdnr. 6). Stellt der Rentenversicherungsträger daher verminderte Erwerbsfähigkeit fest, verliert die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 ihre Wirksamkeit (Pilz in Gagel, SGB III, Lose Blatt, Stand Juli 2004, § 125 Rdnr. 24). Keine Bedeutung hat hierbei, ob die Feststellung des Rentenversicherungsträgers mit der Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verbunden ist oder ob die Rente erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Ergibt sich – wie vorliegend – bei der Bewilligung von Zeitrenten erst ein späterer Rentenbeginn, kann hieraus häufig eine Zeit ohne Alg – bzw. Arbeitslosenhilfeanspruch und ohne Rentenanspruch resultieren, weil Zeitrenten gemäß § 101 Abs. 1 SGB VI erst 6 Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls beginnen (Pilz, aaO, Rdnr. 29).
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Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Klägers, dass die Vorschrift des § 142 Abs. 2 Nr. 2 SGB III vorliegend vorrangig gegenüber § 125 SGB III anzuwenden ist. Wie sich aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Vorschriften in deutlicher Weise ergibt, setzt § 142 das Vorliegen eines Alg-Anspruches voraus, kann diesen jedoch nicht ersetzen.
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Im Übrigen verfängt der Einwand des Klägers nicht, er habe in der streitbefangenen Zeit auch keine anderen Sozialleistungen beziehen können. Gerade das Gegenteil ist der Fall, nachdem die Beklagte mit Aufhebungsbescheid vom 19.11.2003 erst eine Aufhebung mit Wirkung ab dem 24.11.2003 vorgenommen hat. Zu diesem Zeitpunkt war dem Kläger von Seiten der Beklagten deutlich gemacht worden, dass er in Zukunft nicht mit der weiteren Gewährung von Alg rechnen könne, während die LVA ihm gegenüber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Rente erst ab dem 01.03.2004 gewährt werden könne. Hierbei hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass, solange die Einschränkungen der Leistungen seitens der Beklagten und der LVA noch nicht abschließend gerichtlich überprüft worden waren, zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Falle von Bedürftigkeit Sozialhilfe zu beantragen war.
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Nicht möglich ist es hingegen, einen Anspruch des Klägers auf Alg für den streitbefangenen Zeitraum aufgrund des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs anzuerkennen. Ein solcher Anspruch scheitert vorliegend bereits daran, dass dem Kläger durch das Verhalten der Beklagten insoweit kein Schaden entstanden ist; hätte die Beklagte das Verfahren nach § 125 SGB III früher eingeleitet, hätte sie die Zahlung von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III voraussichtlich früher eingestellt.
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