Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 KR 2494/04

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin versicherungspflichtiges Mitglied bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist oder ob eine beitragsfreie Familienversicherung besteht.
Die ... 1937 geborene Klägerin hatte ausweislich des Versicherungsverlaufs der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) vom Juni 2002 für die Zeit vom März 1953 bis Juni 1959 und von August bis Dezember 1960 freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung nachgezahlt. Das Versicherungskonto enthält ferner Pflichtbeiträge für Kindererziehung von August 1959 bis Juli 1960 und von Dezember 1965 bis November 1966 sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 18.07.1959 bis 07.11.1975.
Seit 02.02.1966 war die Klägerin über ihren freiwillig versicherten Ehemann bei der Beklagten familienversichert.
Die LVA gewährte der Klägerin auf ihren Antrag vom 10.06.2002 mit Bescheid vom 20.06.2002 Regelaltersrente ab 01.10.2002, welche sich auf 359,82 EUR belief und abzüglich des Beitragsanteils des Rentners zur Krankenversicherung (25,54 EUR) und zur Pflegeversicherung (3,06 EUR) in Höhe von 331,22 EUR zur Auszahlung kam. In der Meldung zur KVdR vom 13.06.2002 hatte die Klägerin angegeben, sie habe 1951 erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und sei seit 01.01.1973 über ihren freiwillig versicherten Ehemann (geboren 19.11.1932) bei der Beklagten familienversichert gewesen.
Mit Bescheid vom 02.07.2002 (ohne Rechtsmittelbelehrung) teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sei ab 10.06.2002 als Rentenantragstellerin bei ihr versichert.
Mit Schreiben vom 22.09.2002 unterrichtete die Klägerin die Beklagte von der Altersrentengewährung und wies daraufhin, dass ihr Ehegatte ... weiterhin als freiwilliges Mitglied versichert bleiben wolle. Sie selbst wähle die KVdR ab und wolle weiterhin bei ihrem Ehegatten als Familienangehörige versichert sein. Ergänzend wies der Sohn der Klägerin daraufhin, dass bei der Altersrentenberechnung Kindererziehungszeiten berücksichtigt seien. Der Vater sei seit Eintritt in den Ruhestand gezwungen, den Gewerbebetrieb weiterzuführen, da die Rente nicht ausreiche, wobei das geschätzte Einkommen bei ca. 3.000 EUR liege.
Am 01.10.2002 ging bei der Beklagten ein Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid der LVA vom 24.09.2002 ein. Darin führte sie aus, ihr sei von der Beklagten die Auskunft erteilt worden, dass eine Pflichtversicherung in der KVdR zu erfolgen habe, wenn die Rente mehr als 325,– EUR betrage. Bei ihrer Rente seien Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Hieraus ergebe sich nun die Situation, dass die ausgezahlte Rente mit Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten niedriger sei als bei einer Rentenberechnung ohne Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, was verfassungsrechtlich bedenklich sei. Die Rente des Ehemannes betrage 484,– EUR und reiche nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes aus, weshalb der Gewerbebetrieb weitergeführt werde. Sie seien daher durch die Änderungen des Gesundheits-Strukturgesetzes und die Urteile des Bundesverfassungsgerichts nicht betroffen. Der Ehemann genieße als Stammversicherter Vertrauens- und Bestandschutz und könne bis 30.09.2002 der Krankenkasse gegenüber erklären, dass die freiwillige Krankenversicherung fortbestehen solle. Hieraus ergebe sich auch für sie ein Anrecht auf Fortsetzung der beitragsfreien Weiterversicherung als Familienangehörige, weil die Kindererziehungszeiten bei der Pflichtversicherungsgrenze nicht berücksichtigt worden seien. Ergänzend wies sie daraufhin, sie habe sich in jungen Jahren ihre Rentenansprüche auszahlen lassen und für die Finanzierung des Eigenheims verwendet. Im Jahre 1995 sei sie von der LVA in Ludwigsburg bezüglich der Nachzahlung von Rentenbeiträgen beraten worden. Der Nachzahlungsbetrag von 11.448,30 DM sei von der LVA so berechnet worden, dass die Familienversicherung beim Rentenbezug erhalten bleibe. Den Nachzahlungsbetrag habe sie am 15.12.1995 überwiesen. Hätte sie gewusst, dass ihr von der ohnehin geringen Rente noch Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen würden, hätte sie die Nachzahlung niemals geleistet. An der Rechtmäßigkeit der Neuregelung habe sie Zweifel, weil der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt sei. Sie habe nach den Bestimmungen zur Familienversicherung nur deshalb keinen Anspruch auf Familienversicherung, weil sie einen eigenen Anspruch auf Aufnahme in die KVdR erfülle. Dies bedeute, dass Personen mit demselben Rentenanspruch, die aber die Vorversicherungszeit in der KVdR nicht erfüllten, weiterhin in die Familienversicherung aufgenommen würden. Hierin werde eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gesehen.
Mit Bescheid vom 30.09.2002 stellte die Beklagte die Mitgliedschaft der Klägerin als Rentnerin in der KVdR ab 01.10.2002 fest.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, da die Eingruppierung in die KVdR zu Unrecht erfolge und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung verstoße.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufgrund des am 10.06.2002 gestellten Rentenantrages sei nur noch das seit 01.04.2002 geltende Recht maßgebend. Eine Übergangsregelung für nach dem 01.04.2002 gestellte Rentenanträge sei nicht vorgesehen. Die Vorversicherungszeit sei erfüllt und damit liege Versicherungspflicht in der KVdR vor. Auf die Beurteilung der Versicherungspflicht zur Krankenversicherung der Rentner habe die Höhe der gezahlten Rente keinerlei Einfluss. Eine Prüfung, ob gegebenenfalls ein Anspruch auf Familienversicherung vorliege, werde durch den Eintritt der Versicherungspflicht zur KVdR ausgeschlossen (Vorrangversicherung).
11 
Deswegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) mit der ergänzenden Begründung, eine Berechnung der Vorversicherungszeit sei für sie nicht möglich, da sie nie erwerbstätig gewesen sei. Bereits daraus ergebe sich, dass eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR nicht gegeben sein könne. Ungeachtet dessen genieße sie Vertrauensschutz im Hinblick auf die von ihr nachentrichteten freiwilligen Beiträge. Sie gehöre zu einem Personenkreis, für die der Eintritt der Versicherungspflicht besonders belastend sei, da sie anstelle der ursprünglich möglichen beitragsfreien Familienversicherung nunmehr den halben allgemeinen Beitragssatz von ihrer Rente zahlen müsse. Ihr müsse daher aus Gründen des Vertrauensschutzes die Fortsetzung ihrer beitragsfreien Familienversicherung erhalten bleiben. Sie habe bei ihrer Vermögensdisposition (freiwillige Nachentrichtung von Beiträgen) auf die Kontinuität derjenigen gesetzlichen Regelung vertraut, die zu diesem Zeitpunkt des Treffens der Vermögensdisposition gegolten habe. Der Gesetzgeber wäre deshalb gehalten gewesen, nach Erlass der für die Klägerin sich nachteilig auswirkenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, innerhalb der dort gesetzten Frist eine entsprechende Regelung zumindest im Hinblick auf denjenigen Personenkreis zu schaffen, dem auch sie angehöre. Auch ein Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz sei vorliegend zu prüfen.
12 
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Zu der vom Gesetzgeber geforderten Vorversicherungszeit zähle auch die Familienversicherung aufgrund der Mitgliedschaft des Ehegatten. Nach den Angaben der Klägerin habe sie 1951 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und sei ab 01.01.1973 familienversichert gewesen. Die geforderte Vorversicherungszeit für die Pflichtversicherung in der KVdR sei damit erfüllt.
13 
Mit Urteil vom 08.03.2004 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, eine Familienversicherung scheide aus, weil eine eigene Versicherung der Klägerin mit eigener Mitgliedschaft vorliege, die die lediglich abgeleitete Versicherung über den Ehemann verdränge. Infolge einer fehlenden gesetzlichen Neuregelung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 sei ab 01.04.2002 § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des Gesundheitsreformgesetzes wieder in Kraft getreten. Den bis dahin freiwillig versicherten Rentnern sei unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet worden, sich für einen Verbleib in der freiwilligen Krankenversicherung zu entscheiden. Da die Klägerin jedoch Altersrente erst nach dem 01.04.2002 beantragt habe und diese ihr erst ab 01.10.2002 bewilligt worden sei, habe für sie kein Wahlrecht bestanden. Eine Ungleichbehandlung der Klägerin könne die Kammer nicht feststellen, auch auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Klägerin könne schließlich auch nicht im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als hätte sie ihre freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung im Jahr 1995 nicht entrichtet. Insoweit fehle es bereits an einem Fehlverhalten der LVA Baden-Württemberg im Hinblick auf die damals geltende Rechtslage.
14 
Gegen das am 24.05.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.06.2004 Berufung eingelegt. Sie hält an ihrem bisherigen Vorbringen fest und trägt ergänzend vor, Vertrauensschutz bedeute, dass der Bürger auf eine bestimmte Rechtslage oder Entscheidung des Staates vertrauen könne. Er müsse sich darauf verlassen können, dass die jeweiligen Gesetze unter Beachtung der Einhaltung verfassungsrechtlicher Normen erlassen würden. Es dürfe für den schutzbedürftigen Bürger, mithin auch für sie, deshalb keinen Unterschied machen, ob ein Gesetz, auf dessen Rechtmäßigkeit vertraut worden sei, durch eine Gesetzesneuerung Veränderung finde oder aber deshalb aufgehoben/verändert werde, weil es als verfassungswidrig verurteilt werde. Nachdem sie unstreitig 1999 (richtig wohl 1995) erhebliche Aufwendungen in die Rentenversicherung getätigt habe, dürfe sie nunmehr nicht dadurch schlechter gestellt werden, indem sie auf eine Gesetzeslage vertraut habe, die sich später als verfassungswidrig herausgestellt habe. Nicht berücksichtigt worden sei zudem, dass Personen, die die gleichen Voraussetzungen wie sie (die Klägerin) erfüllten, weiterhin mitversicherte Personen in der Familienversicherung sein könnten, wenn die Vorversicherungszeit nicht erfüllt worden sei. Aus der Zielsetzung des Gesetzgebers im Gesetzesentwurf vom 29.01.2002 ergebe sich, dass dieser ebenfalls Vertrauensschutzgrundsätze in der jetzigen Regelung für gleichgelagerte Fälle verletzt sehe.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 8. März 2004 sowie den Bescheid vom 30. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2002 aufzuheben und festzustellen, dass sie beitragsfreies Mitglied der Beklagten als Familienversicherte ist, hilfsweise die Revision zuzulassen.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend.
20 
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestehe und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben, wovon die Klägerin Gebrauch gemacht hat.
21 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Hierüber konnte der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
23 
Vorliegend ist zulässige Klageart allein die Anfechtungsklage. Die von der Klägerin neben der Anfechtungsklage erhobene Feststellungsklage ist unzulässig, da es an dem nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Da es sich bei dem Bescheid der Beklagten über die Feststellung der Pflichtmitgliedschaft der Klägerin in der KVdR um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt und allein wegen dieser eigenen Versicherung der Klägerin mit eigener Mitgliedschaft die lediglich abgeleitete Familienversicherung verdrängt wird, erübrigt sich bei erfolgreicher Anfechtungsklage die streitige Feststellung, da dann mangels eigener Versicherung die bisherige Familienversicherung (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) ohnehin wieder möglich ist.
24 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR und für eine Familienversicherung sind im Urteil des SG zutreffend zitiert. Darauf wird verwiesen.
25 
In Ansehung dieser Gegebenheiten ist die Klägerin mit dem Beginn der Rente seit 01.10.2002 Pflichtmitglied der Beklagten in der KVdR geworden. Eine Familienversicherung scheidet damit aus (§§ 10 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Dies hat das SG im angefochtenen Urteil ausführlich begründet dargelegt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und nimmt deshalb insoweit auf die Entscheidungsgründe Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
26 
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Entscheidung. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 (BVerfGE Bd. 102, Seite 68 = SozR 3 – 2500 § 5 Nr. 42) sind die Änderungen des Gesundheitsstrukturgesetzes zur eingeschränkten Anrechnung von Vorversicherungszeiten für verfassungswidrig erklärt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass der Gesetzgeber die Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V sowohl durch eine Neuregelung des Zugangs zur KVdR als auch durch Änderungen im Beitragsrecht beseitigen kann. Weiter heißt es in der Entscheidung, soweit die Vorschrift mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, könne sie bis zur gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 31. März 2002, ausnahmsweise weiter angewendet werden. Falls es innerhalb der gesetzten Frist nicht zu einer gesetzlichen Neuregelung komme, bestimme sich ab dem 1. April 2002 der Zugang zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V i. d. F. des Gesundheits-Reformgesetzes. Da der Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist für eine Neuregelung verstreichen ließ und keine Änderung vorgenommen wurde, gelten zur Anrechnung von Vorversicherungszeiten wieder die Regelungen des Gesundheits-Reformgesetzes. Danach sind für die Vorversicherungszeit innerhalb der Rahmenfrist vom 01.04.2002 an wieder alle Zeiten einer Mitgliedschaft, auch die Zeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft oder einer Familienversicherung bei einer Kasse zu berücksichtigen.
27 
Aufgrund des von der Beklagten mitgeteilten Versicherungsbeginns (Februar 1966) und auch der Angaben der Klägerin in der Meldung zur KVdR erfüllt sie unstreitig die Vorversicherungszeit. Dies wurde auch im Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten eingeräumt. Es wurde vorgetragen, dass die Klägerin sich ihre Rentenansprüche in jungen Jahren habe ausbezahlen lassen. Dies steht der Behauptung der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren, sie sei nie berufstätig gewesen, eindeutig entgegen. Im übrigen müsste sich die Klägerin, wenn sie nie berufstätig gewesen wäre, fragen lassen, auf welcher Basis die Nachzahlung freiwilliger Beiträge im Jahre 1995 möglich war.
28 
Für das Begehren der Klägerin, ab 01.10.2002 weiterhin über ihren Ehemann familienversichert zu sein, gibt es keine Rechtsgrundlage.
29 
Für die Anwendung des Rechtsinstituts des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bleibt kein Raum, wenn – wie hier – der Ausgleich des behaupteten Nachteils auf gesetzwidriges Handeln des Leistungs- bzw. Versicherungsträgers hinauslaufen würde. Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung lässt es nicht zu, dass die Verwaltung gesetzwidrig handelt, selbst wenn zuvor eine falsche Auskunft oder Beratung erteilt worden wäre, wofür allerdings vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen.
30 
Wie das SG teilt auch der Senat die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin nicht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Dieses Grundrecht ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 75, 348, 357 = SozR 2200 § 555 a Nr. 3, st. Rspr.). Eine derartige Ungleichbehandlung lässt sich hier aber nicht feststellen und wird nicht einmal von der Klägerin behauptet. Sie wird nicht anders behandelt als andere Bezieher kleiner Renten, die die Vorversicherungszeit erfüllen. Ein Vergleich mit Beziehern kleiner Renten, die die Vorversicherungszeit nicht erfüllen, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zulässig. Es handelt sich um einen anderen Lebenssachverhalt, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, denn die Krankenversicherung der Rentner soll nur denjenigen Personen offen stehen, die eine angemessene Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und damit am Solidarausgleich für die Krankenversicherung der Rentner ausreichend beteiligt waren (vgl. BVerfGE Band 69 Seite 272). Eine Neubewertung ergibt sich damit nicht nur für Neufälle mit einer Rentenantragstellung nach dem 31.03.2002, sondern auch für bisher freiwillig versicherte Rentner sowie gegebenenfalls deren Familienangehörige, deren Einbeziehung in die KVdR aufgrund der rechtswidrigen Neuregelung zum 01.01.1993 bislang unterblieben war. Da durch den Eintritt der Versicherungspflicht für einzelne Versicherte gegebenenfalls auch mehr Belastungen entstehen konnten, wurde den Betroffenen durch das 10. SGB V-Änderungsgesetz eine Option zur Fortsetzung der freiwilligen Versicherung eingeräumt (§ 9 Abs. 1 Nr. 6). Diese Wahlmöglichkeit wurde aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes aber nur für die Bestandsrentner, d. h. solche Rentner, die bereits am 01.04.2002 eine Rente bezogen und die bisher freiwillig versichert oder familienversichert waren, eingeräumt. Die Klägerin gehörte indes nicht zu dieser Versichertengruppe und hatte auch keine geschützte Rechtsposition inne, da sie erst nach der Rechtsänderung zum 01.04.2002 einen Rentenanspruch erwarb. Ein verfassungsrechtliches Gebot für eine Gleichstellung der Klägerin mit Rentenbeziehern ist insoweit nicht ersichtlich.
31 
Auch auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen. Abgesehen davon, dass das Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften regelmäßig nicht geschützt wird (BVerfGE 38, 61/83; 68, 193/221 ff.), hat das SG zutreffend ausgeführt, dass ein durch ein verfassungswidriges Gesetz Begünstigter keinen Anspruch hat, in seinem Vertrauen auf den Fortbestand einer verfassungswidrigen Maßnahme geschützt zu werden.
32 
Die Berufung konnten hiernach keinen Erfolg haben.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wird.

Gründe

 
22 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Hierüber konnte der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
23 
Vorliegend ist zulässige Klageart allein die Anfechtungsklage. Die von der Klägerin neben der Anfechtungsklage erhobene Feststellungsklage ist unzulässig, da es an dem nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Da es sich bei dem Bescheid der Beklagten über die Feststellung der Pflichtmitgliedschaft der Klägerin in der KVdR um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt und allein wegen dieser eigenen Versicherung der Klägerin mit eigener Mitgliedschaft die lediglich abgeleitete Familienversicherung verdrängt wird, erübrigt sich bei erfolgreicher Anfechtungsklage die streitige Feststellung, da dann mangels eigener Versicherung die bisherige Familienversicherung (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) ohnehin wieder möglich ist.
24 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR und für eine Familienversicherung sind im Urteil des SG zutreffend zitiert. Darauf wird verwiesen.
25 
In Ansehung dieser Gegebenheiten ist die Klägerin mit dem Beginn der Rente seit 01.10.2002 Pflichtmitglied der Beklagten in der KVdR geworden. Eine Familienversicherung scheidet damit aus (§§ 10 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Dies hat das SG im angefochtenen Urteil ausführlich begründet dargelegt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und nimmt deshalb insoweit auf die Entscheidungsgründe Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
26 
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Entscheidung. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 (BVerfGE Bd. 102, Seite 68 = SozR 3 – 2500 § 5 Nr. 42) sind die Änderungen des Gesundheitsstrukturgesetzes zur eingeschränkten Anrechnung von Vorversicherungszeiten für verfassungswidrig erklärt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass der Gesetzgeber die Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V sowohl durch eine Neuregelung des Zugangs zur KVdR als auch durch Änderungen im Beitragsrecht beseitigen kann. Weiter heißt es in der Entscheidung, soweit die Vorschrift mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, könne sie bis zur gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 31. März 2002, ausnahmsweise weiter angewendet werden. Falls es innerhalb der gesetzten Frist nicht zu einer gesetzlichen Neuregelung komme, bestimme sich ab dem 1. April 2002 der Zugang zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V i. d. F. des Gesundheits-Reformgesetzes. Da der Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist für eine Neuregelung verstreichen ließ und keine Änderung vorgenommen wurde, gelten zur Anrechnung von Vorversicherungszeiten wieder die Regelungen des Gesundheits-Reformgesetzes. Danach sind für die Vorversicherungszeit innerhalb der Rahmenfrist vom 01.04.2002 an wieder alle Zeiten einer Mitgliedschaft, auch die Zeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft oder einer Familienversicherung bei einer Kasse zu berücksichtigen.
27 
Aufgrund des von der Beklagten mitgeteilten Versicherungsbeginns (Februar 1966) und auch der Angaben der Klägerin in der Meldung zur KVdR erfüllt sie unstreitig die Vorversicherungszeit. Dies wurde auch im Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten eingeräumt. Es wurde vorgetragen, dass die Klägerin sich ihre Rentenansprüche in jungen Jahren habe ausbezahlen lassen. Dies steht der Behauptung der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren, sie sei nie berufstätig gewesen, eindeutig entgegen. Im übrigen müsste sich die Klägerin, wenn sie nie berufstätig gewesen wäre, fragen lassen, auf welcher Basis die Nachzahlung freiwilliger Beiträge im Jahre 1995 möglich war.
28 
Für das Begehren der Klägerin, ab 01.10.2002 weiterhin über ihren Ehemann familienversichert zu sein, gibt es keine Rechtsgrundlage.
29 
Für die Anwendung des Rechtsinstituts des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bleibt kein Raum, wenn – wie hier – der Ausgleich des behaupteten Nachteils auf gesetzwidriges Handeln des Leistungs- bzw. Versicherungsträgers hinauslaufen würde. Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung lässt es nicht zu, dass die Verwaltung gesetzwidrig handelt, selbst wenn zuvor eine falsche Auskunft oder Beratung erteilt worden wäre, wofür allerdings vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen.
30 
Wie das SG teilt auch der Senat die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin nicht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Dieses Grundrecht ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 75, 348, 357 = SozR 2200 § 555 a Nr. 3, st. Rspr.). Eine derartige Ungleichbehandlung lässt sich hier aber nicht feststellen und wird nicht einmal von der Klägerin behauptet. Sie wird nicht anders behandelt als andere Bezieher kleiner Renten, die die Vorversicherungszeit erfüllen. Ein Vergleich mit Beziehern kleiner Renten, die die Vorversicherungszeit nicht erfüllen, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zulässig. Es handelt sich um einen anderen Lebenssachverhalt, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, denn die Krankenversicherung der Rentner soll nur denjenigen Personen offen stehen, die eine angemessene Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und damit am Solidarausgleich für die Krankenversicherung der Rentner ausreichend beteiligt waren (vgl. BVerfGE Band 69 Seite 272). Eine Neubewertung ergibt sich damit nicht nur für Neufälle mit einer Rentenantragstellung nach dem 31.03.2002, sondern auch für bisher freiwillig versicherte Rentner sowie gegebenenfalls deren Familienangehörige, deren Einbeziehung in die KVdR aufgrund der rechtswidrigen Neuregelung zum 01.01.1993 bislang unterblieben war. Da durch den Eintritt der Versicherungspflicht für einzelne Versicherte gegebenenfalls auch mehr Belastungen entstehen konnten, wurde den Betroffenen durch das 10. SGB V-Änderungsgesetz eine Option zur Fortsetzung der freiwilligen Versicherung eingeräumt (§ 9 Abs. 1 Nr. 6). Diese Wahlmöglichkeit wurde aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes aber nur für die Bestandsrentner, d. h. solche Rentner, die bereits am 01.04.2002 eine Rente bezogen und die bisher freiwillig versichert oder familienversichert waren, eingeräumt. Die Klägerin gehörte indes nicht zu dieser Versichertengruppe und hatte auch keine geschützte Rechtsposition inne, da sie erst nach der Rechtsänderung zum 01.04.2002 einen Rentenanspruch erwarb. Ein verfassungsrechtliches Gebot für eine Gleichstellung der Klägerin mit Rentenbeziehern ist insoweit nicht ersichtlich.
31 
Auch auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen. Abgesehen davon, dass das Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften regelmäßig nicht geschützt wird (BVerfGE 38, 61/83; 68, 193/221 ff.), hat das SG zutreffend ausgeführt, dass ein durch ein verfassungswidriges Gesetz Begünstigter keinen Anspruch hat, in seinem Vertrauen auf den Fortbestand einer verfassungswidrigen Maßnahme geschützt zu werden.
32 
Die Berufung konnten hiernach keinen Erfolg haben.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wird.

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