Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 1 KG 2052/05

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für seine Tochter A ein Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht.
Der 1956 geborene Kläger ist verheiratet. Seine 1966 geborene Ehefrau ist nicht berufstätig und verfügt über kein eigenes Einkommen. Der Kläger bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die ...2004 geborene, gemeinsame Tochter A der Eheleute erhält der Kläger Kindergeld, das mit Einwilligung der Ehefrau an ihn ausgezahlt wird. Im Januar 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung eines Kinderzuschlages.
Mit Bescheid vom 18.02.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab, denn ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG bestehe nur, wenn durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II vermieden werde. Dies setze jedoch voraus, dass ohne den Kinderzuschlag überhaupt Leistungen nach dem SGB II gezahlt werden könnten. Da der Kläger nicht erwerbsfähig sei, stünden ihm auch keine Leistungen nach dem SGB II zu. Daher habe er auch keinen Anspruch auf Kinderzuschlag.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.02.2005 aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen wurde. Der Widerspruchsbescheid enthält den Hinweis, gegebenenfalls können bei einem Wechsel der Kindergeldberechtigung auf die Ehefrau dieser ein Kindergeldzuschlag zustehen, wenn bei Erwerbsfähigkeit und Erwerbsbereitschaft ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation begründet wäre.
Der Kläger hat hiergegen am 01.03.2005 bei der Beklagten mit Schreiben vom gleichen Tag Widerspruch eingelegt, den diese an das Sozialgericht Freiburg weitergeleitet hat. Das Sozialgericht hat das Schreiben als Klage gewertet und nach Hinweis an die Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.04.2005 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.
Am 10.05.2005 hat der Kläger beim Sozialgericht "Widerspruch" erhoben und erneut auch im Namen seiner Ehefrau Kinderzuschlag begehrt. Auf Aufforderung des Gerichts hat der Kläger die Mitteilung der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg über den ab 01.07.2005 gültigen Rentenzahlbetrag seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25.04.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 18.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Kinderzuschlag in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
12 
Auf Antrag des Klägers ist der zum 16.12.2005 anberaumte Termin zur Erörterung des Sachverhalts aufgehoben worden. Daraufhin haben die Beteiligten auf Anregung des Senats ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
13 
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des SG beigezogen. Auf diese sowie auf die beim Senat angefallene Akte wird im übrigen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die form- und fristgerecht und nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG hat entscheiden können, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 18.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 24.02.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
15 
Soweit der Kläger sowohl in der Klageschrift vom 01.03.2005 als auch in der Berufungsschrift vom 09.05.2005 als Absender jeweils auch seine Ehefrau bzw. seine Tochter A benennt und formuliert, seine Stellungnahme in seinem Namen und im Auftrag der Ehefrau und des Kindes abzugeben bzw. "wir" legen Widerspruch ein, ist dem nicht zu entnehmen, dass der Kläger auch im Namen der genannten Familienmitglieder Klage erheben bzw. Berufung einlegen wollte, zumal ein Bescheid an seine Ehefrau auch nicht ergangen ist. Aus seinen weiteren Ausführungen ergibt sich, dass er sich als Haushaltsvorstand nur zum Fürsprecher der Interessen von Ehefrau und Kind macht, indem er seinen Klageanspruch verfolgt. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist daher nicht ergänzungsbedürftig und leidet nicht an einem Verfahrensmangel. Letztlich hat der Kläger auch nicht gerügt, dass er allein als Kläger im Rubrum des angefochtenen Gerichtsbescheids geführt wird und über eine Klage der Ehefrau, die mangels anfechtbaren Bescheids auch unzulässig wäre, im Gerichtsbescheid nicht entschieden worden ist.
16 
Die daher allein anhängige Berufung des Klägers ist unbegründet, denn er hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG.
17 
Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid, die er sich nach eigener Überprüfung zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend zum Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG zwingend zur Voraussetzung hat, dass durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird (§ 6a Nr. 3 BKGG).
18 
§ 6a BKGG wurde durch Art. 46 Nr. 3 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2004 (BGBl I S. 2954) in das BKGG eingefügt und trat am 01.01.2005 in Kraft. Zeitgleich wurden die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe im einschlägigen Bereich durch das Arbeitslosengeld II (§ 19 SGB II) und das Sozialgeld (§ 28 SGB II) ersetzt. Der Kinderzuschlag ist auf dieses neue System abgestimmt und stellt eine einkommensabhängige, dem Arbeitslosengeld II und dem Sozialgeld vorgelagerte Leistung dar. Er soll verhindern, dass Familien lediglich auf Grund der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder auf den Bezug des Arbeitslosengeldes II bzw. des Sozialgeldes angewiesen sind. Außerdem soll ein Arbeitsanreiz durch die gezielte Förderung einkommensschwacher Familien bewirkt werden (Bundestag-Drucks. 15/1516, S. 2; vgl. auch Seewald/Felix, Kindergeldrecht, Kommentar, § 6a Rdnr. 5, 34ff; Stark in Estelmann, Kommentar zum SGB II, § 6 a BKGG Rdnr. 3, 42ff). Damit ist Voraussetzung für den Bezug von Kinderzuschlägen, dass überhaupt Anspruchsberechtigung für Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld vorliegt, denn nur dann ist es möglich, durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit i. S. von § 9 SGB II und somit den Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld zu vermeiden.
19 
Wie bereits die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden und das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid ausgeführt haben, gehört der nicht erwerbsfähige und eine Erwerbsunfähigkeitsrente, der der gleiche Begriff der Erwerbsunfähigkeit wie in § 8 SGB II zugrunde liegt (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI), beziehende Kläger nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis, dem die Leistung des Arbeitslosengeldes II zusteht.
20 
Dem Kläger steht auch kein Sozialgeld nach § 28 SGB II zu, auf das nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Anspruch haben, soweit kein Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) besteht. Der Ausnahmefall wegen Anspruchs auf die genannten Leistungen des SGB XII liegt vor. Danach sind nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII bei dauerhafter Erwerbsminderung Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert i. S. des § 43 Abs. 2 SGB VI sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, leistungsberechtigt für Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII, wenn sie bedürftig sind. Selbst unterstellt, seine Ehefrau ist erwerbsfähig und bei weiter unterstellter Hilfebedürftigkeit der aus ihm selbst, der Ehefrau und dem gemeinsamen Kind bestehenden Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II), ist der Anspruch auf Sozialgeld deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger als Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente allenfalls Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben könnte.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
22 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
14 
Die form- und fristgerecht und nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG hat entscheiden können, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 18.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 24.02.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
15 
Soweit der Kläger sowohl in der Klageschrift vom 01.03.2005 als auch in der Berufungsschrift vom 09.05.2005 als Absender jeweils auch seine Ehefrau bzw. seine Tochter A benennt und formuliert, seine Stellungnahme in seinem Namen und im Auftrag der Ehefrau und des Kindes abzugeben bzw. "wir" legen Widerspruch ein, ist dem nicht zu entnehmen, dass der Kläger auch im Namen der genannten Familienmitglieder Klage erheben bzw. Berufung einlegen wollte, zumal ein Bescheid an seine Ehefrau auch nicht ergangen ist. Aus seinen weiteren Ausführungen ergibt sich, dass er sich als Haushaltsvorstand nur zum Fürsprecher der Interessen von Ehefrau und Kind macht, indem er seinen Klageanspruch verfolgt. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist daher nicht ergänzungsbedürftig und leidet nicht an einem Verfahrensmangel. Letztlich hat der Kläger auch nicht gerügt, dass er allein als Kläger im Rubrum des angefochtenen Gerichtsbescheids geführt wird und über eine Klage der Ehefrau, die mangels anfechtbaren Bescheids auch unzulässig wäre, im Gerichtsbescheid nicht entschieden worden ist.
16 
Die daher allein anhängige Berufung des Klägers ist unbegründet, denn er hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG.
17 
Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid, die er sich nach eigener Überprüfung zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend zum Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG zwingend zur Voraussetzung hat, dass durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird (§ 6a Nr. 3 BKGG).
18 
§ 6a BKGG wurde durch Art. 46 Nr. 3 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2004 (BGBl I S. 2954) in das BKGG eingefügt und trat am 01.01.2005 in Kraft. Zeitgleich wurden die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe im einschlägigen Bereich durch das Arbeitslosengeld II (§ 19 SGB II) und das Sozialgeld (§ 28 SGB II) ersetzt. Der Kinderzuschlag ist auf dieses neue System abgestimmt und stellt eine einkommensabhängige, dem Arbeitslosengeld II und dem Sozialgeld vorgelagerte Leistung dar. Er soll verhindern, dass Familien lediglich auf Grund der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder auf den Bezug des Arbeitslosengeldes II bzw. des Sozialgeldes angewiesen sind. Außerdem soll ein Arbeitsanreiz durch die gezielte Förderung einkommensschwacher Familien bewirkt werden (Bundestag-Drucks. 15/1516, S. 2; vgl. auch Seewald/Felix, Kindergeldrecht, Kommentar, § 6a Rdnr. 5, 34ff; Stark in Estelmann, Kommentar zum SGB II, § 6 a BKGG Rdnr. 3, 42ff). Damit ist Voraussetzung für den Bezug von Kinderzuschlägen, dass überhaupt Anspruchsberechtigung für Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld vorliegt, denn nur dann ist es möglich, durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit i. S. von § 9 SGB II und somit den Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld zu vermeiden.
19 
Wie bereits die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden und das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid ausgeführt haben, gehört der nicht erwerbsfähige und eine Erwerbsunfähigkeitsrente, der der gleiche Begriff der Erwerbsunfähigkeit wie in § 8 SGB II zugrunde liegt (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI), beziehende Kläger nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis, dem die Leistung des Arbeitslosengeldes II zusteht.
20 
Dem Kläger steht auch kein Sozialgeld nach § 28 SGB II zu, auf das nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Anspruch haben, soweit kein Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) besteht. Der Ausnahmefall wegen Anspruchs auf die genannten Leistungen des SGB XII liegt vor. Danach sind nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII bei dauerhafter Erwerbsminderung Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert i. S. des § 43 Abs. 2 SGB VI sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, leistungsberechtigt für Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII, wenn sie bedürftig sind. Selbst unterstellt, seine Ehefrau ist erwerbsfähig und bei weiter unterstellter Hilfebedürftigkeit der aus ihm selbst, der Ehefrau und dem gemeinsamen Kind bestehenden Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II), ist der Anspruch auf Sozialgeld deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger als Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente allenfalls Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben könnte.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
22 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen