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Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger 12,04 EUR wegen zu viel gezahlter Zuzahlungen für Leistungen der Krankenversicherung zu erstatten hat.
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Der 1963 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. In der Zeit vom 01.10.1998 bis 31.12.2003 war er von Zuzahlungen zu Leistungen der Krankenversicherung befreit.
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Am 11.02.2004 beantragte der Kläger die Befreiung von Zuzahlungen für das Jahr 2004. Er gab an, Leistungen vom Arbeitsamt seien beantragt. Es sei jedoch ein Widerspruchsverfahren anhängig, das Jahre dauern könne.
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Die Beklagte ermittelte, dass der Kläger im Jahr 2004 bislang 10,– EUR Praxisgebühr geleistet hatte.
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Mit Bescheid vom 17.02.2004 lehnte die Beklagte daraufhin zum augenblicklichen Zeitpunkt die Befreiung von Zuzahlungen ab, da die geleisteten Zuzahlungen in Höhe von 10,– EUR die Belastungsgrenze, die gesetzlich festgelegt worden sei und grundsätzlich 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für schwerwiegend chronisch Kranke 1 % betragen würde, nicht überschreiten würden.
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Im Rahmen seines hiergegen erhobenen Widerspruches legte der Kläger eine Verdienstabrechnung des Monates März 2003 über 320,80 EUR brutto und eine Bescheinigung, wonach er am 12.01.2004 die Praxisgebühr entrichtet hat, vor. Er teilte mit, er habe seit 01.04.2003 keine regelmäßigen Bruttoeinnahmen. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus Ersparnissen und aus von der Beklagten zurückbezahlten freiwilligen Beiträgen in Höhe von 2.942,52 EUR. Seine jährliche Belastungsgrenze errechne sich aus dem im März 2003 erzielten Arbeitsentgelt. Sie betrage 2 % aus 320,80 EUR, mithin 6,42 EUR.
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Mit Bescheid vom 05.03.2004 lehnte die Beklagte erneut die Befreiung von der Zuzahlung ab. Sie führte aus, die jährliche Belastungsgrenze belaufe sich auf 71,28 EUR. Seitens des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales (BMGS) entspreche es der gesetzlichen Intention, dass bei Personen, z. B. ohne nachweisbare Einnahmen oder mit Einnahmen unterhalb des Regelsatzes, generell der Regelsatz nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als Mindestbetrag für die Berechnung der Belastungsgrenze angesetzt werde. In Baden-Württemberg betrage der Regelsatz zur Zeit 297,– EUR monatlich, was jährlichen Bruttoeinnahmen von 3.564,– EUR entspreche. Daraus ergebe sich eine 2 %-ige Belastungsgrenze von 71,28 EUR jährlich.
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Hiergegen erhob der Kläger erneut Widerspruch. Er wies darauf hin, dass zur Ermittlung der Belastungsgrenze die Bruttoeinnahmen als Berechnungsgrundlage herangezogen würden (§ 62 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)). Die Auslegung der Beklagten hätte zur Konsequenz, dass Eingriffe in das Vermögen zugelassen würden. Seine jährlichen Bruttoeinnahmen zwischen dem 01.03.2003 und 29.02.2004 würden sich nur auf 320,80 EUR belaufen, weshalb seine Belastungsgrenze mit 6,42 EUR festzusetzen sei.
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Die Beklagte händigte dem Kläger einen Auszug aus der "Gemeinsamen Verlautbarung zu Fragen der Umsetzung einzelner Leistungsvorschriften" der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 19.01.2004 aus. Danach ist als Mindesteinnahmegrenze der BSHG-Eckregelsatz zu berücksichtigen, sofern keine oder niedrigere Einnahmen erklärt werden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der nach dem BSHG geltende Regelsatz solle als Mindesteinkommen jedem Versicherten zur Verfügung stehen. Würde die vom Kläger errechnete Belastungsgrenze herangezogen werden, hätte er weniger Zuzahlungen zu leisten als ein Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Dass der Regelsatz generell als Mindestbetrag für die Berechnung der Belastungsgrenze seitens der Krankenkassen angesetzt werde, entspreche nach dem Kurzprotokoll über ein Gespräch der Spitzenverbände der Krankenkassen mit dem BMGS vom 06.01.2004 der gesetzlichen Intention.
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Gegen das Vorgehen der Beklagten hatte der Kläger bereits am 19.03.2004 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hatte er noch einmal ausgeführt, dass sich seine Bruttoeinnahmen seit 01.03.2003 auf insgesamt 320,80 EUR belaufen würden und damit seine individuelle Belastungsgrenze bei 6,42 EUR liege. Die Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zu Fragen einzelner Leistungsvorschriften vom 19.01.2004 sei nicht rechtlich bindend. Bei Anwendung dieser Verlautbarung würde sich bei ihm ein individueller Belastungssatz von 22,21 % ergeben (Belastungsgrenze aufgrund BSHG in Höhe von 71,24 EUR bezogen auf seine Bruttoeinnahmen in Höhe von 320,80 EUR). In § 62 SGB V sei eindeutig formuliert, dass die jährlichen Bruttoeinnahmen und nicht das Vermögen zu Grunde zu legen seien. Durch die Zahlung der Praxisgebühr in Höhe von 10,– EUR Anfang Januar 2004 habe er seine individuelle Belastungsgrenze bereits mit 3,58 EUR überschritten.
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Die Beklagte trug dagegen vor, dass Personen, die über keinerlei Einkünfte verfügen würden, die gegebenenfalls im Rahmen des BSHG anrechenbar wären, ein Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG zustehe. Deshalb sei es sachgerecht, wenn mindestens der Eckregelsatz nach dem BSHG zugrunde gelegt werde. Zu den gemäß § 62 SGB V anrechnungsfähigen Bruttoeinnahmen würden auch Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören.
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Der Kläger wandte dagegen ein, dass er keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG habe, da ein Kraftfahrzeug auf ihn angemeldet sei und auch seine Vermögensverhältnisse dem entgegen stünden.
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Die Beklagte teilte ergänzend mit, dass sich aus dem Versicherungsverlauf des Klägers ergebe, dass er seit dem 16.06.2003 fortlaufend Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erhalte. Für die Zeit vom 01.01.2004 bis 09.06.2004 habe er insgesamt 872,62 EUR Arbeitslosengeld erhalten. Über einen weiteren Antrag auf Leistungen sei noch nicht entschieden. Bei einer fiktiven Hochrechnung der jährlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt unter Zugrundelegung des täglichen Arbeitslosenentgeltes ergebe sich ein Betrag in Höhe von 1.983,72 EUR. Dies läge unter dem Eckregelsatz nach dem BSHG (12 x 297,– EUR) in Höhe von 3.564,– EUR. Im übrigen sei der Kläger seit dem 25.10.2004 von Zuzahlungen befreit, da er seine voraussichtliche Belastungsgrenze mit bereits gezahlten und nachgewiesenen Zuzahlungen überschritten habe.
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Hierzu teilte der Kläger im weiteren Verlauf mit, dass er von der Bundesagentur für Arbeit für die Zeit vom 10.06. bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1.143,90 EUR erhalten habe. Die gesamte Unterstützung durch die Bundesagentur für Arbeit belaufe sich für das Jahr 2004 auf insgesamt 2.016,52 EUR. Im übrigen liege bei ihm im Jahr 2004 eine schwerwiegende chronische Erkrankung vor. Der Kläger legte insoweit eine Bescheinigung des Orthopäden Dr. W vom 18.03.2005, wonach er sich seit 02.10.2003 wegen eines HWS-Syndroms in Dauerbehandlung befindet, vor.
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Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 31.05.2005 dahingehend, dass sie die Belastungsgrenze des Klägers ab dem 01.01.2004 auf 1 v. H. reduzierte. Sie ermittelte ausgehend vom Regelsatz nach dem BSHG in Höhe von 3.564,– EUR eine Belastungsgrenze in Höhe von 35,64 EUR. Die sich ergebende Differenz von (71,24 EUR abzüglich 35,64 EUR =) 35,60 EUR wurde dem Kläger erstattet.
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Mit Urteil vom 20.09.2005, dem Kläger per Übergabeeinschreiben zugestellt am 06.10.2005, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Festlegung der Belastungsgrenze vom Eckregelsatz der Sozialhilfe auszugehen sei. Aus § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V ergebe sich, dass die Belastungsgrenze bei Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten würden, unter Bezugnahme auf den so genannten Eckregelsatz errechnet werde. Entsprechend zu verfahren sei auch bei Personen, deren Einkünfte unterhalb der Sozialhilfegrenze liegen würden und bei Personen, die davon absehen würden, Sozialhilfe zu beantragen, obwohl sie hilfebedürftig seien. In typisierender Weise könne davon ausgegangen werden, dass Personen, die Sozialhilfe nicht beantragen würden, aus eigener Kraft in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Wenn in einer Situation, in der keine Sozialhilfe beantragt werde, die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V anhand der tatsächlichen (angeblich) niedrigeren Einnahmen berechnet werde, würde der Betreffende besser stehen als jeder Sozialhilfeempfänger. Dies wäre ein Wertungswiderspruch. Im übrigen könne aus dem Wortlaut des § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht abgeleitet werden, dass keine Verpflichtung bestehe, auch das Vermögen für die Bestreitung der Zuzahlungen einzusetzen. Bei der Bestimmung der Belastungsgrenze komme es auf die allgemeine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten an. Vor allem bei der Frage, ob ein Bürger sozialhilfeberechtigt sei oder nicht, komme neben den regelmäßigen Einnahmen auch dem vorhandenen Vermögen eine herausgehobene Bedeutung zu. Personen, die Sozialhilfe nicht beziehen und für sich eine niedrigere Belastungsgrenze in Anspruch nehmen wollten, seien gehalten, für die Bestreitung der Zuzahlungen ihr Vermögen einzusetzen. Die Berufung ließ das SG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zu.
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Gegen die Entscheidung des SG richtet sich die am 03.11.2005 eingelegte Berufung des Klägers. Unstreitig hätten sich seine Einnahmen im Kalenderjahr 2004 auf 2.016,52 EUR belaufen. Deshalb sei in Anwendung der Chronikerregelung die für ihn geltende Belastungsgrenze mit 20,17 EUR anzusetzen. Bei § 62 SGB V sei entsprechend der zum früheren § 61 SGB V alte Fassung bestehenden herrschenden Meinung auf den tatsächlichen Bezug der Leistungen abzustellen. Nicht entscheidend sei, ob der Versicherte die Leistung hätte verlangen können. Die Zugrundelegung des Eckregelsatzes sei dann und nur dann zulässig, wenn die Leistung tatsächlich bezogen werde. Die Annahme einer Mindesteinnahmegrenze halte er für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz.
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Der Kläger beantragt – sinngemäß –,
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das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. September 2005 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2004 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 31. Mai 2005 abzuändern, und die Beklagte zu verurteilen, ihm 12,04 EUR zu erstatten.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für richtig. Das Urteil des BSG vom 03.03.1994 – 1 RK 33/93 – in SozR 3 – 2500 § 61 SGB V Nr. 3 und die Kommentierung im Kasseler Kommentar § 62 SGB V Rd.-Ziff. 23 hält sie aufgrund der Gesetzesänderung im Zuge des GMG ab 01.01.2004 für nicht mehr einschlägig.
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Der Senat hat dem Kläger aufgegeben, eine Aufstellung seiner ab Oktober 2003 und im Jahr 2004 erzielten Bruttoeinnahmen vorzulegen, anzugeben, ob er mit Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und darzulegen wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, dass er nicht mit Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt lebe und eine Aufstellung seiner zwischen 01.10.2003 und 31.12.2004 erzielten Einnahmen nebst Belegen vorgelegt. Auf die Aufstellung vom 29.12.2005 wird verwiesen.
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Die Berichterstatterin hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert. Auf die Niederschrift vom 23.01.2006 wird verwiesen. Anlässlich des Termins wurden die Ausführungen der Spitzenverbände der Krankenkassen zu den "Einnahmen zum Lebensunterhalt" vom November 2005 zu den Akten genommen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten, die Akten, die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes angefallen sind (S 10 KR 767/04 ER, S 10 KR 1273/04 ER-B und L 11 KR 1917/04 ER-B) und die Vorprozessakten (L 4 KR 4650/00) Bezug genommen.
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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist auch statthaft, nachdem das SG die Berufung zugelassen hat. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 17.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2004 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 31.05.2005 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Streitgegenstand ist ausschließlich, ob die Beklagte zur Aufhebung bzw. Abänderung der Bescheide verpflichtet ist und sie dem Kläger einen Betrag in Höhe von 12,04 EUR zu erstatten hat. Richtige Klageart ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG. In welcher Höhe die Belastungsgrenze des Klägers anzusetzen ist, ist ein Element dieser Klage. Die Befreiung von der Zuzahlung für das Jahr 2004 ist erfolgt, so dass sich das Klagebegehren hierauf nicht mehr richtet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung bzw. Abänderung der Bescheide und Erstattung von 12,04 EUR.
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Gemäß § 62 SGB V haben Versicherte während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Die Belastungsgrenze beträgt 2 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Nach § 62 Abs. 2 SGB V werden bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Abs. 1 die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners jeweils zusammengerechnet. Nach Satz 4 gehören zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V sind abweichend von den Sätzen 1 bis 3 bei Versicherten, 1. die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten, 2. bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes nach der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches (Regelsatzverordnung) maßgebend. Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 – 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches maßgeblich.
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Entscheidend für die Belastungsgrenze sind damit zunächst die jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Hierzu gehören alle dem tatsächlichen Lebensunterhalt dienenden persönlichen Einnahmen des Versicherten einschließlich der gesetzlichen Abzüge. Die Einnahmequelle ist nicht maßgebend. Die Einnahmen müssen zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sein und gegenwärtig zur Verfügung stehen. Die steuerliche Behandlung ist nicht entscheidend. Um laufende Einnahmen muss es sich nicht handeln. Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen werden in der Regel nicht monatlich vereinnahmt. Einmalige Einnahmen sind gleichmäßig auf alle Monate des Kalenderjahres, in dem sie ausgezahlt werden, zu verteilen und den Monatsbezügen hinzuzurechnen (BSG Urteile vom 17.08.1982 – 3 RK 68/80 – und vom 28.02.1984 – 12 RK 21/83 –). In Betracht kommen Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, aber auch die allgemeinen Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und andere Einnahmen wie Abfindungen und Unterhaltszahlungen Dritter. Nicht dazu gehören zweckgebundene Zuwendungen, die einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken sollen, wie z. B. Pflegegeld, Blindenzulage oder die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (vgl. Höfler in KassKomm § 62 SGB V Rd.-Ziff. 12).
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Der Kläger bezog im Jahr 2004 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 2.016,52 EUR. Außerdem hatte er nach seiner Aufstellung vom 29.12.2005 und den vorgelegten Belegen Zinseinkünfte in Höhe von 343,07 EUR. Seinen Lebensunterhalt bestritt er nach seinen Angaben darüber hinaus mit einer durch die Beklagte erfolgten Beitragsrückerstattung am 13.11.2003 in Höhe von 2.942,52 EUR und einer Beitragsrückerstattung durch die Beklagte am 13.07.2004 in Höhe von 1.322,20 EUR sowie unter Einsatz von sonstigen Ersparnissen und Geldgeschenken in Höhe von 900,– EUR.
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Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und die Zinseinkünfte für das Jahr 2004 zu den anzusetzenden Einnahmen gehören.
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Nach Auffassung des Senats gilt dies darüber hinaus zumindest für die Beitragsrückerstattung durch die Beklagte vom 13.07.2004 in Höhe von 1.322,20 EUR. Zwar handelte es sich insoweit nicht um laufende Einnahmen zum Lebensunterhalt, denn die Erstattung erfolgte einmalig. Dies hat nach den obigen Ausführungen jedoch keinen Ausschluss zur Folge. Die Beitragsrückerstattung ist auf 12 Monate zu verteilen. Der Kläger hat diese Beitragsrückerstattung nach seinen Angaben auch tatsächlich für seinen Lebensunterhalt herangezogen. Etwas anderes ist im Hinblick auf die von ihm zu zahlende Miete in Höhe von monatlich 196,– EUR, mithin 2.352,– EUR jährlich, und der von ihm bezogenen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und der anzurechnenden Zinsen in Höhe von insgesamt 2.359,59 EUR auch gar nicht möglich.
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Der Heranziehung dieser Beitragsrückerstattung zu den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt steht das Gesetz nicht entgegen. Nach § 62 Abs. 2 Satz 4 SGB V gehören zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt nur nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden. Ausgeschlossen sind mithin Einkünfte, die einen schädigungs- bzw. behinderungsbedingten Mehraufwand ausgleichen. Dies ist bei der Beitragsrückerstattung nicht der Fall. Die Beitragsrückerstattung ist mit diesen Einkünften auch nicht vergleichbar. Eine Analogie verbietet sich angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm und der Tatsache, dass die Ausschlussgründe im einzelnen abschließend aufgezählt sind.
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Anzusetzen sind damit als Einnahmen des Klägers im Jahr 2004 zumindest die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 2.016,52 EUR, die Zinseinkünfte in Höhe von 343,07 EUR und die Beitragsrückerstattung vom 13.07.2004 in Höhe von 1.322,20 EUR. Dies ergibt insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.681,79 EUR. Damit sind die von der Beklagten angesetzten fiktiven Einnahmen in Höhe von 3.564 EUR überschritten. Die Belastungsgrenze von 1 % beträgt 36,82 EUR. Sie übersteigt die von der Beklagten angenommene Belastungsgrenze in Höhe von 35,64 EUR. Eine weitere Erstattung der vom Kläger erbrachten Leistungen für die Krankenversicherung ergibt sich damit nicht.
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Nachdem das von der Beklagten angesetzte Einkommen des Klägers durch die obigen angesetzten Einkünfte bereits überschritten ist, kann dahingestellt bleiben, in welcher Höhe der Kläger von seinen Eltern Unterhaltsleistungen erhalten hat. Auch darauf, ob er im Jahr 2004 auch noch die Beitragsrückerstattung der Beklagten vom 13.11.2003 zum Lebensunterhalt herangezogen hat, kommt es nicht an, so dass sich eine Entscheidung hierüber erübrigt.
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Aufgrund der Feststellungen des Senats, dass die Einkünfte des Klägers im Jahr 2004 den Eckregelsatz nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), ehemals Bundessozialhilfegesetz (BSHG), überschreiten, kann auch dahingestellt bleiben, ob bei Personen, deren Einkünfte unterhalb der Sozialhilfegrenze liegt, der Eckregelsatz als Mindesteinkommen heranzuziehen ist.
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Die Berufung konnte damit keinen Erfolg haben.
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Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist auch statthaft, nachdem das SG die Berufung zugelassen hat. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 17.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2004 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 31.05.2005 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Streitgegenstand ist ausschließlich, ob die Beklagte zur Aufhebung bzw. Abänderung der Bescheide verpflichtet ist und sie dem Kläger einen Betrag in Höhe von 12,04 EUR zu erstatten hat. Richtige Klageart ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG. In welcher Höhe die Belastungsgrenze des Klägers anzusetzen ist, ist ein Element dieser Klage. Die Befreiung von der Zuzahlung für das Jahr 2004 ist erfolgt, so dass sich das Klagebegehren hierauf nicht mehr richtet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung bzw. Abänderung der Bescheide und Erstattung von 12,04 EUR.
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Gemäß § 62 SGB V haben Versicherte während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Die Belastungsgrenze beträgt 2 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Nach § 62 Abs. 2 SGB V werden bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Abs. 1 die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners jeweils zusammengerechnet. Nach Satz 4 gehören zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V sind abweichend von den Sätzen 1 bis 3 bei Versicherten, 1. die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten, 2. bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes nach der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches (Regelsatzverordnung) maßgebend. Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 – 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches maßgeblich.
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Entscheidend für die Belastungsgrenze sind damit zunächst die jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Hierzu gehören alle dem tatsächlichen Lebensunterhalt dienenden persönlichen Einnahmen des Versicherten einschließlich der gesetzlichen Abzüge. Die Einnahmequelle ist nicht maßgebend. Die Einnahmen müssen zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sein und gegenwärtig zur Verfügung stehen. Die steuerliche Behandlung ist nicht entscheidend. Um laufende Einnahmen muss es sich nicht handeln. Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen werden in der Regel nicht monatlich vereinnahmt. Einmalige Einnahmen sind gleichmäßig auf alle Monate des Kalenderjahres, in dem sie ausgezahlt werden, zu verteilen und den Monatsbezügen hinzuzurechnen (BSG Urteile vom 17.08.1982 – 3 RK 68/80 – und vom 28.02.1984 – 12 RK 21/83 –). In Betracht kommen Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, aber auch die allgemeinen Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und andere Einnahmen wie Abfindungen und Unterhaltszahlungen Dritter. Nicht dazu gehören zweckgebundene Zuwendungen, die einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken sollen, wie z. B. Pflegegeld, Blindenzulage oder die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (vgl. Höfler in KassKomm § 62 SGB V Rd.-Ziff. 12).
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Der Kläger bezog im Jahr 2004 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 2.016,52 EUR. Außerdem hatte er nach seiner Aufstellung vom 29.12.2005 und den vorgelegten Belegen Zinseinkünfte in Höhe von 343,07 EUR. Seinen Lebensunterhalt bestritt er nach seinen Angaben darüber hinaus mit einer durch die Beklagte erfolgten Beitragsrückerstattung am 13.11.2003 in Höhe von 2.942,52 EUR und einer Beitragsrückerstattung durch die Beklagte am 13.07.2004 in Höhe von 1.322,20 EUR sowie unter Einsatz von sonstigen Ersparnissen und Geldgeschenken in Höhe von 900,– EUR.
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Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und die Zinseinkünfte für das Jahr 2004 zu den anzusetzenden Einnahmen gehören.
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Nach Auffassung des Senats gilt dies darüber hinaus zumindest für die Beitragsrückerstattung durch die Beklagte vom 13.07.2004 in Höhe von 1.322,20 EUR. Zwar handelte es sich insoweit nicht um laufende Einnahmen zum Lebensunterhalt, denn die Erstattung erfolgte einmalig. Dies hat nach den obigen Ausführungen jedoch keinen Ausschluss zur Folge. Die Beitragsrückerstattung ist auf 12 Monate zu verteilen. Der Kläger hat diese Beitragsrückerstattung nach seinen Angaben auch tatsächlich für seinen Lebensunterhalt herangezogen. Etwas anderes ist im Hinblick auf die von ihm zu zahlende Miete in Höhe von monatlich 196,– EUR, mithin 2.352,– EUR jährlich, und der von ihm bezogenen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und der anzurechnenden Zinsen in Höhe von insgesamt 2.359,59 EUR auch gar nicht möglich.
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Der Heranziehung dieser Beitragsrückerstattung zu den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt steht das Gesetz nicht entgegen. Nach § 62 Abs. 2 Satz 4 SGB V gehören zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt nur nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden. Ausgeschlossen sind mithin Einkünfte, die einen schädigungs- bzw. behinderungsbedingten Mehraufwand ausgleichen. Dies ist bei der Beitragsrückerstattung nicht der Fall. Die Beitragsrückerstattung ist mit diesen Einkünften auch nicht vergleichbar. Eine Analogie verbietet sich angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm und der Tatsache, dass die Ausschlussgründe im einzelnen abschließend aufgezählt sind.
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Anzusetzen sind damit als Einnahmen des Klägers im Jahr 2004 zumindest die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 2.016,52 EUR, die Zinseinkünfte in Höhe von 343,07 EUR und die Beitragsrückerstattung vom 13.07.2004 in Höhe von 1.322,20 EUR. Dies ergibt insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.681,79 EUR. Damit sind die von der Beklagten angesetzten fiktiven Einnahmen in Höhe von 3.564 EUR überschritten. Die Belastungsgrenze von 1 % beträgt 36,82 EUR. Sie übersteigt die von der Beklagten angenommene Belastungsgrenze in Höhe von 35,64 EUR. Eine weitere Erstattung der vom Kläger erbrachten Leistungen für die Krankenversicherung ergibt sich damit nicht.
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Nachdem das von der Beklagten angesetzte Einkommen des Klägers durch die obigen angesetzten Einkünfte bereits überschritten ist, kann dahingestellt bleiben, in welcher Höhe der Kläger von seinen Eltern Unterhaltsleistungen erhalten hat. Auch darauf, ob er im Jahr 2004 auch noch die Beitragsrückerstattung der Beklagten vom 13.11.2003 zum Lebensunterhalt herangezogen hat, kommt es nicht an, so dass sich eine Entscheidung hierüber erübrigt.
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Aufgrund der Feststellungen des Senats, dass die Einkünfte des Klägers im Jahr 2004 den Eckregelsatz nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), ehemals Bundessozialhilfegesetz (BSHG), überschreiten, kann auch dahingestellt bleiben, ob bei Personen, deren Einkünfte unterhalb der Sozialhilfegrenze liegt, der Eckregelsatz als Mindesteinkommen heranzuziehen ist.
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Die Berufung konnte damit keinen Erfolg haben.
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Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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