Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 EL 175/07

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. August 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Bundeserziehungsgeld (Erzg) als Budgetleistung, hilfsweise als Regelleistung geltend.
Die 1968 geborene Klägerin ist verheiratet und lebte im hier entscheidungserheblichen Zeitraum in den Jahren 2003 und 2004 mit ihrem Ehemann sowie ihren vier Kindern H (geb. 21. Juni 2000), M (geb. 12. August 2001), M und A (beide geb. am 30. Januar 2004) in einem gemeinsamen Haushalt; sie ist nicht berufstätig. Ihr Ehemann ist als Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht S tätig. Er erhielt im Jahr 2003 Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 8 sowie eine Vollstreckungsvergütung. Im Einzelnen setzten sich diese Bezüge wie folgt zusammen:
Januar bis Juli 2003
 16.544,50 EUR
August bis Dezember 2003
 12.100,35 EUR
Urlaubsgeld
332,34 EUR
Besoldungserhöhung (Einmalzahlung)
403,04 EUR
Weihnachtsgeld
1.518,02 EUR
Zwischensumme
 30.898,25 EUR
Vollstreckungsvergütung
4.209,72 EUR
Gesamtbetrag
 35.107,97 EUR
Außerdem erhielt der Ehemann der Klägerin im Jahr 2003 zur Abgeltung des durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwandes eine Entschädigung auf der Grundlage der in Baden-Württemberg geltenden Verordnung des Justizministeriums zur Abgeltung von Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst (GVEntschVO), die in Höhe von 30% als Aufwandsentschädigung gezahlt wird und insoweit nicht versteuert werden muss, im Übrigen aber zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt. Dadurch erzielte der Ehemann der Klägerin im Jahr 2003 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttolohn) in Höhe von 51.645 EUR. Bei der Steuerfestsetzung für 2003 anerkannte das Finanzamt S Werbungskosten in Höhe von 4.163 EUR, so dass sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 47.482 EUR ergab.
Am 7. Mai 2004 beantragte die Klägerin Erzg für ihre Kinder M und A als Budget für die ersten 12 Lebensmonate der Kinder. Mit Bescheid vom 18. Juni 2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die ersten sechs Monate ihrer Kinder M und A Erzg in Höhe von monatlich 600 EUR, insgesamt also einen Betrag von 3.600 EUR. Die Beklagte führte ferner aus, ein Anspruch auf Erzg nach der Budgetregelung bestehe nicht, da das anzurechnende Einkommen der Klägerin die für das Budget geltende Einkommensgrenze übersteige. Es sei daher geprüft worden, ob ihr Erzg in Höhe des Regelbetrages zustehe; hierzu werde auf die in der Anlage beigefügten Berechnungen verwiesen. In diesen Berechnungen ging die Beklagte von anrechenbaren positiven Einkünften in Höhe von 47.482 EUR aus. Nach Abzug der Pauschale gemäß § 6 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) verblieb ein anrechenbares Einkommen von 38.460,42 EUR. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2004 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 29. Oktober 2004 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben, welches die Klage mit Urteil vom 30. August 2006, der Klägerin zugestellt am 13. Dezember 2006, abgewiesen hat.
Am 9. Januar 2007 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Beklagte und das SG hätten zu Unrecht angenommen, dass die einem Gerichtsvollzieher vom Land Baden-Württemberg gezahlte Bürokostenentschädigung Einkommen im Sinn des BErzGG darstelle. Nach der ausdrücklichen und maßgeblichen Regelung des § 1 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gehöre die dem Gerichtsvollzieher zu gewährende Entschädigung nicht zu den Dienstbezügen. § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG (in der vom 1. Juli 2002 bis 11. Februar 2009 geltenden Fassung) ermächtige die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Die baden-württembergische Landesregierung habe in § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Besoldungsrechts vom 4. Mai 1982 (GBl. S. 151) die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung auf das Justizministerium übertragen, das von dieser Ermächtigung mit der Verordnung des Justizministeriums zur Abgeltung von Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst (GVEntschVO; GBl. S. 164) Gebrauch gemacht habe. Als Entschädigung erhalte der Gerichtsvollzieher einen Anteil am Gebührenaufkommen, der wiederum durch Rechtsverordnung festgesetzt werde. Für das Jahr 2003 sei der Gebührenanteil auf 52,40% festgesetzt worden, der Höchstbetrag belaufe sich auf 24.850 EUR. Dieser Gebührenanteil stelle keine zusätzliche Alimentation des Gerichtsvollziehers dar, sondern eine landesrechtliche Aufwandsentschädigung. Der Zweck der Entschädigung müsse bei der Auslegung und Anwendung von § 6 BErzGG berücksichtigt werden. Das BErzGG knüpfe zwar an das Steuerrecht an, doch müsse der den Gerichtsvollziehern zustehende Gebührenanteil bei der Berechnung des Erzg außer Betracht bleiben, weil ansonsten erhebliche Unterschiede zu Einkünften anderer Einkunftsarten bestünden. Bei der Bürokostenentschädigung handele es sich um eine pauschalisierte Abgeltung eines tatsächlich entstandenen Aufwands. Es entspreche der Regelungsabsicht des Gesetzgebers, die Bürokostenentschädigung in entsprechender Anwendung von § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 BErzGG vom Einkommen in Abzug zu bringen. Andernfalls müsse die Bestimmung verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Aufwandsentschädigung auch dann nicht als Einkommen gewertet werden darf, wenn es der Steuerpflicht unterliegt. Es müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Gerichtsvollzieher einen Sonderfall darstellten; sie seien einerseits Beamte, andererseits Freiberufler.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. August 2006 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für den ersten bis zwölften Lebensmonat der Kinder M und A – abzüglich der bereits bewilligten Leistung – Bundeserziehungsgeld in Höhe von 900 EUR, hilfsweise für den siebten bis 12. Lebensmonat Bundeserziehungsgeld in Höhe von monatlich 600 EUR zu gewähren.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
12 
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Das BSG und auch das BVerfG hätten mehrfach entschieden, dass Pauschalierungen bei der Regelung von Massenverfahren zulässig seien. Dabei dürfe es zugunsten von Einspareffekten und der Verwaltungsvereinfachung auch zu Ungleichbehandlungen zwischen Beziehern verschiedener Einkommen (Beamte, Selbständige, Arbeitnehmer) und einzelnen Einkommensarten kommen.
13 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin bedarf keiner Zulassung nach § 144 SGG (in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 500 EUR betrifft. Die Klägerin macht im Hauptantrag die Budgetleistung, also einen Anspruch auf Erzg für zwei Kinder in Höhe von monatlich 900 EUR für die Dauer von 12 Monaten geltend. Von dem sich daraus ergebenden Betrag über 10.800 EUR sind die 3.600 EUR in Abzug zu bringen, die die Klägerin bereits erhalten hat. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beläuft sich damit 7.200 EUR. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und damit insgesamt zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat über das bereits bewilligte Erzg hinaus keinen Anspruch auf Erzg.
15 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf höheres Erzg sind noch die Vorschriften des BerzGG idF der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl I S 206). Danach hat Anspruch auf Erziehungsgeld, wer
16 
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
17 
Die Anspruchsvoraussetzungen müssen bei Beginn des Leistungszeitraums vorliegen (§ 1 Abs 1 Sätze 1 und 2 BErzGG).
18 
Erzg wird unter Beachtung der Einkommensgrenzen des § 5 Abs 3 BErzGG vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats (Budget) oder bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats (Regelbetrag) gezahlt (§ 4 Abs 1 Satz 1 BErzGG). Erzg ist schriftlich für jeweils ein Lebensjahr zu beantragen (§ 4 Abs 2 Satz 1 BErzGG).
19 
Das monatliche Erzg beträgt bei einer beantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendung des
20 
1. 12. Lebensmonats 450 Euro (Budget),
2. 24. Lebensmonats 300 Euro (Regelbetrag).
21 
Die im Antrag getroffene Entscheidung für das Budget oder den Regelbetrag ist für die volle Bezugsdauer verbindlich. Ist im Antrag keine Entscheidung getroffen, wird der Regelbetrag gezahlt (§ 5 Abs 1 Sätze 1 bis 3 BErzGG).
22 
Nach § 5 Abs 3 BerzGG entfällt der Anspruch auf den Regelbetrag in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes, wenn das Einkommen bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 30.000 EUR und bei anderen Berechtigten 23.000 EUR übersteigt. Der Anspruch auf das Budget entfällt, wenn das Einkommen bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 22.086 EUR und bei anderen Berechtigten 19.086 EUR übersteigt. Vom Beginn des siebten Lebensmonats an verringert sich das Erzg, wenn das Einkommen bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 16.500 EUR und bei anderen Berechtigten 13.500 EUR übersteigt. Die Beträge der Einkommensgrenzen nach § 5 Abs 3 Satz 1, 2 und 3 BErzGG erhöhen sich um 3.140 EUR für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des § 4 Abs 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) gezahlt würde. Maßgeblich sind, abgesehen von ausdrücklich abweichenden Regelungen dieses Gesetzes, die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften zur Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben. Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete entsprechend.
23 
Was als Einkommen gilt, ist in § 6 BErzGG näher geregelt. Als Einkommen gilt danach die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 EStG abzüglich 24 vom Hundert, bei Personen im Sinne des § 10c Abs 3 EStG abzüglich 19 vom Hundert und der Entgeltersatzleistungen, gemindert um folgende Beträge:
24 
1. Unterhaltsleistungen an andere Kinder, für die die Einkommensgrenze nicht nach § 5 Abs 3 Satz 4 BErzGG erhöht worden ist, bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch Vereinbarung festgelegten Betrag,
25 
2. Unterhaltsleistungen an sonstige Personen, soweit sie nach § 10 Abs 1 Nr 1 oder § 33a Abs 1 EStG berücksichtigt werden,
26 
3. Pauschbetrag nach § 33b Abs 1 bis 3 EStG zB wegen der Behinderung eines Kindes, für das die Eltern Kindergeld erhalten oder ohne die Anwendung des § 65 Abs 1 EStG oder des § 4 Abs 1 BKGG erhalten würden (§ 6 Abs 1 Satz 1 BErzGG).
27 
Als Einkommen gelten nicht Einkünfte, die gemäß §§ 40 bis 40b EStG pauschal versteuert werden können. Entgeltersatzleistungen im Sinne von § 6 Abs 1 Satz 1 BerzGG sind Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Krankengeld, Verletztengeld oder eine vergleichbare Entgeltersatzleistung des Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches Sozialgesetzbuch, des Bundesversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierten vergleichbaren Entgeltersatzleistung (§ 6 Abs 1 Satz 2 und 3 BErzGG).
28 
Für die Berechnung des Erziehungsgeldes im ersten Lebensjahr des Kindes ist das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, beim angenommenen Kind im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgebend. Für die Berechnung des Erziehungsgeldes im zweiten Lebensjahr des Kindes ist das Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes, beim angenommenen Kind im Kalenderjahr seiner Aufnahme bei der berechtigten Person maßgebend (6 Abs 2 BErzGG). Zu berücksichtigen ist das Einkommen der berechtigten Person und ihres Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie nicht dauernd getrennt leben (§ 6 Abs 3 Satz 1 BErzGG). Ist die berechtigte Person während des Erziehungsgeldbezugs nicht erwerbstätig, bleiben ihre Einkünfte nach § 6 Abs 6 BErzGG aus einer vorherigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt. Ist sie während des Erziehungsgeldbezugs erwerbstätig, sind ihre voraussichtlichen Erwerbseinkünfte in dieser Zeit maßgebend. Sonderzuwendungen bleiben unberücksichtigt. Entgeltersatzleistungen der berechtigten Person werden nur während des Erziehungsgeldbezugs berücksichtigt. Für die anderen Einkünfte gelten die übrigen Vorschriften des § 6 BErzGG.
29 
Die auf der Grundlage § 6 BErzGG vorgenommene Berechnung des anzurechnenden Einkommens durch die Beklagten im angefochtenen Bescheid ist – wie das SG zutreffend dargelegt hat – nicht zu beanstanden. Danach errechnet sich das zu berücksichtigende Einkommen wie folgt:
30 
Jahresbruttoarbeitslohn 2003
 51.645,00 EUR
abzüglich Werbungskosten
4.163,00 EUR
positive Einkünfte
 47.482,00 EUR
abzüglich einer Pauschale von 19% aus 47.482 EUR, da der Ehemann der Klägerin
als Beamter nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt
9.021,58 EUR
Einkommen gem. § 6 BErzGG
 38.460,42 EUR
31 
Der Anspruch auf das Budget entfällt, da das anzurechnende Einkommen den sich aus § 5 Abs 3 Satz 2 und 4 BErzGG ergebenden Betrag von 31.506 EUR (22.086 EUR + 3.140 EUR + 3.140 EUR + 3.140 EUR) übersteigt.
32 
Die für den Regelbetrag geltende Einkommensgrenze nach § 5 Abs 3 Satz 1 und 4 BErzGG in Höhe von 39.420 EUR (30.000 EUR + 3.140 EUR + 3.140 EUR + 3.140 EUR) wird nicht überschritten. Diesem Umstand hat die Beklagte durch die Bewilligung von Erzg für die ersten sechs Lebensmonate der Kinder Rechnung getragen. Ab dem siebten Lebensmonat verringert sich der Regelbetrag, weil das Einkommen die hierfür maßgebliche Grenze von 25.920 EUR (16.500 EUR + 3.140 EUR + 3.140 EUR + 3.140 EUR) übersteigt. Der Regelbetrag verringert sich deshalb nach § 5 Abs 4 Satz 2 BErzGG um 5,2 % des Einkommens, das die Grenze von 25.920 EUR übersteigt. Der übersteigende Betrag beläuft sich auf 12.540,42 EUR (38.460,42 EUR minus 25.540,00 EUR), 5,2% hiervon sind 652,10 EUR. Damit entfällt der Regelbetrag, der höchstens 600 EUR beträgt, ganz.
33 
Die Beklagte hat bei der Berechnung des Einkommens nach § 6 BErzGG zu Recht auch die dem Ehemann der Klägerin im Jahr 2003 gezahlte Entschädigung nach der baden-württembergischen GVEntschVO als Einkommens berücksichtigt, soweit diese Entschädigung vom Finanzamt S im Einkommensteuerbescheid 2003 steuerrechtlich als Einkunft aus nichtselbständiger Tätigkeit betrachtet wurde. Die von der Klägerin aufgezeigten Besonderheiten beim Einkommen der Gerichtsvollzieher rechtfertigen keine andere Beurteilung. Als Entschädigung werden nach § 1 Abs 2 GVEntschVO die erhobenen Schreibauslagen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt, wobei die Höhe des Gebührenanteils durch Rechtsverordnung bestimmt wird. Für das Jahr 2003 ist der Gebührenanteil auf 52,40% festgesetzt worden (GVGebAntVO 2003). Die Auffassung der Klägerin, dass die gesamte Entschädigung als Aufwendungsersatz gezahlt wird, trifft allerdings nicht zu. Nach § 5 GVEntschVO wird die Entschädigung im Sinne von § 1 Abs 2 nur in Höhe von 30 vom Hundert als Aufwandsentschädigung gezahlt. Damit sind alle Kosten für die Einrichtung und die Unterhaltung des Büros mit Ausnahme der Kosten für die Beschäftigung einer Bürokraft abgegolten. Diese pauschale Abgeltung der Sachkosten erhält der Ehemann der Klägerin als steuerfreie Aufwandspauschale. Ob diese Pauschale im Jahr 2003 ausgereicht hat, um alle Sachkosten zu decken, ist unerheblich. Darauf kommt es nicht an, weil dieser Teil der Entschädigung nicht als Einkommen herangezogen wurde.
34 
Die restlichen 70% des Gebührenanteils werden dagegen voll besteuert und müssen daher auch bei der Berechnung des Erzg als Einkünfte herangezogen werden. Darin ist keine Benachteiligung gegenüber anderen Berufsgruppen zu sehen. Die Personalkosten kann der Ehemann der Klägerin in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen und für die Wertung der Sachkosten als Werbungskosten besteht kein Bedarf, weil er hierfür eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhält. Solange diese Konstellation im Steuerrecht als rechtmäßig erachtet wird, besteht kein Anlass, hiervon beim Erzg abzuweichen. Für eine analoge Anwendung von § 6 Abs 1 Satz Nr 1 bis 3 BErzGG ist mangels Vorliegens einer Regelungslücke kein Raum. Im Übrigen könnte der 70%-ige Anteil an der Aufwandsentschädigung ohnedies nicht vollständig vom Einkommen abgezogen werden. Konsequenterweise müssten dann die Werbungskosten um diejenigen Beträge (zB Personalkosten) vermindert werden, die im Zusammenhang mit der Erzielung der Aufwandsentschädigung stehen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen im Hinblick darauf, dass das BErzGG nicht mehr in Kraft ist, nicht vor.

Gründe

 
14 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin bedarf keiner Zulassung nach § 144 SGG (in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 500 EUR betrifft. Die Klägerin macht im Hauptantrag die Budgetleistung, also einen Anspruch auf Erzg für zwei Kinder in Höhe von monatlich 900 EUR für die Dauer von 12 Monaten geltend. Von dem sich daraus ergebenden Betrag über 10.800 EUR sind die 3.600 EUR in Abzug zu bringen, die die Klägerin bereits erhalten hat. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beläuft sich damit 7.200 EUR. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und damit insgesamt zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat über das bereits bewilligte Erzg hinaus keinen Anspruch auf Erzg.
15 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf höheres Erzg sind noch die Vorschriften des BerzGG idF der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl I S 206). Danach hat Anspruch auf Erziehungsgeld, wer
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1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
17 
Die Anspruchsvoraussetzungen müssen bei Beginn des Leistungszeitraums vorliegen (§ 1 Abs 1 Sätze 1 und 2 BErzGG).
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Erzg wird unter Beachtung der Einkommensgrenzen des § 5 Abs 3 BErzGG vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats (Budget) oder bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats (Regelbetrag) gezahlt (§ 4 Abs 1 Satz 1 BErzGG). Erzg ist schriftlich für jeweils ein Lebensjahr zu beantragen (§ 4 Abs 2 Satz 1 BErzGG).
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Das monatliche Erzg beträgt bei einer beantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendung des
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1. 12. Lebensmonats 450 Euro (Budget),
2. 24. Lebensmonats 300 Euro (Regelbetrag).
21 
Die im Antrag getroffene Entscheidung für das Budget oder den Regelbetrag ist für die volle Bezugsdauer verbindlich. Ist im Antrag keine Entscheidung getroffen, wird der Regelbetrag gezahlt (§ 5 Abs 1 Sätze 1 bis 3 BErzGG).
22 
Nach § 5 Abs 3 BerzGG entfällt der Anspruch auf den Regelbetrag in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes, wenn das Einkommen bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 30.000 EUR und bei anderen Berechtigten 23.000 EUR übersteigt. Der Anspruch auf das Budget entfällt, wenn das Einkommen bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 22.086 EUR und bei anderen Berechtigten 19.086 EUR übersteigt. Vom Beginn des siebten Lebensmonats an verringert sich das Erzg, wenn das Einkommen bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 16.500 EUR und bei anderen Berechtigten 13.500 EUR übersteigt. Die Beträge der Einkommensgrenzen nach § 5 Abs 3 Satz 1, 2 und 3 BErzGG erhöhen sich um 3.140 EUR für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des § 4 Abs 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) gezahlt würde. Maßgeblich sind, abgesehen von ausdrücklich abweichenden Regelungen dieses Gesetzes, die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften zur Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben. Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete entsprechend.
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Was als Einkommen gilt, ist in § 6 BErzGG näher geregelt. Als Einkommen gilt danach die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 EStG abzüglich 24 vom Hundert, bei Personen im Sinne des § 10c Abs 3 EStG abzüglich 19 vom Hundert und der Entgeltersatzleistungen, gemindert um folgende Beträge:
24 
1. Unterhaltsleistungen an andere Kinder, für die die Einkommensgrenze nicht nach § 5 Abs 3 Satz 4 BErzGG erhöht worden ist, bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch Vereinbarung festgelegten Betrag,
25 
2. Unterhaltsleistungen an sonstige Personen, soweit sie nach § 10 Abs 1 Nr 1 oder § 33a Abs 1 EStG berücksichtigt werden,
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3. Pauschbetrag nach § 33b Abs 1 bis 3 EStG zB wegen der Behinderung eines Kindes, für das die Eltern Kindergeld erhalten oder ohne die Anwendung des § 65 Abs 1 EStG oder des § 4 Abs 1 BKGG erhalten würden (§ 6 Abs 1 Satz 1 BErzGG).
27 
Als Einkommen gelten nicht Einkünfte, die gemäß §§ 40 bis 40b EStG pauschal versteuert werden können. Entgeltersatzleistungen im Sinne von § 6 Abs 1 Satz 1 BerzGG sind Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Krankengeld, Verletztengeld oder eine vergleichbare Entgeltersatzleistung des Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches Sozialgesetzbuch, des Bundesversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierten vergleichbaren Entgeltersatzleistung (§ 6 Abs 1 Satz 2 und 3 BErzGG).
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Für die Berechnung des Erziehungsgeldes im ersten Lebensjahr des Kindes ist das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, beim angenommenen Kind im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgebend. Für die Berechnung des Erziehungsgeldes im zweiten Lebensjahr des Kindes ist das Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes, beim angenommenen Kind im Kalenderjahr seiner Aufnahme bei der berechtigten Person maßgebend (6 Abs 2 BErzGG). Zu berücksichtigen ist das Einkommen der berechtigten Person und ihres Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie nicht dauernd getrennt leben (§ 6 Abs 3 Satz 1 BErzGG). Ist die berechtigte Person während des Erziehungsgeldbezugs nicht erwerbstätig, bleiben ihre Einkünfte nach § 6 Abs 6 BErzGG aus einer vorherigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt. Ist sie während des Erziehungsgeldbezugs erwerbstätig, sind ihre voraussichtlichen Erwerbseinkünfte in dieser Zeit maßgebend. Sonderzuwendungen bleiben unberücksichtigt. Entgeltersatzleistungen der berechtigten Person werden nur während des Erziehungsgeldbezugs berücksichtigt. Für die anderen Einkünfte gelten die übrigen Vorschriften des § 6 BErzGG.
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Die auf der Grundlage § 6 BErzGG vorgenommene Berechnung des anzurechnenden Einkommens durch die Beklagten im angefochtenen Bescheid ist – wie das SG zutreffend dargelegt hat – nicht zu beanstanden. Danach errechnet sich das zu berücksichtigende Einkommen wie folgt:
30 
Jahresbruttoarbeitslohn 2003
 51.645,00 EUR
abzüglich Werbungskosten
4.163,00 EUR
positive Einkünfte
 47.482,00 EUR
abzüglich einer Pauschale von 19% aus 47.482 EUR, da der Ehemann der Klägerin
als Beamter nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt
9.021,58 EUR
Einkommen gem. § 6 BErzGG
 38.460,42 EUR
31 
Der Anspruch auf das Budget entfällt, da das anzurechnende Einkommen den sich aus § 5 Abs 3 Satz 2 und 4 BErzGG ergebenden Betrag von 31.506 EUR (22.086 EUR + 3.140 EUR + 3.140 EUR + 3.140 EUR) übersteigt.
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Die für den Regelbetrag geltende Einkommensgrenze nach § 5 Abs 3 Satz 1 und 4 BErzGG in Höhe von 39.420 EUR (30.000 EUR + 3.140 EUR + 3.140 EUR + 3.140 EUR) wird nicht überschritten. Diesem Umstand hat die Beklagte durch die Bewilligung von Erzg für die ersten sechs Lebensmonate der Kinder Rechnung getragen. Ab dem siebten Lebensmonat verringert sich der Regelbetrag, weil das Einkommen die hierfür maßgebliche Grenze von 25.920 EUR (16.500 EUR + 3.140 EUR + 3.140 EUR + 3.140 EUR) übersteigt. Der Regelbetrag verringert sich deshalb nach § 5 Abs 4 Satz 2 BErzGG um 5,2 % des Einkommens, das die Grenze von 25.920 EUR übersteigt. Der übersteigende Betrag beläuft sich auf 12.540,42 EUR (38.460,42 EUR minus 25.540,00 EUR), 5,2% hiervon sind 652,10 EUR. Damit entfällt der Regelbetrag, der höchstens 600 EUR beträgt, ganz.
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Die Beklagte hat bei der Berechnung des Einkommens nach § 6 BErzGG zu Recht auch die dem Ehemann der Klägerin im Jahr 2003 gezahlte Entschädigung nach der baden-württembergischen GVEntschVO als Einkommens berücksichtigt, soweit diese Entschädigung vom Finanzamt S im Einkommensteuerbescheid 2003 steuerrechtlich als Einkunft aus nichtselbständiger Tätigkeit betrachtet wurde. Die von der Klägerin aufgezeigten Besonderheiten beim Einkommen der Gerichtsvollzieher rechtfertigen keine andere Beurteilung. Als Entschädigung werden nach § 1 Abs 2 GVEntschVO die erhobenen Schreibauslagen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt, wobei die Höhe des Gebührenanteils durch Rechtsverordnung bestimmt wird. Für das Jahr 2003 ist der Gebührenanteil auf 52,40% festgesetzt worden (GVGebAntVO 2003). Die Auffassung der Klägerin, dass die gesamte Entschädigung als Aufwendungsersatz gezahlt wird, trifft allerdings nicht zu. Nach § 5 GVEntschVO wird die Entschädigung im Sinne von § 1 Abs 2 nur in Höhe von 30 vom Hundert als Aufwandsentschädigung gezahlt. Damit sind alle Kosten für die Einrichtung und die Unterhaltung des Büros mit Ausnahme der Kosten für die Beschäftigung einer Bürokraft abgegolten. Diese pauschale Abgeltung der Sachkosten erhält der Ehemann der Klägerin als steuerfreie Aufwandspauschale. Ob diese Pauschale im Jahr 2003 ausgereicht hat, um alle Sachkosten zu decken, ist unerheblich. Darauf kommt es nicht an, weil dieser Teil der Entschädigung nicht als Einkommen herangezogen wurde.
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Die restlichen 70% des Gebührenanteils werden dagegen voll besteuert und müssen daher auch bei der Berechnung des Erzg als Einkünfte herangezogen werden. Darin ist keine Benachteiligung gegenüber anderen Berufsgruppen zu sehen. Die Personalkosten kann der Ehemann der Klägerin in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen und für die Wertung der Sachkosten als Werbungskosten besteht kein Bedarf, weil er hierfür eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhält. Solange diese Konstellation im Steuerrecht als rechtmäßig erachtet wird, besteht kein Anlass, hiervon beim Erzg abzuweichen. Für eine analoge Anwendung von § 6 Abs 1 Satz Nr 1 bis 3 BErzGG ist mangels Vorliegens einer Regelungslücke kein Raum. Im Übrigen könnte der 70%-ige Anteil an der Aufwandsentschädigung ohnedies nicht vollständig vom Einkommen abgezogen werden. Konsequenterweise müssten dann die Werbungskosten um diejenigen Beträge (zB Personalkosten) vermindert werden, die im Zusammenhang mit der Erzielung der Aufwandsentschädigung stehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen im Hinblick darauf, dass das BErzGG nicht mehr in Kraft ist, nicht vor.

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