| | Das Sozialgericht hat nicht hinreichend beachtet, dass nach § 73 Abs. 6 Satz 4 SGG die Sozialgerichte den Mangel der Vollmacht nicht mehr von Amts wegen überprüfen sollen, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Eine Fristsetzung zur Vorlage einer Vollmacht im Sinne des § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG kommt daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn die gegnerische Partei den Mangel der Vollmacht rügt (BT-Drucks. 16/3655 S. 90 und 96; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2008 - L 12 AS 4351/08, zit. nach juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73, Rz. 68; Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Auflage, § 73, Rz. 20; Ulmer in Hennig, SGG, § 73, Rz. 24; Steinbach in NZS, 2008, 575, 581; a. A. Burkicak, SGb 2009, S. 400 bis 402). Ausnahmsweise findet eine Prüfung von Amts wegen statt, wenn der Mangel der Vollmacht von dem vertretenen Beteiligten gerügt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.1970 - 7 W 57/69; Saarländisches OLG, Entscheidung vom 18.02.1970 - 1 U 67/66), der Rechtsanwalt selbst ernsthafte Zweifel an seiner eigenen Bevollmächtigung weckt (Hartmann, ZPO, 69. Auflage, § 88, Rz. 5) oder äußert (BGH, Urteil vom 05.04.2001 - IX ZR 309/00; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage, § 88, Rz. 5) oder überhaupt Anlass zu begründeten Zweifeln an der Wirksamkeit der Vollmacht vorliegt (BFH, Urteil vom 11.02.2003 - VII R 18/02; BFH, Beschluss vom 23.07.2002 -: II B 44/01; BFH, Beschluss vom 21.09.2001 - III B 79/01; BFH, Beschluss vom 20.02.2001 - III R 35/00; BVerwG, Beschluss vom 25.03.1996 - 4 A 38/95; BVerwG, Beschluss vom 16.04.1987 - 5 B 43/87; BVerwG, Urteil vom 22.01.1985 - 9 C 105/84; Köhler, SGb 2009, 131, 136; Weth in Musielak, ZPO, 7. Auflage, § 88, Rz. 5). Vorliegend haben weder die Beklagte oder der Kläger den Mangel der Vollmacht gerügt noch haben begründete Zweifel am Vorliegen der Vollmacht vorgelegen, zumal der Rechtsanwalt des Klägers bereits im Verwaltungsverfahren eine Vollmachtskopie vorgelegt hatte. Selbst wenn man darin, dass der Rechtsanwalt des Klägers seine Vollmacht nach zweimaliger Aufforderung des Sozialgerichts nicht vorgelegt hat, trotz der aktenkundigen Vollmachtskopie einen begründeten Anlass für Zweifel am Vorliegen der Vollmacht sehen wollte, käme es hierauf aber nicht an, da die eine Prüfung von Amts wegen voraussetzenden begründeten Zweifel zeitlich vor Einsetzen der Prüfung von Amts wegen vorgelegen haben müssen. Mithin war das Sozialgericht vorliegend im Ergebnis daran gehindert, den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen. Im Übrigen war der Inhalt der Aufforderungsschreiben des Sozialgerichts vom 10.03.2010 und 21.06.2010 nicht zutreffend. Zum einen hätte es genügt, wenn das Sozialgericht den Rechtsanwalt, da dieser bereits mit Widerspruchseinlegung eine Vollmachtskopie eingereicht hatte, aufzufordern, sich im Klageverfahren hierauf zu beziehen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73, Rz. 13a). Zum anderen ist die Vorlage der vom Sozialgericht angeforderten Originalvollmacht nicht notwendig, sondern hätte auch die Vorlage einer Vollmachtskopie genügt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2006 - L 6 SB 1439/06; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73, Rz. 62; a. A. Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Auflage, § 73, Rz. 21). Nach alledem hat das Sozialgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. |
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