Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 8 AL 3396/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Arbeitslosengeld oder Krankengeld für die Zeit vom 26.04.2010 bis 11.06.2010.
Der 1963 geborene Kläger meldete sich am 31.08.2009 zum 01.11.2009 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 30.10.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 01.11.2009 in Höhe von 29,62 EUR täglich für 360 Tage.
Zum 04.01.2010 nahm der Kläger eine Vollzeittätigkeit bei der N. A. D. (im Folgenden: N.) auf, die zuletzt bis 17.04.2010 befristet wurde. Die Beklagte stellte die Zahlung von Arbeitslosengeld mit dem 03.01.2010 ein. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses standen dem Kläger noch sechs Tage Urlaub zu, die er nicht genommen hatte. Dafür wurde ihm ein finanzieller Ausgleich geleistet. Bei Zuerkennung des Urlaubs hätte das Arbeitsverhältnis bis 26.04.2010 gedauert (Arbeitsbescheinigung der N. vom 25.05.2010).
Am 17.03.2010 meldete der Kläger sich erneut zum 01.04.2010 arbeitslos und änderte die Meldung später nach Verlängerung des befristeten Vertrags mit N. auf den 18.04.2010. In der Zeit vom 19.04.2010 bis 11.06.2010 war der Kläger aufgrund eines operationsbedürftigen Leistenbruchs arbeitsunfähig erkrankt und war zeitweise in stationärer Behandlung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. S. bzw. Dr. P. vom 19., 23., 29.04. und 17.05. sowie 31.05.2010).
Mit Bescheid vom 31.05.2010 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 18.04.2010 mit der Begründung ab, der Arbeitgeber habe dem Kläger für den nicht genommenen Urlaub einen finanziellen Ausgleich geleistet. Wenn er seinen Urlaub genommen hätte, hätte das Arbeitsverhältnis bis einschließlich 26.04.2010 gedauert. Bis dahin ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ab 19.04.2010 bestehe auch deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil der Kläger arbeitsunfähig erkrankt sei.
Dagegen erhob der Kläger am 07.06.2010 Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, er habe seinen Urlaub nicht nehmen können, weil beim Urlaub die unmittelbaren Mitarbeiter der Entleihfirma bevorzugt worden seien, so dass sein Urlaub als Leiharbeiter nicht genehmigt worden sei. Er könne deshalb nicht schlechter gestellt werden als wenn er den Urlaub genommen hätte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Zum 12.06.2010 meldete der Kläger sich erneut arbeitslos. Mit Bescheid vom 16.06.2010 bewilligte die Beklagten ihm erneut Arbeitslosengeld ab 12.06.2010 in unveränderter Höhe für die Dauer von 297 Tagen. Vom 21.10.2010 bis 11.11.2010 absolvierte der Kläger eine ambulante medizinische Rehabilitation und erhielt Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung B.-W., im Anschluss war er arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld von der Beklagten.
Am 12.07.2010 beantragte der Kläger die Bewilligung von Krankengeld bei der beigeladenen AOK. Mit Bescheid vom 20.07.2010 lehnte die Beigeladene die Bewilligung von Krankengeld mit der Begründung ab, dass der Kläger bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 19.04.2010 nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen sei, denn sein Anspruch auf Arbeitslosengeld habe geruht. Vielmehr sei eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) eingetreten, die nach § 44 Abs. 2 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld nach sich ziehe. Der dagegen gerichtete Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beigeladenen vom 06.09.2010). Der dagegen am 13.09.2010 beim Sozialgericht Stuttgart angestrengte Rechtstreit (S 8 KR 5743/10) ruht (Beschluss vom 29.11.2010).
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Am 12.07.2010 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), zu deren Begründung er vortrug, dass am 19.04.2010 bei ihm ein Leistenbruch festgestellt worden sei. Er habe sich deshalb in stationäre Behandlung begeben und sei am 29.04.2010 operiert worden. Er habe bei N. körperlich schwere Arbeiten verrichtet und sei nicht in der Lage gewesen, seinen Urlaub zu nehmen. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum er nicht wenigstens nach § 126 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) für die Dauer von bis zu sechs Wochen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe.
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Mit Urteil vom 26.07.2011 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld habe in der Zeit vom 18.04.2010 bis 26.04.2010 wegen der gezahlten Urlaubsabgeltung gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 SGB III geruht. In der Zeit danach habe der Kläger mangels objektiver Verfügbarkeit im Sinne des § 119 Abs. 5 SGB III keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er arbeitsunfähig gewesen sei. Es bestehe auch kein Anspruch auf Leistungsfortzahlung nach § 126 SGB III, weil dieser den Bezug von Arbeitslosengeld vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit voraussetze. Das sei während des Ruhens des Anspruchs nicht der Fall. Von einer Verurteilung der Beigeladenen sehe es im Hinblick auf den bereits anhängigen Rechtsstreit gegen diese ab.
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Dagegen richtet sich die am 10.08.2011 eingelegte Berufung, zu deren Begründung der Kläger vorträgt, dass hier eine Sicherungslücke bestehe. Das Sozialgericht habe in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er sich vorbildlich verhalten habe, indem er sich während seiner Tätigkeit weder habe krankschreiben lassen noch Urlaub genommen habe. Das dürfe aber nicht zu seinem Nachteil gereichen. Wenn er seinen Urlaub genommen hätte, wäre es nicht zum Ruhen gekommen und er habe unproblematisch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von sechs Wochen. In Unkenntnis der Rechtslage habe er darauf verzichtet, die medizinische Behandlung weiter hinauszuschieben. Zu einer Leistungsverpflichtung der Beklagten wäre es nämlich auch gekommen, wenn er sich erst nach dem 26.04.2010 hätte behandeln lassen. Das Zusammenwirken von §§ 143 und 126 SGB III führe zu dem mit Sicherheit vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis, dass er jetzt von jeglicher Leistung ausgeschlossen sei. Das habe das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 07.02.2002 (B 7 AL 28/01 R) übersehen, denn das alleinige Abstellen auf den Sinn und Zweck des § 126 Abs. 1 SGB III führe hier zu einem unbilligen und nicht tragbaren Ergebnis. Sinn und Zweck des § 126 Abs. 1 SGB III sei es nicht, dass der Arbeitslosengeldanspruch über den Ruhenszeitraum nach § 143 SGB III hinaus entfalle. Dafür spreche auch § 143 Abs. 3 SGB III der dem Arbeitslosen auch Arbeitslosengeld zuspreche, wenn ihm die Urlaubsabgeltung tatsächlich nicht gewährt werde. In § 143 Abs. 2 SGB III müsse deshalb die Fiktion hineininterpretiert werden, dass der Arbeitslosengeldanspruch für eine juristischen Sekunde bestanden habe, wie es hier der Fall sei.
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Er habe Beiträge zur Kranken- und zur Arbeitslosenversicherung bezahlt und wolle deshalb die Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen. Fürsorgeleistungen wolle er nicht.
14 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2011 sowie den Bescheid vom 31.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 26.04.2010 bis 11.06.2010 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
18 
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen des SG und weist auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.02.2002 (B 7 AL 28/01 R) hin.
19 
Die mit Beschluss des SG vom 30.09.2010 Beigeladene beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Sie wiederholt ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 06.09.2010, ist weiterhin der Auffassung, dass ein Anspruch auf Krankengeld nicht bestehe und verweist auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.06.2007 (B 1 KR 37/06 R). Ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V könne nicht realisiert werden, weil der Kläger pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gewesen sei.
22 
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
23 
Der Senat hat die Verwaltungsakten und die Akte des SG beigezogen. Auf diese Unterlagen und auf die vor dem Senat angefallene Berufungsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet.
25 
Der Senat kann gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben.
26 
Das angefochtene Urteil des SG ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 26.04.2010 bis 11.06.2010 zu (dazu I.). Die Beigeladene war auch nicht nach § 75 Abs. 5 SGG zur Leistung von Krankengeld zu verurteilen (dazu II). Dem Kläger steht nicht im Wege des Analogieschlusses Arbeitslosengeld oder Krankengeld zu (dazu III.). Dieses Ergebnis ist mit höherrangigem Recht vereinbar (dazu IV.)
I.
27 
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 26.04.2010 bis 11.06.2010 zu.
28 
1. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den 26.04.2010 scheitert schon an § 143 Abs. 2 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung (a.F.) (§ 157 Abs. 2 SGB III neue Fassung - n.F.), denn ohne Urlaubsabgeltung hätte das Arbeitsverhältnis des Klägers nach der Arbeitsbescheinigung der N. bis einschließlich 26.04.2010 gedauert, entsprechend umfasste das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 143 Abs. 2 SGB III a.F. diesen Tag.
29 
2. Für die Zeit vom 27.04.2010 bis 11.06.2010 fehlt es - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - an Arbeitslosigkeit des Klägers im Sinne der §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Abs. 1 Nr. 1, 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III a.F. (§§ 136 Abs. 1 Nr. 1, 137 Abs. 1 Nr. 1, 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III n.F.), denn der Kläger konnte aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit keine mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung aufnehmen. Er war deshalb nicht verfügbar im Sinne des § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III a.F. (§ 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III n.F.).
30 
3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Leistungsfortzahlung unter Anwendung des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. (§ 146 Abs. 1 Satz 1 SGB III n.F.) für die Dauer von sechs Wochen zu. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist der Kläger nicht „während des Bezugs von Arbeitslosengeld“ erkrankt. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 07.02.2002 (B 7 AL 28/01 R, Juris Rn. 16 m.w.N.) ausgeführt, dass dieses Tatbestandsmerkmal des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. (§ 146 Abs. 1 Satz 1 SGB III n.F.) voraussetzt, dass zumindest ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. An dieser Voraussetzung fehlt es hier, denn der Anspruch auf Arbeitslosengeld kam am 18.04.2010 wegen des Ruhens nicht zur Auszahlung.
II.
31 
Die Beigeladene war nicht gemäß § 75 Abs. 5 SGG zur Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 26.04.2010 bis 11.06.2010 zu verurteilen.
32 
1. Der Berufungsantrag des Klägers ist so auszulegen, dass er hilfsweise die Verurteilung der Beigeladenen begehrt, denn er hat vorgetragen, dass er eine Versicherungsleistung begehre, weil er sowohl zur Beklagten als auch zur Beigeladenen Beiträge geleistet habe. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls einer von beiden hier beteiligten Sozialversicherungsträger zur Leistung verpflichtet sein müsse. Im Ergebnis kam es ihm damit nicht darauf an, von wem er im hier streitigen Zeitraum Leistungen erhielt, solange er überhaupt eine Versicherungsleistung erreichen konnte. Für diese Auslegung spricht auch, dass der Kläger sich im Rechtsstreit mit der Beigeladenen vor der 8. Kammer des SG im Hinblick auf den hiesigen Rechtsstreit auf ein Ruhen des Verfahrens eingelassen hat.
33 
2. Einer Verurteilung der Beigeladenen zur Zahlung von Krankengeld steht nicht bereits die trotz der Anordnung des Ruhen weiterhin bestehende Anhängigkeit der Klage gegen die Beigeladene vor der 8. Kammer des SG entgegen (BSG, Urt. v. 19.05.1982 - 11 RA 37/81, SozR 2200 § 1239 Nr. 2, Juris Rn. 38).
34 
3. Dem Kläger steht aber kein Anspruch auf Krankengeld nach den §§ 44 ff. SGB V zu. Ein Anspruch auf Krankengeld im hier streitigen Zeitraum steht ihm nicht bereits deshalb zu, weil er bereits am Ende seiner Tätigkeit für die N. arbeitsunfähig erkrankt war und deshalb schon ab 18.04.2010 Krankengeld zu gewähren gewesen wäre. Der Senat kann insofern dahingestellt bleiben lassen, ob sich aus dem Vortrag des Klägers, dass er in der Hoffnung auf Erhaltung seines Arbeitsplatzes erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses zum Arzt gegangen sei, Hinweise auf das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem 19.04.2010 ergeben, denn jedenfalls fehlt es an der weiteren Voraussetzung der Gewährung von Krankengeld: Eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit war nicht ärztlich festgestellt, vgl. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V.
35 
4. Dem Kläger steht auch ab 26.04.2012 kein Anspruch auf Krankengeld zu. Wie schon der 7. Senat des BSG im Urteil vom 07.02.2002 (B 7 AL 28/01 R, Juris Rn. 19) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des für das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung zuständigen 1. Senats des BSG (Urt. v. 26.06.2007 - B 1 KR 37/06 R, SozR 4-2500 § 46 Nr. 2 u. v. 07.12.2004 - B 1 R 5/03 R zuletzt vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R, juris Rn. 9) entschieden hat, hat nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nur derjenige einen Anspruch auf Krankengeld, der mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist. Versicherte der Krankenversicherung der Arbeitslosen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Das setzt allerdings voraus, dass aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V eingetreten ist, also überhaupt eine Versicherung in der Krankenversicherung der Arbeitslosen besteht. Diese besteht nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V für den ersten Monat des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 143 Abs. 2 SGB III a.F. (§ 157 Abs. 2 SGB III n.F.) nicht. Das bedeutet, dass eine Krankenversicherung in der Krankenversicherung der Arbeitslosen erst ab 26.05.2010 bzw. mit Ablauf des Ruhenszeitraums ab 27.04.2010 entstehen konnte. In diesem Zeitpunkt stand dem Kläger jedoch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 1 SGB III a.F. (§ 136 SGB III n.F.) zu (s.o.I.), so dass auch am 27.04.2010 oder 26.05.2010 keine Versicherung in der Krankenversicherung der Arbeitslosen entstand.
36 
Diesem Ergebnis steht das Urteil des BSG vom 07.02.2002 (B 7 AL 28/01 R) nicht entgegen. Das BSG hatte hier den Fall zu entscheiden, dass der Arbeitslosengeldanspruch der Klägerin länger als einen Monat ruhte und hatte insofern Bedenken gegen die im Jahr 1999 noch geltende Fassung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Personen, deren Arbeitslosengeldanspruch wegen des Eintritt einer Sperrzeit ruhte, gegenüber denjenigen, deren Arbeitslosengeldanspruch aufgrund einer Urlaubsabgeltung ruhte. Diese Ungleichbehandlung besteht in der hier anzuwendenden Fassung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht mehr. In beiden Fällen besteht keine Krankenversicherung während des ersten Monats des Ruhens des Anspruchs.
37 
5. Eine Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V mit der Folge eines fortgesetzten Anspruchs auf Krankengeld ist ebenfalls nicht eingetreten, weil diese Vorschrift gerade den Bezug von Krankengeld im Anschluss an eine zum Bezug von Krankengeld berechtigende Versicherung voraussetzt (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R, juris Rn. 12). Daran fehlt es hier.
38 
6. Schließlich hat der Kläger auch nicht wenigstens für die Zeit vom 26.04.2010 bis 17.05.2010 einen nachgehenden Anspruch auf Krankengeld gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Danach besteht Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich Krankengeld längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, wenn die Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen endet. Voraussetzung ist demnach, dass die Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger endet. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Kläger war über den 17.04.2010 hinaus versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Seine Versicherungspflicht bestand aufgrund der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, denn er hatte nach diesem Zeitpunkt keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall und war zuletzt in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Der Eintritt seiner Versicherungspflicht war auch nicht nach § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V wegen des nachgehenden Anspruchs aus § 19 Abs. 2 SGB V ausgeschlossen, weil sich an den nachgehenden Anspruch aus § 19 Abs. 2 SGB V kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall anschloss. Der Versicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB V geht hier einem nachwirkenden Anspruch auf Leistungen gemäß § 19 Abs. 2 SGB V vor. Ein nachwirkender Anspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V verdrängt nur dann eine Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB V, wenn bei prognostischer Betrachtung davon auszugehen ist, dass der betroffene Versicherte spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende seiner bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangen wird (§ 5 Abs. 8 a SGB V), (BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R juris Rn. 30).
39 
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es war nicht zu erwarten, dass der Kläger, der erst am 29.04.2010 stationär wegen eines Leistenbruchs behandelt wurde, bis 17.05.2010 seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangen würde und damit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V eintreten würde.
40 
Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V berechtigt nicht zum Bezug von Krankengeld, § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V.
III.
41 
Die aufgrund dieses Ergebnisses entstehende und vom Kläger beanstandete „Sicherungslücke“ durch die rechtmäßige Ablehnung beider betroffenen Sozialversicherungsträger ist vorliegend hinzunehmen. Der Kläger beanstandet insofern, dass er weder Arbeitslosengeld noch Krankengeld beanspruchen könne. Dieses Ergebnis resultiert jedoch aus den unterschiedlichen Zielsetzungen der Arbeitslosenversicherung auf der einen und der Krankenversicherung auf der anderen Seite. Während die Arbeitslosenversicherung das Risiko versichert, seine vorhandene Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt nicht einsetzen zu können, zielt die gesetzliche Krankenversicherung darauf, den Versicherten im Fall der Krankheit abzusichern.
42 
Im Recht der Arbeitslosenversicherung kann die entstehende Entgeltsicherungslücke nicht durch eine analoge Anwendung geschlossen werden. Der Kläger meint in § 143 Abs. 3 SGB III a.F. (§ 157 Abs. 3 SGB III n.F.) einen Ansatzpunkt für eine Analogie zu haben. Nach dieser Vorschrift wird Arbeitslosen Arbeitslosengeld trotz Anspruchs auf Urlaubsabgeltung gewährt, wenn der Arbeitgeber die Urlaubsabgeltung tatsächlich nicht zahlt. Diese Vorschrift hat aber eine andere Zielrichtung als der Kläger ihr geben möchte. § 143 Abs. 2 SGB III a.F. (§ 157 Abs. 2 SGB III n.F.) dient der Verhinderung von Doppelleistungen. Arbeitslosengeld soll nicht gewährt werden, wenn der Arbeitslose noch Entgelt von seinem Arbeitgeber erhält. Von dieser Ausnahme bildet § 143 Abs. 3 SGB III a.F. eine enge Rückausnahme für den Fall, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachkommt. Damit wird das versicherte Risiko der Arbeitslosenversicherung erweitert, neben der Arbeitslosigkeit wird auch der Ausfall des Entgelts versichert (Düe in: Niesel/Brand, Kommentar zum SGB III, 5. Aufl. § 143 Rn. 2). Der Kläger begehrt hier aber nicht eine Versicherungsleistung wegen Ausfalls des Arbeitsentgelts bzw. der Urlaubsabgeltung der N. sondern wegen Ausfalls der Versicherungsleistung selbst. Die als enger Ausnahmefall konzipierte Gleichwohlgewährung nach § 143 Abs. 3 SGB III a.F. (§ 157 Abs. 3 SGB III n.F.) ist auf diesen Fall nicht anwendbar und auch einer Analogie nicht fähig.
43 
Die vom Kläger beklagte „Sicherungslücke“ kann nicht im Wege eines Analogieschlusses im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geschlossen werden. Eine planwidrige Sicherungslücke besteht nicht, vielmehr hat der Gesetzgeber hier bewusst von einem kurzfristigen Anspruch auf Krankengeld abgesehen und eine dauerhafte Absicherung im Krankheitsfall durch Leistungen nach §§ 27 ff. SGB V (Behandlung von Krankheiten) ohne Anspruch auf Krankengeld geschaffen (BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R, juris Rn. 33). Der Gesetzgeber hat die Problematik gesehen und im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung eine abschließende Regelung getroffen. Das ergibt sich eindeutig aus §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 13, Abs. 8a und 19 Abs. 2 SGB V. Der Gesetzgeber hat hier nämlich für alle Fälle einen lückenlosen Versicherungsschutz für Krankenbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen und dabei ausdrücklich abgestuft zwischen Krankenbehandlung mit und ohne Krankengeld. Für Fälle, in denen der Arbeitslosengeldanspruch ruht, gilt im ersten Monat des Ruhens § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in Verbindung mit § 19 Abs. 2 SGB V. Der Versicherte hat einen lückenlosen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, weil ein nachgehender Anspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V (grundsätzlich Krankenbehandlung und Krankengeld) für einen Monat besteht und danach die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Krankenbehandlung und Krankengeld) zum Tragen kommt. Tritt im ersten Monat des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs Arbeitsunfähigkeit ein, so differenziert das Gesetz: Endet die Arbeitsunfähigkeit noch im laufenden ersten Ruhensmonat bleibt es bei der Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und § 19 Abs. 2 SGB V. Der Versicherte kann den nachgehenden Anspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V in den Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V geltend machen. Sofern aber die Arbeitsunfähigkeit über den ersten Ruhensmonat hinaus besteht, hat sich der Gesetzgeber für eine andere Absicherung im Krankheitsfall ohne Anspruch auf Krankengeld entschieden wie § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V zeigt. Der nachgehende Anspruch aus § 19 Abs. 2 SGB V wird hier gerade ausgeschlossen, um die Auffangpflichtversicherung zum Tragen kommen zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R, juris Rn. 33 ff.). Der Gesetzgeber hat mit der Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V der dauerhaften Absicherung solcher Personen gegen das Risiko der Krankheit gegenüber dem nachgehenden Anspruch auf Krankengeld für nur einen Monat nach § 19 Abs. 2 SGB V den Vorrang eingeräumt.
IV.
44 
Der Kläger wird durch dieses Ergebnis auch nicht im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ungleich behandelt. Der Kläger erfährt dieselbe Behandlung wie alle anderen Personen, die im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis keinen Anspruch auf Sozialleistungen im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V haben und deshalb in der Folge nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflicht- oder nach § 10 SGB V familienversichert sind.
45 
Der Kläger wird auch nicht gegenüber Personen, die erst nach Ablauf von einem Monat des Ruhens des Arbeitslosengelds arbeitsunfähig erkranken ungerechtfertigt benachteiligt. Die gesetzliche Wertung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V dient dazu, Arbeitslosen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund einer Urlaubsabgeltung oder einer Sperrzeit ruht, unter Einbeziehung des nachgehenden Anspruchs aus § 19 Abs. 2 SGB V einen lückenlosen Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung und damit einen lückenlosen Anspruch auf Leistungen zu gewähren. Deshalb wird der Ausschluss aus der Versicherungspflicht nur für einen Monat - nämlich den Monat des nachgehenden Leistungsanspruchs aus § 19 Abs. 2 SGB V - ausgesetzt. Damit verhindert der Gesetzgeber, dass diese Personen über die Versicherungspflicht und die damit nach §§ 250 Abs. 3, 227, 240 SGB V folgende Beitragspflicht allein aufgrund des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs sanktioniert werden.
46 
In dieser Situation ist der Kläger nicht. Seine Versicherungspflicht endete nicht allein aufgrund des Ruhens seines Arbeitslosengeldanspruch sondern aufgrund der während des ersten Monats nach Ende seiner Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V eingetretenen und mehr als einen Monat nach diesem Ende dauernden Arbeitsunfähigkeit.
47 
Schließlich ist der Kläger durch diese gesetzgeberisch gewollte Lücke in der Absicherung durch Krankengeld und Arbeitslosengeld auch nicht in seinem Recht auf Sicherstellung des Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verletzt, denn das medizinische Existenzminimum wird durch den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und den damit verbundenen vollumfänglichen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ausnahme des Krankengelds sichergestellt. Im Übrigen stand es dem Kläger frei - gegebenenfalls unter Anwendung des § 28 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) - einen Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu stellen, sobald er von der Ablehnung sowohl der Beklagten als auch der Beigeladenen Kenntnis hatte. Auf diese Weise konnte er die Sicherung seines Existenzminimums erreichen. In diesem Fall wäre auch eine ihn nicht mit Beiträgen belastende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V (ohne Anspruch auf Krankengeld) eingetreten.
48 
Die Klage war deshalb abzuweisen.
V.
49 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
VI.
50 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
24 
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet.
25 
Der Senat kann gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben.
26 
Das angefochtene Urteil des SG ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 26.04.2010 bis 11.06.2010 zu (dazu I.). Die Beigeladene war auch nicht nach § 75 Abs. 5 SGG zur Leistung von Krankengeld zu verurteilen (dazu II). Dem Kläger steht nicht im Wege des Analogieschlusses Arbeitslosengeld oder Krankengeld zu (dazu III.). Dieses Ergebnis ist mit höherrangigem Recht vereinbar (dazu IV.)
I.
27 
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 26.04.2010 bis 11.06.2010 zu.
28 
1. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den 26.04.2010 scheitert schon an § 143 Abs. 2 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung (a.F.) (§ 157 Abs. 2 SGB III neue Fassung - n.F.), denn ohne Urlaubsabgeltung hätte das Arbeitsverhältnis des Klägers nach der Arbeitsbescheinigung der N. bis einschließlich 26.04.2010 gedauert, entsprechend umfasste das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 143 Abs. 2 SGB III a.F. diesen Tag.
29 
2. Für die Zeit vom 27.04.2010 bis 11.06.2010 fehlt es - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - an Arbeitslosigkeit des Klägers im Sinne der §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Abs. 1 Nr. 1, 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III a.F. (§§ 136 Abs. 1 Nr. 1, 137 Abs. 1 Nr. 1, 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III n.F.), denn der Kläger konnte aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit keine mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung aufnehmen. Er war deshalb nicht verfügbar im Sinne des § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III a.F. (§ 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III n.F.).
30 
3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Leistungsfortzahlung unter Anwendung des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. (§ 146 Abs. 1 Satz 1 SGB III n.F.) für die Dauer von sechs Wochen zu. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist der Kläger nicht „während des Bezugs von Arbeitslosengeld“ erkrankt. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 07.02.2002 (B 7 AL 28/01 R, Juris Rn. 16 m.w.N.) ausgeführt, dass dieses Tatbestandsmerkmal des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. (§ 146 Abs. 1 Satz 1 SGB III n.F.) voraussetzt, dass zumindest ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. An dieser Voraussetzung fehlt es hier, denn der Anspruch auf Arbeitslosengeld kam am 18.04.2010 wegen des Ruhens nicht zur Auszahlung.
II.
31 
Die Beigeladene war nicht gemäß § 75 Abs. 5 SGG zur Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 26.04.2010 bis 11.06.2010 zu verurteilen.
32 
1. Der Berufungsantrag des Klägers ist so auszulegen, dass er hilfsweise die Verurteilung der Beigeladenen begehrt, denn er hat vorgetragen, dass er eine Versicherungsleistung begehre, weil er sowohl zur Beklagten als auch zur Beigeladenen Beiträge geleistet habe. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls einer von beiden hier beteiligten Sozialversicherungsträger zur Leistung verpflichtet sein müsse. Im Ergebnis kam es ihm damit nicht darauf an, von wem er im hier streitigen Zeitraum Leistungen erhielt, solange er überhaupt eine Versicherungsleistung erreichen konnte. Für diese Auslegung spricht auch, dass der Kläger sich im Rechtsstreit mit der Beigeladenen vor der 8. Kammer des SG im Hinblick auf den hiesigen Rechtsstreit auf ein Ruhen des Verfahrens eingelassen hat.
33 
2. Einer Verurteilung der Beigeladenen zur Zahlung von Krankengeld steht nicht bereits die trotz der Anordnung des Ruhen weiterhin bestehende Anhängigkeit der Klage gegen die Beigeladene vor der 8. Kammer des SG entgegen (BSG, Urt. v. 19.05.1982 - 11 RA 37/81, SozR 2200 § 1239 Nr. 2, Juris Rn. 38).
34 
3. Dem Kläger steht aber kein Anspruch auf Krankengeld nach den §§ 44 ff. SGB V zu. Ein Anspruch auf Krankengeld im hier streitigen Zeitraum steht ihm nicht bereits deshalb zu, weil er bereits am Ende seiner Tätigkeit für die N. arbeitsunfähig erkrankt war und deshalb schon ab 18.04.2010 Krankengeld zu gewähren gewesen wäre. Der Senat kann insofern dahingestellt bleiben lassen, ob sich aus dem Vortrag des Klägers, dass er in der Hoffnung auf Erhaltung seines Arbeitsplatzes erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses zum Arzt gegangen sei, Hinweise auf das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem 19.04.2010 ergeben, denn jedenfalls fehlt es an der weiteren Voraussetzung der Gewährung von Krankengeld: Eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit war nicht ärztlich festgestellt, vgl. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V.
35 
4. Dem Kläger steht auch ab 26.04.2012 kein Anspruch auf Krankengeld zu. Wie schon der 7. Senat des BSG im Urteil vom 07.02.2002 (B 7 AL 28/01 R, Juris Rn. 19) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des für das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung zuständigen 1. Senats des BSG (Urt. v. 26.06.2007 - B 1 KR 37/06 R, SozR 4-2500 § 46 Nr. 2 u. v. 07.12.2004 - B 1 R 5/03 R zuletzt vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R, juris Rn. 9) entschieden hat, hat nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nur derjenige einen Anspruch auf Krankengeld, der mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist. Versicherte der Krankenversicherung der Arbeitslosen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Das setzt allerdings voraus, dass aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V eingetreten ist, also überhaupt eine Versicherung in der Krankenversicherung der Arbeitslosen besteht. Diese besteht nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V für den ersten Monat des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 143 Abs. 2 SGB III a.F. (§ 157 Abs. 2 SGB III n.F.) nicht. Das bedeutet, dass eine Krankenversicherung in der Krankenversicherung der Arbeitslosen erst ab 26.05.2010 bzw. mit Ablauf des Ruhenszeitraums ab 27.04.2010 entstehen konnte. In diesem Zeitpunkt stand dem Kläger jedoch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 1 SGB III a.F. (§ 136 SGB III n.F.) zu (s.o.I.), so dass auch am 27.04.2010 oder 26.05.2010 keine Versicherung in der Krankenversicherung der Arbeitslosen entstand.
36 
Diesem Ergebnis steht das Urteil des BSG vom 07.02.2002 (B 7 AL 28/01 R) nicht entgegen. Das BSG hatte hier den Fall zu entscheiden, dass der Arbeitslosengeldanspruch der Klägerin länger als einen Monat ruhte und hatte insofern Bedenken gegen die im Jahr 1999 noch geltende Fassung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Personen, deren Arbeitslosengeldanspruch wegen des Eintritt einer Sperrzeit ruhte, gegenüber denjenigen, deren Arbeitslosengeldanspruch aufgrund einer Urlaubsabgeltung ruhte. Diese Ungleichbehandlung besteht in der hier anzuwendenden Fassung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht mehr. In beiden Fällen besteht keine Krankenversicherung während des ersten Monats des Ruhens des Anspruchs.
37 
5. Eine Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V mit der Folge eines fortgesetzten Anspruchs auf Krankengeld ist ebenfalls nicht eingetreten, weil diese Vorschrift gerade den Bezug von Krankengeld im Anschluss an eine zum Bezug von Krankengeld berechtigende Versicherung voraussetzt (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R, juris Rn. 12). Daran fehlt es hier.
38 
6. Schließlich hat der Kläger auch nicht wenigstens für die Zeit vom 26.04.2010 bis 17.05.2010 einen nachgehenden Anspruch auf Krankengeld gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Danach besteht Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich Krankengeld längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, wenn die Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen endet. Voraussetzung ist demnach, dass die Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger endet. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Kläger war über den 17.04.2010 hinaus versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Seine Versicherungspflicht bestand aufgrund der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, denn er hatte nach diesem Zeitpunkt keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall und war zuletzt in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Der Eintritt seiner Versicherungspflicht war auch nicht nach § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V wegen des nachgehenden Anspruchs aus § 19 Abs. 2 SGB V ausgeschlossen, weil sich an den nachgehenden Anspruch aus § 19 Abs. 2 SGB V kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall anschloss. Der Versicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB V geht hier einem nachwirkenden Anspruch auf Leistungen gemäß § 19 Abs. 2 SGB V vor. Ein nachwirkender Anspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V verdrängt nur dann eine Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB V, wenn bei prognostischer Betrachtung davon auszugehen ist, dass der betroffene Versicherte spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende seiner bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangen wird (§ 5 Abs. 8 a SGB V), (BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R juris Rn. 30).
39 
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es war nicht zu erwarten, dass der Kläger, der erst am 29.04.2010 stationär wegen eines Leistenbruchs behandelt wurde, bis 17.05.2010 seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangen würde und damit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V eintreten würde.
40 
Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V berechtigt nicht zum Bezug von Krankengeld, § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V.
III.
41 
Die aufgrund dieses Ergebnisses entstehende und vom Kläger beanstandete „Sicherungslücke“ durch die rechtmäßige Ablehnung beider betroffenen Sozialversicherungsträger ist vorliegend hinzunehmen. Der Kläger beanstandet insofern, dass er weder Arbeitslosengeld noch Krankengeld beanspruchen könne. Dieses Ergebnis resultiert jedoch aus den unterschiedlichen Zielsetzungen der Arbeitslosenversicherung auf der einen und der Krankenversicherung auf der anderen Seite. Während die Arbeitslosenversicherung das Risiko versichert, seine vorhandene Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt nicht einsetzen zu können, zielt die gesetzliche Krankenversicherung darauf, den Versicherten im Fall der Krankheit abzusichern.
42 
Im Recht der Arbeitslosenversicherung kann die entstehende Entgeltsicherungslücke nicht durch eine analoge Anwendung geschlossen werden. Der Kläger meint in § 143 Abs. 3 SGB III a.F. (§ 157 Abs. 3 SGB III n.F.) einen Ansatzpunkt für eine Analogie zu haben. Nach dieser Vorschrift wird Arbeitslosen Arbeitslosengeld trotz Anspruchs auf Urlaubsabgeltung gewährt, wenn der Arbeitgeber die Urlaubsabgeltung tatsächlich nicht zahlt. Diese Vorschrift hat aber eine andere Zielrichtung als der Kläger ihr geben möchte. § 143 Abs. 2 SGB III a.F. (§ 157 Abs. 2 SGB III n.F.) dient der Verhinderung von Doppelleistungen. Arbeitslosengeld soll nicht gewährt werden, wenn der Arbeitslose noch Entgelt von seinem Arbeitgeber erhält. Von dieser Ausnahme bildet § 143 Abs. 3 SGB III a.F. eine enge Rückausnahme für den Fall, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachkommt. Damit wird das versicherte Risiko der Arbeitslosenversicherung erweitert, neben der Arbeitslosigkeit wird auch der Ausfall des Entgelts versichert (Düe in: Niesel/Brand, Kommentar zum SGB III, 5. Aufl. § 143 Rn. 2). Der Kläger begehrt hier aber nicht eine Versicherungsleistung wegen Ausfalls des Arbeitsentgelts bzw. der Urlaubsabgeltung der N. sondern wegen Ausfalls der Versicherungsleistung selbst. Die als enger Ausnahmefall konzipierte Gleichwohlgewährung nach § 143 Abs. 3 SGB III a.F. (§ 157 Abs. 3 SGB III n.F.) ist auf diesen Fall nicht anwendbar und auch einer Analogie nicht fähig.
43 
Die vom Kläger beklagte „Sicherungslücke“ kann nicht im Wege eines Analogieschlusses im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geschlossen werden. Eine planwidrige Sicherungslücke besteht nicht, vielmehr hat der Gesetzgeber hier bewusst von einem kurzfristigen Anspruch auf Krankengeld abgesehen und eine dauerhafte Absicherung im Krankheitsfall durch Leistungen nach §§ 27 ff. SGB V (Behandlung von Krankheiten) ohne Anspruch auf Krankengeld geschaffen (BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R, juris Rn. 33). Der Gesetzgeber hat die Problematik gesehen und im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung eine abschließende Regelung getroffen. Das ergibt sich eindeutig aus §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 13, Abs. 8a und 19 Abs. 2 SGB V. Der Gesetzgeber hat hier nämlich für alle Fälle einen lückenlosen Versicherungsschutz für Krankenbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen und dabei ausdrücklich abgestuft zwischen Krankenbehandlung mit und ohne Krankengeld. Für Fälle, in denen der Arbeitslosengeldanspruch ruht, gilt im ersten Monat des Ruhens § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in Verbindung mit § 19 Abs. 2 SGB V. Der Versicherte hat einen lückenlosen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, weil ein nachgehender Anspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V (grundsätzlich Krankenbehandlung und Krankengeld) für einen Monat besteht und danach die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Krankenbehandlung und Krankengeld) zum Tragen kommt. Tritt im ersten Monat des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs Arbeitsunfähigkeit ein, so differenziert das Gesetz: Endet die Arbeitsunfähigkeit noch im laufenden ersten Ruhensmonat bleibt es bei der Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und § 19 Abs. 2 SGB V. Der Versicherte kann den nachgehenden Anspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V in den Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V geltend machen. Sofern aber die Arbeitsunfähigkeit über den ersten Ruhensmonat hinaus besteht, hat sich der Gesetzgeber für eine andere Absicherung im Krankheitsfall ohne Anspruch auf Krankengeld entschieden wie § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V zeigt. Der nachgehende Anspruch aus § 19 Abs. 2 SGB V wird hier gerade ausgeschlossen, um die Auffangpflichtversicherung zum Tragen kommen zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R, juris Rn. 33 ff.). Der Gesetzgeber hat mit der Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V der dauerhaften Absicherung solcher Personen gegen das Risiko der Krankheit gegenüber dem nachgehenden Anspruch auf Krankengeld für nur einen Monat nach § 19 Abs. 2 SGB V den Vorrang eingeräumt.
IV.
44 
Der Kläger wird durch dieses Ergebnis auch nicht im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ungleich behandelt. Der Kläger erfährt dieselbe Behandlung wie alle anderen Personen, die im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis keinen Anspruch auf Sozialleistungen im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V haben und deshalb in der Folge nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflicht- oder nach § 10 SGB V familienversichert sind.
45 
Der Kläger wird auch nicht gegenüber Personen, die erst nach Ablauf von einem Monat des Ruhens des Arbeitslosengelds arbeitsunfähig erkranken ungerechtfertigt benachteiligt. Die gesetzliche Wertung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V dient dazu, Arbeitslosen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund einer Urlaubsabgeltung oder einer Sperrzeit ruht, unter Einbeziehung des nachgehenden Anspruchs aus § 19 Abs. 2 SGB V einen lückenlosen Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung und damit einen lückenlosen Anspruch auf Leistungen zu gewähren. Deshalb wird der Ausschluss aus der Versicherungspflicht nur für einen Monat - nämlich den Monat des nachgehenden Leistungsanspruchs aus § 19 Abs. 2 SGB V - ausgesetzt. Damit verhindert der Gesetzgeber, dass diese Personen über die Versicherungspflicht und die damit nach §§ 250 Abs. 3, 227, 240 SGB V folgende Beitragspflicht allein aufgrund des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs sanktioniert werden.
46 
In dieser Situation ist der Kläger nicht. Seine Versicherungspflicht endete nicht allein aufgrund des Ruhens seines Arbeitslosengeldanspruch sondern aufgrund der während des ersten Monats nach Ende seiner Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V eingetretenen und mehr als einen Monat nach diesem Ende dauernden Arbeitsunfähigkeit.
47 
Schließlich ist der Kläger durch diese gesetzgeberisch gewollte Lücke in der Absicherung durch Krankengeld und Arbeitslosengeld auch nicht in seinem Recht auf Sicherstellung des Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verletzt, denn das medizinische Existenzminimum wird durch den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und den damit verbundenen vollumfänglichen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ausnahme des Krankengelds sichergestellt. Im Übrigen stand es dem Kläger frei - gegebenenfalls unter Anwendung des § 28 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) - einen Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu stellen, sobald er von der Ablehnung sowohl der Beklagten als auch der Beigeladenen Kenntnis hatte. Auf diese Weise konnte er die Sicherung seines Existenzminimums erreichen. In diesem Fall wäre auch eine ihn nicht mit Beiträgen belastende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V (ohne Anspruch auf Krankengeld) eingetreten.
48 
Die Klage war deshalb abzuweisen.
V.
49 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
VI.
50 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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