Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 6 U 1626/12

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. März 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301 (Lärmschwerhörigkeit - im Folgenden BK 2301) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) streitig.
Der 1956 geborene Kläger war eigenen Angaben zufolge vom 1. September 1971 bis 28. Februar 1975 als Auszubildender und nach bestandener Prüfung beim Ausbildungsbetrieb, dem Autohaus K. P. in S., bis 31. März 1976 als Kfz-Mechaniker beschäftigt. Anschließend war er bis 30. Juni 1976 arbeitslos und leistete vom 1. Juli 1976 bis 20. Juni 1977 seinen Wehrdienst ab. Seit dem 17. November 1977 ist er bei der Firma A. AG in N. als Kfz-Mechaniker beschäftigt.
Am 25. Januar 1989 und 9. Januar 1992 wurden Tonaudiogramme von dem damals behandelnden Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (HNO) Dr. H. durchgeführt (Bl. 168 SG-Akte), die jeweils keine Hochtonsenke bei 4 kHz zeigten (vgl. Gutachten Prof. Dr. Dr. Sch. vom 10. Dezember 2010 und Anhörung Prof. Dr. H. vom 8. März 2012). Bei normalem Hörvermögen (ergänzende Stellungnahme Prof. Dr. Dr. Sch. vom 11. Mai 2011) leidet der Kläger seit 2007 an einer annähernd symmetrischen Innenohrschwerhörigkeit beidseits und ist seit 2009 mit digitalen Hörgeräten versorgt.
Der Facharzt für HNO Dr. Sch. zeigte der Beklagten am 14. April 2008 den Verdacht auf eine seit 6 Monaten aufgetretene BK in Form einer Lärmschwerhörigkeit (Innenohrhochtonschwerhörigkeit) an. Auf Nachfrage teilte der Kläger mit, seit ca. 5 Jahren an Ohrgeräuschen (ununterbrochenes Pfeifen, teilweise durchgehend), das sich insbesondere beim Einschlafen bemerkbar mache, zu leiden (Auskunft vom 21. April 2008, Bl. 20 f V-Akte). Der Betriebsarzt der A. AG, Arbeitsmediziner Dr. S., führte aus, dass der Kläger bis 9. April 2008 als Fertigungsfachkraft, Betriebsteil Montage-AG Plattenband 3, eingesetzt worden sei. Einstellungs- bzw. Personal- oder Vorsorgeuntersuchungen seien nicht durchgeführt worden. Die A. AG ergänzte, dass der Kläger bei der elektrischen Sicht- und EKOS-Prüfung und dem Einbau von Rückleuchten eingesetzt worden sei und dabei mit Luftschraubern gearbeitet habe.
Der Präventionsdienst der Beklagten (PD) ermittelte auf der Basis der von der A. AG mitgeteilten beruflichen Lärmeinwirkung wie der klägerischen Angaben, dass der Kläger bei Gebrauch von Schlagschraubern während seiner Lehre einem Lärm von 86 dB(A) und als Geselle von 88 dB(A) ausgesetzt gewesen sei. Vom 17. November 1976 bis 30. Juni 1984 habe die Exposition unter Einsatz von Schraubmaschine, Schrauber und kleinem Luftschrauber bei der Montage des A. 100 in der Halle B 16 84 dB(A) betragen. Ab 1. Juli 1984 bis 9. März 2008 sei der Kläger in der Fertigung des A. A6 mit Schraubmaschine, Schrauber und kleinem Luftschrauber in der Halle A 13 einem Lärm von 83 dB(A) ausgesetzt worden. Ab 10. März 2008 betrage die Lärmbelastung in der Halle A 14 bei der Montage des A. A4 74 dB(A).
Mit Bescheid vom 7. August 2008 lehnte die Beklagte daraufhin die Anerkennung der BK 2301 mit der Begründung ab, der Kläger sei allenfalls während seiner Tätigkeit als Kfz-Mechaniker bei der Firma K. P. von 1971 bis 1976 einer relevanten Lärmbelastung ausgesetzt gewesen. Diese sei aber aufgrund ihrer kurzen zeitlichen Dauer nach arbeitsmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht geeignet, eine Hörstörung des vorliegenden Ausmaßes hervorzurufen.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei seit November 1977 an unterschiedlichen Arbeitsplätzen innerhalb der Firma eingesetzt worden, bei denen auch der Geräuschpegel unterschiedlich laut gewesen sei. Er listete hierzu seine ausgeführten Tätigkeiten in den Hallen B 16, A 13 und A 14 auf und teilte ergänzend mit, nach über dreißigjähriger Betriebszugehörigkeit wisse er nicht mehr die Zeiträume der Lärmbelastung, die Namen der Maschinen, an denen er gearbeitet habe, und die Arbeitszeiten (Schreiben vom 10. Oktober 2008). Er legte ferner ein Attest von Dr. Sch. vom 11. Dezember 2008 vor, wonach das Tonaudiogramm eine klassische Lärmschwerhörigkeit aufweise. Die Forderung des Nachweises einer beruflichen Exposition von 85 dB(A) sei retroperspektiv nicht möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2009 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, auch aus den ergänzenden Angaben zu den Tätigkeiten bei der Firma A. AG ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Denn der PD habe bei der Erstellung der Gefährdungsanalyse bereits sämtliche vom Kläger verrichteten Tätigkeiten und auch alle in den Tätigkeitsbereichen vorkommenden Maschinen berücksichtigt. Aufgrund der im Betrieb wiederholt erfolgten Lärmmessungen und aus Erfahrungswerten vergleichbarer Arbeitsplätze sei davon auszugehen, dass der äquivalente Dauerschallpegel während der gesamten Zeit der Tätigkeit bei der Firma A. AG unter 85 dB(A) gelegen habe. Durch die kurze Dauer der nachgewiesenen beruflichen Lärmeinwirkung zwischen 1971 und 1976 könne die im aktuellen Ausmaß vorliegende Hörschädigung keinesfalls verursacht werden.
Mit seiner am 2. April 2009 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, aufgrund der von Dr. Sch. beschriebenen Lärmschwerhörigkeit mit ganz typischen und charakteristischen Gestaltungen der Hörschwellenkurven handele es sich um eine typische Lärmschwerhörigkeit. Er sei weder im privaten Bereich noch bei anderer Gelegenheit außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit Lärmemissionen ausgesetzt gewesen, die auch nur annähernd geeignet sein könnten, die nachgewiesene Lärmschwerhörigkeit hervorzurufen. Deswegen müsse die Beurteilung der Lärmeinwirkungen an seinem Arbeitsplatz nach Lage der Dinge fehlerhaft sein. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Arbeitgeber nur unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht oder keine tatsächlich beweiskräftigen und aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt habe.
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Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG sich die Arbeitsplätze des Klägers bei der A. AG beschreiben und die Messwerte zur Lärmtopographie der Montagen des A. A6 und A. A4 vorlegen lassen und anschließend Lärmkarten der Arbeitsplätze bei der A. AG eingeholt. Des Weiteren ist der Kläger HNO-ärztlich nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf eigenes Kostenrisiko bei Prof. Dr. H. und von Amts wegen bei Prof. Dr. Dr. St. begutachtet worden. Beide Sachverständige sind anschließend im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8. März 2012 angehört worden.
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Die A. AG hat am 16. September 2009 mitgeteilt, der Kläger sei seit seiner Einstellung im Jahr 1977 durchgehend in der Automobil-Endmontage eingesetzt worden, bei der es sich in der Regel nicht um Lärmbereiche handele. Von 1977 bis 1984 sei er im Gebäude B 16 beschäftigt worden, in dem die Lärmbelastung unter 85 dB(A) gelegen habe. In kleineren, örtlich begrenzten Bereichen der Montagehalle sei die Belastung auch höher (von 85 bis über zum Teil 90 dB(A)) gewesen. Heute sei nicht mehr genau nachvollziehbar, an welchem Ort exakt der Kläger tätig gewesen sei und ob es sich um kurzfristige Spitzenpegel, wie sie typischerweise durch den kurzfristigen Einsatz von Schlagschraubern entstünden, gehandelt habe. Danach sei der Kläger bis 2008 im Gebäude A 13 am Plattenband 3 eingesetzt worden, bei dem ebenfalls die Lärmbelastung durchgängig unter 85 dB(A) gelegen habe. In der neueren Topographie befänden sich die Werte zwischen 67,8 und 77,3 dB(A), wobei die Halle A 13 seit ihrer Errichtung in ihrer Grundstruktur weitgehend unverändert geblieben sei. Zur Zeit betrage der Messwert am Arbeitsplatz des Klägers seit 9. März 2008 in der Halle A 14 74 dB(A).
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Hierzu hat der Kläger vorgetragen, er sei sicherlich mehr als ein Jahr dauerhaft an einer besonders lärmintensiven Stelle mit einer Schichteinsatzzeit von deutlich über 15 % im Gebäude B 16 eingesetzt worden. Da er sehr ruhig und zurückhaltend gewesen sei, wäre er immer wieder dort zum Einsatz gekommen. Die Belastung habe dabei über 90 dB(A) betragen. Anschließend sei die Lärmbelästigung etwas geringer gewesen, wobei Gehörschutz damals nicht zur Anwendung gekommen sei. Ab der zweiten Jahreshälfte 1984 seien die eingesetzten Maschinen neuerer Herstellung nicht mehr ganz so laut gewesen. Er habe aber unmittelbar neben Arbeitnehmern Arbeiten verrichten müssen, die auch weiterhin mit lauten Geräten tätig gewesen seien (Schriftsatz vom 20. November 2009).
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Der Sachverständige Prof. Dr. H. hat in seinem Gutachten vom 14. Juni 2010 ausgeführt, dass aktuell kein Tinnitus bestehe, sondern die Frequenz aus der Erinnerung des Patienten bestimmt werde, wonach sich eine schwergradige Beeinträchtigung ergäbe. In Zusammenschau der Befunde lägen typische Lärmkurven mit Innenohrhochtonhörverlust und einem Maximum bei 4 bis 6 kHz vor. Diese seien auf Lärm zurückzuführen und erfüllten die Merkmale der BK 2301. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage unter 10 vom Hundert (v. H.).
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Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, dass die zwischenzeitlich eingetretene Hörstörung nach den Kausalitätsgrundsätzen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf eine gefährdende Tätigkeit zurückgeführt werden könne, da die gefährdende Tätigkeit bereits am 31. März 1976 aufgegeben worden sei.
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Prof. Dr. Dr. St. hat von dem HNO-Arzt Dr. H. die alten Tonaudiogramme vom 25. Januar 1989 und 9. Januar 1992 angefordert und ausgewertet. Nach Befragung des Klägers hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 10. Dezember 2010 ausgeführt, dieser habe 2007/2008 eine Hörschädigung beidseits bemerkt und leide seitdem auch unter rezidivierenden Ohrgeräuschen, die zum Untersuchungszeitpunkt nicht vorhanden gewesen seien. Somit bestehe kein permanentes Ohrgeräusch und ein Zusammenhang mit einer fraglichen Lärmschwerhörigkeit sei nicht plausibel. Die Angabe des Ohrgeräusches aus der Erinnerung habe keine versicherungsrechtliche Relevanz und könne die MdE nicht beeinflussen. Die Gehörschädlichkeit von impulshaltigem Lärm, dem der Kläger ausgesetzt gewesen sei, sei nach neueren Studien nicht mehr genügend gesichert. Ausgehend davon, dass eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB(A) als äquivalenter Dauerschallpegel bei einem 8-Stunden-Tag über viele Arbeitsjahre geeignet sei, eine Hörschädigung zu verursachen, könne die 2007 aufgetretene Hörschädigung beim Kläger nicht lärmbedingt sein. Die Lärmeinwirkung bis 1975 sei nicht geeignet, diese Kriterien zu erfüllen. 2007 (gemeint seit 1984) habe die berufliche Lärmeinwirkung unter 85 dB(A) gelegen. Selbst wenn im Zeitraum von 1977 bis 1984 der Kläger einer Lärmeinwirkung über 85 dB(A) ausgesetzt gewesen wäre, so ergäbe sich daraus nichts anderes. Denn damit eine Schwerhörigkeit als BK anerkannt werden könne, müsse sich diese während der Lärmarbeit entwickelt haben. Die zeitliche Kongruenz sei schließlich eines der wichtigsten Argumente bei der Diskussion des kausalen Zusammenhangs. Der Kläger habe aber zum Untersuchungszeitpunkt wie auch gegenüber Dr. Sch. angegeben, vor ca. 6 Monaten, also 2007, die Hörminderung bemerkt zu haben. Die Entwicklung einer Lärmschwerhörigkeit seit 2007 sei somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Auch die Tonaudiogramme 1989 und 1992 zeigten nicht das typische Bild einer Lärmschwerhörigkeit, denn dies beinhalte eine Hochtonsenke bei 4 kHz. Der dafür typische Anstieg der Hörkurve bei 6 kHz und 8 kHz fehle aber in den Tonaudiogrammen von 1989 und 1992. Die Tonaudiogramme vom 10.11.2010 zeigten eine annähernd symmetrische Innenohrschwerhörigkeit beidseits und sprächen weitgehend für eine cochleäre Schwerhörigkeit beidseits. Bei Auswertung der Hörprüfungen (einfaches und gewichtetes Gesamtwortverstehen) liege ein normales Hörvermögen beidseits vor. Somit sei eine Hörgeräteversorgung aus hno-ärztlicher Sicht nicht indiziert. Selbst bei Unterstellung einer Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB(A) liege ein normales Hörvermögen beidseits vor, welches eine MdE von unter 10 v. H. bedinge.
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Hierzu hat der Kläger vorgetragen, das Gutachten sei weitgehend von der Assistenzärztin Dr. B. erstattet worden, die aber vom Gericht nicht beauftragt worden sei. Die Mängel würden durch die Unterschrift „einverstanden aufgrund eigener Untersuchung Urteilsfindung“ nicht geheilt. Das Gutachten sei auch erkennbar von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, da die bestrittenen angeblichen Verhältnisse an den jeweiligen Arbeitsplätzen der Beurteilung zugrunde gelegt worden seien. Außerdem könne das Vorliegen eines Tinnitus nicht deswegen in Abrede gestellt werden, weil er zum Untersuchungszeitpunkt nicht vorgelegen habe. Schließlich könne eine Hörgeräteanpassung auch dann erfolgen, wenn bei leichten Fällen der Versicherte dies wünsche und hierdurch eine wirkungsvolle Minderung der Hörstörung erreichbar sei.
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Hierzu hat Prof. Dr. Dr. St. am 11. Mai 2012 ergänzend vorgetragen, dass unter Zugrundelegung der Feststellungen des PD die berufliche Lärmeinwirkung lediglich im Zeitraum von 1971 bis 1976 die erforderliche Lärmeinwirkung erreicht habe und somit das Erfordernis einer Lärmbelastung über viele Jahre nicht erfüllt sei. Nach den Tonaudiogrammen könne auch eine Lärmschwerhörigkeit 1989 ausgeschlossen werden. Ab 1984 sei der Kläger einer Lärmbelastung unter 85 dB(A) ausgesetzt worden, sodass eine schädigende Einwirkung zur Entstehung einer lärmbedingten Schwerhörigkeit fehle. Voraussetzung für die Anerkennung eines Tinnitus sei, dass eine lärmbedingte Schwerhörigkeit und ein fixiertes (ständig vorhandenes) Ohrgeräusch vorliegen müsse. Beides sei beim Kläger nicht der Fall. Soweit der Kläger bemängele, dass das Gutachten nicht von dem Sachverständigen erhoben worden sei, sei dies nicht zutreffend. Dr. B. habe lediglich vorbereitende Tätigkeiten übernommen. Denn die wesentliche gedankliche Arbeit eines hno-ärztlichen Gutachtens sei die Auswertung der Aktenlage, der Anamneseerhebung, der klinischen Untersuchung, der Hörprüfungen und vor allem die Beurteilung. All diese Aufgaben habe der Sachverständige, wie durch Unterschrift bekundet, selbst ausgeführt. audiometrische Untersuchungen und Hörprüfungen seien delegationsfähige Aufgaben und könnten von erfahrenen Audiometristen durchgeführt werden. Dies sei auch gängige Praxis. So habe sich auch der Sachverständige Prof. Dr. H. der Hilfe der Ärztin K. bedient und diese habe ähnliche vorbereitende Tätigkeiten übernommen wie Dr. B., was der Kläger aber nicht gerügt habe. Schließlich seien die eigenen und von Prof. Dr. H. erhobenen Tonaudiogramme im Verlauf annähernd gleich bei kleinen Abweichungen im Rahmen der messtechnischen Schwankungsbreite. Die danach vorliegende beidseitige Innenohrschwerhörigkeit sei nicht lärmbedingt, da ein Tonaudiogramm zwar ein wichtiges Argument für eine Lärmschädigung, aber nicht schon an sich ein Beweis sei. Hierfür sei der Nachweis einer adäquaten Lärmexposition unumgänglich. Im Übrigen lägen auch in Kenntnis des klägerischen Vortrags die Kriterien für eine Hörgeräteversorgung nicht vor, da im Sprachaudiogramm vom 10.11.2010 beidseits bei 60 dB(A) eine Verständlichkeit von 100 % gemessen worden sei.
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In der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2012 hat der Sachverständige Prof. Dr. H. eingeräumt, dass aufgrund der vom Sachverständigen Prof. Dr. Dr. St. angeforderten Tonaudiogramme von 1989 und 1992 es sich nicht um lärmtypische Veränderungen handele und sich auf deren Basis eine Lärmschwerhörigkeit seit 2007 nicht mehr habe entwickeln können. Er müsse deswegen der Argumentation von Prof. Dr. Dr. St. folgen. Da die Lärmexposition seit 1976 nicht mehr über 85 dB(A) gelegen habe, könne sich auch eine Lärmschwerhörigkeit seit 2008 nicht mehr entwickeln. Auch der Tinnitus sei nicht lärmtypisch. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. St. ist bei seiner Auffassung geblieben, dass ein Ohrgeräusch nach dem Stand der Wissenschaft nicht lärmbedingt sei, wenn es nicht dauerhaft vorhanden sei. Selbst wenn man von einer Lärmexposition von 1976 bis 1992 über 95 dB(A) ausginge, sei eine lärmbedingte Hörstörung wahrscheinlich, aber nicht schlüssig. Dies sei aber nur hypothetisch, da die klinische Symptomatik nicht erst 2007 oder 2008, sondern viel früher hätte auftreten müssen.
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Mit Urteil vom 8. März 2012 hat das SG die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, bei ihm lägen bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2301 nicht vor. Unter Zugrundelegung der Ermittlungen des Präventionsdienstes der Beklagten sowie der Mitteilung der Firma A. AG, an deren Richtigkeit kein Zweifel bestehe, sei der Kläger lediglich von September 1971 bis März 1976 einer BK-relevanten Einwirkung über 85 dB(A) ausgesetzt gewesen. Zwar sei dem Kläger zuzugestehen, dass ausweislich der Lärmkarten im Gebäude B 16, in dem er von 1977 bis 1984 gearbeitet habe, in kleineren, örtlich begrenzten Bereichen eine Lärmbelastung über 85 dB(A) vorgelegen habe. Allerdings könne der Kläger nicht den Nachweis führen, dass und vor allem wie lang er in diesen Bereichen gearbeitet habe. Seine Behauptungen ließen sich durch nichts belegen und auch nicht durch weitergehende Ermittlungen bestätigen. Gleiches gelte für die Behauptung, im Gebäude A 13 unmittelbar neben Arbeitnehmern beschäftigt gewesen zu sein, die mit „lauten Geräten“ tätig gewesen seien. Soweit er mit einem technischen Sachverständigengutachten den Nachweis führen wolle, dass er ab 1977 einer dauerhaften Lärmexposition von über 85 dB(A) ausgesetzt gewesen sei, handele es sich um einen nicht zulässigen Beweisermittlungsantrag. Es gehöre nämlich zur Substantiierungspflicht, einen bestimmten Beweisantrag zu stellen. Unter diesem Gesichtspunkt genüge nicht, dass vom Gericht mittels eines Antrags die Beschaffung von Material verlangt werde, aus dem sich die zu behauptende oder zu beweisende Tatsche erst ergeben solle. Gerade dies werde mit dem gestellten Antrag jedoch bezweckt. Der Kläger stelle nicht etwa unter Beweis, an welchen Stellen er innerhalb der Werkhallen gearbeitet habe, sondern bemühe sich mit dem Beweisantrag zunächst um weitere Fakten. Eine aufs Geradewohl aufgestellte Behauptung sei insoweit nicht ausreichend. Vielmehr bedürfe es tatsächlicher, eine Vermutung oder ein Fürmöglichhalten rechtfertigender Anhaltspunkte. Erst wenn der Kläger unter Beweis gestellt hätte, an welchen Stellen er in den Werkshallen wie lange gearbeitet, welche konkreten Tätigkeiten er im Laufe einer Arbeitsschicht dort ausgeübt habe und dass diese mit einer Lärmexposition von über 85 dB(A) einhergegangen seien, wären die Behauptungen weiteren Ermittlungen zugänglich gewesen. Diesen Anforderungen werde der Beweisantrag schon im Ansatz nicht gerecht. Auf eine erhöhte Lärmexposition in der Zeit seit 9. März 2008, während der der Kläger in der Halle A 14 im Triebwerkeinbau tätig gewesen sei, gehe er überhaupt nicht ein. Außerdem handele es sich um ein ungeeignetes Beweismittel. Denn der Sachverständige könne keine Aussage darüber treffen, an welchen Stellen der Kläger innerhalb des Gebäudes wie lange tätig gewesen sei. Ohne diese Anknüpfungstatsachen sei es einem Sachverständigen jedoch nicht möglich, eine Aussage über die Lärmexposition, der der Kläger ausgesetzt gewesen sei, zu treffen. Letztlich bestünden auch erhebliche Zweifel daran, dass es im Nachhinein noch möglich sei, die konkrete Lärmexposition an einer bestimmten Stelle einer Werkhalle abweichend von den vorliegenden Lärmkarten exakt zu bestimmen.
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Dessen ungeachtet leide der Kläger nicht an einer „Lärmschwerhörigkeit“, da er nicht schwerhörig sei. Vielmehr bestehe eine Normalhörigkeit beidseits bei Innenohrhochtonhörverlust, somit unterhalb der Schwelle zur Schwerhörigkeit. Dies hätten die Sachverständigen Prof. Dr. Dr. H. wie auch Prof. Dr. Dr. St. aufgrund der durchgeführten Untersuchungen festgestellt. Die Hörbeschwerden hätten erst ca. 2007/2008 begonnen. Diesen Zeitpunkt habe der Kläger beiden Sachverständigen gegenüber genannt und so sei die Erkrankung auch von Dr. Sch. angezeigt worden. Der Tinnitus reiche für sich genommen nicht aus, um eine Lärmschwerhörigkeit anzuerkennen, da dieser zum einen nicht beruflich verursacht sei und zum anderen, weil isolierte Ohrgeräusche ohne lärmbedingten Hörverlust nicht den Tatbestand der Lärmschwerhörigkeit erfüllten. Ohrgeräuschen komme lediglich als Begleiterscheinung einer Lärmschwerhörigkeit Bedeutung zu. Somit fehle es bereits an einer Erkrankung des Klägers. Selbst wenn der vorliegende Innenohrhochtonhörverlust als „Krankheit“ anzusehen sei, fehle es an der haftungsbegründenden Kausalität. Insoweit komme dem Tonaudiogramm vom 25. Januar 1989 besondere Bedeutung zu, weil dieses zeitlich am nächsten an der BK-relevanten Exposition in der Zeit vom September 1971 bis März 1976 liege. Dieses zeige jedoch gerade nicht das typische Bild einer Lärmschwerhörigkeit, da die umschriebene Hochtonsenke bei 4 kHz fehle. Dies habe zuletzt auch der Sachverständige Prof. Dr. H. im Termin zur mündlichen Verhandlung einräumen müssen. Somit seien den Tonaudiogrammen aus den Jahren 1989 und 1992 keine lärmtypischen Veränderungen zu entnehmen. Zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger erstmals Hörbeschwerden wahrgenommen habe, hätte sich bei einem Lärmpegel von unter 85 dB(A) eine Lärmschwerhörigkeit nicht mehr entwickeln können. Dies hätten beide Sachverständigen bestätigt. Die Beschwerden hätten sehr viel früher und nicht erst 2007 oder 2008 auftreten müssen.
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Gegen das am 5. April 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. April 2012 Berufung mit der Begründung eingelegt, hinsichtlich der Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten zu einzelnen Behauptungen des Arbeitgebers könnten nicht die gleichen strengen Anforderungen gestellt werden, wie sie möglicherweise im Zivilprozess zu gelten hätten. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. St. habe bereits aufgrund des an ihn gerichteten Gutachtensauftrags gewusst, was das Gericht hören wolle und den streitigen Tatsachenvortrag zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen ignoriert. Er sei nämlich ohne nähere Begründung zum Sachverständigen bestellt worden, da offensichtlich die Beweisaufnahme durch den Sachverständigen Prof. Dr. H. nicht zur Zufriedenheit des Gerichts ausgefallen sei. Die Art und Weise der Untersuchung und die Erstellung des Gutachtens durch Prof. Dr. Dr. St. sei nicht korrekt gewesen. Er habe bis 1984 in unmittelbarer Nähe zu einer Lärmquelle mit 90-98 dB(A) gearbeitet. In der mündlichen Anhörung der beiden Sachverständigen sei Prof. Dr. Dr. St. äußerst zurückhalten und unpräzise gewesen. Die Stellungnahme von Prof. Dr. H. zu dem Audiogramm 1989 oder 1992 sei allerdings erschreckend gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. März 2012 und den Bescheid vom 7. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2009 aufzuheben und festzustellen, dass die beim Kläger bestehende Innenohrhochtonschwerhörigkeit eine Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung ist,
hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger während seiner Tätigkeit bei der Firma A. AG in N. seit 1977 einer dauerhaften Lärmexposition von über 85 dB(A) ausgesetzt war, ein technisches Sachverständigengutachten einzuholen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, es erschließe sich nicht, aus welchen Gründen der Arbeitgeber des Klägers falsche Angaben bezüglich der Arbeitsplatzbeschreibungen und Lärmbelästigungen machen solle. Somit fehle es bereits an den arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung der BK 2301. Damit würden auch weitere Ermittlungen im medizinischen Bereich obsolet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach § 153 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und statthafte Berufung des Klägers (§§ 143, 144 SGG) ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Der Senat musste nicht dem zweitinstanzlich erneut wortgleich hilfsweise gestellten Beweisantrag nachgehen. Bereits das SG hat mit zutreffender Begründung, der sich der Senat nach eigener Würdigung in vollem Umfang nach § 153 Abs. 2 SGG anschließt, ausgeführt, dass der Beweisantrag, soweit er darauf gerichtet ist, dass der Kläger ab 1977 einer dauerhaften Lärmexposition von über 85dB(A) ausgesetzt war, als bloßer Ausforschungsbeweis bereits mangels ausreichender Substantiierung unzulässig ist. Denn der Kläger hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, an welchen Stellen er während seiner dreißigjährigen Tätigkeit wie lange in den Werkshallen gearbeitet hat und welchem Lärm er dabei ausgesetzt war. Der Kläger macht nach wie vor lediglich geltend, neben anderen Beschäftigten mit lauten Geräten tätig gewesen zu sein. Ohne diese notwendigen Anknüpfungstatsachen ist aber, worauf das SG zu Recht hinweist, ein Sachverständigengutachten gar nicht möglich. Ergänzend ist auszuführen, dass es auch nicht zutrifft, dass der Kläger qualifiziert dargelegt hat, dass er mit einem Zeitanteil von über 15 % durchgehend und ohne Unterbrechung in dem mit roten Rechtecken markierten Bereich im Gebäude 16 ab 1977 eingesetzt war. Er hat vielmehr in einem sehr frühen Stadium, wo seinen unbefangenen Angaben ein entsprechend hoher Beweiswert zukommt, eingeräumt, dass er nach über dreißigjähriger Betriebszugehörigkeit nicht mehr Zeit, Namen von Maschinen und Arbeitszeiten weiß. Der Senat entnimmt das dem Schreiben des Klägers vom 10. Oktober 2008.
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Dessen ungeachtet kommt es auf das Beweisergebnis schon deswegen nicht an, weil selbst bei Unterstellung der arbeitstechnischen Voraussetzungen es an einer lärmbedingten Schwerhörigkeit des Klägers fehlt. Denn die klinische Symptomatik ist erst nach 2007 aufgetreten, was der Kläger gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. Dr. St. anlässlich der Untersuchung vom 10. November 2010 eingeräumt hat und in zeitlicher Übereinstimmung mit der Anzeige von HNO-Arzt Dr. Sch. steht, und damit zu einem Zeitpunkt, in dem nach insoweit unbestrittener Arbeitsplatzanalyse die berufliche Lärmeinwirkung unter 85 dB (A) lag. Somit fehlt es schon an der erforderlichen zeitlichen Kongruenz (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 326), wie dies auch der Sachverständige Prof. Dr. Dr. St. zu Recht ausgeführt hat. Danach liegt eine Lärmschwerhörigkeit vor, wenn sich die Innenohrschwerhörigkeit in einem Zeitraum entwickelt hat, in dem die adäquate Lärmexposition bestand. Wenn sie wie beim Kläger erst nach Beendigung der (behaupteten) Lärmexposition auftritt, müssen andere Ursachen vorliegen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 330). Das gilt, selbst wenn der Kläger langjährig über 95 dB (A) gearbeitet hätte, was er zuletzt hypothetisch geprüft wissen wollte und Prof. Dr. Dr. St. ebenfalls verneint hat.
31 
Der Kläger erstrebt im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gem. § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG die Aufhebung der das Vorliegen einer BK 2301 und das Bestehen von Leistungsansprüchen ablehnenden Verwaltungsentscheidungen sowie die gerichtliche Feststellung des Vorliegens einer solchen Berufskrankheit. Nachdem die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin einen Leistungsanspruch des Klägers insgesamt mit der Begründung verneint haben, eine BK 2301 liege nicht vor, ist zunächst diese Voraussetzung möglicher Leistungsansprüche im Wege der Feststellungsklage zu klären. Weitergehenden Anträgen betreffend Leistungsansprüche gegen die Beklagte kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BSG, Urteil vom 15. Februar 2005 - B 2 U 1/04 - SozR 4-2700 § 8 Nr. 12, Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 45/03 - SozR 4-2700 § 2 Nr. 2).
32 
Mit diesem, dem vom Kläger erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag entsprechenden Begehren ist die Berufung zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn er hat keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens einer BK 2301.
33 
Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz SGB VII). Aufgrund der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 SGB VII hat die Bundesregierung die Berufskrankheitenverordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I, S. 2623) erlassen, in der die derzeit als Berufskrankheiten anerkannten Krankheiten aufgeführt sind. In der Anlage 1 zur BKV ist die Erkrankung an einer Lärmschwerhörigkeit als BK 2301 enthalten.
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Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweis erwiesen sein, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 9/08 R - Juris). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt jeweils das Bestehen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße - nicht auszuschließende - Möglichkeit. Danach muss bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 1999 - B 2 U 47/98 R - SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 2. Mai 2001 - B 2 U 16/00 R - SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni.1991 - 2 RU 31/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
35 
In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es auch zur Überzeugung des Senats bereits an den arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2301. Als gehörschädigend wird eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB(A) als äquivalenter Dauerschallpegel bei einem 8-Stunden-Tag über viele Arbeitsjahre angesehen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 328). Der Versicherungsfall einer BK 2301 ist bereits dann eingetreten, wenn eine lärmbedingte Hörstörung messbar ist, auch ohne dass eine MdE vorliegt (vgl. Merkblatt zur Lärmschwerhörigkeit, Bekanntmachung des BMAS vom 1. Juli 2008, GMBl. 798 ff.).
36 
Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Kläger - wie von ihm behauptet - auch während seiner Tätigkeit bei der Firma A. ab November 1977 in relevantem Maße lärmexponiert war. Dies ist zur Überzeugung des Senats vielmehr eher unwahrscheinlich. Der Senat entnimmt das insbesondere der zuletzt eingeholten Auskunft bei der Firma A. vom 16. September 2009, aber auch den Ermittlungen des Präventionsdienstes (PD), denen die Angaben des Klägers und die seines Arbeitgebers zu seinen Einsatzgebieten zugrunde gelegen haben. Danach lag lediglich von 1977 bis 1988 in der Halle 16 der Lärmpegel in kleineren, örtlich begrenzten Bereichen über 85 dB(A), wobei es an jeglichem Nachweis dafür fehlt, dass der Kläger auch dort eingesetzt war und dass es sich nicht lediglich um kurzfristige Spitzenpegel gehandelt hat. Vielmehr spricht das Einsatzgebiet des Klägers mit automobiler Endmontage eher dagegen, da es sich erfahrungsgemäß nicht um Lärmbereiche handelt. Das hat zuletzt auch die Firma A. bestätigt. Als gehörschädigend ist aber nur ein dauernder Lärmpegel von 90 dB(A) oder mehr anzusehen, bei einem Wert zwischen 85 dB(A) und unter 90 dB(A) kommt eine Lärmschädigung in seltenen Fällen, bei langjähriger Exposition oder außergewöhnlich großer individueller Empfindlichkeit in Betracht (vgl. Römer in: Hauck/Noftz, SGB VII, Anhang zu K § 9, BK 2301 RdNr. 8). Bei einer Exposition unter 85 dB(A) ist eine Lärmschwerhörigkeit in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, der Geräuschpegel enthält stark hochfrequente Anteile (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 329), oder es liegt eine außergewöhnlich große individuelle Empfindlichkeit vor, was aber vorliegend nach den gutachterlichen Feststellungen von Prof. Dr. Dr. St. nicht der Fall ist.
37 
Beim Kläger liegt nach den beiden erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten bei einem annähernd symmetrischen cochleären Innenohrhörverlust im Hochtonbereich ein normales Hörvermögen vor. Hierzu hat Prof. Dr. Dr. St. in Auswertung der Tonaudiogramme vom 25. Januar 1989 und 9. Januar 1992 auch für den Senat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass diese bei Fehlen der typischen Hochtonsenke bei 4 kHz gerade nicht das typische Bild einer Lärmschwerhörigkeit zeigen (vgl. dazu auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 333). Dieser Argumentation hat sich letztlich auch der Sachverständige Prof. Dr. H. angeschlossen, dem zunächst das Tonaudiogramm von 1989 nicht vorlag. Dieses Tonaudiogramm liegt am zeitnächsten zu der Exposition bei der Firma P., wo jedenfalls kurzzeitig von März 1975 bis April 1976 die Grenzwerte mit 88 dB (A) überschritten wurden.
38 
Dass und warum allein der angebliche Tinnitus, der sich zum Untersuchungszeitpunkt bei Prof. Dr. Dr. St. nicht reproduzieren ließ und den Prof. Dr. H. allein aus subjektiver Erinnerung des Klägers bestätigte, er somit ebenfalls bei dessen Untersuchung nicht vorlag, nicht die Voraussetzungen der BK 2301 erfüllt, hat das SG unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (28. Januar 2011 - L 8 U 1205/10 - Juris) ebenfalls zutreffend ausgeführt. Dem ist nichts hinzuzufügen.
39 
Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. St. hat überdies abschließend dargelegt, dass es selbst bei Unterstellung einer Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB(A) und eines lärmtypischen Tonaudiogramms an einer durch Lärm verursachten Innenohrschwerhörigkeit schon deswegen fehlt, weil ein normales Hörvermögen beidseits vorliegt. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung spricht, dass im Sprachaudiogramm vom 10. November 2010 beidseits bei 60 dB eine Verständlichkeit von 100 % gemessen wurde. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger seit 2009 mit Hörgeräten versorgt ist, denn die Hörgeräteversorgung ist medizinisch eindeutig nicht indiziert.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
41 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
28 
Die nach § 153 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und statthafte Berufung des Klägers (§§ 143, 144 SGG) ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
29 
Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Der Senat musste nicht dem zweitinstanzlich erneut wortgleich hilfsweise gestellten Beweisantrag nachgehen. Bereits das SG hat mit zutreffender Begründung, der sich der Senat nach eigener Würdigung in vollem Umfang nach § 153 Abs. 2 SGG anschließt, ausgeführt, dass der Beweisantrag, soweit er darauf gerichtet ist, dass der Kläger ab 1977 einer dauerhaften Lärmexposition von über 85dB(A) ausgesetzt war, als bloßer Ausforschungsbeweis bereits mangels ausreichender Substantiierung unzulässig ist. Denn der Kläger hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, an welchen Stellen er während seiner dreißigjährigen Tätigkeit wie lange in den Werkshallen gearbeitet hat und welchem Lärm er dabei ausgesetzt war. Der Kläger macht nach wie vor lediglich geltend, neben anderen Beschäftigten mit lauten Geräten tätig gewesen zu sein. Ohne diese notwendigen Anknüpfungstatsachen ist aber, worauf das SG zu Recht hinweist, ein Sachverständigengutachten gar nicht möglich. Ergänzend ist auszuführen, dass es auch nicht zutrifft, dass der Kläger qualifiziert dargelegt hat, dass er mit einem Zeitanteil von über 15 % durchgehend und ohne Unterbrechung in dem mit roten Rechtecken markierten Bereich im Gebäude 16 ab 1977 eingesetzt war. Er hat vielmehr in einem sehr frühen Stadium, wo seinen unbefangenen Angaben ein entsprechend hoher Beweiswert zukommt, eingeräumt, dass er nach über dreißigjähriger Betriebszugehörigkeit nicht mehr Zeit, Namen von Maschinen und Arbeitszeiten weiß. Der Senat entnimmt das dem Schreiben des Klägers vom 10. Oktober 2008.
30 
Dessen ungeachtet kommt es auf das Beweisergebnis schon deswegen nicht an, weil selbst bei Unterstellung der arbeitstechnischen Voraussetzungen es an einer lärmbedingten Schwerhörigkeit des Klägers fehlt. Denn die klinische Symptomatik ist erst nach 2007 aufgetreten, was der Kläger gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. Dr. St. anlässlich der Untersuchung vom 10. November 2010 eingeräumt hat und in zeitlicher Übereinstimmung mit der Anzeige von HNO-Arzt Dr. Sch. steht, und damit zu einem Zeitpunkt, in dem nach insoweit unbestrittener Arbeitsplatzanalyse die berufliche Lärmeinwirkung unter 85 dB (A) lag. Somit fehlt es schon an der erforderlichen zeitlichen Kongruenz (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 326), wie dies auch der Sachverständige Prof. Dr. Dr. St. zu Recht ausgeführt hat. Danach liegt eine Lärmschwerhörigkeit vor, wenn sich die Innenohrschwerhörigkeit in einem Zeitraum entwickelt hat, in dem die adäquate Lärmexposition bestand. Wenn sie wie beim Kläger erst nach Beendigung der (behaupteten) Lärmexposition auftritt, müssen andere Ursachen vorliegen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 330). Das gilt, selbst wenn der Kläger langjährig über 95 dB (A) gearbeitet hätte, was er zuletzt hypothetisch geprüft wissen wollte und Prof. Dr. Dr. St. ebenfalls verneint hat.
31 
Der Kläger erstrebt im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gem. § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG die Aufhebung der das Vorliegen einer BK 2301 und das Bestehen von Leistungsansprüchen ablehnenden Verwaltungsentscheidungen sowie die gerichtliche Feststellung des Vorliegens einer solchen Berufskrankheit. Nachdem die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin einen Leistungsanspruch des Klägers insgesamt mit der Begründung verneint haben, eine BK 2301 liege nicht vor, ist zunächst diese Voraussetzung möglicher Leistungsansprüche im Wege der Feststellungsklage zu klären. Weitergehenden Anträgen betreffend Leistungsansprüche gegen die Beklagte kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BSG, Urteil vom 15. Februar 2005 - B 2 U 1/04 - SozR 4-2700 § 8 Nr. 12, Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 45/03 - SozR 4-2700 § 2 Nr. 2).
32 
Mit diesem, dem vom Kläger erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag entsprechenden Begehren ist die Berufung zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn er hat keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens einer BK 2301.
33 
Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz SGB VII). Aufgrund der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 SGB VII hat die Bundesregierung die Berufskrankheitenverordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I, S. 2623) erlassen, in der die derzeit als Berufskrankheiten anerkannten Krankheiten aufgeführt sind. In der Anlage 1 zur BKV ist die Erkrankung an einer Lärmschwerhörigkeit als BK 2301 enthalten.
34 
Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweis erwiesen sein, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 9/08 R - Juris). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt jeweils das Bestehen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße - nicht auszuschließende - Möglichkeit. Danach muss bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 1999 - B 2 U 47/98 R - SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 2. Mai 2001 - B 2 U 16/00 R - SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni.1991 - 2 RU 31/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
35 
In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es auch zur Überzeugung des Senats bereits an den arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2301. Als gehörschädigend wird eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB(A) als äquivalenter Dauerschallpegel bei einem 8-Stunden-Tag über viele Arbeitsjahre angesehen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 328). Der Versicherungsfall einer BK 2301 ist bereits dann eingetreten, wenn eine lärmbedingte Hörstörung messbar ist, auch ohne dass eine MdE vorliegt (vgl. Merkblatt zur Lärmschwerhörigkeit, Bekanntmachung des BMAS vom 1. Juli 2008, GMBl. 798 ff.).
36 
Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Kläger - wie von ihm behauptet - auch während seiner Tätigkeit bei der Firma A. ab November 1977 in relevantem Maße lärmexponiert war. Dies ist zur Überzeugung des Senats vielmehr eher unwahrscheinlich. Der Senat entnimmt das insbesondere der zuletzt eingeholten Auskunft bei der Firma A. vom 16. September 2009, aber auch den Ermittlungen des Präventionsdienstes (PD), denen die Angaben des Klägers und die seines Arbeitgebers zu seinen Einsatzgebieten zugrunde gelegen haben. Danach lag lediglich von 1977 bis 1988 in der Halle 16 der Lärmpegel in kleineren, örtlich begrenzten Bereichen über 85 dB(A), wobei es an jeglichem Nachweis dafür fehlt, dass der Kläger auch dort eingesetzt war und dass es sich nicht lediglich um kurzfristige Spitzenpegel gehandelt hat. Vielmehr spricht das Einsatzgebiet des Klägers mit automobiler Endmontage eher dagegen, da es sich erfahrungsgemäß nicht um Lärmbereiche handelt. Das hat zuletzt auch die Firma A. bestätigt. Als gehörschädigend ist aber nur ein dauernder Lärmpegel von 90 dB(A) oder mehr anzusehen, bei einem Wert zwischen 85 dB(A) und unter 90 dB(A) kommt eine Lärmschädigung in seltenen Fällen, bei langjähriger Exposition oder außergewöhnlich großer individueller Empfindlichkeit in Betracht (vgl. Römer in: Hauck/Noftz, SGB VII, Anhang zu K § 9, BK 2301 RdNr. 8). Bei einer Exposition unter 85 dB(A) ist eine Lärmschwerhörigkeit in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, der Geräuschpegel enthält stark hochfrequente Anteile (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 329), oder es liegt eine außergewöhnlich große individuelle Empfindlichkeit vor, was aber vorliegend nach den gutachterlichen Feststellungen von Prof. Dr. Dr. St. nicht der Fall ist.
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Beim Kläger liegt nach den beiden erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten bei einem annähernd symmetrischen cochleären Innenohrhörverlust im Hochtonbereich ein normales Hörvermögen vor. Hierzu hat Prof. Dr. Dr. St. in Auswertung der Tonaudiogramme vom 25. Januar 1989 und 9. Januar 1992 auch für den Senat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass diese bei Fehlen der typischen Hochtonsenke bei 4 kHz gerade nicht das typische Bild einer Lärmschwerhörigkeit zeigen (vgl. dazu auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 333). Dieser Argumentation hat sich letztlich auch der Sachverständige Prof. Dr. H. angeschlossen, dem zunächst das Tonaudiogramm von 1989 nicht vorlag. Dieses Tonaudiogramm liegt am zeitnächsten zu der Exposition bei der Firma P., wo jedenfalls kurzzeitig von März 1975 bis April 1976 die Grenzwerte mit 88 dB (A) überschritten wurden.
38 
Dass und warum allein der angebliche Tinnitus, der sich zum Untersuchungszeitpunkt bei Prof. Dr. Dr. St. nicht reproduzieren ließ und den Prof. Dr. H. allein aus subjektiver Erinnerung des Klägers bestätigte, er somit ebenfalls bei dessen Untersuchung nicht vorlag, nicht die Voraussetzungen der BK 2301 erfüllt, hat das SG unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (28. Januar 2011 - L 8 U 1205/10 - Juris) ebenfalls zutreffend ausgeführt. Dem ist nichts hinzuzufügen.
39 
Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. St. hat überdies abschließend dargelegt, dass es selbst bei Unterstellung einer Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB(A) und eines lärmtypischen Tonaudiogramms an einer durch Lärm verursachten Innenohrschwerhörigkeit schon deswegen fehlt, weil ein normales Hörvermögen beidseits vorliegt. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung spricht, dass im Sprachaudiogramm vom 10. November 2010 beidseits bei 60 dB eine Verständlichkeit von 100 % gemessen wurde. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger seit 2009 mit Hörgeräten versorgt ist, denn die Hörgeräteversorgung ist medizinisch eindeutig nicht indiziert.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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