Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 SO 2772/16

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt während Familienheimfahrten.
Der Kläger ist 1960 geboren und schwerbehindert (Trisomie 21). Er wohnt in K. in einer Einrichtung des betreuten Wohnens in Familien der Diakonie S. e.V. und bezieht Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sowie Hilfe zum Lebensunterhalt in Form eines Barbetrages vom Beklagten. Seit mehreren Jahren besucht der Kläger zweimal pro Jahr – einmal im Sommer und einmal zum Weihnachtsfest und Jahreswechsel – seinen Bruder, der zu seinem Betreuer bestellt ist, in B.. Der Kläger bezieht seit dem 1. September 2001 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Der Kläger beantragte am 17. Juni 2013 beim Beklagten einen Fahrtkostenzuschuss für die Familienheimfahrt vom 7. bis 19. Juli 2013 in Höhe von 44,00 Euro sowie Hilfe zum Lebensunterhalt für diesen Zeitraum. Der Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 24. Juni 2013 Fahrtkosten in Höhe von 44,00 Euro sowie Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 79,92 Euro. Bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt legte der Beklagte einen Regelbedarf in Höhe von 306,00 Euro, einen Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 52,02 Euro und Kosten der Unterkunft in Höhe von 259,20 Euro (insgesamt 617,22 Euro) zugrunde, zog hiervon den Mehrbedarf sowie den Barbetrag (103,14 Euro) ab (= 462,06 Euro), teilte diesen Betrag durch 30,42 Tage, so dass sich ein täglicher Betrag von 15,29 Euro und für 13 Tage ein Betrag von 197,47 Euro ergab, von dem der Beklagte anzurechnendes Einkommen in Höhe von 117,55 Euro abzog.
Der Kläger beantragte am 9. Dezember 2013 beim Beklagten einen Fahrtkostenzuschuss für die Familienheimfahrt vom 23. Dezember 2013 bis 3. Januar 2014 in Höhe von 44,00 Euro sowie Hilfe zum Lebensunterhalt für diesen Zeitraum. Der Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 Fahrtkosten in Höhe von 44,00 Euro sowie Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 18,23 Euro. Bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt legte der Beklagte für Dezember 2013 einen Regelbedarf in Höhe von 306,00 Euro, einen Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 52,02 Euro und Kosten der Unterkunft in Höhe von 259,20 Euro (insgesamt 617,22 Euro) zugrunde, zog hiervon den Mehrbedarf sowie den Barbetrag (103,14 Euro) ab (= 462,00 Euro), teilte diesen Betrag durch 30,42 Tage, so dass sich ein täglicher Betrag von 15,29 Euro und für neun Tage ein Betrag von 136,71 Euro ergab, von dem der Beklagte anzurechnendes Einkommen in Höhe von 118,48 Euro abzog. Für Januar 2014 legte der Beklagten einen Regelbedarf in Höhe von 313,00 Euro, einen Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 53,21 Euro und Kosten der Unterkunft in Höhe von 265,20 Euro (insgesamt 631,41 Euro) zugrunde, zog hiervon den Mehrbedarf sowie den Barbetrag (105,57 Euro) ab (= 472,63 Euro), teilte diesen Betrag durch 30,42 Tage, so dass sich ein täglicher Betrag von 15,54 Euro und für drei Tage ein Betrag von 46,62 Euro ergab, dem der Beklagte anzurechnendes Einkommen in Höhe von 118,48 Euro gegenüberstellte, so dass sich für Januar 2014 kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ergab.
Der Kläger beantragte am 8. Juni 2014 beim Beklagten einen Fahrtkostenzuschuss für die Familienheimfahrt vom 6. bis 21. Juli 2014 in Höhe von 46,00 Euro sowie Hilfe zum Lebensunterhalt für diesen Zeitraum. Mit Bescheid vom 23. Juni 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger daraufhin Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 145,20 Euro sowie Fahrtkosten in Höhe von 46,00 Euro (zusammen 191,20 Euro). Bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt legte der Beklagte einen Regelbedarf in Höhe von 313,00 Euro, einen Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 53,21 Euro und Kosten der Unterkunft in Höhe von 265,20 Euro (insgesamt 631,41 Euro) zugrunde, zog hiervon den Mehrbedarf sowie den Barbetrag (105,57 Euro) ab (= 472,63 Euro), teilte diesen Betrag durch 30,42 Tage, so dass sich ein täglicher Betrag von 15,54 Euro und für 16 Tage ein Betrag von 248,64 Euro ergab, von dem der Beklagte anzurechnendes Einkommen in Höhe von 103,44 Euro abzog.
Gegen den Bescheid vom 23. Juni 2014 erhob der Kläger am 24. Juli 2014 Widerspruch und beantragte zugleich die Überprüfung der Bescheide vom 24. Juni 2013 und 20. Dezember 2013 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Das Bundessozialgericht (BSG) habe am 23. Juli 2014 (B 8 SO 31/12 R, B 8 SO 12/13 R und B 8 SO 14/13 R) entschieden, dass erwerbsunfähige behinderte Menschen, die nicht in einer Partnerschaft lebten, im Gegensatz zur weit verbreiteten Praxis nicht nur einen Anspruch auf Sozialhilfe nach der Regelbedarfsstufe 3 in Höhe von 80 Prozent, sondern nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 100 Prozent hätten.
Am 4. Dezember 2014 beantragte der Kläger für eine Familienheimfahrt vom 22. Dezember 2014 bis 5. Januar 2015 einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 46,00 Euro sowie für diesen Zeitraum Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 39,80 Euro sowie Fahrtkosten in Höhe von 46,00 Euro (insgesamt 85,80 Euro). Bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt legte der Beklagte für Dezember 2014 einen Regelbedarf in Höhe von 313,00 Euro, einen Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 53,21 Euro und Kosten der Unterkunft in Höhe von 265,20 Euro (insgesamt 631,41 Euro) zugrunde, zog hiervon den Mehrbedarf sowie den Barbetrag (105,57 Euro) ab (= 472,63 Euro), teilte diesen Betrag durch 30,42 Tage, so dass sich ein täglicher Betrag von 15,54 Euro und für zehn Tage ein Betrag von 155,40 Euro ergab, von dem der Beklagte anzurechnendes Einkommen in Höhe von 115,60 Euro abzog. Für Januar 2015 legte der Beklagten einen Regelbedarf in Höhe von 320,00 Euro, einen Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 54,40 Euro und Kosten der Unterkunft in Höhe von 265,20 Euro (insgesamt 639,60 Euro) zugrunde, zog hiervon den Mehrbedarf sowie den Barbetrag (107,73 Euro) ab (= 477,47 Euro), teilte diesen Betrag durch 30,42 Tage, so dass sich ein täglicher Betrag von 15,70 Euro und für fünf Tage ein Betrag von 78,75 Euro ergab, dem der Beklagte anzurechnendes Einkommen in Höhe von 106,66 Euro gegenüberstellte, so dass sich für Januar 2015 kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ergab.
Der Kläger erhob am 23. Dezember 2014 Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2014. Er verwies erneut auf die Urteile des BSG vom 23. Juli 2014 (B 8 SO 31/12 R, B 8 SO 12/13 R und B 8 SO 14/13 R).
Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2015 zurück. Der Kläger begründe während der besuchsweisen Kurzaufenthalte weder einen eigenen Hausstand noch bestehe entsprechend der Rechtsprechung des BSG vom 23. Juli 2014 ein Zusammenleben mit gemeinsamer Haushaltsführung zwischen Hilfeempfänger und dem besuchten Bruder. Für die Einstufung in Regelbedarfsstufe 1 müsse nach der Anlage zu § 28 SGB XII ein eigener Hausstand vorliegen. Ein eigener Hausstand setze eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung voraus. In dieser Wohnung müsse der Kläger einen Haushalt unterhalten, d. h. er müsse die Haushaltsführung zumindest wesentlich mitbestimmen. Ein eigener Hausstand liege nicht vor bei Personen, die in den Haushalt der Familie eingegliedert seien oder in der Wohnung der Familien lediglich ein Zimmer bewohnten. Alleinstehende müssten sich im Haushalt im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit aufhalten, damit ein eigener Hausstand vorliege. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte sei noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Darunter falle auch das Besitzen einer Wohnung oder eines Zimmers für gelegentliche Familienheimfahrten. Der Kläger unterhalte damit nach bisheriger Rechtslage keinen eigenen Haushalt und falle daher nicht unter die Regelbedarfsstufe 1. Auch die Entscheidung des BSG vom 23. Juli 2014 ändere nichts an der Einstufung des Klägers in die Regelbedarfsstufe 3. Mit den nur halbjährlich für wenige Tage stattfindenden Besuchen im familiären Haushalt könne der Kläger nicht eigenständig oder allenfalls unwesentlich an der alltäglichen Haushaltsführung beteiligt werden. Auch wenn der Kläger für den Zeitraum seines Aufenthaltes im Rahmen seiner Möglichkeiten in den Haushalt der Familie einbezogen sei, liege für diese Zeit nur eine vorübergehende, unwesentliche Haushaltsführung vor, die nicht für die Einstufung in Regelbedarfsstufe 1 sowohl nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut als auch nach der Rechtsprechung des BSG vom 23. Juli 2014 genüge.
10 
Am 28. März 2015 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage wegen der Familienheimfahrten vom 6. bis 21. Juli 2014 und vom 22. Dezember 2014 bis 5. Januar 2015 sowie Untätigkeitsklage wegen des Überprüfungsantrages vom 24. Juli 2014 bezüglich der beiden Familienheimfahrten vom 7. bis 19. Juli 2013 und vom 23. Dezember 2013 bis 3. Januar 2014 erhoben. Der Beklagte sei zu verpflichten, bei den Familienheimfahrten statt der Regelbedarfsstufe 3 die Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren und die Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt bei einer Familienheimfahrt, die sich über zwei Monate erstrecke, derart vorzunehmen, dass sich keine Nachteile gegenüber einer Familienheimfahrt ergeben, bei der nur ein Kalendermonat betroffen sei sowie zu verpflichten, die Überprüfungsanträge vom 24. Juli 2014 bezüglich des Bescheides vom 24. Juni 2013 (Familienheimfahrt vom 7. bis 19. Juli 2013) und vom 20. Dezember 2013 (Familienheimfahrt vom 23. Dezember 2013 bis 3. Januar 2014) zu bescheiden. Der Kläger hat erneut auf die Urteile des BSG vom 23. Juli 2014 verwiesen und die Ansicht vertreten, dass er der Regelbedarfsstufe 1 während der Familienheimfahrten zuzuordnen sei. Bei den Berechnungen des Beklagten sei zudem auffallend, dass sich bei der Hilfe zum Lebensunterhalt bei der Familienheimfahrt im Winter ein erheblich niedrigerer Betrag ergebe als bei der Familienheimfahrt im Sommer, obwohl die Dauer der Familienheimfahrt wie auch sein Einkommen nahezu identisch seien. Wie den Berechnungen zu entnehmen sei, liege ein übersteigendes Einkommen vor. Auf Grund der systemimmanenten monatlichen Betrachtung werde das übersteigende Einkommen selbstverständlich in den Monaten eher überschritten, in welchen mehrere Tage von der Familienheimfahrt betroffen seien. Seien nur wenige Tage pro Monat von den Familienheimfahrten betroffen, so werde das anrechenbare Einkommen nicht oder nur geringfügig überschritten. Die Art der Berechnung wirke sich dabei erheblich auf die Hilfe zum Lebensunterhalt aus. Die Berechnung möge von dem Beklagten korrekt durchgeführt worden sein, es stelle sich aber die Frage, ob dies verfassungskonform sei.
11 
Der Beklagte ist der Klage unter Hinweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegengetreten. Ergänzend hat er ausgeführt, dass in den vom BSG am 23. Juli 2014 entschiedenen Fällen davon ausgegangen worden sei, dass die volljährigen behinderten Menschen dauerhaft bei ihren Eltern bzw. in einer Wohngemeinschaft lebten und der Leistungsberechtigte einen eigenen Haushalt gemeinsam mit einer Person, gegebenenfalls mit Eltern oder einem Elternteil, führe, die nicht sein Partner sei. Eine solche Fallgestaltung liege bei einem ein- bzw. zweiwöchigen Urlaubs- bzw. Besuchsaufenthalt bei Verwandten nicht vor. Der Besucher bzw. Urlauber sei Gast in einem fremden Haushalt und begründe gerade keinen eigenen gemeinsam geführten Hausstand. Der Kläger sei daher der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen. Der Kläger müsse sein den Bedarf übersteigendes Einkommen taganteilig während der Besuche einsetzen. Wenn sich ein Besuch auf zwei Monate verteile, führe dies zwangsläufig dazu, dass für die wenigen Tage des zweiten Monats der Lebensunterhalt in voller Höhe aus dem übersteigenden Einkommen bestritten werden könne. Über die Überprüfungsanträge vom 24. Juli 2014 werde entschieden, sobald eine Entscheidung des Gerichts über die Frage der anzuwendenden Regelbedarfsstufe vorliege.
12 
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2016 abgewiesen. Er hat das Begehren des Klägers dahingehend ausgelegt, dass er beantrage, den Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2014 sowie den Bescheid vom 11. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2015 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, anstatt der darin gewährten Regelbedarfsstufe 3 die Regelbedarfsstufe 1 festzustellen. Die Klage sei unbegründet. Er habe keinen Anspruch auf eine Festsetzung der Regelbedarfsstufe 1. Sofern die klägerischen Anträge auch eine Untätigkeitsklage im Hinblick auf die Abrechnung der näher bezeichneten Familienheimfahrten beinhalten sollten, so wäre auch diese Untätigkeitsklage abzuweisen. Denn der Beklagte habe zutreffend deutlich gemacht, dass für die bisherige fehlende Bearbeitung der Überprüfungsbescheide bzw. Erlass der Widerspruchsbescheide erst die Klärung der zutreffenden Regelbedarfsstufe zu erfolgen habe. Dies geschehe mit der vorliegenden Entscheidung. Es liege daher ein zureichender Grund vor, noch nicht über die entsprechenden Anträge bzw. erhobenen Widersprüche zu entscheiden. Dem Gerichtsbescheid ist die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach gegen den Gerichtsbescheid das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden könne.
13 
Gegen den ihm am 2. Juli 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27. Juli 2016 Berufung eingelegt. Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Berufung zulässig sei. Sie sei durch das SG zugelassen worden, wie sich aus der Rechtsmittelbelehrung, die dem Gerichtsbescheid beigefügt gewesen sei, ergebe. An diese Zulassung sei das Landessozialgericht gebunden. Auch habe die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung. Außerdem liege der Streitwert über 750,00 Euro. Für die vier Familienheimfahrten ergäben sich noch Leistungsansprüche von insgesamt 2.208,01 Euro. Es gehe zudem um insgesamt vier Familienheimfahrten im Zeitraum vom 7. Juli 2013 bis 5. Januar 2015. Die Familienheimfahrten fänden regelmäßig seit über einem Jahrzehnt bis zum heutigen Zeitpunkt zweimal im Jahr statt und der Beklagte erbringe zweimal jährlich entsprechende Leistungen. Sein Bruder habe während der Zeit der Familienheimfahrt Anspruch auf ein „Betreuungsgeld“, das sich aus seinem Regelbedarf, einem Mehrbedarf, den Kosten der Unterkunft und Heizung (Pauschalmiete) sowie einer Vergütung/Entschädigung für Betreuung zusammensetze. Insgesamt ergebe sich so ein Leistungsanspruch von 2.208,01 Euro.
14 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
15 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2016 aufzuheben und
16 
1. den Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm höhere Leistungen zu gewähren,
17 
2. den Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm höhere Leistungen zu gewähren und
18 
3. den Beklagten zu verurteilen, über seine Überprüfungsanträge vom 24. Juli 2014 zu entscheiden.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Der Beklagte hält die Berufung für unbegründet.
22 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23 
1. Gegenstand des Verfahrens sind die auf die Gewährung höherer Leistungen für die Zeiträume vom 6. bis 21. Juli 2014 und vom 22. Dezember 2014 bis 5. Januar 2015 gerichteten kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen des Klägers sowie seine auf die Bescheidung seiner Überprüfungsanträge vom 24. Juli 2014 gerichteten Untätigkeitsklagen. Zwar hat das SG in dem von ihm formulierten Antrag im angefochtenen Gerichtsbescheid die Untätigkeitsklagen nicht aufgeführt, aus den Gründen der Entscheidung geht aber noch hinreichend hervor, dass das SG auch hierüber entschieden hat.
24 
2. Die Berufung des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen.
25 
a) Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung, bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Für die Frage, ob die Berufung der Zulassung bedarf, ist der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend (BSG, Urteil vom 8. Oktober 1981 – 7 RAr 72/80 – juris Rdnr. 16 m.w.N.; BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 15/10 R – juris Rdnr. 13; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2015 – L 4 R 3257/13 – juris Rdnr. 41; Breitkreuz/Schreiber, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 144 Rdnr. 6; Sommer, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 144 Rdnr. 24). Der Beschwerdewert bemisst sich ausschließlich nach der Höhe des Geldbetrages, um den unmittelbar gestritten wird (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – B 4 AS 77/10 B – juris Rdnr. 6). Fallen mehrere Streitgegenstände in den Anwendungsbereich des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, sind die Beschwerdewerte zu addieren (BSG, Urteil vom 5. Februar 1998 – B 11 AL 19/97 – juris Rdnr. 15; BSG, Beschluss vom 18. April 2016 – B 14 AS 150/15 – juris Rdnr. 6).
26 
Auch Untätigkeitsklagen werden von der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erfasst, weil sie entweder auf die Vornahme eines beantragten Verwaltungsaktes (§ 88 Abs. 1 SGG) oder den Erlass eines Widerspruchsbescheids (§ 88 Abs. 2 SGG) gerichtet sind. Betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliegt auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung (BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – B 9 SB 45/11 B – juris Rdnr. 10; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 3/16 R – juris Rdnr. 13; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 2015 – L 4 P 3460/15 – n.v.; a.A. noch Urteil des Senats vom 18. November 2010 – L 7 SO 2708/10 – juris Rdnr. 15). Bei einer Untätigkeitsklage ist auf den Wert des erstrebten Verwaltungsaktes abzustellen (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 3/16 R – juris Rdnr. 14).
27 
b) Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Berufung nicht vor.
28 
aa) Gegenstand der Berufung ist eine Klage, die auf eine Geldleistung gerichtete Verwaltungsakte betreffen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Anfechtungs- und Leistungsklage, mit der der Kläger höhere Leistungen für die Zeiträume vom 6. bis 21. Juli 2014 und vom 22. Dezember 2014 bis 5. Januar 2015 begehrt, als auch für die Untätigkeitsklagen, mit der er die Bescheidung seiner Überprüfungsanträge vom 24. Juli 2014 bzgl. der Bescheide vom 24. Juni 2013 (Zeitraum vom 7. bis 19. Juli 2013) und vom 20. Dezember 2013 (Zeitraum vom 23. Dezember 2013 bis 3. Januar 2014) begehrt.
29 
bb) Ein Beschwerdewert von mehr als 750,00 Euro wird nicht erreicht.
30 
Der Beschwerdegegenstand richtet sich danach, was durch das angefochtene Urteil des Sozialgerichts versagt, also abgelehnt worden ist, und mit der Berufung weiterverfolgt wird. Dies ist durch Vergleich des vor dem Sozialgericht beantragten Gegenstandes mit dem ausgeurteilten Gegenstand und dem in der Berufung weiterverfolgten Begehren zu bestimmen (Wehrhahn in jurisPK-SGG, 2017, § 144 Rdnr. 19).Maßgeblich ist insoweit, was der Berufungskläger in Wirklichkeit als sachlich verfolgtes Prozessziel anstrebt, was er unter den gegebenen Umständen allenfalls wollen kann (BSG, Urteil vom 5. März 1980 – 9 RV 44/78 – Rdnr. 14). Maßgebend ist der materielle „Kern“ des gerichtlichen Verfahrens (BSG, Urteil vom 5. März 1980 – 9 RV 44/78 – Rdnr. 14).
31 
Das Begehrten des Klägers zielte – jedenfalls bei Klageerhebung und auch noch bei Berufungseinlegung – zum einen darauf ab, dass bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt die Regelbedarfsstufe 1 statt der Regelbedarfsstufe 3 zugrundegelegt wird. Dies würde für alle vier Zeiträume zu einem höheren Anspruch von 142,23 Euro führen: Für 22 Tage im 2013 382/30 statt 306/30 (Unterschied: 55,73 Euro), für 28 Tage im Jahr 2014 391/30 statt 313/30 (Unterschied: 72,80 Euro) und für fünf Tage im Jahr 2015 399/30 statt 320/30 (Unterschied: 13,17 Euro)
32 
Zum anderen wendet sich der Kläger bei sinngemäßer Deutung seines Begehrens dagegen, dass bei den beiden Aufenthalten über den Jahreswechsel das Einkommen jeweils sowohl im Dezember als auch im Januar angerecht werde. Würde man – wofür es aber keine Rechtsgrundlage gibt – bei der Anspruchsberechnung dem Bedarf des Klägers im Januar 2014 und im Januar 2015 kein Einkommen gegenüberstellen, ergäbe sich bei Regelbedarfsstufe 3 für Januar 2014 ein Anspruch in Höhe von 46,62 Euro und für Januar 2015 ein Anspruch von 78,75 Euro. Bei Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 1 im Januar 2014 (monatlich 391,00 Euro) ergäbe sich für drei Tage ein weiterer Betrag von 7,69 Euro. Bei Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 1 im Januar 2015 (monatlich 399,00 Euro) ergäbe sich für fünf Tage ein weiterer Betrag von 12,98 Euro. Insgesamt hat der Kläger damit höhere Leistungen von 288,27 Euro begehrt. Der Betrag von 750,00 Euro wird mithin mit Abstand nicht erreicht.
33 
Soweit der Kläger zuletzt – nach Hinweis des Berichterstatters auf die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung – behauptet hat, es gehe um Leistungen von 2.208,01 Euro, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht dadurch umgangen werden können, dass „aus der Luft gegriffene Beträge“ genannt werden (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2016 – L 2 SO 3282/16 NZB – juris Rdnr. 4; vgl. auch BSG, Urteil vom 26. Oktober 1983 – juris Rdnr. 10), kommt es hierauf schon deswegen nicht an, weil – wie oben darlegt – entscheidend ist, wie hoch der Beschwerdewert zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung war. Nachträgliche Erhöhungen der Klageforderung müssen insofern außer Betracht bleiben. Wird der Antrag nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erweitert, so handelt es sich um einen neuen Gegenstand, der bei der Ermittlung des Beschwerdewerts außer Betracht bleibt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar 2012 – L 19 AS 1836/11 – juris Rdnr. 25; Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 144 Rdnr. 25; Wehrhahn in jurisPK-SGG, § 144 Rdnr. 19). Das Gleiche gilt für denkbare Folgewirkungen für folgende Bewilligungszeiträume (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – B 4 AS 77/10 B – juris Rdnr. 6; BSG, Beschluss vom 26. September 2013 – B 14 AS 148/13 B – juris Rdnr. 6 m.w.N.).
34 
cc) Die Berufung betrifft auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.
35 
(1) Der Kläger begehrt Leistungen für die Zeit vom 7. bis 19. Juli 2013 (13 Tage), für die Zeit vom 23. Dezember 2013 bis 3. Januar 2014 (12 Tage), für die Zeit vom 8. bis 21. Juli 2014 (14 Tage) und für die Zeit vom 22. Dezember 2014 bis 5. Januar 2015 (15 Tage), insgesamt also für 54 Tage und damit für weniger als ein Jahr, so dass dahinstehen kann, ob derartige isolierte Zeiträume bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG vorliegen, überhaupt addiert werden können.
36 
(2) Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegen auch nicht deshalb vor, weil die Zeitspanne zwischen dem ersten Tag des ersten streitigen Zeitraums (7. Juli 2013) und dem letzten Tag des letzten streitigen Zeitraums (5. Januar 2015) mehr als ein Jahr beträgt.
37 
Bei mehreren Streitgegenständen ist eine Addition verschiedener Bezugszeiträume unzulässig (Meyer-Ladewig, NZS 1993, 137 [140]; Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 144 Rdnr. 30). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn wiederkehrende Leistungen für nicht zusammenhängende Zeiträume im Wesentlichen auf demselben Rechtsverhältnis (Stammrecht) beruhen bzw. denselben Entstehungsgrund haben (BSG, Urteil vom 18. März 1982 – 7 RAr 50/08 – juris Rdnr. 16). Leistungen beruhen auf demselben Rechtsverhältnis, wenn ihnen derselbe Leistungsfall zu Grunde liegt (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – B 4 AS 77/10 B – juris Rdnr. 7). Der Gesetzgeber hat für Ansprüche von bestimmter – minderer – Bezugsdauer nur eine gerichtliche Instanz zur Verfügung stellen wollen. Insoweit kann hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung nichts anderes gelten, als wenn die streitigen Ansprüche ihrem Gegenstand nach unterschiedlicher Natur wären; die Gleichartigkeit der wiederkehrenden Bezüge allein vermag keinen sachlichen Grund abzugeben, der eine einheitliche Ermittlung der Beschwer rechtfertigt (BSG, Urteil vom 18. März 1982 – 7 RAr 50/08 – juris Rdnr. 16).
38 
Das BSG hat etwa die Zusammenrechnung von zwei Zeiträumen des Bezuges von Arbeitslosengeld abgelehnt, als zwei materiell-rechtlich selbständige, hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen voneinander unabhängige Ansprüche streitig waren (BSG, Urteil vom 18. März 1982 – 7 RAr 50/08 – juris Rdnr. 16). Auch wird in der Rechtsprechung angenommen, dass Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für mehrere Bewilligungszeiträume von jeweils sechs Monate gemäß § § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. (seit dem 1. August 2016 gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der Regel ein Jahr) keine wiederkehrenden Leistungen seien und zwar auch dann, wenn sich die Bewilligungszeiträume nahtlos anschließen (LSG Thüringen, Beschluss vom 16. April 2012 – L 4 AS 1389/11 NZB – juris Rdnr. 15 ff.; LSG Sachsen, Urteil vom 19. Juni 2012 – L 7 AS 115/11 – juris Rdnr. 21 ff.). Auch bei Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X sind nach überwiegender Auffassung mehrere Bewilligungszeiträume nach dem SGB II oder nach dem SGB XII nicht zusammenzurechnen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. März 2014 – L 2 SO 3177/13 – juris Rdnr. 27; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – L 8 B 430/10 NZB – juris Rdnr. 16; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – L 2 AS 1828/14 – juris Rdnr. 1; a.A. LSG Thüringen, Urteil vom 10. Januar 2013 – L 9 AS 831/10 – juris Rdnr. 27 ff.)
39 
Im vorliegenden Fall gelten diese Erwägungen erst Recht. Es liegen vier getrennte Zeiträume vor, die zwar hinsichtlich des Lebenssachverhaltes ähnlich sind, die aber in zeitlicher Hinsicht doch voneinander getrennte Lebenssachverhalte darstellen. Die Beendigung der Familienheimfahrt und die Rückkehr des Klägers in das betreute Wohnen bewirkt jeweils eine wesentliche Zäsur. Es liegt damit weder ein einheitlicher ununterbrochener Bedarfsfall vor noch stellen sich die einzelnen Zeiträume als bloße Wiederholung auf der Grundlage desselben Rechtsverhältnisses dar. Das Rechtsverhältnis wird vielmehr durch den jeweiligen, auf einen bestimmten Zeitraum begrenzten Antrag des Klägers initiiert (vgl. § 18 SGB X). Entsprechend hat auch der Beklagte – zu Recht – mit getrennten Bescheiden über die Anträge des Klägers entschieden. Es liegen mithin auch getrennte Streitgegenstände vor. Der Kläger kann die Zulassungsfreiheit der Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht dadurch erreichen, dass er die vier getrennten Streitgegenstände in einer einzigen Klage zusammenfasst.
40 
c) Die Berufung ist auch – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht durch das SG zugelassen worden. Zwar hat das SG im angefochtenen Bescheid über das Rechtsmittel der Berufung belehrt. Das SG hat die Berufung aber weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung allein ersetzt nicht die Berufungszulassung (BSG, Urteil vom 28. März 1957 – 7 RAr 103/55 – juris Rdnr. 21; BSG Urteil vom 18. März 2004 – B 11 AL 53/03 R – juris Rdnr. 12; BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – B 4 AS 77/10 B – juris Rdnr. 8). Die Verwendung der für zulassungsfreie Berufungen üblichen Rechtsmittelbelehrung ist keine Entscheidung über die Zulassung, sondern eine falsche Rechtsmittelbelehrung, die das Berufungsgericht nicht bindet (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – B 4 AS 77/10 – juris Rdnr. 8).
41 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
42 
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

Gründe

23 
1. Gegenstand des Verfahrens sind die auf die Gewährung höherer Leistungen für die Zeiträume vom 6. bis 21. Juli 2014 und vom 22. Dezember 2014 bis 5. Januar 2015 gerichteten kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen des Klägers sowie seine auf die Bescheidung seiner Überprüfungsanträge vom 24. Juli 2014 gerichteten Untätigkeitsklagen. Zwar hat das SG in dem von ihm formulierten Antrag im angefochtenen Gerichtsbescheid die Untätigkeitsklagen nicht aufgeführt, aus den Gründen der Entscheidung geht aber noch hinreichend hervor, dass das SG auch hierüber entschieden hat.
24 
2. Die Berufung des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen.
25 
a) Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung, bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Für die Frage, ob die Berufung der Zulassung bedarf, ist der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend (BSG, Urteil vom 8. Oktober 1981 – 7 RAr 72/80 – juris Rdnr. 16 m.w.N.; BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 15/10 R – juris Rdnr. 13; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2015 – L 4 R 3257/13 – juris Rdnr. 41; Breitkreuz/Schreiber, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 144 Rdnr. 6; Sommer, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 144 Rdnr. 24). Der Beschwerdewert bemisst sich ausschließlich nach der Höhe des Geldbetrages, um den unmittelbar gestritten wird (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – B 4 AS 77/10 B – juris Rdnr. 6). Fallen mehrere Streitgegenstände in den Anwendungsbereich des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, sind die Beschwerdewerte zu addieren (BSG, Urteil vom 5. Februar 1998 – B 11 AL 19/97 – juris Rdnr. 15; BSG, Beschluss vom 18. April 2016 – B 14 AS 150/15 – juris Rdnr. 6).
26 
Auch Untätigkeitsklagen werden von der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erfasst, weil sie entweder auf die Vornahme eines beantragten Verwaltungsaktes (§ 88 Abs. 1 SGG) oder den Erlass eines Widerspruchsbescheids (§ 88 Abs. 2 SGG) gerichtet sind. Betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliegt auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung (BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – B 9 SB 45/11 B – juris Rdnr. 10; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 3/16 R – juris Rdnr. 13; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 2015 – L 4 P 3460/15 – n.v.; a.A. noch Urteil des Senats vom 18. November 2010 – L 7 SO 2708/10 – juris Rdnr. 15). Bei einer Untätigkeitsklage ist auf den Wert des erstrebten Verwaltungsaktes abzustellen (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 3/16 R – juris Rdnr. 14).
27 
b) Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Berufung nicht vor.
28 
aa) Gegenstand der Berufung ist eine Klage, die auf eine Geldleistung gerichtete Verwaltungsakte betreffen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Anfechtungs- und Leistungsklage, mit der der Kläger höhere Leistungen für die Zeiträume vom 6. bis 21. Juli 2014 und vom 22. Dezember 2014 bis 5. Januar 2015 begehrt, als auch für die Untätigkeitsklagen, mit der er die Bescheidung seiner Überprüfungsanträge vom 24. Juli 2014 bzgl. der Bescheide vom 24. Juni 2013 (Zeitraum vom 7. bis 19. Juli 2013) und vom 20. Dezember 2013 (Zeitraum vom 23. Dezember 2013 bis 3. Januar 2014) begehrt.
29 
bb) Ein Beschwerdewert von mehr als 750,00 Euro wird nicht erreicht.
30 
Der Beschwerdegegenstand richtet sich danach, was durch das angefochtene Urteil des Sozialgerichts versagt, also abgelehnt worden ist, und mit der Berufung weiterverfolgt wird. Dies ist durch Vergleich des vor dem Sozialgericht beantragten Gegenstandes mit dem ausgeurteilten Gegenstand und dem in der Berufung weiterverfolgten Begehren zu bestimmen (Wehrhahn in jurisPK-SGG, 2017, § 144 Rdnr. 19).Maßgeblich ist insoweit, was der Berufungskläger in Wirklichkeit als sachlich verfolgtes Prozessziel anstrebt, was er unter den gegebenen Umständen allenfalls wollen kann (BSG, Urteil vom 5. März 1980 – 9 RV 44/78 – Rdnr. 14). Maßgebend ist der materielle „Kern“ des gerichtlichen Verfahrens (BSG, Urteil vom 5. März 1980 – 9 RV 44/78 – Rdnr. 14).
31 
Das Begehrten des Klägers zielte – jedenfalls bei Klageerhebung und auch noch bei Berufungseinlegung – zum einen darauf ab, dass bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt die Regelbedarfsstufe 1 statt der Regelbedarfsstufe 3 zugrundegelegt wird. Dies würde für alle vier Zeiträume zu einem höheren Anspruch von 142,23 Euro führen: Für 22 Tage im 2013 382/30 statt 306/30 (Unterschied: 55,73 Euro), für 28 Tage im Jahr 2014 391/30 statt 313/30 (Unterschied: 72,80 Euro) und für fünf Tage im Jahr 2015 399/30 statt 320/30 (Unterschied: 13,17 Euro)
32 
Zum anderen wendet sich der Kläger bei sinngemäßer Deutung seines Begehrens dagegen, dass bei den beiden Aufenthalten über den Jahreswechsel das Einkommen jeweils sowohl im Dezember als auch im Januar angerecht werde. Würde man – wofür es aber keine Rechtsgrundlage gibt – bei der Anspruchsberechnung dem Bedarf des Klägers im Januar 2014 und im Januar 2015 kein Einkommen gegenüberstellen, ergäbe sich bei Regelbedarfsstufe 3 für Januar 2014 ein Anspruch in Höhe von 46,62 Euro und für Januar 2015 ein Anspruch von 78,75 Euro. Bei Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 1 im Januar 2014 (monatlich 391,00 Euro) ergäbe sich für drei Tage ein weiterer Betrag von 7,69 Euro. Bei Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 1 im Januar 2015 (monatlich 399,00 Euro) ergäbe sich für fünf Tage ein weiterer Betrag von 12,98 Euro. Insgesamt hat der Kläger damit höhere Leistungen von 288,27 Euro begehrt. Der Betrag von 750,00 Euro wird mithin mit Abstand nicht erreicht.
33 
Soweit der Kläger zuletzt – nach Hinweis des Berichterstatters auf die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung – behauptet hat, es gehe um Leistungen von 2.208,01 Euro, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht dadurch umgangen werden können, dass „aus der Luft gegriffene Beträge“ genannt werden (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2016 – L 2 SO 3282/16 NZB – juris Rdnr. 4; vgl. auch BSG, Urteil vom 26. Oktober 1983 – juris Rdnr. 10), kommt es hierauf schon deswegen nicht an, weil – wie oben darlegt – entscheidend ist, wie hoch der Beschwerdewert zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung war. Nachträgliche Erhöhungen der Klageforderung müssen insofern außer Betracht bleiben. Wird der Antrag nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erweitert, so handelt es sich um einen neuen Gegenstand, der bei der Ermittlung des Beschwerdewerts außer Betracht bleibt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar 2012 – L 19 AS 1836/11 – juris Rdnr. 25; Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 144 Rdnr. 25; Wehrhahn in jurisPK-SGG, § 144 Rdnr. 19). Das Gleiche gilt für denkbare Folgewirkungen für folgende Bewilligungszeiträume (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – B 4 AS 77/10 B – juris Rdnr. 6; BSG, Beschluss vom 26. September 2013 – B 14 AS 148/13 B – juris Rdnr. 6 m.w.N.).
34 
cc) Die Berufung betrifft auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.
35 
(1) Der Kläger begehrt Leistungen für die Zeit vom 7. bis 19. Juli 2013 (13 Tage), für die Zeit vom 23. Dezember 2013 bis 3. Januar 2014 (12 Tage), für die Zeit vom 8. bis 21. Juli 2014 (14 Tage) und für die Zeit vom 22. Dezember 2014 bis 5. Januar 2015 (15 Tage), insgesamt also für 54 Tage und damit für weniger als ein Jahr, so dass dahinstehen kann, ob derartige isolierte Zeiträume bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG vorliegen, überhaupt addiert werden können.
36 
(2) Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegen auch nicht deshalb vor, weil die Zeitspanne zwischen dem ersten Tag des ersten streitigen Zeitraums (7. Juli 2013) und dem letzten Tag des letzten streitigen Zeitraums (5. Januar 2015) mehr als ein Jahr beträgt.
37 
Bei mehreren Streitgegenständen ist eine Addition verschiedener Bezugszeiträume unzulässig (Meyer-Ladewig, NZS 1993, 137 [140]; Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 144 Rdnr. 30). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn wiederkehrende Leistungen für nicht zusammenhängende Zeiträume im Wesentlichen auf demselben Rechtsverhältnis (Stammrecht) beruhen bzw. denselben Entstehungsgrund haben (BSG, Urteil vom 18. März 1982 – 7 RAr 50/08 – juris Rdnr. 16). Leistungen beruhen auf demselben Rechtsverhältnis, wenn ihnen derselbe Leistungsfall zu Grunde liegt (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – B 4 AS 77/10 B – juris Rdnr. 7). Der Gesetzgeber hat für Ansprüche von bestimmter – minderer – Bezugsdauer nur eine gerichtliche Instanz zur Verfügung stellen wollen. Insoweit kann hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung nichts anderes gelten, als wenn die streitigen Ansprüche ihrem Gegenstand nach unterschiedlicher Natur wären; die Gleichartigkeit der wiederkehrenden Bezüge allein vermag keinen sachlichen Grund abzugeben, der eine einheitliche Ermittlung der Beschwer rechtfertigt (BSG, Urteil vom 18. März 1982 – 7 RAr 50/08 – juris Rdnr. 16).
38 
Das BSG hat etwa die Zusammenrechnung von zwei Zeiträumen des Bezuges von Arbeitslosengeld abgelehnt, als zwei materiell-rechtlich selbständige, hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen voneinander unabhängige Ansprüche streitig waren (BSG, Urteil vom 18. März 1982 – 7 RAr 50/08 – juris Rdnr. 16). Auch wird in der Rechtsprechung angenommen, dass Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für mehrere Bewilligungszeiträume von jeweils sechs Monate gemäß § § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. (seit dem 1. August 2016 gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der Regel ein Jahr) keine wiederkehrenden Leistungen seien und zwar auch dann, wenn sich die Bewilligungszeiträume nahtlos anschließen (LSG Thüringen, Beschluss vom 16. April 2012 – L 4 AS 1389/11 NZB – juris Rdnr. 15 ff.; LSG Sachsen, Urteil vom 19. Juni 2012 – L 7 AS 115/11 – juris Rdnr. 21 ff.). Auch bei Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X sind nach überwiegender Auffassung mehrere Bewilligungszeiträume nach dem SGB II oder nach dem SGB XII nicht zusammenzurechnen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. März 2014 – L 2 SO 3177/13 – juris Rdnr. 27; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – L 8 B 430/10 NZB – juris Rdnr. 16; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – L 2 AS 1828/14 – juris Rdnr. 1; a.A. LSG Thüringen, Urteil vom 10. Januar 2013 – L 9 AS 831/10 – juris Rdnr. 27 ff.)
39 
Im vorliegenden Fall gelten diese Erwägungen erst Recht. Es liegen vier getrennte Zeiträume vor, die zwar hinsichtlich des Lebenssachverhaltes ähnlich sind, die aber in zeitlicher Hinsicht doch voneinander getrennte Lebenssachverhalte darstellen. Die Beendigung der Familienheimfahrt und die Rückkehr des Klägers in das betreute Wohnen bewirkt jeweils eine wesentliche Zäsur. Es liegt damit weder ein einheitlicher ununterbrochener Bedarfsfall vor noch stellen sich die einzelnen Zeiträume als bloße Wiederholung auf der Grundlage desselben Rechtsverhältnisses dar. Das Rechtsverhältnis wird vielmehr durch den jeweiligen, auf einen bestimmten Zeitraum begrenzten Antrag des Klägers initiiert (vgl. § 18 SGB X). Entsprechend hat auch der Beklagte – zu Recht – mit getrennten Bescheiden über die Anträge des Klägers entschieden. Es liegen mithin auch getrennte Streitgegenstände vor. Der Kläger kann die Zulassungsfreiheit der Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht dadurch erreichen, dass er die vier getrennten Streitgegenstände in einer einzigen Klage zusammenfasst.
40 
c) Die Berufung ist auch – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht durch das SG zugelassen worden. Zwar hat das SG im angefochtenen Bescheid über das Rechtsmittel der Berufung belehrt. Das SG hat die Berufung aber weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung allein ersetzt nicht die Berufungszulassung (BSG, Urteil vom 28. März 1957 – 7 RAr 103/55 – juris Rdnr. 21; BSG Urteil vom 18. März 2004 – B 11 AL 53/03 R – juris Rdnr. 12; BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – B 4 AS 77/10 B – juris Rdnr. 8). Die Verwendung der für zulassungsfreie Berufungen üblichen Rechtsmittelbelehrung ist keine Entscheidung über die Zulassung, sondern eine falsche Rechtsmittelbelehrung, die das Berufungsgericht nicht bindet (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – B 4 AS 77/10 – juris Rdnr. 8).
41 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
42 
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen