| |
| Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Denn der Kläger hat über den 31.12.2015 hinaus weder einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, noch auf die hilfsweise begehrte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. |
|
| Bei einem Antrag, eine befristet bewilligte Rente wegen Erwerbsminderung weiterzuzahlen, bedarf es keines Nachweises, dass eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen im Sinne von § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegenüber denen, die der Bewilligung zugrunde lagen, eingetreten ist. Die Entscheidung, ob dem Versicherten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit weiterhin eine solche Leistung zusteht, ist nicht bloß die Verlängerung einer früher bereits dem Grunde nach anerkannten Sozialleistung, sondern stellt die eigenständige und vollinhaltlich erneute („wiederholte“) Bewilligung der beantragten Rente dar. Bei der Zuerkennung einer Rente auf Zeit richtet sich der Wille des Versicherungsträgers von vornherein nur auf die Gewährung von Rente für diese Zeit und es fehlt infolgedessen für die darüber hinausreichende Zeit an jeder für den Versicherten positiven Regelung durch den Versicherungsträger (BSG, Urteil vom 26.06.1990 – 5 RJ 62/89 –, juris). |
|
| Gemäß § 43 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens 6 Stunden täglich - bezogen auf eine 5-Tage-Woche - ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). |
|
| Der Eintritt einer rentenberechtigenden Leistungsminderung muss im Wege des Vollbeweises festgestellt sein, vernünftige Zweifel am Bestehen der Einschränkungen dürfen nicht bestehen. Gemessen daran ist der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, da er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der von der Beklagten und im gerichtlichen Verfahren durchgeführten Beweiserhebung, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Dr. S., fest. |
|
| Danach steht mittlerweile beim Kläger eine Alkoholabhängigkeit ganz im Vordergrund, so übereinstimmend die beiden gerichtlichen Sachverständigen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob angesichts des seit früher Jugend geschilderten Alkoholmissbrauchs tatsächlich eine Verschiebung in Bezug auf das psychiatrische Krankheitsbild eingetreten ist, nachdem noch im Reha-Entlassungsbericht vom Dezember 2015 und auch im Gutachten der Ärztin M. aus dem selben Monat die Panikstörung die vorrangige Diagnose gewesen ist. |
|
| Den beiden gerichtlichen Sachverständigen Dr. Di. und Dr. S. folgend geht auch der Senat vom Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit beim Kläger aus. Insbesondere Dr. S. hat, gestützt auf eine sorgfältige Aktenanalyse und den von ihm erhobenen Befund, das Vorliegen einer solchen Erkrankung überzeugend herausgearbeitet. Eine Alkoholabhängigkeit wird insbesondere in der Störung der Kontrolle über den Substanzgebrauch beim Kläger deutlich, der immer wieder trinkt und auch in sozial unangemessen Situationen wie vor Begutachtungen oder selbst währenddessen Alkohol konsumiert. Beim Kläger liegt ein starkes Verlangen bzw. ein Zwang zum Trinken vor. Die Schilderung des Klägers, dass er auch nachts trinke und mit einem nassen, durchgeschwitzten T-Shirt aufwache, welches er wechseln müsse, weist gemeinhin auf nächtliche Entzugserscheinungen hin (Bl. 38 Senatsakte). Anhand der geschilderten Menge des konsumierten Alkohols, der vertragen wird, ohne dass deutliche Störungen des Stand- und Gehvermögens erkennbar waren, ist auch von einer entsprechenden Toleranzentwicklung auszugehen. Das gesamte Leben des Klägers hat sich nach dessen Schilderungen auf den Substanzgebrauch und die Substanzbeschaffung eingeengt. Beim Kläger kann damit mit Sicherheit eine Alkoholabhängigkeit gemäß den Kriterien der ICD-10 festgestellt werden, so zu Recht Dr. S.. |
|
| Soweit ersichtlich wird diese Diagnose auch von Dr. N. in seinen sozialmedizinischen Stellungnahmen im Klageverfahren nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr wendet sich dieser gegen die Einschätzung des Dr. Di., wonach der Kläger aktuell nicht mehr in der Lage sei, selbst leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Die diesbezügliche Kritik am Gutachten des Dr. Di. ist auch berechtigt. Denn Anhaltspunkte für wesentliche alkoholbedingte Folgeerkrankungen, wie beispielsweise ein Korsakow-Syndrom, eine Demenz oder eine Wernicke-Enzephalopathie, finden sich weder in der Aktenlage, so zurecht Dr. N., noch konnten Dr. Di. oder Dr. S. solche feststellen. Auch den vom Arzt D. erhobenen Laborwerten ließen sich, worauf Dr. N. zu Recht hinweist, keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Suchterkrankung entnehmen. So waren die Leberwerte am 07.06.2017 (in zeitlicher Nähe zur eine Woche zuvor stattgefundenen Begutachtung durch Dr. Di.) und am 01.02.2018 jeweils unauffällig, während lediglich am 09.11.2017 Auffälligkeiten dokumentiert waren und fanden sich keine Hinweise auf eine bereits bestehende Leberzirrhose. Andererseits wurde die Alkoholabhängigkeit im Rahmen der Begutachtung eindeutig aggraviert (Dr. S.). So hat der Kläger zur Begutachtung bei Dr. S., wie zuvor bereits bei Dr. Di., in seiner Tasche ausreichend Bierflaschen mitgebracht und eine Flasche hiervon auch während der Begutachtung geöffnet und einige kräftige Schlucke Bier genommen. Nach langjähriger Beobachtungen des Dr. S. trinken Alkoholabhängige vor einer Begutachtung regelmäßig aber nicht, weshalb dann häufig bei der Begutachtung Entzugserscheinungen auftreten. Nachvollziehbar hat deshalb der derart offenkundige und hervorgehobene, regelrecht zur Schau gestellte Alkoholeinsatz des Klägers (Bl. 40 Senatsakte) beim Sachverständigen den Eindruck hervorgerufen, dass eine zweifellos vorhandene Alkoholproblematik vor dem Hintergrund des laufenden Rentenverfahrens in deutlich aggravierender Weise instrumentalisiert werden sollte. Vor diesem Hintergrund vermag sich der Senat, Dr. N. und Dr. S. folgend nicht mit der nötigen Sicherheit von einer quantitativen Leistungseinschränkung aufgrund des Alkoholmissbrauchs zu überzeugen. |
|
| Im Übrigen erwächst, so zutreffend Dr. S., aus der Alkoholabhängigkeit des Klägers auch deshalb keine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens, weil die Störung in einem überschaubaren Zeitraum durch die Inanspruchnahme der zur Verfügung stehenden Behandlungsmaßnahmen zu bessern und zu stabilisieren ist. Psychische Erkrankungen sind nämlich erst dann von rentenrechtlicher Relevanz, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe überwinden kann (BSG, Urteil vom 12.09.1990 – 5 RJ 88/89 – und vom 29.02.2006 – B 13 RJ 31/05 R –, jeweils in juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2016 – L 5 R 459/15 – und Beschluss vom 14.03.2018 – L 5 R 1863/17 –, jeweils in juris, m.w.N.). Denn seelisch bedingte Störungen – hierzu gehört auch eine Alkoholabhängigkeit – scheiden für die Begründung einer Erwerbsminderung aus, wenn sie der Betroffene bei der ihm zumutbaren Willensanstrengung aus eigener Kraft oder unter ärztlicher Mithilfe (BSG, Urteil vom 21.10.1969 – 11 RA 219/66 –, juris) sogleich oder innerhalb eines halben Jahres überwinden kann (BSG, Urteil vom 01.07.1964 – 11/1 –, juris), wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. |
|
| Dr. S. hat, auch insoweit für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, dargelegt, dass die Alkoholabhängigkeit des Klägers grundsätzlich in einem überschaubaren Zeitraum von 6 Monaten behandelbar ist und es durch die Inanspruchnahme der zur Verfügung stehenden Behandlungsmaßnahmen möglich ist, in diesem Zeitraum zu Abstinenz zu gelangen und durch Fortführung der Behandlung (beispielsweise das Aufsuchen einer Suchtberatungsstelle, durch Suchtselbsthilfegruppen und ambulante Richtlinienpsychotherapie) und in Einzelfällen durch rückfallverhütende Medikamente diese Abstinenz aufrechtzuerhalten. Nur in absoluten Einzelfällen, so der Sachverständige, ist von einer Abstinenzunfähigkeit auszugehen, welche dann auch Einfluss auf das quantitative Leistungsvermögen hätte. Von dem Seltenheitsfall einer solchen Abstinenzunfähigkeit ist beim Kläger jedoch nach zutreffender Einschätzung des Sachverständigen nicht auszugehen. Anhaltspunkte hierfür, beispielsweise ausreichend dokumentierte, erfolglose stationäre und ambulante Entwöhnungsbehandlungen, liegen nicht vor. So sind beim Kläger keine Alkoholentwöhnungsmaßnahmen aktenkundig dokumentiert und diente die letzte Reha-Maßnahme in der Reha-Klinik K. der Therapie der dort diagnostizierten Anpassungs- und Panikstörung. Über vage Angaben des Klägers, „mal“ bei den Anonymen Alkoholikern gewesen zu sein, hinaus, gibt es keinerlei Belege für eine suffiziente Behandlung, beispielsweise Berichte von Suchtberatungsstellen etc. Im Einklang mit dieser Einschätzung des Sachverständigen hat auch Dr. N. angesichts fehlender Hinweise auf eine unzureichende Abstinenzfähigkeit und auch unter Verweis auf die Begutachtung durch Gutachterin M. Dezember im 2015, die keine Alkoholintoxikation beschrieben hat, keine Hinderungsgründe dafür gesehen, dass der Kläger innerhalb überschaubarer Zeit durch eine suchtspezifische Behandlung mit Entgiftung und einer anschließenden Entwöhnungstherapie mit entsprechender Nachsorge erfolgreich therapiert werden könnte. Letztendlich ist auch Dr. Di. in seinem Gutachten und seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von der Zumutbarkeit einer suchtmedizinischen Behandlung beim Kläger und der Aussicht, dass sich dessen Leistungsvermögen durch eine stationäre Entgiftungsbehandlung mit anschließender Entwöhnungstherapie wieder bessern lässt, ausgegangen. Der Senat folgt Dr. S. und Dr. N. deshalb auch insoweit, als diese angesichts einer – durch eigene Willensanspannung des Klägers und die zur Verfügung stehenden Behandlungsmaßnahmen – innerhalb von 6 Monaten wiederherstellbaren Abstinenz eine quantitative Leistungseinschränkung verneint haben. |
|
| Eine über die Alkoholabhängigkeit hinausgehende psychische Störung mit Krankheitswert kann beim Kläger nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, so übereinstimmend die beiden Sachverständigen Dr. Di. und Dr. S.. Dr. Di. wollte zwar nicht ausschließen, dass in früherer Zeit eine Panikstörung beim Kläger im Vordergrund gestanden hat. Eine solche wurde im Rahmen des Reha-Aufenthalts im Dezember 2015 diagnostiziert und auch die Gutachterin M. ist von einer fortbestehenden Panikstörung, wobei die Symptomatik trotz wenig intensiver psychiatrischer Behandlung nicht zugenommen habe, ausgegangen. Letztlich hat sich bereits im Rahmen dieser Begutachtung die Panikstörung einigermaßen kompensiert gezeigt, worauf Dr. Di. zu Recht hinweist. Soweit der Kläger gegenüber Dr. Di. über das intermittierende Auftreten von Ängsten berichtet hat, hat er in diesem Zusammenhang ausgesprochen infantil-regressiv und auch nicht durchgehend authentisch gewirkt (Bl. 80 SG-Akte). Weiterhin fällt auf, dass der Kläger seine Angststörung zunächst als eine Panikstörung mit plötzlich auftretenden Angstattacken geschildert hat, während zuletzt im Rahmen der Begutachtung durch Dr. S. eine agoraphobe Symptomatik mit Ängsten davor, das geschützte Zuhause zu verlassen, sich unter viele Menschen zu begeben oder über Brücken zu gehen, geschildert worden ist. Zu berücksichtigen ist aber vor allem, so zu Recht Dr. S., dass bei einer aktiven Alkoholabhängigkeit ohne ausreichend lange Abstinenzphase grundsätzlich keine weitere psychische Störung von Krankheitswert diagnostiziert werden sollte (Bl. 38 Senatsakte). Denn die langanhaltende Alkoholeinwirkung im Gehirn kann alle möglichen psychischen Störungen imitieren, weshalb bei einem aktiv trinkenden Menschen, der, wie der Kläger, noch dazu zumeist nur unter aktiven Alkoholeinfluss untersucht werden kann, die sichere Diagnose einer weiteren psychischen Störung von Krankheitswert kaum gelingen kann. So kann der aktive Alkoholeinfluss jammerig-depressive Zustände verbunden mit Ängsten (insbesondere beim relativen Entzug) imitieren, die manchmal wie eine schwere depressive Episode imponieren mögen. |
|
| Zu diesen besonderen Schwierigkeiten der Diagnostik einer weiteren psychischen Störung bei andauernder Alkoholeinwirkung tritt hinzu, dass es auch bei nicht alkoholabhängigen Menschen ausgesprochen schwierig ist, eine Angststörung zu diagnostizieren, so zu Recht der Sachverständige. Denn diese sind dadurch gekennzeichnet, dass in den Zeiten zwischen Angstattacken und Angstzuständen psychopathologisch keinerlei Auffälligkeiten bestehen, an denen die Diagnosen festgemacht werden können. Um eine psychiatrische Diagnosezuordnung nicht ausschließlich aufgrund der Selbstschilderungen eines möglicherweise interessegeleiteten Patienten vornehmen zu müssen, ist eine Objektivierung dieser Störungen zu verlangen, so Dr. S.. Regelhaft ist bei Menschen mit einer echten Panikstörung zu beobachten, so der Sachverständige, dass Notarzteinsätze verzeichnet sind und stationäre Aufnahmen in Kliniken erfolgen, da eine Panikstörung mit Herzrasen, Herzängsten, Schweißausbrüchen etc. einhergeht, weshalb die Betroffenen meist einen Herzinfarkt befürchten. Deshalb ist regelmäßig bei Menschen mit einer echten Panikstörung zu beobachten, das Herzkatheteruntersuchungen erfolgen und sie auf Chest Pain Units aufgenommen werden. Beim Kläger sind solche notfallmäßigen Behandlungen, Untersuchungen oder stationäre Aufnahmen in keiner Weise aktenkundig, weshalb unabhängig von der Alkoholerkrankung die sichere Diagnose einer relevanten Angsterkrankung nicht in Betracht kommt, da es dafür außer der Selbstschilderung des Klägers keinerlei Belege gibt. Diese Selbstschilderung des Klägers ist vorliegend indes im besondere Maße zu hinterfragen, da sich sowohl im Rahmen der Begutachtung durch Dr. Di. wie auch durch Dr. S. ein deutliches Aggravationsverhalten mit nicht authentischen Darstellungsweisen gezeigt hat. So hat der Kläger im Rahmen der Begutachtung durch Dr. S. versucht, Ängste darzustellen. Er hat beispielsweise bei der körperlichen Untersuchung erklärt, er habe Angst sich untersuchen oder sich sonst berühren zu lassen. Diese Behauptung wirkte, so Dr. S., aufgesetzt und unecht; insbesondere kann eine solche Angst bei keiner echten Angststörung beobachtet werden. Aus diesem Grund kann auch der abweichenden Einschätzung der Dr. T. nicht gefolgt werden. |
|
| Ohne dass es hierauf nach dem Vorstehenden noch ankäme, vermag – die damaligen dortigen Diagnosen einer Anpassungsstörung und einer Panikstörung als zutreffend unterstellt – auch die Leistungseinschätzung im Reha-Entlassungsbericht vom Dezember 2015, welche der befristeten Rentengewährung zu Grunde lag, nicht zu überzeugen, so zu Recht Dr. S.. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass jemals eine ernsthafte Behandlung der Angststörung unternommen wurde. Es fehlen weiterhin psychopathologische Auffälligkeiten nicht nur während der Begutachtungen durch Dr. Di. und Dr. S., sondern auch während der stationären Behandlung in der Reha-Klinik K., ebenso wie Notfallbehandlungen in internistischen Kliniken als regelhaft einer nervenfachärztlichen Behandlung einer Angststörung vorhergehende Maßnahmen. Die Annahme einer quantitativen Leistungseinschränkung, zumal vor dem Wissen um eine gute Behandelbarkeit in überschaubarer Zeit ist deshalb, so Dr. S., nicht nachvollziehbar. Die weiterhin dort diagnostizierten Anpassungsstörungen kennzeichnen gemäß ICD-10 ein Störungsbild, welches ein geringeres Ausmaß als eine leichte depressive Episode ausmacht und vermögen gleichfalls keine quantitative Leistungsminderung zu begründen (Dr. S.). |
|
| Das Vorliegen der vom Kläger behaupteten rezidivierenden Hustensynkopen „mit Schwarzwerden vor den Augen und gelegentlicher kurzer Bewusstlosigkeit“, über die Dr. T. in ihrer sachverständigen Zeugenaussage berichtet hat und die auch Dr. Di. in seinem Gutachten unter der Diagnose „rezidivierende Synkopen unklarer Ätiologie“ aufgenommen hat, kann, auch insoweit folgt der Senat der gutachterlichen Einschätzung von Dr. S., nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Während der Kläger gegenüber Dr. Di. noch angegeben hat, er habe bei einem solchen „Hustenanfall“ auch schon mal Urin verloren oder sich auf die Zunge gebissen, was auf einen möglichen epileptischen Anfall hinweisen würde, hat er diese Darstellung gegenüber Dr. S. nicht wiederholt. Er hat gegenüber dem Sachverständigen vielmehr ein heftiges Husten, einhergehend mit einem roten Kopf, demonstriert und erklärt, dass nun eine solche Synkope auftrete und der Sachverständige ihm helfen müsse, da er ansonsten umfalle. Nachdem der Sachverständige indes keine Anstalten gemacht hat, ihm zu helfen, und stattdessen das Geschehen nur beobachtet hat, hat der Kläger offensichtlich willkürlich diesen „Hustenanfall“ wieder beendet. Diese „Hustenattacke“ war, so der Sachverständige, eindeutig aufgesetzt und simuliert. Nachdem aber keine sonstigen Belege oder fremdanamnestischen Angaben für ein Anfallsgeschehen vorliegen und auch das vom Sachverständigen geschriebene Hirnstrombild (EEG) keine epileptiformen Potenziale gezeigt hat, können für die Annahme von Synkopen ausschließlich die Selbstangaben des Klägers herangezogen werden. Diese sind aber, wie die nicht stringenten Angaben des Klägers zum Anfallsgeschehen und insbesondere der gegenüber dem Sachverständigen simulierte Hustenanfall zeigen, nicht ausreichend glaubhaft, um hierauf eine sichere Diagnose zu stützen, so vollkommen zurecht Dr. S.. Im Übrigen hat auch Dr. Di. aus der von ihm gestellten Diagnose von rezidivierenden Synkopen lediglich qualitative Einschränkungen (Vermeidung von Tätigkeiten, die mit einer besonderen Unfall- und Absturzgefahr verbunden sind) abgeleitet. |
|
| Aus der HIV-Infektion resultieren gleichfalls keine quantitativen Einschränkungen. Vielmehr liegt beim Kläger nach Angaben des Arztes D. unter medikamentöser Therapie ein normales Immunsystem ohne Nachweis des HI-Virus mit nur sehr geringer Infektiosität und ohne erhöhte Infektanfälligkeit vor, so dass die HIV-Infektion beim Kläger mit keinerlei Einschränkungen im Berufsleben verbunden ist. |
|
| Ein Rentenanspruch ergibt sich auch nicht ausnahmsweise daraus, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts wegen eines nur eine Teilzeit erlaubenden Erwerbsvermögens oder wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung keine Tätigkeit finden würde (vgl. dazu nur BSG [GS], Urteil vom 19.12.1996 – GS 2/95 – und vom 10.12.2003 – B 5 RJ 64/02 R –, jeweils in juris, m.w.N.). Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit des Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit dabei insbesondere auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die dem Versicherten dies nicht erlaubt, stellt eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz eines vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist (BSG GS 19.12.1996, a.a.O.). Eine Erwerbsminderung setzt danach grundsätzlich voraus, dass ein Versicherter gehindert ist, 4 Mal am Tag Wegstrecken von über 500 Meter mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und 2 Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit des Klägers ist danach nicht festzustellen. Dass bei dem Kläger Gesundheitsstörungen vorliegen, die seine Wegefähigkeit einschränken, ist nicht der Fall. Solche lassen sich weder dem Gutachten der Ärztin M. noch demjenigen des Dr. Di. oder des Dr. S. entnehmen. Soweit beim Kläger mit Bescheid vom 25.02.2016 des Landratsamts K. das Vorliegen der Voraussetzungen der Merkzeichen G und B festgestellt worden ist, beruhte dies auf einer Stellungnahme der Dr. T. vom 08.01.2016, in welcher diese von einer sozialen Phobie und Ängsten berichtet hat, welche sich auf das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel und das Überqueren von Brücken beziehe. Wie aber vorstehend bereits ausgeführt worden ist und worauf verwiesen wird, kann das Vorliegen einer Angststörung, zumal in einem solchen Ausmaß, nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt und somit auch nicht zur Begründung einer Wegeunfähigkeit herangezogen werden. |
|
| In qualitativer Hinsicht bedingt die Alkoholabhängigkeit den Ausschluss von Tätigkeiten in der Bier- und Spirituosenproduktion sowie im Gastronomiegewerbe mit Griffnähe zu Alkohol (Dr. S.). Dr. Di. hat darüber hinaus schwere körperliche Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, die mit einem besonderen Zeitdruck verbunden sind, insbesondere Akkordtätigkeiten oder taktgebundene Tätigkeiten, sowie Tätigkeiten in Nacht- und/oder Wechselschicht für unzumutbar erachtet. Die Gutachterin M. und der Arzt D. gehen aufgrund der HIV-Infektion – vor dem Hintergrund der Verneinung von Einschränkungen im Berufsleben durch die HIV-Infektion seitens des Arztes D. nicht völlig schlüssig – von einer Beschränkung auf leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes aus. Der Kläger ist nach alledem jedenfalls im Stande, körperlich leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung der weiteren, oben genannten, qualitativen Einschränkungen in einem zeitlichen Umfang von arbeitstäglich 6 Stunden und mehr auszuüben. |
|
| Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist (vgl. § 240 SGB VI), dass er vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Da der Kläger nach dem Stichtag geboren ist, scheidet ein Anspruch schon von vornherein aus. |
|
| Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen haben zusammen mit den Gutachten der Ärztin M., von Dr. Di. und Dr. S. dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 Zivilprozessordnung). |
|
|
|
| Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
|