Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 KR 4054/20 ER-B

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18.11.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid der Antragsgegnerinnen.
Die 1969 geborene Antragstellerin ist verheiratet und Mutter von drei Kindern. Ihr Ehemann ist seit 01.07.2011 als Arbeitnehmer bei der Antragsgegnerin zu 1) gesetzlich krankenversichert. Vom 01.07.2015 bis zum 31.03.2018 war die Antragstellerin für den T.B. D. e.V. in K. tätig. Im Jahr 2015 erzielte sie aus dieser Tätigkeit Einkünfte in Höhe von 36.510 EUR, im Jahr 2016 betrugen die Einkünfte 35.725 EUR und 2017 beliefen sich die Einkünfte auf 29.892 EUR. Das Finanzamt L. wertete die Einnahmen der Klägerin aus dieser Tätigkeit als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 04.08.2017, für 2016 vom 06.09.2018 und für 2017 vom 02.07.2019). Die zunächst über ihren Ehemann bestehende Familienversicherung der Antragstellerin beendete die Antragsgegnerin zu 1) rückwirkend mit Bescheid vom 04.05.2018 zum 30.06.2015.
Mit Datum vom 04.04.2018 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin zu 1) die Aufnahme in die freiwillige Versicherung rückwirkend ab dem 01.07.2015. Daraufhin bat die Antragsgegnerin zu 1) zunächst um Beantwortung einiger Fragen. Dieser Aufforderung kam die Antragstellerin mit Schreiben vom 30.05.2018 nach. Sie teilte mit, sie habe seit 2015 ihren ständigen Wohnsitz in K.. Sie sei vom 01.07.2015 bis zum 31.03.2018 bei T.B. D. e.V. in K. angestellt gewesen. Warum seitens des Arbeitgebers keine sozialversicherungspflichtige Anmeldung erfolgt sei, sei ihr nicht bekannt. Es habe keine Krankenversicherung im Ausland bestanden. Daraufhin erließ die Antragsgegnerin zu 1) - auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2) - den Bescheid vom 26.03.2019, mit dem sie Beiträge zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie Zusatzbeiträge ab dem 01.07.2015 festsetzte. Für die Zeit vom 01.07.2015 bis zum 28.02.2019 ergaben sich ausstehende Beiträge in Höhe von insgesamt 23.074,16 EUR, für die Zeit ab dem 01.01.2019 wurde ein monatlicher Gesamtbeitrag in Höhe von 536,92 EUR festgesetzt. Die Festsetzung der Beiträge ab dem 01.01.2017 erfolgte unter Vorbehalt.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin, vertreten durch ihren damaligen Bevollmächtigten, am 16.04.2019 Widerspruch ein. Sie führte zur Begründung ihres Widerspruchs zunächst aus, sie sei mit der Entscheidung nicht einverstanden, weil der Bescheid die Einkommensverhältnisse - insbesondere in der Zeit nach März 2018 – nicht korrekt berücksichtige. Die Bemessungsgrundlagen seien unzutreffend.
Die Antragsgegnerin zu 1) bat die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.05.2019 um Stellungnahme zu folgenden Fragen bzw Punkten:
1. Wo hatten Sie seit 01.07.2015 Ihren ständigen Wohnsitz (Bitte um detaillierte Übersicht, ggf mit Meldebestätigung)
2. Haben Sie während Ihrer Beschäftigung bei T.B. I. in Kanada gearbeitet und gelebt?
3. Nachweis über Ihren Versicherungsschutz im Ausland.
Mit Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 06.06.2019 begründete die Antragstellerin ihren Widerspruch. Sie machte geltend, seit dem 31.03.2018 erziele sie keinerlei Einkünfte mehr. Sie kündige die freiwillige Mitgliedschaft, weil sie mit der Beendigung der Beschäftigung bei der kanadischen Firma wieder über ihren Ehemann familienversichert sei.
Mit einem an die Antragstellerin adressierten Schreiben vom 26.06.2019 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) führte die Antragsgegnerin zu 1) aus, sie habe ab dem 01.04.2018 die Familienversicherung für die Antragstellerin eingerichtet. Der Bescheid vom 26.03.2019 über die freiwillige Versicherung ab 01.07.2015 bis 31.03.2018 habe weiterhin Bestand. Es bestünden für diesen Zeitraum offene Beitragsforderungen in Höhe von 17.269,83 EUR sowie Gebühren und Zuschläge in Höhe von 619,00 EUR. Gerne überprüfe sie die freiwillige Versicherung für die Zeit vom 01.07.2015 bis zum 31.03.2018, sobald die Antragstellerin das Schreiben vom 22.05.2019 beantworte.
Mit einem weiteren, wiederum an die Antragstellerin persönlich adressierten und ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 26.06.2019 führte die Antragsgegnerin zu 1) unter dem Betreff „Ihre offenen Zahlungen – Mahnung“ aus, dass noch fällige Zahlungen offen seien. Die offenen Beiträge setzten sich wie folgt zusammen:
10 
Beiträge vom 01.07.2015 bis 31.05.2019
24.684,92 EUR
Mahngebühren
129,00 EUR
Säumniszuschläge
690,00 EUR
Gesamtbetrag
25.503,92 EUR
Davon bereits in Vollstreckung
24.727,00 EUR
11 
Mit Schreiben vom 23.07.2019 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) führte die Antragsgegnerin zu 1) dann - wiederum unter dem Betreff „Ihre offenen Zahlungen - Mahnung“ - aus, dass noch fällige Zahlungen offen seien. Die offenen Beiträge setzten sich wie folgt zusammen:
12 
Beiträge vom 01.07.2015 bis 31.03.2018
17.269,83 EUR
Mahngebühren
129,00 EUR
Säumniszuschläge
660,00 EUR
Gesamtbetrag
18.058,83 EUR
Davon bereits in Vollstreckung
17.723,83 EUR
13 
Nach einem weiteren Schriftwechsel ließ die Antragstellerin durch ihren früheren Bevollmächtigen die von der Antragsgegnerin zu 1) im Schreiben vom 22.05.2019 gestellten Frage beantworten. Dabei wies sie darauf hin, dass diese Fragen bereits mehrfach beantwortet worden seien. Sie bat, nunmehr über ihren Widerspruch zu entscheiden.
14 
Mit Schreiben vom 23.08.2019 führte die Antragsgegnerin zu 1) dann - wiederum unter dem Betreff „Ihre offenen Zahlungen - Mahnung“ - aus, dass noch fällige Zahlungen offen seien. Die offenen Beiträge setzten sich wie folgt zusammen:
15 
Beiträge vom 01.07.2015 bis 31.03.2018
17.269,83 EUR
Mahngebühren
129,00 EUR
Säumniszuschläge
825,00 EUR
Gesamtbetrag
18.223,83 EUR
Davon bereits in Vollstreckung
17.723,83 EUR
16 
Es folgten in monatlichen Abständen weitere Schreiben dieser Art, wobei sich lediglich die Höhe der Säumniszuschläge (und in diesem Umfang die Höhe der Gesamtforderung) änderte.
17 
Schließlich erließ die Antragsgegnerin zu 1) mit Datum vom 05.09.2019 (richtig 05.09.2020) einen Abhilfebescheid, mit dem sie ausführte, dass eine Abhilfe mit Bescheid vom 26.06.2019 erfolgt sei. Kosten könnten keine übernommen werden, da die Antragstellerin die erforderliche Mitwirkung erst mit dem Widerspruch nachgeholt habe.
18 
Später forderte die Antragsgegnerin zu 1) die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018 in Kopie an. Nachdem die Antragstellerin dieser Aufforderung teilweise nachgekommen war, erging seitens der Antragsgegnerin zu 1) das Schreiben vom 23.09.2020. Darin führte die Antragsgegnerin zu 1) - wiederum unter dem Betreff „Ihre offenen Zahlungen - Mahnung“ - aus, dass noch fällige Zahlungen offen seien. Die offenen Beiträge setzten sich wie folgt zusammen:
19 
Beiträge vom 01.07.2015 bis 31.03.2018
17.269,83 EUR
Mahngebühren
129,00 EUR
Säumniszuschläge
2.970,00 EUR
Gesamtbetrag
20.368,83 EUR
Davon bereits in Vollstreckung
17.723,83 EUR
20 
Nach Vorlage der vollständigen Einkommensteuerbescheide erließ die Antragsgegnerin zu 1) den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch) versehenen Bescheid vom 02.11.2020. Darin setzte sie den monatlichen Beitrag für das Jahr 2017 für die freiwillige Krankenversicherung (337,07 EUR), für den Zusatzbeitrag (26,48 EUR) und für die soziale Pflegeversicherung (61,40 EUR) auf insgesamt 424,95 EUR fest. Mit einem weiteren Bescheid (Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch) vom 16.11.2020 wurde der monatliche Beitrag für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2018 für die freiwillige Krankenversicherung (266,47 EUR), für den Zusatzbeitrag (20,94 EUR) und für die soziale Pflegeversicherung (48,53 EUR) auf insgesamt 335,94 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfe gegen diese Bescheide wurden nach Aktenlage nicht eingelegt.
21 
Am 28.10.2020 hat die Antragstellerin, vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, beim Sozialgericht Freiburg (SG) den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den der Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts F. vom 19.10.2020 zum GeschZ GZ-000-...-G 3... zugrundeliegenden Bescheid der Antragsgegnerin zu 1) bis zum Vorliegen einer rechtsverbindlichen Entscheidung anzuordnen. Die Antragsgegnerin zu 1) habe der Antragstellerin im Jahr 2019 wohl zu Unrecht einen Beitragsbescheid erteilt. Gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin zu 1) habe der frühere Bevollmächtigte den Rechtsbehelf des Widerspruchs erhoben und diesen Widerspruch mit Schriftsatz vom 06.06.2019 ausführlich begründet. Eine Widerspruchsentscheidung der Antragsgegnerin zu 1) liege der Antragstellerin bislang nicht vor. Da die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen Beitragsbescheide gemäß § 86a Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entfalle, habe die Antragsgegnerin zu 1) offenbar das Hauptzollamt F. mit der Vollstreckung der Beitragsforderung beauftragt. Das Hauptzollamt F. habe der Antragstellerin unter dem Datum vom 19.10.2020 mitgeteilt, dass es bei der Antragstellerin am 05.11.2020 zur Vollstreckung der Beitragsforderung vorbeikommen werde.
22 
Die Antragsgegnerin zu 1) hat erwidert, die Antragstellerin sei bis zum 30.06.2015 familienversichert gewesen. Es handele sich bei der Forderung der Antragsgegnerin zu 1) um Beiträge für die Zeit vom 01.07.2015 bis zum 31.03.2018. Mit Datum vom 04.04.2018 habe die Antragstellerin die freiwillige Versicherung für die Zeit ab dem 01.07.2015 beantragt. Mit Schreiben vom 26.03.2019 sei der Beitragsbescheid mit Zahlungstermin 15.04.2019 an die Antragstellerin versandt worden. Auf Grund fehlender Mitwirkung sei eine Einstufung in die Höchststufe erfolgt. Hiergegen habe der frühere Bevollmächtigte der Antragstellerin am 16.04.2019 Widerspruch eingelegt und um Stundung der Beiträge gebeten. Aufgrund fehlender Zahlung sei am 25.04.2019 das Mahnverfahren eingeleitet worden. Aufgrund des Widerspruchs vom 16.04.2019 und der Bitte um Stundung der Beiträge, habe sie am 02.05.2019 zur Prüfung des Antrags einen Selbstauskunftsbogen versandt. Während der Prüfung der Stundung seien weiterhin Mahngebühren angefallen. Mit Datum vom 06.06.2019 sei der Widerspruch weiter begründet worden. Im Telefonat am 12.06.2019 sei dem früheren Bevollmächtigten mitgeteilt worden, dass die Antragstellerin auf die Schreiben der Antragsgegnerin zu 1) nicht reagiert habe und bereits mehrfach Familienfragebogen für die Prüfung einer kostenfreien Familienversicherung versandt worden seien. Da der Selbstauskunftsbogen nicht zurückgeschickt worden sei, sei eine eventuelle Stundung nicht geprüft worden. Deshalb sei am 14.06.2019 die Vollstreckung beim Hauptzollamt eingeleitet worden. Mit Datum vom 26.06.2019 sei festgestellt worden, dass für die Zeit ab dem 01.04.2018 erneut ein Anspruch auf Familienversicherung bestehe. Mit Datum vom 05.09.2019 sei klargestellt worden, dass dem Widerspruch mit Datum vom 26.06.2019 abgeholfen worden sei. Seit April 2019 erhalte die Versicherte monatliche Mahnungen. Es seien weitere Unterlagen eingereicht worden und mit Schreiben vom 21.06.2020 habe die Antragsgegnerin zu 1) weitere fehlende Unterlagen angefordert. Am 29.10.2020 habe die Antragstellerin ihren Steuerbescheid 2017 eingereicht. Aufgrund des neu eingereichten Steuerbescheides sei eine Korrektur der Beiträge erfolgt. Es besteht aktuell immer noch eine Forderung in Höhe von 19.097,91 EUR. Demzufolge bleibe die Vollstreckung auch weiterhin bestehen.
23 
Einen vom SG unterbreiteten Vergleichsvorschlag hat die Antragsgegnerin zu 1) abgelehnt und ausgeführt, mit Schreiben vom 10.11.2020 sei der Antragstellerin mitgeteilt worden, dass die Beiträge für 2015 und 2016 anhand der Steuerbescheide bereits richtig eingestuft worden seien. Mit Beitragsbescheid vom 16.11.2020 seien die Beiträge für 2018 korrigiert und ein Rückstand in Höhe von 18.414,90 EUR mitgeteilt worden. Eine Reduzierung an das Hauptzollamt sei bereits erfolgt. Aufgrund der gestrigen Fälligkeit seien erneut Säumniszuschläge in Höhe von 147,00 EUR fällig geworden, sodass der aktuelle Rückstand 18.561,90 EUR betrage.
24 
Mit Beschluss vom 18.11.2020 hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
25 
Hiergegen hat die Antragstellerin am 18.12.2020 Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt.
26 
Der Senatsvorsitzende hat mit Beschluss vom 21.12.2020 wegen besonderer Dringlichkeit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den der Voltstreckungsankündigung des Hauptzollamts F. vom 19.10.2020 zum GeschZ GZ-...-G ... zugrundeliegenden Bescheid der Antragsgegnerin zu 1) im Wege der Zwischenentscheidung vorläufig bis zum 22.01.2021 angeordnet.
27 
Die Antragstellerin beantragt,
28 
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18.11.2020 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Vollstreckungsankündigung der Hauptzollamts F. vom 19.10.2020 zum GeschZ GZ-...-G ... zugrundeliegenden Bescheide der Antragsgegnerin zu 1) bis zum Vorliegen einer rechtsverbindlichen Entscheidung anzuordnen.
29 
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
30 
die Beschwerde zurückzuweisen.
31 
Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin zu 1) zunächst auf ihren Vortrag vor dem SG. Ergänzend führt sie aus, das SG habe zu Recht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. An der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides bestünden keine Zweifel. Abgesehen davon sei bereits am 04.12.2020 - vor Einlegung der Beschwerde - vom Hauptzollamt ein Betrag in Höhe von 15.796,90 EUR an die Antragsgegnerin zu 1) überwiesen worden. Somit sei die Vollstreckung beim Hauptzollamt vom 14.06.2019 erledigt. Der Beitragsrückstand sei beglichen. Aktuell bestehe noch ein Restbetrag in Höhe von 2.765,00 EUR. Es handele sich um Säumniszuschläge. Hier sei die Vollstreckung beim Hauptzollamt am 11.12.2020 eingeleitet worden. Diese Vollstreckungsmaßnahme sei nach Erhalt des Beschlusses des LSG Baden-Württemberg vom 21.12.2020 zurückgenommen worden.
32 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.
II.
33 
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
34 
Der Senat entscheidet durch Beschluss (§ 176 Sozialgerichtsgesetz < SGG >). Eine mündliche Verhandlung wird nicht für erforderlich gehalten (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 3 SGG). Die form- und fristgerecht (§ 173 SGG) und auch ansonsten nach § 172 SGG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
35 
Der Senat hat von Amts wegen das Rubrum ergänzt und die Pflegekasse als weitere Antragsgegnerin aufgenommen, da sich die Antragstellerin (zumindest konkludent) auch gegen die Höhe der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung wendet. Die Antragsgegnerin zu 1) war berechtigt, im Namen der Antragsgegnerin zu 2) auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festzusetzen. Nach § 46 Abs 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) in der ab dem 01.07.2008 geltenden Fassung (Art 1 Nr 31 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28.05.2008, BGBl I 874) können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs 2 Satz 5 SGB XI). Den erforderlichen Hinweis auf den gemeinsamen Bescheid hat die Antragsgegnerin zu 1) im Bescheid vom 26.03.2019 gegeben.
36 
Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 86a Abs 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt allerdings nach § 86a Abs 2 Nr 1 SGG bei der Entscheidung über Beitragspflichten sowie der Anforderung von Beiträgen. In den Fällen, in denen der Widerspruch - wie hier - keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes hat, kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG). Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs 1 Satz 2 SGG). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden (§ 86b Abs 1 Satz 3 SGG). Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben (§ 86b Abs 1 Satz 4 SGG).
37 
Für die Frage, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid der Krankenkasse angeordnet werden soll, ist vor allem der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens (hier des Widerspruchsverfahrens) maßgebend, so dass es in erster Linie auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ankommt (Harks in Hennig, SGG, § 86b Rn 62 ff). Der Senat geht im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass sich der Widerspruch der Antragstellerin noch nicht durch den Abhilfebescheid vom 05.09.2020 erledigt hat. Zwar ließen die Ausführungen des früheren Bevollmächtigten der Antragstellerin durchaus den Schluss zu, dass es der Antragstellerin nur um die erneute Feststellung der Familienversicherung bereits ab dem 01.04.2018 (und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt) ging. Denn der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 26.03.2019 wurde vor allem damit begründet, dass zu Unrecht eine freiwillige Krankenversicherung über den 31.03.2018 hinaus angenommen wurde. Diesem Anliegen hat die Antragsgegnerin zu 1) spätestens mit Erlass des Abhilfebescheides vom 05.09.2020 Rechnung getragen. Der damalige Bevollmächtigte der Antragstellerin hatte mit Schreiben vom 22.08.2019 den Erlass eines Abhilfebescheides gefordert und dabei ua wörtlich ausgeführt: “Ich kann zwar nachvollziehen, dass aus Ihrer Sicht mit der Einrichtung der kostenlosen Familienversicherung zum 1. April 2019 für meine Mandantin alles erreicht und die Sache faktisch wunschgemäß erledigt ist.“ In diesen Ausführungen allein sieht der Senat noch keine Teil-Rücknahme des zunächst ohne Einschränkung eingelegten Widerspruchs.
38 
Der Beitragsbescheid vom 26.03.2019 ist aber nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Antragstellerin hat die Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung selbst beantragt und zu keinem Zeitpunkt konkrete Einwendungen gegen die Höhe der freiwilligen Beiträge vorgebracht. Die Familienversicherung der Antragstellerin endete - wie von der Antragsgegnerin zu 1) entschieden - zum 30.06.2015, da die Antragstellerin ab dem 01.07.2015 über ein Gesamteinkommen verfügte, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) überschritt (vgl § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V).
39 
Ob die Beitragsbescheide der Antragsgegnerinnen wieder aufzuheben sind, weil die Antragstellerin im fraglichen Zeitraum eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübte, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Zwar gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin in ihrer Tätigkeit vom 01.07.2015 bis zum 31.03.2018 bei T.B. D. e.V. in K. abhängig beschäftigt war und sich daraus, ggf (wegen § 6 SGB V) auch zu einem späteren Zeitpunkt, eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V ergab. Immerhin wurden die Einkünfte der Antragstellerin aus dieser Tätigkeit vom Finanzamt L. als Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit gewertet. Auch die Tätigkeit des Ehemanns der Antragstellerin bei diesem Arbeitgeber wird nach Aktenlage als versicherungspflichtige Beschäftigung betrachtet. Die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung und einer daraus resultierenden Versicherungspflicht hat jedoch, wenn keine Meldung durch den Arbeitgeber nach § 28a SGB IV abgegeben wurde, in einem gesonderten Verwaltungsverfahren (nach den §§ 7a, 28h oder 28p SGB IV) zu erfolgen. Bis dahin verbleibt es bei der Mitgliedschaft der Antragstellerin zu 1) in der freiwilligen Krankenversicherung in der Zeit vom 01.07.2015 bis zum 31.03.2018 mit der sich daraus ergebenden Beitragspflicht.
40 
Die Antragstellerin hat die Möglichkeit, bei der Antragsgegnerin zu 1) als der nach § 28i SGB IV zuständigen Einzugsstelle ein sog Beitragseinzugsverfahren gegen ihren (früheren) Arbeitgeber (und den Arbeitgeber ihres Ehemannes) einzuleiten. Ist eine Beschäftigte - wie hier die Antragstellerin - der Ansicht, ihr Arbeitgeber müsse aus der Beschäftigung Gesamtsozialversicherungsbeiträge entrichten, kann sie durch einen Antrag bei der Beitragseinzugsstelle ein Beitragseinzugsverfahren nach § 28h SGB IV einleiten, im Rahmen dessen die Einzugsstelle über Versicherungspflicht und Beitragshöhe zu entscheiden hat. Bleibt dieses Verfahren erfolglos, kann die (frühere) Beschäftigte (hier: Antragstellerin) sodann in einem Rechtsstreit vor den Sozialgerichten die Verpflichtung der Einzugsstelle zu einem entsprechenden Beitragseinzug gerichtlich klären lassen. Für eine Klage gegen den (früheren) Arbeitgeber fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis (BSG 12.09.1995, 12 RK 63/94, SozR 3-2400 § 28h Nr 5; BSG 26.09.1996, 12 RK 37/95, SozR 3-2400 § 28h Nr 7). Bei Zweifeln oder Streit hat eine Entscheidung der Einzugsstelle zu ergehen, die auch einen Widerspruchsbescheid zu erlassen hat. Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist mit der gegen die Einzugsstelle zu richtenden Klage anfechtbar. Das Verwaltungsverfahren der Einzugsstelle kann durch einen Antrag des Arbeitnehmers eingeleitet werden (BSG 26.09.1996, 12 RK 37/95, SozR 3-2400 § 28h Nr 7; vgl auch Krauskopf/Stäbler, 107. EL Juli 2020, SGB IV § 28h Rn 13).
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
42 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

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