Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16. März 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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| | Die Beschwerde des am 1992 geborenen, erwerbsfähigen Antragstellers, der vom Antragsgegner laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht (vgl. Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 15.02.2021, mit dem Leistungen nach dem SGB II bis zum 31.08.2021 bewilligt worden sind) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Freiburg vom 16.03.2021 hat keinen Erfolg. Mit diesem Beschluss hat das SG den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm einen Betrag von bis zu 129,00 Euro monatlich für FFP-2-Masken zu zahlen, abgelehnt. Der Antragsteller hatte die Gewährung dieses Mehrbedarfs erstmals am 30.12.2020 beim Antragsgegner beantragt. Dieser hat den Antrag mit Bescheid vom 01.02.2020 abgelehnt, den hiergegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2021 zurück. Die hiergegen erhobene Klage ist noch beim SG Freiburg anhängig (- S 5 AS 489/21 -). Der Antragsteller trägt vor, er benötige sog. FFP-2-Masken, da er aufgrund seiner Vorerkrankungen (Bluthochdruck, Tachikardie, Epilepsie sowie eine Tetraspastik) besonders gefährdet sei. Zudem pflege er seine Partnerin, die an einem geschwächten Immunsystem leide, und damit auch zur Gruppe der Risikopatienten gehöre. |
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| | Die am 18.03.2021 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangene Beschwerde gegen den dem Antragsteller am 16.03.2021 per Fax gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Dem Antragsteller sind bis einschließlich August 2021 Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden. Er hat die Höhe des zu gewährenden Mehrbedarfs zwar im Antrag des Beschwerdeverfahren ins Ermessen des Gerichts gestellt, im Schreiben vom 08.03.2021 aber vorgetragen, dass der im Eilverfahren geltend gemachte Bedarf, anlehnend an den Beschluss des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 (- S 12 AS 213/21 ER -), jedenfalls 129,00 Euro monatlich betrage. Damit ist die Beschwerde insbesondere auch nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG bereits deshalb ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der Beschwerdewert von 750,00 Euro (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) ist damit nämlich erreicht. Die Beschwerde ist außerdem nach § 173 SGG insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. |
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| | Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Auf die zutreffenden und umfangreichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird zunächst ausdrücklich Bezug genommen. |
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| | Ergänzend ist auszuführen, dass nach Überzeugung des Senats der Antrag bereits daran scheitert, dass der Antragsteller keinen Anordnungsgrund bezüglich der begehrten monatlichen Zahlungen für FFP-2-Masken glaubhaft gemacht hat. |
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| | Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rd. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG, 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Bundesverfassungsgericht [BVerfG] Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - juris Rn. 15; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). |
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| | 1. Soweit der Antrag einen Mehrbedarf ab 30.12.2020 (Antragseingang beim Antragsgegner) mit umfasst, bleibt die Beschwerde schon deshalb ohne Erfolg, da eine „rückwirkende“ Verpflichtung des Antragsgegners nicht in Betracht kommt. Leistungen für die Zeit vor dem Antragseingang beim SG (hier 15.02.2021) scheiden nämlich grundsätzlich aus. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist. Solche Umstände sind hier weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. |
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| | 2. Aber auch für die Zeit nach Antragseingang hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Einstweiliger Rechtsschutz ist nämlich nur zu gewähren, wenn dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist; dabei sind die Interessen des Antragstellers sowie die öffentlichen und ggf. solche beteiligter Dritter zu berücksichtigen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Antragsteller die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit eigenen Mitteln oder mit zumutbarer Hilfe Dritter überbrücken kann (BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss vom 20.05.2020 - 1 BvR 2289/19 -, juris Rn. 7 m.w.N; Binder in: Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 6. Auflage 2021, 86b SGG, Rn. 36; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 86b SGG, Rn. 28). Hinsichtlich des Anordnungsgrundes muss der Antragsteller darlegen, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird. Wird zur eigenen Einkommens- und Vermögenssituation nichts vorgetragen, ist ein Anordnungsgrund bereits deswegen nicht glaubhaft gemacht (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2017 - L 7 SO 420/17 ER B, juris Rn 8, 10). |
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| | Es ist vorliegend kein Anordnungsgrund gegeben, denn nicht jede mögliche Unterdeckung eines Bedarfs führt zu einer Existenzbedrohung (vgl. hierzu und zur Frage der Bagatellbeträge Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86b SGG [Stand: 22.02.2021] Rn. 364 f.) Auch den Bezieherinnen und Beziehern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ist es möglich, die Kosten für medizinische Masken/ FFP 2 Masken bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aus der Regelleistung zu bestreiten, ohne dass damit unzumutbare Nachteile verbunden wären. Der Erwerb solcher Masken ist (inzwischen) vergleichsweise günstig möglich. |
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| | Wie bereits das SG folgt der Senat nicht dem Beschluss des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 (a.a.O.) und den dort vertretenen Rechtsauffassungen, wonach Bürger über die Regelungen in den Corona-Verordnungen hinaus zum Tragen von FFP2-Masken verpflichtet seien, da sie bei der Verwendung von sog. OP-Masken „zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der (gefährlichen) Körperverletzung im Wege der Gesundheitsschädigung durch eine Ansteckung in subjektiv bedingt vorsätzlicher Weise unmittelbar“ ansetzen würden (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.03.2021 - L 13 AS 125/21 B ER -, juris Rn. 5). Darüber hinaus hält der Senat den in diesem Beschluss des SG Karlsruhe generell ermittelten Bedarf von wöchentlich 20 FFP2-Atemschutzmasken auch aus eigener Erfahrung für nicht nachvollziehbar, zumal die Masken nach entsprechendem Lüften oder Aufheizen im Backofen bei 80 Grad wiederverwendbar sind (vgl. hierzu die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Auftrag gegeben Studie an der Fachhochschule Münster und der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster abrufbar unter https://www.fh-muenster.de/gesundheit/forschung/forschungsprojekte/moeglichkeiten-und-grenzen-der-eigenverantwortlichen-wiederverwendung-von-ffp2-masken-im-privatgebrauch/index.php) und somit rollierend mehrmals getragen werden können. Insbesondere das Aufhängen der Masken ist ohne jegliche Kosten möglich und zumutbar. Weder dem Kreis der nach dem SGB II leistungsberechtigten Personen noch der Allgemeinheit kann dabei unterstellt werden, zu einer entsprechenden Handhabung der Masken generell nicht in der Lage zu sein (in diese Richtung aber SG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 132). |
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| | Von daher werden sieben bis zehn (um sogar zusätzlich zu berücksichtigen, dass einzelne Masken ggf. nicht fünf Mal verwendet werden können) Masken pro Monat als ausreichend angesehen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Kontakte weitgehend reduziert werden sollen und sich das Tragen medizinischer Masken oder von FFP2-Masken im Wesentlichen auf die Bereiche öffentlicher Personennahverkehr, Arztpraxen sowie Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte, in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind, Arbeits- und Betriebsstätten sowie in Einsatzorten (vgl. § 3 Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 27. März 2021) bezieht und von daher üblicherweise nicht ganztägig getragen werden. Besonderheiten im Einzelfall, die einen (wesentlich) höheren Bedarf rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller, letztlich nicht vorgetragen. Aus § 3 Corona-VO ergibt sich zudem, dass in der Regel sogar (einfache) medizinische Masken ausreichen. Diese sind vergleichsweise günstig zu erwerben. So kosten 50 Masken z.B. bei der Drogeriekette M. 9,99 Euro (https://www.M..de/p/einweg-mundschutz-50er-packung-2685253/). Selbst wenn man hier vorliegend sogar - wie der Antragsteller vorträgt - unterstellt, dass er aufgrund seiner Vorerkrankungen möglicherweise zum Kreis der Risikopatienten gehört (hiergegen spricht allerdings, dass er nach eigenen Angaben von seiner Krankenkasse keine Berechtigungsscheine aufgrund Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung erhalten hat) ließe sich selbst der vom Senat angenommene Bedarf von sieben bis zehn Masken pro Monat auch beim Kauf von FFP-2-Masken zumindest vorübergehend vorfinanzieren. Denn selbst FFP-2-Masken sind inzwischen günstig im stationären Handel zu erwerben (z.B. Fünf Masken zum Preis von 4,99 Euro bei der Drogeriemarktkette D., https://www.D..de/promotion-pets-ffp2-atemschutzmaske-fuer-erwachsene-einweg-p4260428993483.html) oder sind sogar noch günstiger online (30 FFP 2 Masken für 10,42 Euro bei kostenloser Lieferung [https://www.R.de/product/362247329/] und 100 Masken für 24,63 Euro [https://www.R.de/product/357288478/?vid=362247329]) zu erhalten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass selbst der Antragsteller letztlich nicht von einem wesentlich höheren Bedarf an Masken ausgeht. Zwar macht er im Eilverfahren grds. einen Betrag von jedenfalls 129,00 Euro monatlich geltend, aber bereits bei Antragstellung beim Antragsgegner ist er „nur“ von einem monatlichen Bedarf von 30 Masken ausgegangen und hat im Schreiben vom 08.03.2021 sogar ausgeführt, dass letztlich vier Masken pro Woche benötigt würden. |
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| | Dies sind unter Zugrundelegung des vom Senat errechneten Bedarfs allesamt Beträge, die auch ein Bezieher von Grundsicherungsleistungen aus dem Regelsatz bzw. ggf. aus dem Schonvermögen zumindest (vorübergehend) vorfinanzieren kann, zumal anerkannt ist, dass zur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache auch in Verfahren wegen existenzsichernder Leistungen beim Erlass einstweiliger Anordnungen ein Abschlag vorgenommen werden kann, der bis zu 30 Prozent des Regelbedarfs betragen kann (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - juris Rn. 26; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2019 - L 7 AS 634/19 ER-B -, juris Rn. 10, mit weiterem Nachweis) und sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kontoauszügen des Antragstellers ergibt, dass er über ausreichend Mittel verfügt, um diese geringen Beträge für einige Zeit vorzufinanzieren. |
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| | In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Mai 2021 zusätzlich eine Einmalzahlung im Rahmen des Sozialschutz-Paketes III erhalten wird. Hiernach erhalten erwachsene Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro (vgl. § 70 SGB II in der ab 01.04.2021 gültigen Fassung.). Die Auszahlung erfolgt automatisch. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig. Diese Einmalzahlung kann also gerade auch zum Kauf von Masken eingesetzt werden, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt eine Vorfinanzierung zumutbar ist. |
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| | Nicht zuletzt ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass Bezieher von Arbeitslosengeld-II-Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 a der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung bis zum Ablauf des 06.03.2021 einen Anspruch auf einmalig zehn Masken pro Person haben, womit der Bedarf an Masken bis zum Erhalt der Einmalzahlung weiter (zumindest anteilig) gedeckt werden kann. Dass der Antragsteller nicht zum Kreis dieser Anspruchsberechtigten gehört, ist vorliegend nicht ersichtlich. |
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| | Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. |
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| | Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt. Hinreichende Erfolgsaussichten waren bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nicht gegeben, wie sich aus dem oben Dargestellten ergibt. |
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| | Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). |
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