Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 2 SO 990/21 ER-B

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 3. März 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde des am 1961 geborenen, voll erwerbsgeminderten Antragstellers, der vom Antragsgegner laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezieht (vgl. bzgl. Bescheid des Antragsgegners vom 29.12.2020, mit dem für die Zeit vom 01.12.2020 bis 30.11.2021 Leistungen nach dem SGB XII gewährt worden sind) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Mannheim vom 03.03.2021 hat keinen Erfolg. Mit diesem Beschluss hat das SG den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm ab dem 15.01.2021 75,86 Euro monatlich für FFP-2 Masken zu zahlen, alle etwaigen Strafen wegen Nichttragens einer FFP-2 Maske zu erstatten und dem Antragsteller die Kosten des Eilverfahrens in Höhe von 17,40 Euro zu erstatten, abgelehnt.
Die am 16.03.2021 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangene Beschwerde gegen den dem Antragsteller am 05.03.2021 gegen Postzustellungsurkunde zugestellten Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Nachdem dem Antragsteller bis einschließlich November 2021 Leistungen nach dem SGB XII bewilligt worden sind und er ab 15.01.2021 monatlich 75,86 Euro sowie die Übernahme der Kosten für eventuelle Strafen begehrt, ist die Beschwerde insbesondere auch nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG bereits deshalb ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der Beschwerdewert von 750,00 Euro (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) ist damit nämlich erreicht. Die Beschwerde ist außerdem nach § 173 SGG insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG, 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Bundesverfassungsgericht [BVerfG] Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - juris Rn. 15; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
1. Soweit der Antragsteller einen monatlichen Mehrbedarf von 75,86 Euro pro Monat für die Beschaffung von medizinischen Masken/ FFP 2 Masken geltend macht, hat er zumindest keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
a. Soweit er diesen Mehrbedarf bereits ab 15.01.2021 begehrt, bleibt die Beschwerde schon deshalb ohne Erfolg, da eine „rückwirkende“ Verpflichtung des Antragsgegners nicht in Betracht kommt. Leistungen für die Zeit vor dem Antragseingang beim SG (hier 01.02.2021) scheiden nämlich grundsätzlich aus. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB XII geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist. Solche Umstände sind hier weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.
b. Aber auch für die Zeit nach Antragseingang hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Einstweiliger Rechtsschutz ist nämlich nur zu gewähren, wenn dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist; dabei sind die Interessen des Antragstellers sowie die öffentlichen und ggf. solche beteiligter Dritter zu berücksichtigen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Antragsteller die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit eigenen Mitteln oder mit zumutbarer Hilfe Dritter überbrücken kann (BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss vom 20.05.2020 - 1 BvR 2289/19 -, juris Rn. 7 m.w.N.; Binder in: Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 6. Auflage 2021, 86b SGG, Rn. 36; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 86b SGG, Rn. 28). Hinsichtlich des Anordnungsgrundes muss der Antragsteller darlegen, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird. Wird zur eigenen Einkommens- und Vermögenssituation nichts vorgetragen, ist ein Anordnungsgrund bereits deswegen nicht glaubhaft gemacht (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2017 - L 7 SO 420/17 ER B, juris Rn 8, 10).
Es ist vorliegend bereits schon kein Anordnungsgrund gegeben, denn nicht jede mögliche Unterdeckung eines Bedarfs führt zu einer Existenzbedrohung (vgl. hierzu und zur Frage der Bagatellbeträge vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86b SGG [Stand: 22.02.2021] Rn. 364 f.) Auch den Bezieherinnen und Beziehern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII - auch wenn der Antragsteller nicht zum berechtigten Personenkreis mit Anspruch auf einmalig zehn Schutzmasken nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2a Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung zählt - ist es möglich, die Kosten für medizinischen Masken bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aus der Regelleistung zu bestreiten, ohne dass damit unzumutbare Nachteile verbunden wären. Der Erwerb solcher Masken ist nämlich vergleichsweise günstig möglich.
Wie bereits das SG folgt der Senat nicht dem Beschluss des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 (- S 12 AS 213/21 ER -) und den dort vertretenen Rechtsauffassungen, wonach Bürger über die Regelungen in den Corona-Verordnungen hinaus zum Tragen von FFP2-Masken verpflichtet seien, da sie bei der Verwendung von sog. OP-Masken „zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der (gefährlichen) Körperverletzung im Wege der Gesundheitsschädigung durch eine Ansteckung in subjektiv bedingt vorsätzlicher Weise unmittelbar“ ansetzen würden (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.03.2021 - L 13 AS 125/21 B ER -, juris Rn. 5). Darüber hinaus hält der Senat den in diesem Beschluss des SG Karlsruhe generell ermittelten Bedarf von wöchentlich 20 FFP2-Atemschutzmasken auch aus eigener Erfahrung für nicht nachvollziehbar, zumal die Masken nach entsprechendem Lüften oder Aufheizen im Backofen bei 80 Grad wiederverwendbar sind (vgl. hierzu die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Auftrag gegeben Studie an der Fachhochschule Münster und der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, abrufbar unter https://www.fh-muenster.de/gesundheit/forschung/forschungsprojekte/moeglichkeiten-und-grenzen-der-eigenverantwortlichen-wiederverwendung-von-ffp2-masken-im-privatgebrauch/index.php) und somit rollierend mehrmals getragen werden können. Insbesondere das Aufhängen der Masken ist ohne jegliche Kosten möglich und zumutbar. Weder dem Kreis der nach dem SGB XII leistungsberechtigten Personen noch der Allgemeinheit kann dabei unterstellt werden, zu einer entsprechenden Handhabung der Masken generell nicht in der Lage zu sein (in diese Richtung aber SG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 132).
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Von daher werden sieben bis zehn (um sogar zusätzlich zu berücksichtigen, dass einzelne Masken ggf. nicht fünf Mal verwendet werden können) Masken pro Monat als ausreichend angesehen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Kontakte weitgehend reduziert werden sollen und sich das Tragen medizinischer Masken oder von FFP2-Masken im Wesentlichen auf die Bereiche öffentlicher Personennahverkehr, Arztpraxen sowie Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte, in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind, Arbeits- und Betriebsstätten sowie in Einsatzorten (vgl. § 3 Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 27. März 2021) bezieht und die Masken von daher üblicherweise nicht ganztägig getragen werden. Besonderheiten im Einzelfall, die einen höheren Bedarf rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller, der voll erwerbsgemindert und nicht erwerbstätig ist, nicht vorgetragen. Aus § 3 Corona-VO ergibt sich zudem, dass in der Regel sogar (einfache) medizinische Masken ausreichen. Diese sind vergleichsweise günstig zu erwerben. So kosten 50 Masken z.B. bei der Drogeriekette M. 9,99 Euro (https://www.M..de/p/einweg-mundschutz-50er-packung-2685253/). Selbst FFP-2-Masken sind inzwischen sogar günstig im stationären Handel zu erwerben (z.B. Fünf Masken zum Preis von 4,99 Euro bei der Drogeriemarktkette D. https://www.D..de/promotion-pets-ffp2-atemschutzmaske-fuer-erwachsene-einweg-p4260428993483.html). Dies sind allesamt Beträge, die auch ein Bezieher von Grundsicherungsleistungen aus dem Regelsatz bzw. ggf. aus dem Schonvermögen zumindest (vorübergehend) vorfinanzieren kann, zumal anerkannt ist, dass zur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache auch in Verfahren wegen existenzsichernder Leistungen beim Erlass einstweiliger Anordnungen ein Abschlag vorgenommen werden kann, der bis zu 30 Prozent des Regelbedarfs betragen kann (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – juris Rn. 26; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2019 – L 7 AS 634/19 ER-B –, juris Rn. 10 mit weiterem Nachweis).
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In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Mai 2021 zusätzlich eine Einmalzahlung im Rahmen des Sozialschutz-Paketes III erhalten wird. Hiernach erhalten erwachsene Leistungsberechtigte, denen für den Monat Mai 2021 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gezahlt werden, für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro (vgl. § 144 SGB XII in der ab 01.04.2021 gültigen Fassung.).
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Nicht zuletzt ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass dem Antragsteller vom Antragsgegner hier sogar mit Schreiben vom 15.02.2021 zehn FFP 2-Masken für den persönlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt worden sind, mit denen die Zeit bis zum Erhalt der Einmalzahlung weiter überbrückt werden kann. Es kommt daher vorliegend auch gar nicht mehr darauf an, ob aufgrund der derzeit geltenden Coronamaßnahmen der Landesregierung vom Regelbedarf umfasste Bedarfe, wie Freizeit, Unterhaltung und Kultur zumindest anteilig entfallen, so dass der Antragsteller durch Umschichtung dieser entfallenden Anteile den monatlichen Bedarf für die Anschaffung von medizinischen Masken selbst finanzieren kann (so z.B. SG Mannheim, Beschluss vom 25.02.2021 - S 7 AS 301/21 ER - juris Rn. 5; SG Lüneburg, Beschluss vom 10.02.2021 - S 23 AS 13/21 ER -, juris Rn. 8; SG Karlsruhe, Beschluss vom 03.03.2021 – S 17 AS 471/21 ER –, juris Rn. 42) oder ob dies nicht der Fall ist, weil auch in anderen Bereichen höhere Kosten zu tragen sind (z.B. weil öffentliche Bibliotheken geschlossen sind), wie der Antragsteller vorträgt.
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2. Soweit der Antragsteller weiter die Übernahme aller etwaigen Strafen wegen Nichttragens einer FFP-2 Maske begehrt, fehlt diesem Antrag bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller hier nicht nur vorläufigen, sondern vorbeugenden Rechtsschutz begehrt. Vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren, ist aber nur dann ein Gebot des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG,) wenn der nachgängige Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist (BVerfG, Beschluss vom 23.04.2009, 1 BvR 3405/08, juris Rn. 14). Vorbeugender Rechtsschutz kann in zulässiger Weise daher nur in Anspruch genommen werden, wenn hierfür ein besonderes oder qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis besteht. Ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für einen vorbeugenden Rechtsschutz besteht nur, wenn die Verweisung auf nachträglichen Rechtsschutz - einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes - unzumutbar ist. Dies gilt in besonderem Maße für das Begehren nach vorläufigem vorbeugendem Rechtsschutz (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25.07.2019 - L 4 KR 117/19 B ER -, juris Rn. 62). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
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Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG, so dass insbesondere auch kein Anspruch auf die vom Antragsteller begehrte Übernahme der Kosten des Eilverfahrens in Höhe von 17,40 Euro besteht.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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