Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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| | Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Sie ist insbesondere auch statthaft, da der Antragsteller einen Mehrbedarf in Höhe von 129 EUR monatlich geltend macht und ausgehend vom Bewilligungszeitraum der Beschwerdewert (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) von 750 EUR überschritten wird (6 Monate à 129 EUR = 774 EUR). |
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| | Der Antragsteller hat indes für den streitigen Zeitraum vom 01.02.2021 bis 31.07.2021 – und nur bis zu diesem Zeitpunkt hat der Antragsgegner über Ansprüche auf Leistungen entschieden – keinen Anspruch auf höhere Leistungen glaubhaft gemacht, als der Antragsgegner mit den Bescheiden vom 21.11.2020 und 22.12.2020 bewilligt hat. |
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| | Zu den Grundlagen des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG – Regelungsanordnung – und den Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II – wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. |
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| | Gegenstand des Verfahrens ist der vom Antragsteller mit Schreiben vom 28.01.2021 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachte Mehrbedarf für die Anschaffung von Masken, die den Anforderungen des Standards FFP2 erfüllen. Dem alleinstehenden Antragsteller, der selbstständig in der Veranstaltungsbranche tätig ist (Veranstaltungen aller Art und Reinigung von sanitären Anlagen auf Veranstaltungen aller Art), bewilligte der Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, zuletzt mit Änderungsbescheid vom 21.11.2020 für die Zeit bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes Ende Januar 2021 unter Anpassung des Regelbedarfes zum 01.01.2021 nach § 20 SGB II. Auf den Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers vom 11.12.2020 wurden ihm aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeiten mit Bescheid vom 22.12.2020 – vorläufig – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch für die Zeit vom 01.02.2021 bis 31.07.2021 bewilligt. Mit Schreiben vom 14.01.2021 machte der Antragsteller einen Mehrbedarf gegenüber dem Antragsgegner geltend und bezifferte diesen mit 180 EUR im Monat. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 26.01.2021 und der Begründung ab, die beantragte Sonderleistung sei durch den gewährten Regelbedarf abgedeckt. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 28.01.2021 Widerspruch ein und beantragte beim Sozialgericht Mannheim (SG) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, welches diesen mit Beschluss vom 08.02.2021 ablehnte. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2021 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Die dagegen erhobene Klage ist beim SG noch anhängig. |
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| | Das SG hat unter Verweis auf § 1 Buchst. i der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30. November 2020 in der ab 5. Februar 2021 gültigen Fassung ausgeführt, dass eine solche Verpflichtung für die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (§ 3 Abs. 1 Nr. 3), in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) und in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) besteht. Ferner hat es dargelegt, dass nach § 1 Buchst. i der CoronaVO es in den genannten Bereichen aber ausdrücklich freigestellt ist, ob eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder alternativ ein Atemschutz, welcher den Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards genügt, getragen wird. Dabei könne als glaubhaft angesehen werden, dass der Antragsteller zumindest für das Einkaufen im Supermarkt medizinische Masken oder Atemschutzmasken, welche den Anforderungen des Standards FFP2 oder eines vergleichbaren Standards erfüllen, benötige. Soweit nicht glaubhaft gemacht sei, dass der Antragsteller wegen eines Diabetes mellitus auf das Tragen von FFP2 Masken angewiesen sei, könne er auf die wesentlich günstigeren medizinischen Masken (50 Stück mit Zertifizierung DIN EN 14683:2019-10 würden bereits zwischen 11,00 EUR und 15,00 EUR angeboten) verwiesen werden. Aber auch soweit er tatsächlich einer Risikogruppe angehöre, habe er keinen Anspruch auf Mehrbedarf für die Anschaffung von Masken, die die Anforderungen des Standards FFP2 erfüllen. Denn der Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II sei nur unabweisbar, wenn er nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt sei und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche. Als zur Risikogruppe gehörend habe er keinen Anspruch auf Mehrbedarf für die Anschaffung von Masken, die die Anforderungen des Standards FFP2 erfüllen, weil er gemäß § 2 Abs. 2 der SchutzmV vom 14. Dezember 2020 Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 gegen eine Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken in einer Apotheke habe. Einen Anspruch auf weitere sechs Masken habe er auch im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021. Soweit er im Verwaltungsverfahren vorgetragen habe, er benötige eine Maske täglich, sei dies nicht glaubhaft. Denn es erschließe sich nicht, warum er sich – noch dazu mit einer vorgetragenen Risikoerkrankung – täglich in den Bereichen des § 1 Buchst. i CoronaVO der Landesregierung Baden-Württemberg aufhalte. Den gesteigerten Bedarf habe er auch nicht näher dargelegt. Eine Maske, die den Anforderungen des Standards FFP2 erfülle, koste auch nicht grundsätzlich zwischen 5,00 EUR und 7,00 EUR, wie der Antragsteller vortrage, sondern könne mit entsprechender Zertifizierung mittlerweile deutlich günstiger erworben werden (mit Verweis auf Aldi Süd und 0,99 EUR/Maske und auf CAP und 1,99 EUR/Maske). Soweit eine Risikoerkrankung nicht vorliege, habe er infolge der Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 4. Februar 2021 nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 Buchst. a) nunmehr einen Anspruch auf einmalig zehn Schutzmasken. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II seien damit vorliegend nicht erfüllt. |
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| | Dieser Beurteilung schließt sich der Senat in vollem Umfang an. Ergänzend zu den Ausführungen im Beschwerdeverfahren ist auf Folgendes hinzuweisen: |
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| | Der hier einen Anspruch auf einen Mehrbedarf begründende § 21 Abs. 6 SGB II ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs. 1 i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs. 1 Grundgesetz) in das SGB II eingeführt worden als zusätzlicher Anspruch im Sinne eines Härtefallmehrbedarfes. Mit der Bezugnahme auf einen besonderen Bedarf will der Gesetzgeber einen in Sondersituationen auftretenden Bedarf nicht erfasster Art oder atypischen Ursprungs oder einen höheren, überdurchschnittlichen Bedarf einbeziehen, der nicht oder nicht aussagekräftig von der statistischen Durchschnittsbetrachtung in der EVS erfasst wird (BSG, Urteil vom 08.05.2019 – B 14 AS 13/18 R –, juris Rn. 17, Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 21, Rn. 86). |
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| | Gemäß § 21 Abs. 6 SGB II in der seit 01.01.2021 anzuwendenden Fassung (vgl. Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 14.12.2020 BGBl. 2020, Nr. 61, S. 2855-2862) ist bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anzuerkennen, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist nach § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Die Einschränkung bezogen auf einen einmaligen Bedarf (§ 21 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz) greift hier nicht, weil der Antragsteller einen laufenden Bedarf mit der Versorgung von Masken, die den FFP2-Standard erfüllen, geltend macht. |
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| | Das SG hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der 5. ÄnderungsVO der CoronaVO in Baden-Württemberg seit dem 25.01.2021 für eine Vielzahl öffentlicher Örtlichkeiten des täglichen Lebens eine allgemeine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in der Gestalt einer FFP2-Maske (DIN EN 149:2001) respektive KN95/N95-Maske und/oder zumindest einer OP-Maske (DIN EN 14683:2019-10) besteht. Hiervon werden auch die Bezieher von Grundsicherungsleistungen betroffen, denen auferlegt ist, an diesen Orten (bspw. öffentlicher Nahverkehr, Arztpraxen, Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandel) solche Masken zu tragen. Insoweit ist daher zunächst ein Bedarf an medizinischen Mundnasenbedeckungen und damit ein atypischer Bedarf, der nicht vom Regelbedarf umfasst ist, der laufend und auch nicht unaufschiebbar ist (vgl. von Boetticher in LPK-SGB II, 6. Auflage, § 21 Rn. 36), festzustellen. Ein solcher Mehrbedarf ist aber nur dann anzuerkennen, wenn er unabweisbar und damit – wie § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II bestimmt – nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. |
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| | Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ([BVerfG] v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff.) entsteht ein besonderer Bedarf erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Leistungsberechtigten gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Rechtsprechung und Gesetz stellen in § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II auf den konkreten Einzelfall ab, weshalb der konkrete Bedarf darzustellen und glaubhaft zu machen ist. Der Senat vermag indes eine Grundlage für eine Schätzung dieses Bedarfes durch das Gericht (vgl. SG Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2021 – S 12 AS 213/21 ER –, juris, auf den sich der Antragsteller zur Begründung seines Antrages stützt), nicht zu erkennen. Weder dem Gesetz noch der Entscheidung des BVerfG lässt sich ein pauschaler, der Schätzung zugänglicher Mehrbedarf entnehmen, wobei auf der Hand liegt, dass ein atypischer, besonderer Bedarf konkretisiert und einzelfallbezogen sein muss. Denn die Bedarfslagen einzelner sind auch in der Pandemie nicht deckungsgleich (etwa Notwendigkeit regelmäßiger Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Bedarf im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen bei aufstockenden Leistungen, notwendige Besuche Angehöriger, Ausübung eines Umgangsrechts). Die Höhe des Mehrbedarfes ergibt sich aus dem Betrag, der erforderlich ist, um diesen Bedarf abzudecken. Dabei ist eine möglichst kostengünstige als auch eine möglichst kostenbewusste Bedarfsdeckung zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 28.11.2018 – B 14 AS 48/17 R –, juris Rn. 17, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 4/14 R –, juris Rn. 21 ff.). |
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| | An diesen Grundsätzen sind damit die konkreten Verhaltensanforderungen bezogen auf die geltend gemachte Bedarfslage zu messen und ist der Mehrbedarf zu bestimmen. Erst dann lässt sich feststellen, ob es sich auch um einen nach § 21 Abs. 6 SGB II besonderen Bedarf handelt, der auszugleichen ist. |
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| | Insoweit stellt der Senat fest, dass der Antragsteller alleinstehend ist und pandemiebedingt derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Er ist darüber hinaus nicht ständig oder überwiegend auf die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln angewiesen, da er nach eigenen Angaben über einen Roller verfügt, den er auch regelmäßig nutzt. Der Antragsgegner zitiert den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung eines Darlehens mit Schreiben vom 16.02.2021 auch insoweit zutreffend dahingehend, dass er den Roller benötigt, um Arztbesuche und Besorgungen lebensnotwendiger Bedarfe außerhalb seines Wohnortes tätigen zu können. Damit sind Fahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln nur insoweit zu berücksichtigen, als sie witterungsbedingt erforderlich sind. Dass der Antragsteller deswegen in größerem Umfang auf den Nahverkehr hat zurückgreifen müssen, hat er weder substantiiert dargelegt noch belegt, zumal längere Perioden winterlicher Witterung in der Zeit seit Februar 2021 nicht aufgetreten sind. In seinem Schreiben vom 16.03.2021 auf Nachfrage des Senats hat der Antragsteller lediglich auf die Notwendigkeit der Konsultation „verschiedener Ärzte“ im Zusammenhang mit einem Diabetes-Programm hingewiesen, ohne diese zu benennen und die Häufigkeit zu konkretisieren. Erwähnt wurde lediglich die einmalige Konsultation eines Augenarztes im März mit einem Aufenthalt von 1,5 Stunden und einer Fahrzeit im öffentlichen Nahverkehr von ca. 2 Stunden, allerdings ohne dies näher zu erläutern. Ferner hat er Blutuntersuchungen und Diabetesuntersuchungen beim Hausarzt erwähnt. Der Senat vermag hieraus nicht mehr als maximal zwei notwendige Aufenthalte im Monat in Arztpraxen abzuleiten. Darüber hinaus verweist der Antragsteller auf notwendige und häufige Einkäufe wegen begrenzter Lademöglichkeiten seines Rollers, ohne hierzu (trotz konkreter Aufforderung durch das Gericht) nachvollziehbare Angaben zur Häufigkeit solcher Einkäufe gemacht zu haben. Dass er in einem nennenswerten Umfang tatsächlich Termine für sein Unternehmen wahrnehmen muss, ist – zumal wiederum nicht belegt und glaubhaft gemacht – nicht nachvollziehbar, da seit Februar 2021 keine öffentlichen Veranstaltungen durchgeführt werden und eine Öffnung diesbezüglich auch nicht absehbar war und ist. Dass solche tatsächlich stattgefunden haben oder realistischerweise in einem größeren Umfang während des Bewilligungszeitraumes zu erwarten sind, ist damit nicht belegt. Einen regelmäßigen Kontakt zu Familie und Freunden oder andere Gelegenheiten, zu denen nach der Verordnung die Maskenpflicht einzuhalten ist, erwähnt der Antragsteller nicht. |
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| | Danach kann nur ein vergleichsweise geringer Bedarf festgestellt werden, der sich allein und im Wesentlichen auf Arztbesuche und Einkäufe beschränkt. Auch wenn in gewissem Umfang nachvollzogen werden kann, dass sich Einkäufe auf geringe Mengen beschränken und deshalb auch öfter anfallen, wird hierdurch keine Tragedauer der Masken erreicht, die regelmäßig und von Ausnahmen abgesehen zwei Stunden übersteigt. Legt man zugrunde, dass Blutabnahmen regelmäßig innerhalb weniger Minuten erfolgen und unauffällige Ergebnisse bei chronisch Erkrankten, zumal in Zeiten potenzieller Ansteckungsgefahren, telefonisch kommuniziert werden, ergibt sich auch diesbezüglich kein signifikant abweichender Bedarf. |
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| | Unter Berücksichtigung dessen ist für den Senat nichts dafür ersichtlich, dass generell und für den Antragsteller im Besonderen eine Unzumutbarkeit besteht, Masken, die den FFP2-Standard erfüllen, mehrmals zu verwenden. Dabei wird nicht verkannt, dass Hersteller diese nur als Einmalprodukt auslegen; es ist aber weder durch den vom Antragsteller beschriebenen Gebrauch bzw. der von ihm dargestellten Nutzung noch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus erkennbar, dass eine solche Mehrfachnutzung in dem auch wissenschaftlich für vertretbar angesehenen Maß ausgeschlossen werden müsste. So führt das Bundesministerium für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf der entsprechenden Informationsseite (vgl.: https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html mit Verweis auf FH A.: https://www.fh-muenster.de/gesundheit/forschung/forschungsprojekte/moeglichkeiten-und-grenzen-der-eigenverantwortlichen-wiederverwendung-von-ffp2-masken-im-privatgebrauch/index.php, beides abgerufen am 29.04.2021) bezogen auf partikelfiltrierende Halbmasken (FFP-Masken) aus, dass die im Forschungsprojekt entwickelten und im Informationsflyer der Fachhochschule A. und der B. A. beschriebenen Verfahren nach derzeitigem Kenntnistand grundsätzlich dazu geeignet sind, das Infektionsrisiko bei einer Wiederverwendung von FFP2-Masken im Privatgebrauch deutlich zu reduzieren. So zeigten die Untersuchungen, dass nach sieben Tagen Aufbewahrung die Menge der infektiösen Coronaviren (SARS-CoV-2) auf und in den Masken auf ein akzeptables Maß verringert werden konnte. Bei der neu und alternativ in dem Flyer des Forschungsprojekts an der Fachhochschule A. und der B. A. beschriebenen Desinfektion durch 10-minütiges Kochen im Gefrierbeutel wird das Coronavirus unter den im Flyer erläuterten Bedingungen vollständig und andere Keime der Haut-, Nasen- und Rachenflora nahezu vollständig inaktiviert. Beide Verfahren führten in den Untersuchungen weder zu einem nennenswerten Verlust der Filterleistung noch zu einer Veränderung der Maske, die diese unbrauchbar machen würden. Auch die bisher in der Flyerversion 1.0 beschriebene Desinfektion im Backofen ist danach nach wie vor eine mögliche Variante der Wiederverwendung. Nach den Angaben im Flyer kann der beschriebene Trockenzyklus bis zu fünfmal wiederholt werden, wobei der Untersuchung eine Tragedauer von zwei Stunden zugrunde gelegen hat. Die Empfehlung bezogen auf ein Abkochen im Kochtopf schränkt die Wiederverwendbarkeit auf dreimal ein. |
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| | Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und des Gebots einer möglichst kostengünstigen als auch kostenbewussten Bedarfsdeckung vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Antragsteller unter Zugrundelegung seiner Angaben an jedem Tag in der Woche eine Maske benötigt. Ferner ist nach diesen Angaben davon auszugehen, dass sich die regelmäßige Nutzung zum Einkaufen und bei Arztbesuchen auf vergleichsweise kurze Zeiträume beschränkt. Damit sind nach Überzeugung des Senats mehr als sieben Masken im Monat bei Einhaltung der genannten Verfahren nicht erforderlich und ein darüberhinausgehender Bedarf nicht glaubhaft gemacht. |
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| | Ausgehend hiervon bestehen bereits Zweifel, ob der Aufwand für die Beschaffung von sieben Masken im Monat erheblich ist, da die Kosten hierfür derzeit deutlich unter 10 EUR betragen dürften. Vom Antragsteller kann und darf aus den genannten Grundsätzen auch erwartet werden, dass er Angebote vergleicht und entsprechend preisgünstige Angebote auswählt. Dies gilt umso mehr, als er selbst vorträgt, mehrmals die Woche einkaufen zu müssen. Der Antragsgegner hat ebenso darauf hingewiesen, dass dem Kläger in den Nachbarortschaften und in zumutbarer Entfernung eine Vielzahl von Supermärkten zur Verfügung stehen (C. 3,4 km, D. 4,8 km, E. 3,8 km, F. 5,1 km). Der Antragsteller kann für diese Einkäufe auf den eigenen Roller zurückgreifen, weswegen er nicht auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen war und ist. In die Beurteilung ist dabei noch nicht eingestellt, dass der Kläger im streitigen Zeitraum zudem noch 12 Masken (gegen Zuzahlung von 4 EUR) bezog, die ihm ebenfalls zur Verfügung standen und die den Bedarf von nahezu zwei Monaten abdeckten. |
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| | Das BSG hat in dem Urteil vom 04.06.2014 (– B 14 AS 30/13 R –, juris) die Annahme einer abstrakten Bagatellgrenze verneint. Andererseits ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber darauf verweist, dass punktuelle Unterdeckungen intern ausgeglichen werden, wenn ein im Regelbedarf nicht berücksichtigter Bedarf nur vorübergehend anfällt oder ein Bedarf deutlich kostenträchtiger ist als der statistische Durchschnittswert, der zu seiner Deckung berücksichtigt worden ist (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 –, BVerfGE 137, 34-103, Rn. 117). Der Senat lässt für die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zugunsten des Antragstellers offen, ob der Bedarf von sieben Masken, die den FFP2-Standard erfüllen (deren Notwendigkeit der Senat im Falle des Antragstellers wegen dessen chronischer Erkrankungen unterstellt, obwohl das von ihm vorgelegte ärztliche Attest hierüber gerade keine Aussage trifft), der Bagatellgrenze unterliegt. Denn selbst wenn ein nicht unerheblicher Bedarf anzuerkennen wäre, wird vom Antragsteller bei der vorliegenden Bedarfslage eine Umschichtung im Sinne einer Präferenzentscheidung dahingehend, einen höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen auszugleichen (vgl. BT-Drucks 17/1465, S 6 und 8), nicht verlangt. Eine solche Einsparmöglichkeit durch Umschichtung schließt das BSG (Urteil vom 04.06.2014, a.a.O., Rn 25) zumindest bei Bedarfen aus, die dem Grunde nach vom Regelbedarf umfasst sind, was aber auch hinsichtlich des hier im Streit stehenden Mehrbedarfs nicht der Fall ist. Vorliegend stehen dem geltend gemachten Bedarf bezogen auf medizinische Masken in der EVS enthaltene Einsparungen gegenüber, die sich unmittelbar aus der bedarfsauslösenden Pandemie ergeben. So sind im Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 09.12.2020 (BGBl. I, S. 2855 ff.) in § 5 (Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte) in Abteilung 9 – Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung und Kultur – 42,44 EUR, in Abteilung 11 – Ausgaben für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen – 11,36 EUR und in Abteilung 12 – Andere Waren und Dienstleistungen – 34,71 EUR eingepreist. Aufgrund der konsumeinschränkenden Maßnahmen durch den verhängten Lockdown sind die Verbrauchsausgaben bspw. für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen, für Eintrittsgelder für den Besuch von Sport- und Freizeit- und Kulturveranstaltungen bzw. für Einrichtungen und Entgelte für Dienstleistungen für die Körperpflege und Friseurdienstleistungen zurückgegangen (vgl. Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 70 Stand: 19.04.2021, Rn. 16). Angesichts dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass noch ein monatlich zu berücksichtigender unabweisbarer Bedarf vorliegt, der durch diese Einsparungen nicht ausgeglichen ist. |
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| | Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Leistungsberechtigte, die wie der Antragsteller für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 zum Ausgleich der mit der Covid-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 EUR (§ 70 SGB II) erhalten. Diese Voraussetzungen erfüllt bei fehlendem bedarfsdeckendem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit auch der Antragsteller. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen in der Form einer einmaligen pauschalen Zusatzleistung im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie in Zusammenhang stehende Aufwendungen ausgeglichen werden. Die Gesetzesbegründung nennt insoweit die Notwendigkeit, Schnelltests auf eigene Kosten durchzuführen, um Risiken z. B. beim Kontakt mit älteren Verwandten ausschließen zu können, oder die Versorgung mit nötigen Hygieneprodukten und Gesundheitsartikeln, Kosten für zusätzliche Materialien und Ausstattung für den Distanzunterricht (z. B. Büromaterial, Druckkosten) sowie Ausgaben für die häusliche Freizeitgestaltung, insbesondere für Familien mit Kindern. Dabei handelt es sich um eine Anspruchsgrundlage für eine eigenständige einmalige Leistung eigener Art, die dem Antragsteller mit der Auszahlung der Leistungen für den Monat Mai zur Verfügung steht (Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 70 1. Überarbeitung, Stand: 19.04.2021, Rn. 14). Soweit die Auffassung vertreten wird (vgl. SG Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.2021 - S 12 AS 711/21 ER -, juris Rn. 30 ff.), dass die Einmalzahlung eine existenzsichernde Funktion erfülle und die Vorschrift des § 70 SGB II wegen Verstoßes gegen Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG verfassungswidrig sei, weil sie als lex specialis die Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II ausschließe, ohne dass der Betrag von 150 EUR schlüssig ermittelt sei und ohne dass er die pandemiebedingten Aufwendungen decken könne, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Dies kann jedoch im vorliegenden Fall – da nicht entscheidungserheblich – dahinstehen. Eine aufgrund von § 70 SGB II ausgezahlte Leistung dürfte (zudem) zumindest einer Eilbedürftigkeit und damit einem Anordnungsgrund eines Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entgegenstehen. |
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| | Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. |
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| | Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG). |
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