Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 9 AS 1285/20

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Dezember 2019 abgeändert und der Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 6. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2019 verurteilt, der Klägerin für Februar bis Mai 2019 weitere Leistungen in Höhe von 30 Euro monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren und 1/6 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klageverfahren.

Tatbestand

 
Streitig ist die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Februar 2019 bis November 2019 jeweils unter Geltendmachung eines Abzugs der Versicherungspauschale wegen einer privaten Kranken- und Pflegezusatzversicherung vom Einkommen der Klägerin.
Die 2012 geborene Klägerin stand im streitigen Zeitraum in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer erwerbsfähigen, alleinstehenden Mutter im Leistungsbezug des Beklagten. Sie verfügten über kein die Freibeträge übersteigendes Vermögen. Sie wohnten in einer 2-3-Zimmer-Wohnung (vgl. Bl. 919) in A. mit einer Wohnfläche von 84 m² (e 602 Mietbescheinigung). Die Nettokaltmiete betrug monatlich 610 Euro zuzüglich 20 Euro für einen Pkw-Stellplatz vor dem Haus (Bl. 906 bzw. 914), der nicht gekündigt werden konnte. Für die Nebenkosten und Heizkosten war eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von insgesamt 120 Euro zu zahlen (vgl. Bl. 913; Mietvertrag a.A. Bd. V). Im Februar 2019 waren die Müllgebühren für das Jahr 2019 in Höhe von 96 Euro fällig (e187).
Zusätzlich zu der bestehenden Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung schloss die Mutter der Klägerin am 13.05.2013 bei der B. Versicherung für die Klägerin eine private Kranken- und Pflegezusatzversicherung mit den Tarifen K1U (Klinik premium Zusatzversicherung für stationäre Behandlung im Ein- und Zweibettzimmer), 10U (Krankenhaustagegeld) und PKU (Pflege premium: Pflege-Zusatzversicherung) ab (e203ff; LSG-Akte Bl. 35, 42). Hierfür waren im streitigen Zeitraum monatliche Beiträge in Höhe von 10,12 Euro zu entrichten (LSG-Akte Bl. 42).
Die Mutter erzielte aufgrund einer von Dezember 2018 bis Mitte September 2019 ausgeübten geringfügigen Beschäftigung ein Einkommen in Höhe von 432 Euro monatlich, zahlbar jeweils im Folgemonat (Arbeitgeberbescheinigung e193). Abweichend hiervon kam der Lohn für Juli 2019 nicht im August, sondern bereits am 30.07.2019 zur Auszahlung, (e459), der Lohn für August kam im September nur in Höhe von 430 Euro (e460) und der Lohn für September im Oktober 2019 in Höhe von 216 Euro (e460) zur Auszahlung.
Die Klägerin erzielte Einkommen in Form von Kindergeld in Höhe von 194 Euro monatlich bis Juni 2019 und in Höhe von 204 Euro monatlich ab Juli 2019. Außerdem hatte sie einen Anspruch auf Kindesunterhalt in Höhe von 330 Euro ab Januar 2019 und von 325 Euro ab Juli 2019. Dieser kam aber im streitigen Zeitraum von Februar bis Mai 2019 nur in Höhe von 269 Euro und im Juni 2019 nur in Höhe von 325 Euro zur Auszahlung. Eine Nachzahlung dieser und weiterer Rückstände erfolgte im Juli 2019 in Höhe von insgesamt 1.275 Euro einschließlich des laufenden Unterhalts für Juli 2019 in Höhe von 325 Euro, was die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 10.07.2019 (e395) mitteilte und das Landratsamt C., Jugendamt, bei dem eine Beistandschaft für die Klägerin bestand, mit Schreiben vom 03.07.2019 und 08.07.2019 bestätigte (e397 und e398).
Auf den Fortzahlungsantrag vom 22.10.2018 (e76) bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrer Mutter mit Bescheid vom 23.11.2018 (e80) Leistungen für die Zeit von Dezember 2018 bis November 2019, hierbei für die Klägerin in Höhe von 149 Euro monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2018 (e91) erhöhte der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Klägerin ab Januar 2019 aufgrund der Regelbedarfserhöhung auf 155 Euro monatlich.
Auf den Widerspruch der Klägerin und ihrer Mutter vom 05.12.2018 (e98: W 948/18) gegen den Bescheid vom 23.11.2018 hob der Beklagte diesen mit Abhilfebescheid vom 18.01.2019 (e 138=e170) für Dezember 2018 auf und bewilligte mit (Änderungs-)Bescheid vom 18.01.2019 (e 135), für Dezember 2018 höhere Leistungen unter Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft. Das Widerspruchsverfahren sahen die Beteiligten damit als erledigt an, der Beklagte erstattete dem Klägerbevollmächtigten auf dessen Antrag die vollen Kosten des Widerspruchsverfahrens.
Den am 12.02.2019 gegen den Änderungsbescheid vom 18.01.2019 eingelegten Widerspruch der Klägerin und ihrer Mutter, mit dem sie auf die für die Klägerin abgeschlossene Krankenzusatzversicherung hinwiesen (e201), aufgrund derer gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung ) i. V. m. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, jeweils in der Fassung vom 26.07.2016, vom Einkommen der Klägerin die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro abzusetzen sei, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2019 (e206, W 98/19) als unbegründet zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 13.03.2019 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG), die unter dem Aktenzeichen S 2 AS 1129/19 geführt wurde.
Für Januar 2019 hob der Beklagte im Hinblick auf die erfolgte Arbeitsaufnahme mit erstmaligem Einkommenszufluss im Januar 2019 nach vorheriger Anhörung vom 18.01.2019 (e143) mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.03.2019 (e300) die Bewilligung im Bescheid vom 23.11.2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24.11.2018 in Höhe von 227,17 Euro für die Mutter und in Höhe von 26,43 Euro für die Klägerin auf und forderte die Erstattung der Beträge. Auch hierbei berücksichtigte er die höheren Kosten der Unterkunft. Hiergegen legten die Klägerin und ihre Mutter am 29.03.2019 Widerspruch ein (e361; W 234/19), den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2019 als unbegründet zurückwies (e363). Hiergegen erhoben die Klägerin und ihre Mutter am 26.04.2019 Klage zum SG (S 2 AS 1790/19).
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Für die vorliegend streitige Zeit von Februar bis November 2019 hob der Beklagte zunächst mit Aufhebungsbescheid vom 18.01.2019 (e161) den Änderungsbescheid vom 24.11.2019 ganz auf und bewilligte mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 18.01.2019 (e149) Leistungen nur für Februar bis Juli 2019 vorläufig unter Berücksichtigung eines Einkommens der Mutter in Höhe von 432 Euro monatlich, ebenfalls unter Berücksichtigung der höheren Kosten der Unterkunft. Auf die hiergegen gerichteten Widersprüche der Klägerin (e179; W 57/19 und e174; W 58/19) hob der Beklagte die beiden Bescheide vom 18.01.2019 mit Abhilfebescheiden vom 06.03.2019 (e226 und e250) wieder auf. Die Widersprüche behandelten die Beteiligten als erledigt und der Beklagte erstattete auf Antrag des Klägerbevollmächtigten die Kosten.
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Mit Änderungsbescheid vom 06.03.2019 (e226) hob der Beklagte den Änderungsbescheid vom 24.11.2018 erneut teilweise für die Zeit von Februar bis November 2019 unter Bezugnahme auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und bewilligte mit gesondertem (Bewilligungs-)Bescheid vom 06.03.2019 (e214) Leistungen in geänderter Höhe, für die Klägerin in Höhe von 163,07 Euro für Februar 2019 (um 8,07 Euro höhere Leistungen), in Höhe von 122,57 Euro für März bis Mai 2019 (um 32,43 Euro niedrigere Leistungen), in Höhe von 119,67 Euro für Juni 2019 (7. Geburtstag der Klägerin; um 35,33 Euro niedrigere Leistungen) und in Höhe von 118,70 Euro für Juli bis November 2019 (um 36,30 Euro niedrigere Leistungen). Hierbei berücksichtigte der Beklagte die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung einschließlich der Kosten des Stellplatzes von monatlich 20 Euro, die Müllgebühren nicht mehr mit einem 1/12-Anteil jeden Monat, sondern in voller Höhe nur im Fälligkeitsmonat Februar 2019 und rechnete ein monatliches Einkommen der Mutter der Klägerin in Höhe von 432 Euro brutto wie netto abzüglich von Freibeträgen in Höhe von 166,40 Euro an. Unverändert rechnete er weiterhin ein monatliches Einkommen der Klägerin in Form von Unterhalt in Höhe von 322 Euro und in Form von Kindergeld in Höhe von 194 Euro an, ohne Abzug der Versicherungspauschale.
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Auch gegen „den Bescheid“ vom 06.03.2019 legten die Klägerin und ihre Mutter Widerspruch ein (e337; W 175/19). Sie begründeten diesen damit, dass der Leistungszeitraum von dem in § 41 Abs. 3 SGB II vorgesehenen Zeitraum abweiche und dass vom Einkommen der Klägerin die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro nicht in Abzug gebracht worden sei, obwohl sie eine zusätzliche private Krankenversicherung habe. Bereits zuvor hatte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.02.2019 (e212) mitgeteilt, dass die Klägerin seit Geburt an diversen Erkrankungen leide, für die sie besondere Therapien benötige und erhalte. Insofern sei die Zusatzkrankenversicherung in diesem Fall gerechtfertigt und erforderlich. Zu einer Kostensenkungsaufforderung brachte die Mutter der Klägerin mit Schreiben vom 01.02.2019 gegenüber dem Beklagten vor, dass die Klägerin eine Entwicklungsverzögerung habe und Probleme mit der emotionalen Regulation. Durch die Gesamtumstände sei sie hochbelastet und gehe wöchentlich zum Kinderpsychologen. Sie brauche Stabilität, soziale Sicherheit und die schulischen und sozialen Kontakte. Sie würden aktuell an verschiedenen Maßnahmen teilnehmen, die das Jugendamt ihnen angeboten bzw. dringend empfohlen habe. Die Klägerin gehe in eine sozialpädagogische Gruppe als jugendhilferechtliche Maßnahme und in die Heilpädagogik und sie hätten eine sozialpädagogische Familienhelferin. Hierzu legte sie Bescheinigungen über die psychotherapeutische Behandlung der Klägerin seit August 2018 (e199) und über ihre eigene Behandlung seit Juni 2018 (e200) bzw. seit dem Jahr 2011 (e210) vor.
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Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2019 (e339) als unbegründet zurück. Der Bewilligungszeitraum verbleibe beim Zeitraum von Dezember 2018 bis November 2019, mit dem angefochtenen Bescheid sei lediglich eine Änderung für den Teilzeitraum von Februar bis November 2019 erfolgt. Die Pauschale für private Versicherungen sei nicht in Abzug zu bringen vom Einkommen der Klägerin. Die Versicherungsleistungen der privaten Zusatzkrankenversicherung seien dem Grunde nach nicht angemessen und damit auch nicht notwendig. Die Klägerin und ihre Mutter hätten nicht nachgewiesen, dass mit der privaten Zusatzversicherung Leistungsfälle abgedeckt würden, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen würden und deren Absicherung im Einzelfall geboten sei. Soweit sich die Klägerin in psychotherapeutischer Behandlung befinde und die Indikation einer Verhaltungstherapie gegeben sei, würden die Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Zum Standard von Familien mit geringem Einkommen zähle für Kinder, die im Rahmen der Familienversicherung krankenversichert seien, eine solche Zusatzversicherung gerade nicht. Zum Erlass des gesonderten Bewilligungsbescheides vom 06.03.2019 neben dem Änderungsbescheid vom 06.03.2019 vermerkte der Beklagte, dass nur der Änderungsbescheid hätte zur Post gegeben werden sollen. Der Versand des gesonderten Bewilligungsbescheides vom 06.03.2019 sei fehlerhaft erfolgt.
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Hiergegen hat die Klägerin am 16.04.2019 Klage zum SG erhoben (S 2 AS 1647/19). Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, sie lebe mit ihrer alleinerziehenden Mutter in einer Mietwohnung. Sie erhalte Kindergeld und Unterhalt. Auf sie sei eine Zusatz-Krankenversicherung abgeschlossen mit einem monatlichen Beitrag von 9,83 Euro im Jahr 2018. Hiervon habe der Beklagte Kenntnis. Die Versicherung sei in ihrem Fall erforderlich und sowohl nach Grund und Höhe angemessen. Daher sei der Freibetrag von ihrem Einkommen in Abzug zu bringen.
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Das SG hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Klagen keine Aussicht auf Erfolg haben dürften, da ein konkretes gesundheitliches Risiko der Klägerin nicht ersichtlich sei und auch nicht vorgetragen worden sei.
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Mit Änderungsbescheid vom 01.06.2019 hat der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit von Juli bis November 2019 teilweise aufgehoben wegen der Erhöhung des Kindergeldes um 10 Euro auf 204 Euro ab Juli 2019. Die der Klägerin bewilligten Leistungen wurden auf monatlich 110,93 Euro reduziert (e386).
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Auf die außergerichtliche Mitteilung der Mutter der Klägerin, dass seit Juni 2018 zu viel an Kindesunterhalt angerechnet und die Rückstände nun im Juli 2019 ausbezahlt worden seien, unter Vorlage einer Bestätigung hierzu durch das Landratsamt C., Jugendamt, hat der Beklagte die Klägerin und ihre Mutter mit Schreiben vom 22.07.2019 dazu angehört, dass sich aufgrund der Anrechnung des vollen Unterhalts trotz Rückständen eine Nachzahlung ergebe, wegen der Auszahlung der Rückstände im Juli 2019 hingegen eine Rückforderung und dass Nachzahlung und Rückforderung miteinander verrechnet werden könnten. Die Klägerin und ihre Mutter haben Gelegenheit zur Stellungnahme bis 08.08.2019 erhalten. Die Mutter der Klägerin hat hierzu am 07.08.2019 (e413) telefonisch Kontakt mit dem Beklagten aufgenommen, Weiteres wurde nicht veranlasst (LSG-Akte Bl. 70).
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Mit Änderungsbescheid vom 22.07.2019 hat der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Monate August bis November 2019 teilweise aufgehoben und die Leistungen für die Klägerin um jeweils 3 Euro auf 108,61 Euro reduziert im Hinblick auf den Anspruch auf Kindesunterhalt in Höhe von 325 Euro monatlich (e400). Den Widerspruch der Klägerin hiergegen (e427) mit der Begründung, dass die Versicherungspauschale bei ihrem Einkommen nicht in Abzug gebracht worden sei, hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2019 als unzulässig abgewiesen, da der Änderungsbescheid Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei (e431).
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Aufgrund der Beendigung der geringfügigen Beschäftigung der Mutter der Klägerin zum 15.09.2019 (e414) hat der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 15.08.2019 Leistungen für November 2019 ohne Anrechnung von Einkommen der Mutter, für die Klägerin in Höhe von 148 Euro (e421) bewilligt und nach Vorlage des Kontoauszuges über den Einkommenszufluss im Oktober 2019 in Höhe von 216 Euro mit Änderungsbescheid vom 17.01.2020 (e888) für Oktober 2019 um 172,80 Euro höhere Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft bewilligt. Der Leistungsanspruch der Klägerin wurde auf 134,24 Euro festgesetzt.
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Am 20.10.2019 hat der Klägervertreter über den Elektronischen Rechtsverkehr einen Schriftsatz mit Anlagen an das SG übermittelt, der keinen Eingang in die Klageakte gefunden hat.
21 
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 03.12.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg. Streitgegenständlich seien die Bescheide vom 06.03.2019, 01.06.2019, 22.07.2019 und 15.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2019 hinsichtlich des Zeitraums von Februar bis November 2019. Der Beklagte habe zu Recht nicht den Pauschbetrag in Höhe von 30 Euro nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V vom Einkommen der Klägerin abgesetzt. Danach könnten Beiträge zu privaten Versicherungen, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben seien, nur von den Einnahmen abgezogen werden, wenn sowohl die Art der Versicherung als auch die Höhe der geschuldeten Beiträge angemessen seien. Der Begriff der Angemessenheit sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliege. Zur Ausfüllung sei abstrakt darauf abzustellen, für welche Lebensrisiken und in welchem Umfang Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze üblicherweise Vorsorgeaufwendungen zu tätigen pflegten und konkret zu beachten, welche individuellen Lebensverhältnisse die Situation des Hilfebedürftigen prägten. Maßgeblich sei, ob eine solche Vorsorgeaufwendung üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze getätigt würden oder die individuellen Lebensverhältnisse den Abschluss einer derartigen Versicherung bedingten. Eine in dem Sinne gegebene Üblichkeit – in Abgrenzung zur Einzelfallbetrachtung – setze zumindest voraus, dass in mehr als 50 Prozent der Vergleichshaushalte entsprechende Versicherungen abgeschlossen würden. Grundsätzlich gelte jedoch, dass, wenn bereits ein hinreichender Schutz durch die gesetzliche Sozialversicherung gegeben sei, die Absetzbarkeit von Beiträgen für private Versicherungen, die dieselben Risiken abdecken, im Grundsicherungsrecht schon aus systematischen Gründen ausscheiden. Grundsätzlich werde durch Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung auch ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf gedeckt, für den wegen des Schutzes durch die gesetzliche Sozialversicherung keine besonderen Leistungen im SGB II vorgesehen seien. Für die Klägerin bestehe zwar eine private Versicherung bei der B. Versicherung, wobei es sich um eine Zusatzversicherung betreffend Krankenbehandlungen nach dem SGB V, sowie um eine Versicherung bezüglich Krankenhaustagegeld sowie um eine Pflegezusatzversicherung handle. Die diesbezüglich zu erbringenden Beiträge seien aber nicht nach Grund und Höhe angemessen. Es komme hierbei zunächst nicht darauf an, ob die Versicherung von dem Kind persönlich abgeschlossen worden sei und es sei zudem unerheblich, ob es sich um eine „Paketversicherung“ handle, wenn diese - wie hier - einen selbstständigen, ausschließlich auf das Kind bezogenen Anteil enthalte, somit für das Kind ein individueller Versicherungsbeitrag aufzubringen sei. Die für die Klägerin abgeschlossene Zusatzversicherungen seien jedoch nicht angemessen. Das BSG habe insoweit bereits entschieden, dass eine Angemessenheit bei einer Zusatzkrankenversicherung nicht gegeben sei, wenn – wie hier – eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe und die medizinische Versorgung im Krankheitsfall damit sichergestellt sei. Die gleichen Grundsätze würden nach Ansicht der Kammer auch für die Pflegeversicherung gelten, soweit – wie hier – eine Familienversicherung bestehe. Es könne im Einzelfall eine Zusatzkrankenversicherung nur dann berücksichtigt werden, wenn ein gesundheitliches Risiko bestehe, das eine zusätzliche Absicherung über die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung hinaus erforderlich mache. Ein solch konkretes gesundheitliches Risiko der Klägerin sei hier aber nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Die Kammer verkenne insoweit nicht, dass aus der Verwaltungsakte hervorgehe, dass die Klägerin an einer Entwicklungsverzögerung mit Problemen bei der emotionalen Regulation leide. Dass diese Erkrankung jedoch eine zusätzliche Absicherung über die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung hinaus erforderlich machen würde, sei nicht ersichtlich bzw. nachvollziehbar dargelegt worden. Damit sei die Klage abzuweisen. Die Berufung bedürfte der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da der Beschwerdegegenstand unter 750 Euro liege und im Übrigen nicht wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen seien. Gründe, die Berufung zuzulassen nach § 144 Abs. 2 SGG, lägen jedoch nicht vor.
22 
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem ihrem Bevollmächtigten am 10.12.2019 zugestellten Urteil hat ausschließlich die Klägerin am 10.01.2020 Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und geltend gemacht, das Urteil leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhe. Sie hat den Schriftsatz vom 20.10.2019, allerdings ohne Anlagen, vorgelegt. Streitgegenständlich sei die Frage nach dem Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro unter Berücksichtigung der privaten Krankenzusatzversicherung bei ihrem Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V. Das SG habe die Mitteilungen im Schriftsatz vom 20.10.2019 nicht berücksichtigt, sondern nur auf eine Erkrankung, wie sie sich aus der Verwaltungsakte ergebe, abgestellt. Tatsächlich leide sie teilweise seit ihrer Geburt an folgenden Erkrankungen: „expressive Sprachstörung, kombinierte Entwicklungsverzögerung, Störung des Sozialverhaltens, auditive Wahrnehmungsstörung, emotionale Störung, idiopathische Epilepsie, epileptisches Syndrom mit fokal beginnenden Anfällen, Molluscum Contagiosum, Trobozytopathie, sebotthoische Dermatitis, Systemerkrankung, akute Belastungsstörung, akute Belastungsreaktion, emotionale Störung, Verhaltensstörung, Blutgerinnungsstörung“, wie sich aus dem Schriftsatz vom 20.10.2019 ergebe.
23 
Mit Beschluss vom 14.04.2020 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des SG vom 03.12.2019 zugelassen, da der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler vorlag und die Entscheidung auf dem Verstoß beruhen konnte.
24 
In dem als Berufung fortgeführten Verfahren hat der Senat die Klägerin dazu aufgefordert, klarzustellen, seit wann welche Erkrankungen bei ihr in welcher Ausprägung vorliegen, welche zusätzlichen Untersuchungen und Therapien im präventiven Bereich erforderlich und von der Versicherung umfasst sind bzw. waren, in welchem Umfang die Klägerin in der Vergangenheit aufgrund ihrer Erkrankungen dem Schulunterricht fernbleiben und Nachhilfe in Anspruch nehmen musste und inwiefern stationäre Behandlungen erforderlich waren, sowie entsprechende Nachweise vorzulegen. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, aufgrund ihrer Erkrankungen mit psychologischem Schwerpunkt könne sie nicht ohne eine Bezugsperson (ihre Mutter) in einem Krankenhaus untergebracht werden, auch ein Mehrbettzimmer komme nicht in Frage. Die Zusatzversicherung übernehme neben der Behandlung durch den Chefarzt eine Unterbringung in einem gesondert berechenbaren Ein- oder Zweibettzimmer und die Mehrkosten für die Unterbringung des Elternteils. Hierbei würden von der Versicherung die zusätzlichen Unterbringungs- und Verpflegungskosten für eine erwachsene Begleitperson für die Dauer von bis zu vier Wochen je Kalenderjahr übernommen. Von besonderer Bedeutung sei auch, dass im Falle einer Unterbringung einer versicherten Person bis zur Vollendung des 20.Lebensjahres bis zu 200,00 Euro der Aufwendungen für Nachhilfeunterricht von der Versicherung übernommen würden, falls die Klägerin länger als drei Wochen stationär in einem Krankenhaus aufgenommen werde. Die Zusatzversicherung übernehme auch die Kosten für den Transport in ein Krankenhaus sowie den Rettungstransport. Der Versicherungsschutz bestehe seit dem 01.05.2013. Hierzu hat sie ein Schreiben der B. Versicherung vom 28.09.2020 vorgelegt, aus dem sich der Versicherungsbeginn und die Beitragshöhe seither ergibt. Des Weiteren hat sie die Versicherungsbedingungen der von ihr abgeschlossenen Zusatzversicherung auszugsweise vorgelegt und mitgeteilt, dass diese unter https://ga.ruv.de/de/uec/bedingungen/aktuell/ruv-pkx_kranken_verbraucherinfo.pdf im Internet abrufbar sind. Hierauf wird Bezug genommen.
25 
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
26 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Dezember 2019 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 6. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2019 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 1. Juni 2019, 22. Juli 2019, 15. August 2019 und 17. Januar 2020 zu verurteilen, ihr für Februar bis November 2019 weitere Leistungen in Höhe von 30 Euro dergestalt zu gewähren, dass bei der Berechnung ihres Einkommens die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro in Abzug gebracht wird.
27 
Der Beklagte beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Die GKV trage zusätzlich zu den Kosten für die stationäre Behandlung eines Versicherten auch die Kosten, die durch eine aus medizinischen, therapeutischen oder psychologischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson entstünden. Auch übernehme die GKV die Kosten für den Transport in ein Krankenhaus sowie den Rettungstransport, soweit dies medizinisch notwendig sei. Zwar habe die Klägerin nun einen Nachweis dazu vorgelegt, wann die Versicherung abgeschlossen wurde und wie hoch die Beiträge in den jeweils streitigen Zeiträumen waren. Außerdem habe sie die gewählten Tarife und das entsprechende Bedingungsheft der B. Krankenversicherung AG dazu übersandt. Es liege aber zu den aufgelisteten Erkrankungen der Klägerin nur ein Schreiben vom 29.01.2019 des Psychotherapeuten T. L. vor, aus dem hervorgehe, dass sich die Klägerin seit August 2018 in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Die gerichtliche Anfrage zu ihren Erkrankungen habe die Klägerin weitgehend unbeantwortet gelassen. Dass diese eine zusätzliche Absicherung über die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung hinaus erforderlich machen würden, sei nach alledem nicht nachvollziehbar dargelegt.
30 
Auf Nachfrage hat der Beklagte klargestellt, dass nach der Anhörung vom 22.07.2019 insoweit keine weiteren Bescheide ergangen sind. Seines Erachtens mache die Klägerin eine Nachzahlung von SGB II-Leistungen für die Vergangenheit im Hinblick auf die erhaltene Unterhaltsnachzahlung gerade nicht (mehr) geltend. Für den Zeitraum bis 30.11.2018 sehe er darüber hinaus auch keine Veranlassung für eine Nachzahlung, da es sich hierbei um Überprüfungsverfahren gemäß § 44 SGB X handle, im Rahmen derer ausschließlich vorgebracht worden sei, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur teilweise gewährt und das Einkommen nicht ordnungsgemäß bereinigt worden seien.
31 
Mit Schriftsätzen vom 28.04.2021 und vom 05.05.2021 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, der Verwaltungsakte des Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen zu den weiteren zwischen den Beteiligten beim Senat anhängigen und anhängig gewesenen Verfahren L 9 AS 1282/20, L 9 AS 1283/20, L 9 AS 1284/20, L 9 AS 1286/20 und L 9 AS 1287/20 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
33 
1. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden kann, ist zulässig und teilweise begründet.
34 
Die Klägerin hat im streitigen Zeitraum von Februar bis Mai 2019 einen um 30 Euro höheren Leistungsanspruch, allerdings nicht aufgrund Abzugs der Versicherungspauschale von ihrem Einkommen, sondern aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte bei der Leistungsbewilligung u.a. Einkommen in Form von Kindesunterhalt in Höhe von 322 Euro monatlich bis Mai 2019 angerechnet hat, obwohl der Klägerin bis Mai 2019 nur 269 Euro Kindesunterhalt monatlich zugeflossen sind. Für die Zeit von Juni bis November 2019 besteht kein höherer Leistungsanspruch. Insoweit ist die Berufung nicht begründet.
35 
2. Streitgegenstand sind neben dem Urteil des SG vom 03.12.2019 die Bescheide vom 06.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2019 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 01.06.2019, 22.07.2019, 15.08.2019 und 17.01.2020, mit denen der Beklagte die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin nach dem SGB II in der Zeit von Februar bis November 2019 festgesetzt hat. Die Klägerin begehrt jeweils weitere Leistungen in Höhe von 30 Euro monatlich. Zutreffend verfolgt sie ihr Begehren mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage.
36 
Zwar enthält der Änderungsbescheid vom 06.03.2019 nur hinsichtlich des Monats Februar 2019 eine höhere Leistungsbewilligung und hinsichtlich der Monate März bis November 2019 lediglich eine teilweise Aufhebung der bereits bestandskräftig gewordenen Leistungsbewilligung durch den Änderungsbescheid vom 24.11.2018. Allerdings ist insoweit auch für die Monate März bis November 2019 nicht nur die reine Anfechtungsklage statthaft, denn der Beklagte hat – nach seiner Einschätzung fehlerhaft – neben dem Änderungsbescheid vom 06.03.2019 auch einen entsprechenden Bewilligungsbescheid vom 06.03.2019 für die gesamte Zeit von Februar bis November 2019 erlassen. Insoweit ist auch der Widerspruch der Klägerin und ihrer Mutter gegen „den Bescheid“ vom 06.03.2019 nicht als nur gegen den Änderungsbescheid gerichtet auszulegen, sondern gegen beide Bescheide vom 06.03.2019 und damit auch die (fehlerhaft versandte) Bewilligungsentscheidung.
37 
3. Der Leistungsanspruch der Klägerin ist dabei entgegen dem Vorbringen des Beklagten nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Absetzbarkeit der Versicherungspauschale zu prüfen, sondern einer vollständigen Überprüfung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu unterziehen. Denn die Absetzbarkeit der Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro oder der konkret bezifferten Beiträge zu einer privaten Versicherung sind kein abtrennbarer Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 89/11 R -, Juris Rn. 11 m. w. N.).
38 
Aufgrund der Antragstellung steht jedoch vorliegend ausschließlich eine Erhöhung der Leistungen bis zu einem Betrag von 30 Euro monatlich im Streit. Die Klägerin hat einen höheren Leistungsanspruch vorliegend ausschließlich unter Berücksichtigung der Versicherungspauschale in dieser Höhe und damit einen um 30 Euro höheren Leistungsanspruch geltend gemacht (vgl. BSG, Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 89/11 R -, a.a.O.). Hierauf ist der Streitgegenstand betragsmäßig begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2020 – B 4 AS 1/20 R -, Juris Rn. 11). Selbst nachdem die Mutter der Klägerin während des Klageverfahrens dem Beklagten außergerichtlich mitgeteilt hat, dass seit Juni 2018 nicht mehr der volle Kindesunterhalt ausbezahlt wurde, das Landratsamt B, Jugendamt, die Unterhaltsrückstände und die Nachzahlung im Juli 2019 bestätigt und der Beklagte unter dem 22.07.2019 die Klägerin und ihre Mutter wegen eines möglichen Nachzahlungsanspruchs sowie einer etwaigen Erstattungsforderung angehört hat, hat die Klägerin weder im Klageverfahren noch nachgehend im Berufungsverfahren ihren Antrag erweitert oder umgestellt, sondern weiterhin lediglich einen höheren Leistungsanspruch unter Absetzung der Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro von ihrem Einkommen begehrt.
39 
4. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II im streitigen Zeitraum sind §§ 19 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 9 Abs. 1, Abs. 2 SGB II jeweils in der Fassung vom 13.05.2011.
40 
Nach §§ 19 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 2 SGB II erhalten nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Die Klägerin ist nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte in diesem Sinne. Sie lebte im streitigen Zeitraum in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter, die erwerbsfähige Leistungsberechtigte war.
41 
a. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Hilfebedürftig in diesem Sinne ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Diese Voraussetzungen erfüllte die im streitigen Zeitraum erwerbsfähige, alleinstehende Mutter der Klägerin, die über kein eigenes Einkommen verfügte und ebenso wenig wie die Klägerin über berücksichtigungsfähiges Vermögen. Sie bildeten als Zusammenlebende in einem Haushalt auch eine Bedarfsgemeinschaft. Denn nach § 7 Abs. 3 Nr. 2SGB II gehören neben den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder dieser Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, zur Bedarfsgemeinschaft.
42 
b. Die Leistungen umfassen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Sie werden nach § 19 Abs. 3 SGB II in Höhe der Bedarfe erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind.
43 
aa. Der Regelbedarf der Klägerin betrug monatlich 302 Euro, ihr Bedarf für Unterkunft und Heizung belief sich auf 375 Euro monatlich (1/2 von 610 Euro Grundmiete + 20 Euro Stellplatz + 120 Neben- und Heizkostenvorauszahlung), bzw. im Februar 2019 auf 423 Euro (375 Euro + ½ von 96 Euro Müllgebühren), mithin belief sich ihr Bedarf im Februar 2019 auf 725 Euro und von März bis November 2019 auf 677 Euro. Der Bedarf der Mutter der Klägerin belief sich unter Berücksichtigung des Regelbedarfs von 424 Euro monatlich, eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende in Höhe von 152,64 Euro monatlich bis 07.06.2019 bzw. in Höhe von 50,88 Euro monatlich ab 08.06.2019 (7. Geburtstag der Klägerin) und des Bedarfs für Unterkunft und Heizung in gleicher Höhe wie bei der Klägerin auf 999,64 Euro im Februar 2019, auf 945,64 Euro monatlich von März bis Mai 2019, auf 873,63 Euro im Juni 2019 und auf 843,88 Euro monatlich von Juli bis November 2019, wie auch vom Beklagten den Bescheiden vom 06.03.2019 sowie den Änderungsbescheiden vom 01.06.2019, 22.07.2019, 15.08.2019 und 17.01.2020 zutreffend zugrunde gelegt.
44 
bb. Auf den Bedarf der Klägerin ist zunächst das nach §§ 11 ff. SGB II (i. d. F. vom 26.07.2016) zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin anzurechnen, § 7 Abs. 3 Nr. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II.
45 
Von Februar bis Mai 2019 flossen der Klägerin monatlich 463 Euro (194 Euro Kindergeld + 269 Euro Kindesunterhalt) zu. Der Zufluss des Kindesunterhalts nur in Höhe von 269 Euro folgt für den Senat aus den Mitteilungen der Mutter der Klägerin vom 08.07.2019 und 10.07.2019 sowie den Bestätigungen des Landratsamts C., Jugendamt, vom 03.07.2019 und 08.07.2019, wonach der Klägerin auch in dieser Zeit monatlich nur 269 Euro Kindesunterhalt ausbezahlt wurden, obwohl sich der Anspruch ab Januar 2019 auf 330 Euro monatlich erhöht hatte, d.h. von Februar bis Mai 2019 sind jeweils 61 Euro zu wenig zur Auszahlung gekommen.
46 
Im Juni 2019 ist der Klägerin ein Einkommen in Höhe von 519 Euro zugeflossen (194 Euro Kindergeld + 325 Euro Kindesunterhalt). In diesem Monat sind der Klägerin nach der Auskunft des Jugendamtes nur 5 Euro weniger an Unterhalt zugeflossen als sie beanspruchen konnte.
47 
Erst ab Juli 2019 ist der Klägerin der Kindesunterhalt in voller Höhe von 325 Euro monatlich zugeflossen. Der Anspruch hatte sich aufgrund der Erhöhung des Kindergeldes um 10 Euro ab Juli 2019 aufgrund der hälftigen Anrechnung von 330 Euro auf 325 Euro reduziert, damit verfügte die Klägerin über laufendes Einkommen in den Monaten Juli bis November 2019 in Höhe von 529 Euro (204 Euro Kindergeld + 325 Euro Kindesunterhalt).
48 
Als Einkommen sind nur die Einnahmen zu berücksichtigen, die die Klägerin tatsächlich erhalten hat. Deshalb scheidet eine Anrechnung höherer Unterhaltszahlungen in den Monaten Februar bis Juni 2019 aus, auch wenn eine Nachzahlung der Rückstände im Juli 2019 erfolgt ist. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Beklagte die im Juli 2019 erfolgte Auszahlung des rückständigen Kindesunterhalts auf den Leistungsanspruch im Juli 2019 bzw. der Folgemonate bedarfsmindernd anrechnet oder nicht. Denn nach dem im SGB II geltenden Monatsprinzip sind die Leistungen monatsweise zu berechnen, und zwar ausgehend von den Bedarfen und dem zufließenden Einkommen im jeweiligen Monat (BSG, Urteil vom 07.12.2017 - B 14 AS 8/17 R -, Juris Rn. 20). Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich zufließen, gilt nach der im SGB II geltenden modifizierten Zuflusstheorie nur dann, wenn statt des tatsächlichen Zuflusses rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (st. Rspr. des BSG, vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2017 a. a. O. m. w. N.). Eine vom tatsächlichen Zufluss abweichende rechtliche Zuordnung von Unterhaltszahlungen ist unter keinem Gesichtspunkt gegeben (BSG, Urteil vom 07.12.2017 a. a. O. Rn. 21).
49 
cc. Dieses Einkommen ist ohne weitere Abzüge, insbesondere ohne Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro zu berücksichtigen.
50 
Zu Recht hat bereits der Beklagte ausgeführt, dass das Einkommen der Klägerin nicht anspruchserhöhend um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V i. V. m. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II zu bereinigen ist. Dies hat das SG unter zutreffender Darstellung der rechtlichen Grundlagen in der angefochtenen Entscheidung zutreffend bestätigt. Auch der Senat ist der Auffassung, dass eine private Kranken- und Pflegezusatzversicherung dem Grunde nach angemessen im Sinne der genannten Vorschriften sein kann, wenn eine solche üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze abgeschlossen wird oder die individuellen Lebensverhältnisse den Abschluss einer derartigen Versicherung bedingen (vgl. BSG, Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 89/11 R -, Juris Rn. 27 und Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R -, Juris Rn. 21). Die von der Klägerin abgeschlossene private Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht in diesem Sinne üblich für Kinder und auch in der Person der Klägerin ist kein gesundheitliches Risiko verwirklicht, das eine zusätzliche Absicherung über die der GKV hinaus erforderlich machen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus dem Berufungsvorbringen der Klägerin und den von ihr im Berufungsverfahren vorgelegten bzw. in Bezug genommenen Unterlagen keine ausreichenden Anhaltpunkte dafür ergeben, dass bei der Klägerin ein solches gesundheitliches Risiko besteht, dass der Abschluss gerade der für sie bestehenden Zusatzversicherungen als angemessen eingeordnet werden könnte. Zwar hat die Klägerin nochmals die bereits im Schriftsatz an das SG vom 20.10.2019 enthaltenen Krankheiten aufgelistet und angegeben, dass sie unter diesen teilweise seit Geburt leide. Auch hat sie konkrete Unterlagen über die Zusatzversicherung mit den Versicherungsbedingungen der für sie geltenden Tarife, den Zeitpunkt des Abschlusses und die Höhe der jeweiligen Beiträge vorgelegt. Allerdings hat sie über die von ihrer Mutter im Zusammenhang mit einer Kostensenkungsaufforderung beim Beklagten vorgelegte Bescheinigung ihres Psychotherapeuten hinaus, bei dem sie seit August 2018 in Behandlung steht, keinerlei weitere Nachweise vorgelegt, nicht einmal weitere Angaben gemacht. So ist nicht ersichtlich, ab wann die Klägerin unter welcher der aufgelisteten Erkrankungen in welcher Ausprägung leidet und ob und ggf. inwieweit hierdurch ein Risiko besteht, dass eine über die Absicherung durch die GKV hinausgehende Behandlung, Therapie, Maßnahme usw. erforderlich werden könnte, die über die konkret bestehende Zusatzversicherung abgedeckt wäre. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die bereits im ersten Lebensjahr der Klägerin abgeschlossene Zusatzversicherung jemals seither zum Tragen gekommen wäre. Zu der einzig konkret benannten und belegten Erkrankung und Behandlung durch den Psychotherapeuten hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass bei stationärer Behandlung auch im Rahmen der GKV die Leistungen die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten mitumfassen (vgl. § 11 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) bzw. dass bei einer Indikation einer Verhaltenstherapie die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung von der GKV übernommen werden. Auch hierauf hat die Klägerin keinerlei Angaben gemacht, die den Schluss zuließen, dass in ihrem Fall ein gesundheitliches Risiko besteht oder sich realisiert hat, das Kosten verursacht, die nicht über die GKV, aber über die konkrete Zusatzversicherung abgedeckt wären. Wenn dies der Fall wäre, hätte die Klägerin dies entsprechend vortragen und z.B. entsprechende Abrechnungen mit der R -Versicherung vorlegen können. Dies hat sie aber weder auf die Aufforderung des Beklagten im Widerspruchsverfahren noch auf den Hinweis des SG im Klageverfahren noch auf die Aufforderung des Senats und die Berufungserwiderung des Beklagten getan.
51 
Ob sich überhaupt bereits vor dem Abschluss der Versicherung noch im ersten Lebensjahr der Klägerin ein besonderes gesundheitliches Risiko gezeigt oder zumindest angedeutet hatte, das nachvollziehbar Anlass zum Abschluss der Versicherung hätte geben können und ob und ggf. wann in welcher Art sich ein solches Risiko im weiteren Verlauf gezeigt oder zumindest angedeutet hat, das nachvollziehbar Anlass zur Fortführung der Versicherung auch im streitigen Zeitraum hätte geben können, ist weder ersichtlich noch konkret vorgetragen. Die Klägerin hat bis zuletzt bloß eine Auflistung von Erkrankungen ohne nähere Angaben oder Belege hierüber übermittelt.
52 
dd. Da auch keine anderweitigen Abzüge vom Einkommen der Klägerin vorzunehmen sind, ist dieses in voller Höhe gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 SGB II zunächst auf ihren eigenen Bedarf anzurechnen. Hiernach verblieb im Februar 2019 ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 262 Euro, in den Monaten März bis Mai 2019 in Höhe von 214 Euro, im Juni 2019 in Höhe von 158 Euro und in den Monaten Juli bis November 2019 in Höhe von 148 Euro.
53 
c. Auf den nach Anrechnung des eigenen laufenden Einkommens verbliebenen Bedarf der Klägerin ist weiter das ihr im Juli 2019 zufließende Einkommen in Form der Nachzahlung rückständigen Kindesunterhalts anzurechnen. In der im Juli 2019 vom Jugendamt angewiesenen Zahlung an die Klägerin von 1.275 Euro waren 325 Euro laufender Unterhalt für den Monat Juli 2019 enthalten, der Rest in Höhe von 950 Euro war eine Nachzahlung für vorangegangene Zeiträume und damit als Einmalzahlung im Sinne des §11 Abs. 3 Satz 2 SGB II einzuordnen. Da die Leistungen im Zuflussmonat Juli 2019 bereits ohne Anrechnung dieser Einmalzahlung erbracht waren, hat die Anrechnung im Folgemonat, dem August 2019 zu erfolgen, § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II, bzw., da mit der Anrechnung im August 2019 der Leistungsanspruch der Klägerin angesichts des noch verbliebenen ungedeckten Bedarfs von 148 Euro ganz entfallen wäre, hat eine Anrechnung ab August 2019 auf sechs Monate aufgeteilt zu erfolgen (§ 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II), mit einem anteiligen Betrag von 158,83 Euro. Dass damit auch für die Folgemonate der Leistungsanspruch der Klägerin ganz entfällt, steht einer anteiligen Anrechnung nicht entgegen (vgl. Söhngen, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 11 Rn. 83 m. w. N.).
54 
Bereits aus diesem Grund ist für die Zeit von Juli bis November 2019 ein höherer Leistungsanspruch der Klägerin als bereits zuerkannt ausgeschlossen. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte die bereits erfolgte Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum noch rechtmäßig aufheben und die erbrachten Leistungen zurückverlangen wollte. Jedenfalls kann die Klägerin aber keine höheren Leistungen für diesen Zeitraum beanspruchen.
55 
d. Im Zeitraum von Februar bis Juni 2019 ist auf den nach Anrechnung des eigenen laufenden Einkommens verbliebenen Bedarf der Klägerin anteilige das Einkommen der Mutter anzurechnen. Dieser ist in den Monaten Februar bis Juni 2019 jeweils Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 432 Euro zugeflossen, das der Beklagte zutreffend um die Freibeträge in Höhe von 166,40 Euro bereinigt und damit einen anrechenbaren Betrag von 265,60 Euro errechnet hat. Dieser ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Anteile der ungedeckten Bedarfe der Klägerin und ihrer Mutter am ungedeckten Gesamtbedarf auf beide aufzuteilen. Auf die Klägerin entfällt hiernach für Februar 2019 ein Betrag von 55,16 Euro, so dass sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 206,84 Euro errechnet, für März bis Mai 2019 ein Betrag von 48,76 Euro, so dass sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 165,24 Euro errechnet und für Juni 2019 ein Betrag von 40,68 Euro, so dass sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 117,32 Euro errechnet. Da der Beklagte der Klägerin mit dem streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid vom 06.03.2019 für Februar 2019 Leistungen in Höhe von 163,07 Euro, für März bis Mai 2019 jeweils in Höhe von 122,57 Euro und für Juni 2019 in Höhe von 119,67 Euro bewilligt hat, steht der Klägerin der geltend gemachte höhere Leistungsanspruch für Juni 2019 nicht zu, aber für die Monate Februar bis Mai 2019, allerdings nur in Höhe der von ihr beantragten 30 Euro, wie bereits unter 3. dargelegt.
56 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrer Berufung für vier Monate in vollem Umfang obsiegt – wenn auch nicht aufgrund der von ihr vorgetragenen Argumente. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte einerseits keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hatte, nachdem ihm erst im Juli 2019 bekannt gegeben wurde, dass der Kindesunterhalt von Februar bis Juni 2019 nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangt war, er aber andererseits den Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung von Leistungen für Februar bis Mai 2019 bereits im laufenden Klageverfahren erkannt hat, wie sich der Anhörung vom 22.07.2019 entnehmen lässt, eine solche aber mit der fehlerhaften Einschätzung, diese sei nicht – auch nicht teilweise – Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, nicht veranlasst hat.
57 
5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
33 
1. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden kann, ist zulässig und teilweise begründet.
34 
Die Klägerin hat im streitigen Zeitraum von Februar bis Mai 2019 einen um 30 Euro höheren Leistungsanspruch, allerdings nicht aufgrund Abzugs der Versicherungspauschale von ihrem Einkommen, sondern aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte bei der Leistungsbewilligung u.a. Einkommen in Form von Kindesunterhalt in Höhe von 322 Euro monatlich bis Mai 2019 angerechnet hat, obwohl der Klägerin bis Mai 2019 nur 269 Euro Kindesunterhalt monatlich zugeflossen sind. Für die Zeit von Juni bis November 2019 besteht kein höherer Leistungsanspruch. Insoweit ist die Berufung nicht begründet.
35 
2. Streitgegenstand sind neben dem Urteil des SG vom 03.12.2019 die Bescheide vom 06.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2019 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 01.06.2019, 22.07.2019, 15.08.2019 und 17.01.2020, mit denen der Beklagte die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin nach dem SGB II in der Zeit von Februar bis November 2019 festgesetzt hat. Die Klägerin begehrt jeweils weitere Leistungen in Höhe von 30 Euro monatlich. Zutreffend verfolgt sie ihr Begehren mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage.
36 
Zwar enthält der Änderungsbescheid vom 06.03.2019 nur hinsichtlich des Monats Februar 2019 eine höhere Leistungsbewilligung und hinsichtlich der Monate März bis November 2019 lediglich eine teilweise Aufhebung der bereits bestandskräftig gewordenen Leistungsbewilligung durch den Änderungsbescheid vom 24.11.2018. Allerdings ist insoweit auch für die Monate März bis November 2019 nicht nur die reine Anfechtungsklage statthaft, denn der Beklagte hat – nach seiner Einschätzung fehlerhaft – neben dem Änderungsbescheid vom 06.03.2019 auch einen entsprechenden Bewilligungsbescheid vom 06.03.2019 für die gesamte Zeit von Februar bis November 2019 erlassen. Insoweit ist auch der Widerspruch der Klägerin und ihrer Mutter gegen „den Bescheid“ vom 06.03.2019 nicht als nur gegen den Änderungsbescheid gerichtet auszulegen, sondern gegen beide Bescheide vom 06.03.2019 und damit auch die (fehlerhaft versandte) Bewilligungsentscheidung.
37 
3. Der Leistungsanspruch der Klägerin ist dabei entgegen dem Vorbringen des Beklagten nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Absetzbarkeit der Versicherungspauschale zu prüfen, sondern einer vollständigen Überprüfung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu unterziehen. Denn die Absetzbarkeit der Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro oder der konkret bezifferten Beiträge zu einer privaten Versicherung sind kein abtrennbarer Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 89/11 R -, Juris Rn. 11 m. w. N.).
38 
Aufgrund der Antragstellung steht jedoch vorliegend ausschließlich eine Erhöhung der Leistungen bis zu einem Betrag von 30 Euro monatlich im Streit. Die Klägerin hat einen höheren Leistungsanspruch vorliegend ausschließlich unter Berücksichtigung der Versicherungspauschale in dieser Höhe und damit einen um 30 Euro höheren Leistungsanspruch geltend gemacht (vgl. BSG, Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 89/11 R -, a.a.O.). Hierauf ist der Streitgegenstand betragsmäßig begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2020 – B 4 AS 1/20 R -, Juris Rn. 11). Selbst nachdem die Mutter der Klägerin während des Klageverfahrens dem Beklagten außergerichtlich mitgeteilt hat, dass seit Juni 2018 nicht mehr der volle Kindesunterhalt ausbezahlt wurde, das Landratsamt B, Jugendamt, die Unterhaltsrückstände und die Nachzahlung im Juli 2019 bestätigt und der Beklagte unter dem 22.07.2019 die Klägerin und ihre Mutter wegen eines möglichen Nachzahlungsanspruchs sowie einer etwaigen Erstattungsforderung angehört hat, hat die Klägerin weder im Klageverfahren noch nachgehend im Berufungsverfahren ihren Antrag erweitert oder umgestellt, sondern weiterhin lediglich einen höheren Leistungsanspruch unter Absetzung der Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro von ihrem Einkommen begehrt.
39 
4. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II im streitigen Zeitraum sind §§ 19 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 9 Abs. 1, Abs. 2 SGB II jeweils in der Fassung vom 13.05.2011.
40 
Nach §§ 19 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 2 SGB II erhalten nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Die Klägerin ist nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte in diesem Sinne. Sie lebte im streitigen Zeitraum in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter, die erwerbsfähige Leistungsberechtigte war.
41 
a. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Hilfebedürftig in diesem Sinne ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Diese Voraussetzungen erfüllte die im streitigen Zeitraum erwerbsfähige, alleinstehende Mutter der Klägerin, die über kein eigenes Einkommen verfügte und ebenso wenig wie die Klägerin über berücksichtigungsfähiges Vermögen. Sie bildeten als Zusammenlebende in einem Haushalt auch eine Bedarfsgemeinschaft. Denn nach § 7 Abs. 3 Nr. 2SGB II gehören neben den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder dieser Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, zur Bedarfsgemeinschaft.
42 
b. Die Leistungen umfassen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Sie werden nach § 19 Abs. 3 SGB II in Höhe der Bedarfe erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind.
43 
aa. Der Regelbedarf der Klägerin betrug monatlich 302 Euro, ihr Bedarf für Unterkunft und Heizung belief sich auf 375 Euro monatlich (1/2 von 610 Euro Grundmiete + 20 Euro Stellplatz + 120 Neben- und Heizkostenvorauszahlung), bzw. im Februar 2019 auf 423 Euro (375 Euro + ½ von 96 Euro Müllgebühren), mithin belief sich ihr Bedarf im Februar 2019 auf 725 Euro und von März bis November 2019 auf 677 Euro. Der Bedarf der Mutter der Klägerin belief sich unter Berücksichtigung des Regelbedarfs von 424 Euro monatlich, eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende in Höhe von 152,64 Euro monatlich bis 07.06.2019 bzw. in Höhe von 50,88 Euro monatlich ab 08.06.2019 (7. Geburtstag der Klägerin) und des Bedarfs für Unterkunft und Heizung in gleicher Höhe wie bei der Klägerin auf 999,64 Euro im Februar 2019, auf 945,64 Euro monatlich von März bis Mai 2019, auf 873,63 Euro im Juni 2019 und auf 843,88 Euro monatlich von Juli bis November 2019, wie auch vom Beklagten den Bescheiden vom 06.03.2019 sowie den Änderungsbescheiden vom 01.06.2019, 22.07.2019, 15.08.2019 und 17.01.2020 zutreffend zugrunde gelegt.
44 
bb. Auf den Bedarf der Klägerin ist zunächst das nach §§ 11 ff. SGB II (i. d. F. vom 26.07.2016) zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin anzurechnen, § 7 Abs. 3 Nr. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II.
45 
Von Februar bis Mai 2019 flossen der Klägerin monatlich 463 Euro (194 Euro Kindergeld + 269 Euro Kindesunterhalt) zu. Der Zufluss des Kindesunterhalts nur in Höhe von 269 Euro folgt für den Senat aus den Mitteilungen der Mutter der Klägerin vom 08.07.2019 und 10.07.2019 sowie den Bestätigungen des Landratsamts C., Jugendamt, vom 03.07.2019 und 08.07.2019, wonach der Klägerin auch in dieser Zeit monatlich nur 269 Euro Kindesunterhalt ausbezahlt wurden, obwohl sich der Anspruch ab Januar 2019 auf 330 Euro monatlich erhöht hatte, d.h. von Februar bis Mai 2019 sind jeweils 61 Euro zu wenig zur Auszahlung gekommen.
46 
Im Juni 2019 ist der Klägerin ein Einkommen in Höhe von 519 Euro zugeflossen (194 Euro Kindergeld + 325 Euro Kindesunterhalt). In diesem Monat sind der Klägerin nach der Auskunft des Jugendamtes nur 5 Euro weniger an Unterhalt zugeflossen als sie beanspruchen konnte.
47 
Erst ab Juli 2019 ist der Klägerin der Kindesunterhalt in voller Höhe von 325 Euro monatlich zugeflossen. Der Anspruch hatte sich aufgrund der Erhöhung des Kindergeldes um 10 Euro ab Juli 2019 aufgrund der hälftigen Anrechnung von 330 Euro auf 325 Euro reduziert, damit verfügte die Klägerin über laufendes Einkommen in den Monaten Juli bis November 2019 in Höhe von 529 Euro (204 Euro Kindergeld + 325 Euro Kindesunterhalt).
48 
Als Einkommen sind nur die Einnahmen zu berücksichtigen, die die Klägerin tatsächlich erhalten hat. Deshalb scheidet eine Anrechnung höherer Unterhaltszahlungen in den Monaten Februar bis Juni 2019 aus, auch wenn eine Nachzahlung der Rückstände im Juli 2019 erfolgt ist. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Beklagte die im Juli 2019 erfolgte Auszahlung des rückständigen Kindesunterhalts auf den Leistungsanspruch im Juli 2019 bzw. der Folgemonate bedarfsmindernd anrechnet oder nicht. Denn nach dem im SGB II geltenden Monatsprinzip sind die Leistungen monatsweise zu berechnen, und zwar ausgehend von den Bedarfen und dem zufließenden Einkommen im jeweiligen Monat (BSG, Urteil vom 07.12.2017 - B 14 AS 8/17 R -, Juris Rn. 20). Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich zufließen, gilt nach der im SGB II geltenden modifizierten Zuflusstheorie nur dann, wenn statt des tatsächlichen Zuflusses rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (st. Rspr. des BSG, vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2017 a. a. O. m. w. N.). Eine vom tatsächlichen Zufluss abweichende rechtliche Zuordnung von Unterhaltszahlungen ist unter keinem Gesichtspunkt gegeben (BSG, Urteil vom 07.12.2017 a. a. O. Rn. 21).
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cc. Dieses Einkommen ist ohne weitere Abzüge, insbesondere ohne Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro zu berücksichtigen.
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Zu Recht hat bereits der Beklagte ausgeführt, dass das Einkommen der Klägerin nicht anspruchserhöhend um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V i. V. m. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II zu bereinigen ist. Dies hat das SG unter zutreffender Darstellung der rechtlichen Grundlagen in der angefochtenen Entscheidung zutreffend bestätigt. Auch der Senat ist der Auffassung, dass eine private Kranken- und Pflegezusatzversicherung dem Grunde nach angemessen im Sinne der genannten Vorschriften sein kann, wenn eine solche üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze abgeschlossen wird oder die individuellen Lebensverhältnisse den Abschluss einer derartigen Versicherung bedingen (vgl. BSG, Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 89/11 R -, Juris Rn. 27 und Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R -, Juris Rn. 21). Die von der Klägerin abgeschlossene private Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht in diesem Sinne üblich für Kinder und auch in der Person der Klägerin ist kein gesundheitliches Risiko verwirklicht, das eine zusätzliche Absicherung über die der GKV hinaus erforderlich machen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus dem Berufungsvorbringen der Klägerin und den von ihr im Berufungsverfahren vorgelegten bzw. in Bezug genommenen Unterlagen keine ausreichenden Anhaltpunkte dafür ergeben, dass bei der Klägerin ein solches gesundheitliches Risiko besteht, dass der Abschluss gerade der für sie bestehenden Zusatzversicherungen als angemessen eingeordnet werden könnte. Zwar hat die Klägerin nochmals die bereits im Schriftsatz an das SG vom 20.10.2019 enthaltenen Krankheiten aufgelistet und angegeben, dass sie unter diesen teilweise seit Geburt leide. Auch hat sie konkrete Unterlagen über die Zusatzversicherung mit den Versicherungsbedingungen der für sie geltenden Tarife, den Zeitpunkt des Abschlusses und die Höhe der jeweiligen Beiträge vorgelegt. Allerdings hat sie über die von ihrer Mutter im Zusammenhang mit einer Kostensenkungsaufforderung beim Beklagten vorgelegte Bescheinigung ihres Psychotherapeuten hinaus, bei dem sie seit August 2018 in Behandlung steht, keinerlei weitere Nachweise vorgelegt, nicht einmal weitere Angaben gemacht. So ist nicht ersichtlich, ab wann die Klägerin unter welcher der aufgelisteten Erkrankungen in welcher Ausprägung leidet und ob und ggf. inwieweit hierdurch ein Risiko besteht, dass eine über die Absicherung durch die GKV hinausgehende Behandlung, Therapie, Maßnahme usw. erforderlich werden könnte, die über die konkret bestehende Zusatzversicherung abgedeckt wäre. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die bereits im ersten Lebensjahr der Klägerin abgeschlossene Zusatzversicherung jemals seither zum Tragen gekommen wäre. Zu der einzig konkret benannten und belegten Erkrankung und Behandlung durch den Psychotherapeuten hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass bei stationärer Behandlung auch im Rahmen der GKV die Leistungen die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten mitumfassen (vgl. § 11 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) bzw. dass bei einer Indikation einer Verhaltenstherapie die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung von der GKV übernommen werden. Auch hierauf hat die Klägerin keinerlei Angaben gemacht, die den Schluss zuließen, dass in ihrem Fall ein gesundheitliches Risiko besteht oder sich realisiert hat, das Kosten verursacht, die nicht über die GKV, aber über die konkrete Zusatzversicherung abgedeckt wären. Wenn dies der Fall wäre, hätte die Klägerin dies entsprechend vortragen und z.B. entsprechende Abrechnungen mit der R -Versicherung vorlegen können. Dies hat sie aber weder auf die Aufforderung des Beklagten im Widerspruchsverfahren noch auf den Hinweis des SG im Klageverfahren noch auf die Aufforderung des Senats und die Berufungserwiderung des Beklagten getan.
51 
Ob sich überhaupt bereits vor dem Abschluss der Versicherung noch im ersten Lebensjahr der Klägerin ein besonderes gesundheitliches Risiko gezeigt oder zumindest angedeutet hatte, das nachvollziehbar Anlass zum Abschluss der Versicherung hätte geben können und ob und ggf. wann in welcher Art sich ein solches Risiko im weiteren Verlauf gezeigt oder zumindest angedeutet hat, das nachvollziehbar Anlass zur Fortführung der Versicherung auch im streitigen Zeitraum hätte geben können, ist weder ersichtlich noch konkret vorgetragen. Die Klägerin hat bis zuletzt bloß eine Auflistung von Erkrankungen ohne nähere Angaben oder Belege hierüber übermittelt.
52 
dd. Da auch keine anderweitigen Abzüge vom Einkommen der Klägerin vorzunehmen sind, ist dieses in voller Höhe gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 SGB II zunächst auf ihren eigenen Bedarf anzurechnen. Hiernach verblieb im Februar 2019 ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 262 Euro, in den Monaten März bis Mai 2019 in Höhe von 214 Euro, im Juni 2019 in Höhe von 158 Euro und in den Monaten Juli bis November 2019 in Höhe von 148 Euro.
53 
c. Auf den nach Anrechnung des eigenen laufenden Einkommens verbliebenen Bedarf der Klägerin ist weiter das ihr im Juli 2019 zufließende Einkommen in Form der Nachzahlung rückständigen Kindesunterhalts anzurechnen. In der im Juli 2019 vom Jugendamt angewiesenen Zahlung an die Klägerin von 1.275 Euro waren 325 Euro laufender Unterhalt für den Monat Juli 2019 enthalten, der Rest in Höhe von 950 Euro war eine Nachzahlung für vorangegangene Zeiträume und damit als Einmalzahlung im Sinne des §11 Abs. 3 Satz 2 SGB II einzuordnen. Da die Leistungen im Zuflussmonat Juli 2019 bereits ohne Anrechnung dieser Einmalzahlung erbracht waren, hat die Anrechnung im Folgemonat, dem August 2019 zu erfolgen, § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II, bzw., da mit der Anrechnung im August 2019 der Leistungsanspruch der Klägerin angesichts des noch verbliebenen ungedeckten Bedarfs von 148 Euro ganz entfallen wäre, hat eine Anrechnung ab August 2019 auf sechs Monate aufgeteilt zu erfolgen (§ 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II), mit einem anteiligen Betrag von 158,83 Euro. Dass damit auch für die Folgemonate der Leistungsanspruch der Klägerin ganz entfällt, steht einer anteiligen Anrechnung nicht entgegen (vgl. Söhngen, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 11 Rn. 83 m. w. N.).
54 
Bereits aus diesem Grund ist für die Zeit von Juli bis November 2019 ein höherer Leistungsanspruch der Klägerin als bereits zuerkannt ausgeschlossen. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte die bereits erfolgte Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum noch rechtmäßig aufheben und die erbrachten Leistungen zurückverlangen wollte. Jedenfalls kann die Klägerin aber keine höheren Leistungen für diesen Zeitraum beanspruchen.
55 
d. Im Zeitraum von Februar bis Juni 2019 ist auf den nach Anrechnung des eigenen laufenden Einkommens verbliebenen Bedarf der Klägerin anteilige das Einkommen der Mutter anzurechnen. Dieser ist in den Monaten Februar bis Juni 2019 jeweils Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 432 Euro zugeflossen, das der Beklagte zutreffend um die Freibeträge in Höhe von 166,40 Euro bereinigt und damit einen anrechenbaren Betrag von 265,60 Euro errechnet hat. Dieser ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Anteile der ungedeckten Bedarfe der Klägerin und ihrer Mutter am ungedeckten Gesamtbedarf auf beide aufzuteilen. Auf die Klägerin entfällt hiernach für Februar 2019 ein Betrag von 55,16 Euro, so dass sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 206,84 Euro errechnet, für März bis Mai 2019 ein Betrag von 48,76 Euro, so dass sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 165,24 Euro errechnet und für Juni 2019 ein Betrag von 40,68 Euro, so dass sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 117,32 Euro errechnet. Da der Beklagte der Klägerin mit dem streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid vom 06.03.2019 für Februar 2019 Leistungen in Höhe von 163,07 Euro, für März bis Mai 2019 jeweils in Höhe von 122,57 Euro und für Juni 2019 in Höhe von 119,67 Euro bewilligt hat, steht der Klägerin der geltend gemachte höhere Leistungsanspruch für Juni 2019 nicht zu, aber für die Monate Februar bis Mai 2019, allerdings nur in Höhe der von ihr beantragten 30 Euro, wie bereits unter 3. dargelegt.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrer Berufung für vier Monate in vollem Umfang obsiegt – wenn auch nicht aufgrund der von ihr vorgetragenen Argumente. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte einerseits keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hatte, nachdem ihm erst im Juli 2019 bekannt gegeben wurde, dass der Kindesunterhalt von Februar bis Juni 2019 nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangt war, er aber andererseits den Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung von Leistungen für Februar bis Mai 2019 bereits im laufenden Klageverfahren erkannt hat, wie sich der Anhörung vom 22.07.2019 entnehmen lässt, eine solche aber mit der fehlerhaften Einschätzung, diese sei nicht – auch nicht teilweise – Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, nicht veranlasst hat.
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5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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