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| Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger zu 2) in der bei der Klägerin zu 1) ausgeübten Tätigkeit als C und L seit 11.02.2017 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. |
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| Die Klägerin zu 1) ist Rechtsträgerin des Eigenbetriebs „S“. Gegenstand des Eigenbetriebes ist laut Betriebssatzung vom 30.06.2006 (abrufbar unter www.K.de) die Trägerschaft des O gleichen Namens. Das O hat nach der Betriebssatzung die Aufgabe, das Interesse und das Verständnis für symphonische M zu fördern, am kulturellen Leben vor allem in K und der die Stadt umgebenden Regionen mitzuwirken sowie die kulturelle Zusammengehörigkeit der Länder des B zu stärken. Der K der P umfasst K1, S, G und K2. |
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| Der Kläger zu 2), F Staatsangehöriger, ist ausgebildeter V und D. Er war unter anderem als C des L1 (1985 bis 1989) sowie des N (1994 bis 2002) und ab 1998 auch der J tätig. Diese Position hatte der Kläger zu 2) von 1999 bis 2004 auch bei der S1(F) inne. Im Zeitraum 2002/2003 bis 2008/2009 war der Kläger zu 2) G der S2 in L. Darüber hinaus hatte der Kläger zu 2) auch Engagements bei weiteren in- und ausländischen On. Er leitete die führenden deutschen R (R1 B1, H-, R1 S des S3, M L1, N1 H und W K1), die H1 und B2 Pker, die S, das O1, das B und das T. Bislang wurden über 50 seiner L auf Tonträger eingespielt. Seit 01.09.2016 ist er als C und L bei der Klägerin zu 1) tätig. Neben dieser Tätigkeit war bzw. ist der Kläger zu 2) für das J1, die J, die W1 Hochschule, die E, die B1, N2, P1 (A), O2, R2 (S1) und O3 tätig. Außerdem absolviert(e) er verschiedene G1 bei weiteren On. Der Kläger zu 2) unterhält eine eigene Homepage (www.A.F), auf der er unter anderem seine Biografie, den K3plan und CDs aufführt. Er bedient sich einer Künstleragentur, die für ihn die Verträge abschließt. |
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| Unter dem 26.07.2016 schlossen die Klägerin zu 1), vertreten durch den O, und der Kläger zu 2), vertreten durch seine Künstleragentur, einen „D1“. Darin heißt es unter anderem: |
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| § 1 (Bestellung zum Cen des Eigenbetriebs S / Laufzeit des Vertrages) |
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| (1) Die P bestellt den Kläger hiermit zu ihrem Cen. |
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| (2) Der Vertrag hat eine Dauer von fünf Jahren. Er beginnt am 01.09.2016 und endet am 31.08.2021. Dies entspricht fünf Sen. |
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| (3) Das Recht beider Vertragsparteien, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die P liegt insbesondere dann vor, wenn der Ruf der P durch den Cen Schaden nimmt. [...] |
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| (4) Über eine Verlängerung des Vertrags sowie die Dauer einer etwaigen Verlängerung und eine hiermit einhergehende etwaige Anpassung der Vergütung entscheiden die Vertragsparteien einvernehmlich und in Abstimmung mit dem O. Eine Verlängerung setzt voraus, dass der C dem I der P bis spätestens zum Ablauf des 30.09.2019 mitteilt, dass er an einer Verlängerung des Vertrages interessiert ist. |
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| § 2 (Umfang und Art der Tätigkeit, L) |
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| (1) Der K der P umfasst K1, S, G und K2. Darüber hinaus bietet die P im Rahmen des Programms „E1“ spezielle K3 für Kinder, die den Kindern M mit Spaß und Freude näher bringen sollen. |
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| (2) In jeder S soll der C mindestens zwanzig K P V D. |
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| (3) Der C ist für die von ihm D K3 mit dem O der P in Absprache mit dem I verantwortlich. Der C hat hierbei ein Vorschlagsrecht. Die Vorschläge des Cen dürfen von dem I der P nur abgelehnt werden, sofern und soweit sie nicht im Einklang mit dem Charakter der P oder mit ihrem Haushaltsplan und ihren finanziellen Mitteln stehen. |
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| Das O der P untersteht dem Cen in A1. Er hat die L für das O inne und ist der P gegenüber für die KW verantwortlich. |
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| (4) Um auch nach außen die angestrebte Identifikation der P mit ihrem Cen zu repräsentieren, ist dieser sofern für die P wichtige Ereignisse stattfinden (insbesondere Sitzungen des Gemeinderates oder des O Ausschusses der Stadt K), hinsichtlich drei dieser Ereignisse verpflichtet, anwesend zu sein und die P zu repräsentieren. Dies umfasst nach Möglichkeit die persönliche Darlegung von Konzepten oder Programmen. |
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| Der I hat zuvor mit dem C abzuklären, ob der C terminlich zur Verfügung steht. Darüber hinaus hat der C das Recht, bei wichtigen Ereignissen anwesend zu sein und die P zu repräsentieren, sofern er dies wünscht. Er hat dies dem I rechtzeitig anzuzeigen. |
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| (5) Der C ist die erste Option für alle auswertigen K3 und T1 der P, für die er terminlich zur Verfügung steht. Es steht dem Cen frei, diese anzunehmen. Termine, Programm und Vergütung der G1 und T1 werden jeweils separat zwischen der P und dem Cen verhandelt. |
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| (6) Der C unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen der P. Er ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit selbstständig tätig. |
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| (1) Sofern es sich nicht um G handelt, sind die K3 grundsätzlich in den K4 der P A1. Dies gilt nicht, sofern für bestimmte Projekte ein anderer A1 vereinbart wird, z.B. die A1in einer Schulaula im Rahmen des Programms E1. |
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| (2) Die K3 sind grundsätzlich innerhalb der üblichen S, das heißt zwischen September und Juli A1. Abweichende Sen können in Absprache mit dem I vereinbart werden. |
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| (3) Die P1 kann der C frei bestimmen. |
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| § 4 (Vergütung und Rechnungsstellung) |
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| (1) Der C erhält für die in § 2 beschriebenen geschuldeten Leistungen pro S ein Pauschalhonorar in Höhe von ... EUR. |
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| (2) Darüber hinaus erhält der C |
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| - für jedes K3 im K (übliche Länge) - ... EUR - für jedes kürzere K3 im K innerhalb eines Projekts - ... EUR - für jedes erste K3 in einem E1 Projekt - ... EUR - für jedes weitere K3 in einem E1 Projekt - ... EUR |
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| (3) Die Honorare sind Bruttobeträge, etwaig anfallende Steuern sind vom Cen zu tragen. Die P ist umsatzsteuerbefreit. |
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| (4) Das Pauschalhonorar nach § 4 Abs. (1) wird der C in zwei Tranchen nach jeweils Ende September und Ende April abrechnen. |
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| (5) Die Honorare für einzelne K3 nach § 4 Abs. (2) wird der C monatlich abrechnen. |
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| (6) Die Zahlung des Honorars erfolgt nur auf Rechnung (mit Mindestbestandteilen nach § 14 UStG) und ist jeweils zwei Wochen nach Rechnungserhalt fällig. |
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| (1) Die P erstattet dem Cen für dessen Aufenthaltsdauer in K für die P1- und K3arbeit die Übernachtungskosten bis zu einer Höhe von brutto ... EUR pro Nacht unter Vorlage der Original-Belege. |
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| (2) Der C erhält für die Anwesenheit an drei wichtigen Ereignissen nach § 2 Abs. (5) dieses Vertrages eine Reisekostenpauschale in Höhe von jeweils brutto ... EUR. |
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| (3) Sonstige Aufwendungen, die der C zur ordnungsgemäßen Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen erbringt, sind von dem Cen selbst zu tragen. |
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| § 6 (Urheber- und Verwertungsrechte) |
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| Der C überträgt die Nutzungsrechte für Aufnahmen und Mitschnitte aus Veranstaltungen und Produktionen, die durch die Mitwirkung der P zustande gekommen sind, zeitlich und räumlich uneingeschränkt, unwiderruflich und übertragbar der P. Die Nutzungseinräumung ist nach § 4 dieses Vertrages abgegolten. Abweichend von § 6 S. 1 und S. 2 dieses Vertrages wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen für den Fall, dass Aufnahmen und Mitschnitte von K3n für eine CD-Produktion oder eine TV-Ausstrahlung genutzt werden und zum Zeitpunkt des diesbezüglichen Vertragsschlusses mit dem Dritten feststeht, dass hieraus ein monetärer Gewinn für die P verbunden ist. |
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| § 7 (Neueinstellung und Entlassung von O1) |
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| Die Neueinstellung und Entlassung von O1 erfolgt allein durch den I auf Vorschlag des Cen und in Absprache mit dem Personalrat sowie dem O Vorstand. Voraussetzung für eine Neueinstellung ist ein P2 des jeweiligen Mers. |
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| Die P2 werden mit dem Cen abgestimmt und nach Möglichkeit während seiner Aufenthalte in K anberaumt. |
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| § 8 (Verpflichtung von S4, G1, Aushilfen und Verstärkungen) |
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| Die Verpflichtung von S4, G1, Aushilfen und Verstärkungen erfolgt durch den I auf Vorschlag des Cen. Die Terminplanung erfolgt durch den I in Abstimmung mit dem Cen. Die Verhandlungen mit Agenturen sowie die Festsetzung der Honorare erfolgen ausschließlich durch den I. |
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| Der C ist in der Annahme und Ausführung anderweitiger D2 für bzw. mit dritte(n) O(n) oder Opernhäuser(n) frei. Der C stellt sicher, dass diese D2 zeitlich mit den Verpflichtungen nach diesem Vertrag vereinbar sind. |
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| Der C haftet der P nach den gesetzlichen Bestimmungen in vollem Umfang für Schäden, die er im Rahmen seiner D3 zu Lasten der P verursacht. |
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| Der C ist im Verhältnis zur P selbstständig; ein auch befristetes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis soll damit ausdrücklich nicht begründet werden. Aufgrund der Selbstständigkeit im Sinne auch des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Sozialgesetzbuches IV (SGB IV) sind die diesbezüglichen Steuern und Sozialabgaben nicht von der P einzubehalten und zu entrichten. Der C ist daher für eine ordnungsgemäße Versteuerung des Honorars selbst verantwortlich. |
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| Da die P stets rechtskonforme Verträge abschließen möchte, wird sie kurzfristig ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV einleiten. Der D verpflichtet sich, bei allen hierzu notwendigen Handlungen mitzuwirken. Dieser Vertrag ist daher auflösend bedingt. Er wird unwirksam, wenn ein Statusfeststellungsverfahren rechtskräftig derart beschieden wird, dass zwischen der P und dem Cen ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht. [...] |
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| Mit Schreiben vom 27.09.2016 stellte die Klägerin zu 1) bei der Beklagten einen Antrag auf Statusfeststellung des Klägers zu 2) hinsichtlich dessen Beauftragung als C. Diesem Schreiben war ein Antragsformular beigefügt. Darin ist unter anderem angegeben, der Kläger zu 2) sei neben dem zu beurteilenden Vertragsverhältnis selbstständig tätig. Das Arbeitseinkommen aus dieser Tätigkeit stelle den überwiegenden Teil seines Gesamteinkommens dar. Er sei privat krankenversichert. Zur Tätigkeit bei der Klägerin zu 1) wurde ausgeführt, als C bestimme der Kläger zu 2) das R3 des O für jede S. Er bestimme das Konzept (seine Interpretation), wonach die W1 aufgeführt würden und studiere die W1 mit dem O ein. Er bestimme die K3 innerhalb der S und repräsentiere das O nach außen bei wichtigen Terminen. Er könne mitbestimmen bei Einstellungen und Kündigung von Mern. Der Kläger zu 2) habe allein die L über das O, unterliege keinen Weisungen und sei in Gestaltung seiner Tätigkeit frei. Für Inhalt und Art der K3 habe er ein Vorschlagsrecht. Vorschläge dürften nur abgelehnt werden, wenn sie nicht im Einklang mit dem Charakter des Auftraggebers oder dessen finanziellen Mitteln stünden. Er habe die Entscheidungsfreiheit, Angebote auf ausländische K3n und T1 anzunehmen. Hinsichtlich der K3vorbereitung und P1 mit dem O sei der Kläger zu 2) in seinen Arbeitszeiten frei. Die A1der K3 habe innerhalb der S (zwischen September und Juli) zu erfolgen, innerhalb dieses Zeitrahmens sei der Kläger zu 2) in der Entscheidung frei. Zur Repräsentanz nach außen habe der Kläger zu 2) an drei wichtigen Ereignissen teilzunehmen. Die Planung und Vorbereitung der K3 könne der Kläger zu 2) ausführen, wo immer es ihm beliebe. Für die P1 mit dem O sei die Anwesenheit in K bei dem O erforderlich. Die K3 würden grundsätzlich in K aufgeführt, es sei denn, ein anderer S3 sei vereinbart worden. Für die drei wichtigsten Ereignisse gebe die Klägerin zu 1) den Ort vor. Abgesehen von einigen Besprechungen mit dem I, die der Kläger zu 2) mit dem I vereinbare, und der Repräsentanz des O bei drei wichtigen Terminen pro S, sei der Kläger zu 2) unabhängig von der Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Er trage eigene Kleidung. Bzgl. der Einstellung und Entlassung von O1 habe der Kläger zu 2) ein Vorschlagsrecht. Der Kläger zu 2) habe eine eigene Homepage. Das Honorar für seine D2 werde stets mit dem jeweiligen Auftraggeber verhandelt. Der Kläger zu 2) bediene sich eines externen Managements, bzw. einer Agentur, die für ihn tätig werde. Der Kläger zu 2) erhalte für die zu beurteilende Tätigkeit nur ein geringes fixes Honorar. Das restliche Honorar hänge von der Anzahl der K3 ab, die er für die Klägerin zu 1) halte. Bei schlechten K3n habe dies direkte negative Auswirkungen auf den Ruf des Klägers zu 2), der sein Kapital darstelle und für weitere Aufträge maßgeblich sei. Der Kläger zu 2) hafte für Schäden des Auftraggebers. |
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| Mit Schreiben vom 20.10.2016 hörte die Beklagte die Kläger zur beabsichtigten Feststellung der abhängigen Beschäftigung des Klägers zu 2) bei der Klägerin zu 1) sowie der Versicherungspflicht des Klägers zu 2) in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung an. Aus Sicht der Beklagten seien folgende Merkmale für die Charakterisierung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis entscheidend: Dem Auftragnehmer unterstehe die L des O. Es werde ein reguläres Arbeitsentgelt i.H.v. ...EUR pro S bezahlt. Er erhalte eine Erstattung der Reisekosten durch den Auftraggeber. Es werde kostenfrei ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer habe die Verpflichtung, zu Repräsentationszwecken, an drei Sitzungen anwesend zu sein. Der Kläger zu 2) nehme an Besprechungen mit dem I und an bis zu 3 weiteren vorgegebenen Terminen teil. Der Auftragnehmer trage kein unternehmerisches Risiko. Der Kläger zu 2) habe an OP1 teilzunehmen. Der Kläger zu 2) könne bei der Einstellung und Entlassung von Mern mitbestimmen. Der Kläger zu 2) sei Repräsentant des O nach außen. Die Inhalte und die Art der K3 müssten vom Auftraggeber genehmigt werden. Der Arbeitsort werde durch den Auftraggeber vorgegeben. Der Auftragnehmer habe dem Auftraggeber vorrangig zur Verfügung zu stehen. Hingegen seien folgende Merkmale vorhanden, die für eine selbstständige Tätigkeit sprächen: Es würden keine Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Tätigkeit erteilt. Die K3 würden ebenfalls vom Auftragnehmer festgelegt. Es bestehe keine Ausschließlichkeitsvereinbarung. Der Kläger zu 2) sei werbend am Markt tätig und sei für mehrere Auftraggeber tätig. Nach der Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwiegten die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. |
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| Mit Schreiben vom 14.11.2016 nahm die Klägerin zu 1) Stellung zu der vorstehenden beabsichtigten Festsetzung seitens der Beklagten und trug vor, das Merkmal, dass dem Kläger zu 2) die L des O unterstehe, spreche nicht für eine abhängige Beschäftigung. Der Kläger zu 2) bestimme Art und Inhalt der K3 (M1, E, K4 und einzelne KW1). Er sei völlig frei in der Art und Weise, wie er die W1 D. Auch der Hinweis auf das Pauschalhonorar sei nicht geeignet, eine abhängige Beschäftigung zu begründen. Insoweit werde dieses zum einen nicht monatlich - wie es bei einem abhängig Beschäftigten üblich sei - sondern zwei Mal pro S fällig. Darüber hinaus stelle das Pauschalhonorar im Verhältnis circa ein Viertel des leistungsabhängigen Honorars dar, sofern man von der Mindestanzahl von 20 K3n nach § 2 Abs. 2 des Vertrages ausgehe. Überdies sei auch die vertraglich geregelte Erstattung von Reisekosten durch die Klägerin zu 1) kein taugliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Der D1 in § 5 Abs. 1 und 2 sehe maximale oder pauschale Erstattungsbeträge vor. Eine Vielzahl von selbstständigen Tätigkeiten erhalte ebenfalls die Erstattung von Reisekosten. Auch müsse der Kläger zu 2) stets in Vorleistung treten. Für die Annahme der Beklagten, dem Kläger zu 2) werde der Arbeitsplatz kostenfrei zur Verfügung gestellt, fehle es an einer entsprechenden Regelung im D1. So erfolge die Vorbereitungsphase (Erarbeitung eines K5, Studieren von N) unstreitig nicht in den Räumlichkeiten des O. Die P stelle hierfür keine Räumlichkeiten zur Verfügung. Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass P1 mit dem O notwendigerweise auch in den K4 der P durchgeführt würden, so könne dies nicht als Arbeitsplatz, sondern als Bestandteil der Leistung angesehen werden. Des Weiteren sei zu beachten, dass die Durchführung von P1 in anderen Räumlichkeiten vertraglich nicht ausgeschlossen, in der Praxis aber schon aufgrund der O2 unüblich sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1) im Rahmen ihrer Daseinsfür- und -vorsorge dazu verpflichtet sei, ihren Bürgern ein gewisses kulturelles Angebot zu unterbreiten. Eine Durchführung der K3 in anderen Städten würde dieser Verpflichtung indes nicht gerecht werden. Es sei generell die Praxis, fremde, renommierte Den für bestimmte O und bestimmte Sen (in freier Tätigkeit) unter Vertrag zu nehmen. Auch die Verpflichtung des Klägers zu 2), zu Repräsentationszwecken an drei Sitzungen anwesend zu sein, stelle kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar. Zum einen handele es sich in Anbetracht der gesamten beauftragten Tätigkeit um eine sehr geringe Präsenzpflicht. Zum anderen sei die Präsenzpflicht vielmehr dem Zweck geschuldet, das musikalische Renommee des Klägers zu 2) mit der P zu verknüpfen. Ebenso spreche der Umstand, dass die Präsenzpflichttermine im Vorfeld mit dem Kläger zu 2) abgestimmt werden müssten, gegen eine abhängige Beschäftigung. Soweit die Beklagte darüber hinaus meine, der D1 sehe überdies eine Verpflichtung des Klägers zu 2) vor, an Besprechungen mit dem I und drei weiteren vorgegebenen Terminen teilzunehmen, so sei dies nicht zutreffend. Auch eine einseitig verpflichtende Teilnahme an Besprechungen mit dem I sei vertraglich nicht geregelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten trage der Kläger zu 2) auch ein unternehmerisches Risiko. Dies bestehe zunächst bereits darin, dass der Kläger zu 2) überhaupt unter Vertrag genommen worden sei. Zudem bestehe es darin, dass das bestehende Vertragsverhältnis nicht verlängert werde, wenn die Klägerin zu 1) nicht mit dem Kläger zu 2) zufrieden sei. Komme es unter der L des Klägers zu 2) zu einer Rufschädigung, so sei die P nach § 1 Abs. 3 des Vertrages zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Dies unterscheide den Kläger zu 2) von abhängigen Beschäftigten, da er bei Schlechtleistung ohne Weiteres außerordentlich gekündigt werden könne. Außerdem habe eine etwaige Rufschädigung auch negative Auswirkungen für den Kläger zu 2) in Bezug auf mögliche weitere Engagements bei anderen potenziellen Auftraggebern. Auch der Umstand, dass es keine einheitlichen Konditionen am Markt für D4 gebe, sondern jeder D - ausgerichtet an seinem persönlichen Renommee - dieses individuell aushandele, sei Teil des unternehmerischen Risikos des Klägers zu 2). Zudem sei ein Großteil des Honorars des Klägers zu 2) leistungsabhängig und hänge maßgeblich davon ab, wie viele K3 er pro S aufführe und von welcher Art diese K3 seien. Auch lasse sich dem D5 keine Regelung entnehmen, wonach der Kläger zu 2) verpflichtet sei, an O3 „teilzunehmen“. Insoweit nehme er nicht teil, er D. Dies sei Kern seiner vertraglich geschuldeten Leistung. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 2) gemäß § 3 Abs. 3 des Vertrages in der P1 frei sei. Vor diesem Hintergrund sei der Kläger zu 2) auch nicht weisungsgebunden. Entgegen der Auffassung der Beklagten räume der D1 dem Kläger zu 2) kein echtes Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Einstellung und Entlassung von Mern ein. Insoweit vermittle § 7 des Vertrages dem Kläger zu 2) ein Vorschlagsrecht. Das Vorschlagsrecht basiere auf dem Umstand, dass der Kläger zu 2) als L einschätzen könne, wer hinsichtlich Qualifikation und Stil am besten zu dem O passe. Die letztendliche Entscheidung liege aber allein beim I in Absprache mit dem O4. Soweit die Beklagte darauf abstelle, der Kläger zu 2) sei Repräsentant des O nach außen, was als Indiz für eine abhängige Beschäftigung zu werten sei, so sei dies unzutreffend. Insoweit beschränke sich die Repräsentanz des Klägers zu 2) ausschließlich auf I1. Dies entspreche jedoch gerade der O5 mit der Beauftragung renommierter D und könne damit nicht als taugliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung gewertet werden. Nicht umfasst sei hingegen eine Form der juristischen Repräsentanz, aus der man eine Eingliederung in den Betrieb der P ableiten könne. Auch sei der Kläger zu 2) frei, wie er die (künstlerische) Repräsentanz ausübe. Das Merkmal, der Kläger zu 2) müsse Inhalt und Art der K3 durch die Klägerin zu 1) genehmigen lassen, sei unzutreffend. Die limitierten Vetorechte des I würden lediglich das berechtigte Interesse jedes Auftraggebers darstellen, die finanzielle Kontrolle über ein Projekt behalten und einen Ruf schützen zu wollen. Eine Weisungsabhängigkeit lasse sich daraus nicht begründen. Überdies regele § 2 Abs. 6 des Vertrages ausdrücklich, dass der Kläger zu 2) bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen der P unterliege und in der Gestaltung seiner Tätigkeit selbstständig agiere. Soweit die Beklagte ausführe, der Kläger zu 2) habe dem Auftraggeber vorrangig zur Verfügung zu stehen, so werde nicht ganz klar, was damit gemeint sei. Insoweit sei selbstverständlich der Kläger zu 2) verpflichtet, seine vertraglich geschuldete Leistung gegenüber der Klägerin zu 1) zu erfüllen. Dies sei aber bei jedem Vertragsverhältnis anzunehmen insoweit, dass Verträge grundsätzlich einzuhalten und Vertragspflichtverletzungen zu vermeiden seien. Dem sei immanent, dass der Kläger zu 2) seine weiteren Tätigkeiten für andere Auftraggeber so koordiniere, dass er keine Vertragspflichtverletzung gegenüber der P begehe. Soweit sich die Beklagte hierbei auf § 2 Abs. 5 des Vertrages beziehe, wonach der Kläger zu 2) die erste Option bei auswertigen K3n sei, liege ein Missverständnis vor. Diese Regelung stelle lediglich sicher, dass der Kläger zu 2) bei auswertigen K3n für die P der erste Ansprechpartner sei, bevor diese das K3 an einen anderen D vergebe. Überdies seien noch weitere Aspekte zu berücksichtigen: Zunächst stehe der P keine Handhabe gegen den Kläger zu 2) zur Verfügung, wenn dieser weniger als die zwanzig gewünschten K3 pro S durchführe. Auch sehe § 10 des Vertrages - anders als bei abhängigen Beschäftigten - keine Haftungserleichterung vor. Zudem spreche § 5 Abs. 3 des Vertrages für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers zu 2), da er hiernach sonstige Aufwendungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit erforderlich sind (zum Beispiel N, N1, T oder K3kleidung), selbst zu tragen habe. Des Weiteren sehe § 6 des Vertrages eine echte Gewinnbeteiligung vor, soweit Aufzeichnungen und Mitschnitte von K3n für eine CD-Produktion oder eine TV-Ausstrahlung genutzt würden. Abschließend sehe der Vertrag keine Regelung zur Gewährung von Urlaub, Sozialleistungen oder Überstundenvergütung vor, die bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis charakteristisch seien. Im Ergebnis würde damit eine Gesamtbetrachtung eindeutig in Richtung einer selbstständigen Tätigkeit des Klägers zu 2) ausgehen. Dies werde durch die Urteile das Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Bayern vom 09.07.2009 (Aktenzeichen: 21 BV 07.546, 21 BV 07.335, 21 BV 07.405 sowie 21 BV 07.437) belegt, der in einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation auch eine selbstständige Tätigkeit festgestellt habe. |
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| Mit (an beide Kläger adressiertem, jeweils gleichlautendem) Bescheid vom 06.01.2017 stellte die Beklagte ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Klägers zu 2) zur Klägerin zu 1) sowie die Versicherungspflicht des Klägers zu 2) in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem 01.09.2016 fest. Zur Begründung führte sie aus, dass die im Rahmen der schriftlichen Anhörung klägerseitig vorgetragenen Gründe zu keinem abweichendem Ergebnis führten. Allein der Wille der Parteien bestimme nicht, ob die Tätigkeit als selbstständig oder abhängig beschäftigt einzustufen sei. Der Auftraggeber setze vorliegend jedoch einen Rahmen, innerhalb dessen der Kläger zu 2) tätig werde. Insoweit habe der Kläger zu 2) den organisatorischen Rahmen einzuhalten, der durch den Auftraggeber einseitig vorgegeben werde. In diesem Falle liege ein Direktionsrecht seitens des Auftraggebers auch dann vor, wenn keine ausdrücklichen Weisungen erteilt werden. Entscheidend sei, dass dem Kläger zu 2) nahezu keine unternehmergleichen Inhalte verblieben, da Dauer und Hauptinhalte der Tätigkeit durch den Auftraggeber vorgeschrieben seien. Durch die Teilnahme an den Besprechungen könne der Aufraggeber Einfluss auf die Durchführung seiner Tätigkeit nehmen. Der Auftraggeber erteile dem Kläger zu 2) einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen, die Dauer und Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung betreffen. Es sei nicht entscheidend, ob das Weisungs- und Direktionsrecht des Auftraggebers ständig ausgeübt werde. Vielmehr komme es darauf an, dass dieser die Rechtsmacht habe, die Durchführung der Beschäftigung einseitig zu bestimmen. Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene erhebliche Unternehmerrisiko. Der Kläger zu 2) setze jedoch überwiegend die eigene Arbeitskraft ein und sei damit funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein erheblicher Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege nicht vor. Der Kläger zu 2) arbeite zudem an einem vom Auftraggeber vorgegebenen Ort. Hierbei würden die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel kostenfrei genutzt werden. Regelmäßige Anwesenheits- und Arbeitszeiten habe er zwar nicht einzuhalten, jedoch erfahre die Wahl der Arbeitszeit nicht nur in den Fällen eine Einschränkung, in denen die Vorgabe durch den Arbeitgeber erfolge, sondern auch, wenn der zeitliche Rahmen durch die geregelten P1und/oder Verfügbarkeit des K7 bestimmt werde. Sofern der Kläger zu 2) für mehrere Auftraggeber tätig sei, schließe diese Tatsache das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Hinsichtlich der Versicherungspflicht führte die Beklagte aus, dass der Kläger zu 2) als abhängig Beschäftigter in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sei, da sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Tatbestände ergeben würden, die die Versicherungspflicht ausschließen oder die Versicherungsfreiheit begründen würden. Auch bestehe keine Befreiung von der Versicherungspflicht. Entgegen der Anhörung sei aber festzustellen, dass die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ausgeschlossen sei, da der Kläger zu 2) hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sei. Der Beginn der Versicherungspflicht sei vorliegend der 01.09.2016 als Tag der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses. |
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| Mit Schreiben vom 03.02.2017 bzw. vom 07.02.2017 erhoben die Kläger Widerspruch. Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag. Ergänzend wurde ausgeführt, entgegen der Auffassung der Beklagten werde dem Kläger zu 2) weder Inhalt noch Dauer seiner Tätigkeit einseitig vorgegeben. Auch durch die Festlegung von mindestens 20 K3n pro S nach § 2 Abs. 2 des Vertrages könne nicht auf die Bestimmung des Inhalts der Tätigkeit des Klägers zu 2) geschlossen werden. Insoweit geschehe dies im Interesse der P, den Kläger zu 2) an sich zu binden. Überdies könne dieser die Termine für die K3 nach seinem Belieben frei wählen. Soweit die Beklagte aus der zunächst vereinbarten fünfjährigen Zusammenarbeit auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis schließen möchte, greife dies nicht durch, da der gegebene Bekanntheitsgrad, das musikalische Renommee und die künstlerische Kompetenz des Klägers zu 2) von der P für ihren Ruf nur dann erfolgreich verwertet und eingesetzt werden könne, wenn vorhersehbar sei, dass der Kläger zu 2) für eine gewisse Dauer - zumindest auch - im Dienste der P stehe. Eine längere Zusammenarbeit sei seitens der P gewollt und in der O5 üblich. Die Annahme der Beklagten, der Kläger zu 2) sei verpflichtet, an Besprechungen teilzunehmen, sei in keiner Weise zutreffend. Auch die Auffassung der Beklagten, der Kläger zu 2) arbeite an einem von der P vorgegebenen, zeitlich nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ort und nutze dort die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel kostenlos, sei unzutreffend. Insoweit ergebe sich der Arbeitsort des Klägers zu 2) aus der Natur der Sache; die P schreibe ihm jedenfalls keinen Arbeitsort vor. Auch die P1 mit dem O seien keine kostenlose Nutzung von zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln. Insoweit sei die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung für den Kläger zu 2) ohne derartige P1 gar nicht möglich. Das O sei damit kein Arbeitsplatz, sondern Bestandteil der Leistung. Soweit die Beklagte weiterhin davon ausgehe, die freie Gestaltung der Arbeitszeit sei vorliegend durch die Verfügbarkeit eines K7 beschränkt, so treffe dies nicht zu. Die Anmietung der K3säle durch die P sei grundsätzlich flexibel möglich, es würden keine Kapazitäts- oder Verfügbarkeitsprobleme drohen. Die Verfügbarkeit eines K7 könne nur dann als Kriterium für eine abhängige Beschäftigung herangezogen werden, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet werde oder der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen werde, ihm also letztlich die Arbeiten „zugewiesen“ würden. Dies sei beim Kläger zu 2) aber gerade nicht der Fall. Entscheidend für die Einordnung der Tätigkeit des Klägers zu 2) als selbstständig sei weiter, dass dieser die Möglichkeit habe, für weitere Auftraggeber am Markt tätig zu sein. Dies sei ein entscheidendes Indiz für ein unternehmerisches Risiko und damit für eine selbstständige Tätigkeit. Der Kläger zu 2) sei auch tatsächlich zurzeit für andere Auftraggeber tätig. Abschließend liege der Beginn der Versicherungspflicht - unterstellt, es liege überhaupt eine vor - entgegen der Auffassung der Beklagten nicht am Tag des Tätigkeitsbeginns, sondern vielmehr am Tag des Zugangs des Statusfeststellungsbescheides. |
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| Nach Vorlage von Nachweisen über einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz und eine Altersvorsorge entschied die Beklagte mit (an beide Kläger adressiertem, jeweils gleichlautendem) Bescheid vom 22.05.2017, dass der Bescheid vom 06.01.2017 bezüglich des Versicherungsbeginns aufgehoben und nunmehr der Beginn der Versicherungspflicht ab dem 11.01.2017 festgestellt werde. |
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| Mit (jeweils gleichlautendem) Widerspruchsbescheid vom 07.09.2017 wies die Beklagte jeweils die Widersprüche im Übrigen zurück. Zur Begründung führte sie aus, für die versicherungsrechtliche Beurteilung sei das Gesamtbild der Tätigkeit nach Maßgabe der den Einzelfall bestimmenden rechtlichen und tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse entscheidend. Gerade weil sich die Tätigkeiten für im Bereich Theater, O, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätigen Personen unterschiedlich ausgestalten und für viele verschiedene ständig wechselnde Produktionsfirmen ausgeübt würden, habe die Künstlersozialkasse einen Abgrenzungskatalog vom 05.07.2005 entworfen. Danach sei bei einem D eine selbstständige Tätigkeit anzunehmen, soweit dieser die Einstudierung nur eines bestimmten Stückes oder K3s übernehme und/oder nach dem jeweiligen Gastspielvertrag voraussehbar nicht mehr als fünf Vorstellungen oder K3 D. Dies sei beim Kläger zu 2) nicht erfüllt, da der D1 nicht nur die Einstudierung eines bestimmten Stückes oder K3s umfasse, sondern auch auf mehr als fünf K3 ausgelegt sei. Die Vertragsdauer umfasse vorerst fünf Jahre, in denen der Kläger pro S mindestens zwanzig K3 P V D solle. Die Anzahl der K3 sei damit vorgegeben; das E1-Projekt sei ebenfalls vom Auftraggeber initiiert. Ein unternehmerisches Risiko sei beim Kläger zu 2) nicht zu erkennen, da dieser zum einen ein Pauschalhonorar in Höhe von ...EUR und zusätzlich im Vorfeld festgelegte Honorare für jedes einzelne K3 erhalte. Außerdem erhalte der Kläger zu 2) Erstattungen für Übernachtungs- und Reisekosten. Der Kläger zu 2) setze kein eigenes Kapital und auch nicht seine Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes ein. Der Kläger zu 2) laufe keine Gefahr, eigene Investitionen zu gefährden, weil er derartige Investitionen nicht getätigt habe. Eine im unternehmerischen Sinne freie Bestimmung der Arbeitszeiten und -orte sei dem Kläger zu 2) nicht möglich gewesen. Diese hätten sich aus der Art der Tätigkeit, Vorgaben zu K3 n, den vorgegebenen beziehungsweise vom Auftraggeber vorgesehenen K4 ergeben bzw. würden sich nach deren Verfügbarkeit richten. Ein Mitspracherecht bei der Festlegung bestimmter Termine (z.B. P1) spreche nicht gegen das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Soweit der Kläger zu 2) die Verantwortung für die von ihm D K3 trage, ihm ein Vorschlagsrecht zustehe und dieses nur in begründeten Fällen abgelehnt werden könne, spreche dies nicht für eine unternehmerische Tätigkeit. Es sei lediglich Bestandteil der ihm übertragenen Aufgaben. Jeder L habe Einfluss auf die von ihm D K3 und trage die Verantwortung dafür. Gleiches gelte für die Mitwirkung bei der Neueinstellung und Entlassung von O1 und Verpflichtungen von S4, G1, Aushilfen und Verstärkungen. Bei qualifizierten und anspruchsvollen Tätigkeiten sei es geradezu typisch, dass den Mitarbeitern ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit und Eigenständigkeit zukomme. Auch wenn die Art und Weise der Ausübung der Tätigkeit der Entscheidung des Auftragnehmers überlassen sei, unterscheide er sich nicht von einem angestellten Mitarbeiter mit gleicher Qualifikation. Des Weiteren spreche für eine Eingliederung des Klägers zu 2) in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers dessen Weisung, dass der Kläger zu 2) bei wichtigen Ereignissen (Gemeinderatssitzungen oder Sitzungen des O7 der Stadt K) an drei dieser Ereignisse anwesend zu sein habe. Auch der Wille der Parteien bestimme nicht, ob die Tätigkeit als Beschäftigung oder Selbstständigkeit zu definieren sei. Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses stehe auch nicht entgegen, dass die Zahlung einer Vergütung im Urlaubs- und Krankheitsfall nicht erfolge. |
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| Am 09.10.2017 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung auf den im Rahmen des Vorverfahrens getätigten Vortrag verwiesen. Ergänzend haben sie ausgeführt, die Beklagte habe gewichtige faktische und rechtliche Argumente übergangen, insbesondere die zitierte Rechtsprechung, die eine eindeutige Sprache in Richtung selbstständige Tätigkeit spreche. Der Kläger zu 2) halte sich (nur) circa 15 Prozent des Jahres (acht bis neun Wochen) im Raum K auf. Von den rund 60 gegebenen K3n in der S 2016/2017 habe der Kläger zu 2) insgesamt 21 K3 (also lediglich rund ein Drittel) für die Klägerin zu 1) D. Es sei nicht ersichtlich warum der vorliegende Fall, liege er doch mit denen in den Verfahren vor dem VGH Bayern (Urteil vom 09.07.2009, a.a.O.) und dem Sozialgericht Dresden (Aktenzeichen S 47 KR 789/12, Verfahren endete durch Anerkenntnis der Beklagten) sehr ähnlich, nicht kongruent zu diesen Verfahren beurteilt werde. Im Fall des VGH Bayern seien sogar mindestens 40 K3 pro S vereinbart gewesen und dennoch habe das Gericht am Ende auf eine selbstständige Tätigkeit des D entschieden. Auch der Verweis der Beklagten auf den Abgrenzungskatalog der Künstlersozialkasse vom 05.07.2005 stärke deren Auffassung nicht. Insoweit handele es sich bei der dortigen Angabe – Übernahme der Einstudierung nur eines bestimmten Stückes oder K3s und/oder nach jeweiligem Gastspielvertrag voraussehbar nicht mehr als fünf D2 bei Vorstellungen beziehungsweise K3n – lediglich um eine pauschale Vermutung. Ein Umkehrschluss dahingehend, dass bei einer Anzahl von mindestens sechs K3n zwingend von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen sei, trage vor diesem Hintergrund nicht. Auch die vorzitierten Entscheidungen, die beide zeitlich nach dem Abgrenzungskatalog liegen würden, seien trotz deutlich höherer Anzahl an K3n zu einer selbstständigen Tätigkeit gelangt. Eine Weisungsgebundenheit des Klägers zu 2) aufgrund der Verpflichtung an drei Veranstaltungen teilzunehmen, könne vorliegend nicht abgeleitet werden. Im Gegenteil spreche diese Normierung gerade für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers zu 2). Dies vor dem Hintergrund, dass bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis kraft des dort bestehenden Direktionsrechts des Arbeitgebers keine Notwendigkeit bestehe, eine derartige Verpflichtung vertraglich zu normieren. |
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| Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass die klägerseitig zitierten Verfahren der Annahme einer abhängigen Beschäftigung des Klägers zu 2) nicht entgegenstünden, da es sich bei der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status jeweils um Einzelfallentscheidungen handele. Die Frage, ob die Beklagte in gleichgelagerten Fällen ebenfalls ein Anerkenntnis abgegeben (wie vor dem SG Dresden im vorstehenden Fall) oder eine selbstständige Tätigkeit angenommen habe, sei vorliegend auch unter Beachtung des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht relevant. |
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| Das SG hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2019 die Iin der Klägerin zu 1), Frau P3, als Zeugin zur Frage der tatsächlichen Handhabung des D1es vernommen und den Kläger zu 2) persönlich angehört. Auf das Protokoll wird Bezug genommen (Bl. 224 – 226 der Akte des SG). |
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| Mit Urteil vom 25.11.2019 hat das SG den Bescheid vom 06.01.2017 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 22.05.2017 sowie des Widerspruchsbescheids vom 07.09.2017 aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers zu 2) als C und L bei der Klägerin zu 1) nicht der Versicherungspflicht in den Versicherungszweigen der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Zu Unrecht habe die Beklagte die Tätigkeit des Klägers zu 2) als abhängige Beschäftigung eingestuft. Nach Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles sei der Kläger zu 2) im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit für die Klägerin zu 1) tätig, da die Merkmale, die vorliegend für eine selbstständige Tätigkeit sprächen, die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen, deutlich überwiegten. |
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| Gegen das ihr am 10.12.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.01.2020 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, der Kläger zu 2) sei als C und L der Klägerin zu 1) funktionsgerecht dienend in die (fremde) Betriebsorganisation des O eingebunden und trage kein Unternehmerrisiko. Die vom SG vorgenommene Gesamtabwägung überzeuge nicht und stehe nicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der organisatorische Aufwand und Abstimmungsbedarf erfordere bei 20 K3n inklusive P1 pro S eine umfangreiche Zusammenarbeit mit dem O, der Leitung und der Verwaltung. Auch bei renommierten D sei die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Gesamtwürdigung aller Umstände maßgeblich. Wie das BSG entschieden habe (unter Verweis auf B 12 KR 16/14 R und B 12 KR 17/14 R), erforderten Gesichtspunkte der Kunstfreiheit keinerlei Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen. Der „Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, O, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film und Fernsehproduktionen (künstlerisch und publizistisch) tätige Personen“ könne als Beurteilungshilfe herangezogen werden, ohne das die Gerichte hieran gebunden seien. Wesentliche Grundgedanken des Abgrenzungskatalogs seien zum einen, dass sowohl S2 als auch G1 Künstler in den Theaterbetrieb oder beim O6 (zwangläufig) eingegliedert und daher abhängig beschäftigt seien, und zum anderen eine selbständige Tätigkeit nur ganz ausnahmsweise und nur bei kurzzeitverpflichteten Künstlern ohne regelmäßige P1verpflichtung anzunehmen sei. Diese Grundannahmen seien aus Sicht der Beklagten der Tatsache geschuldet, dass eine künstlerische Einrichtung und die Notwendigkeit des Zusammenwirkens im Ensemble zwangsläufig eine Eingliederung aller Beteiligten erforderten. Diesem Grundgedanken sei auch das BSG bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von G2n Bühnenkünstlern gefolgt (unter Verweis auf B 12 R 13/10 R). Nach den im vorliegenden Einzelfall getroffenen vertraglichen Regelungen sei der Kläger zu 2) nicht nur kurzfristig und als Gast, sondern für die Dauer von fünf Jahren (fünf Sen) als C bei der Klägerin zu 1) verpflichtet. In Übertragung der Rechtsprechung des BSG zum Honorararzt (B 12 R 10/18 R) sei der Kläger zu 2) trotz seiner weitreichenden künstlerischen Freiheiten bei der Arbeit mit dem O, wie ein Chefarzt im Krankenhaus funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess beteiligt. Es überzeuge in keiner Weise, wenn das SG argumentiere, bezüglich der Arbeitszeit sei keine nennenswerte Weisungsgebundenheit des Klägers zu 2) festzustellen. Hinsichtlich der P1 sei nicht glaubhaft, dass der Kläger zu 2) diese nach freiem Belieben habe festlegen können. Es sei zu vermuten, dass es einen auch für den Kläger zu 2) verbindlich vorgegebenen P4 ähnlich eines Dienstplans im Krankenhaus gegeben habe. Für die Arbeit mit einem so großen Ensemble sei dies unerlässlich. Es bestünde auch tatsächlich ein Weisungsrecht gegenüber dem Kläger zu 2) hinsichtlich der von ihm D K3. Allein auf die Rechtsmacht komme es entgegen der Ausführungen des SG nicht an (unter Verweis auf B 12 R 5/16 R). Gleiches gelte hinsichtlich der vertraglichen Regelung, wonach in Absprache mit dem I abweichende Sen vereinbart werden könnten (§ 3 Abs. 2). Hierzu habe die Zeugenbefragung in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass K3 außerhalb der S (August) wegen des tarifvertraglichen Urlaubsanspruchs der Mer von 45 Tagen am Stück der Zustimmung des Personalrats bedürften. Soweit das SG ausführe, dass tarifvertragliche Bestimmungen unabhängig vom Status des D zu berücksichtigen und deshalb kein Indiz für abhängig Beschäftigung seien, überzeuge dies nicht. Nur weil sich ein Weisungsrecht aus der „Natur der Sache“ ergebe, habe dies nicht zur Folge, dass es für die Abwägung bedeutungslos sei (unter Verweis auf B 12 KR 16/13 R). Zudem sei in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der D K3 tatsächlich eine Weisungsbefugnis bei Unvereinbarkeit mit dem Charakter der P und den Haushaltsmitteln gegenüber dem Kläger zu 2) bestehe. Auch die Ausführungen zur Rechtsmacht des Klägers zu 2) im Zusammenhang mit Personalentscheidungen überzeugten nicht. Soweit das SG maßgeblich auf die L abstelle, stünde dies der Rechtsprechung des BSG entgegen (unter Verweis auf B 12 KR 16/14 R und B 12 KR 17/14 R). Dass die vertragliche Verpflichtung zur Repräsentation – wie das SG meine – sowohl durch abhängig Beschäftigte als auch durch selbständig tätige D erfolgen könne, überzeuge ebenfalls nicht. Als Repräsentant des O trete der D in der Außenwirkung als dessen leitendes Mitglied auf und präsentiere – zumindest nach den getroffenen vertraglichen Abreden – die (längerfristigen) Konzepte und Programme für das O, für die er verantwortlich zeichne. Soweit das SG darauf abstelle, dass der Kläger zu 2) den O1 keine arbeitsrechtlichen Weisungen erteilen könne, sondern nur projektbezogene Weisungen, könne dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Kläger zu 2) habe nicht wie ein G1 die „projektbezogene“ Verpflichtung übernommen, lediglich eine begrenzte Anzahl von K3n zu Dn, sondern sei auf Grundlage eines 5-Jahresvertrages C, also L des O mit entsprechendem künstlerischem Weisungsrecht; er verantworte vollumfänglich die künstlerische Entwicklung des K8. Teil seiner Tätigkeit sei auch (aber nicht allein) die K3tätigkeit, die jedoch in der vereinbarten Gesamttätigkeit aufgehe. Auch wenn er keine arbeitsrechtlichen Weisungen erteile, nehme er zumindest eine Aufsichtsfunktion für die Klägerin zu 1) wahr, was für eine Eingliederung in deren (fremde) Betriebsorganisation spreche. Insgesamt überwiegten die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale. |
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| das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25.11.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag. Die Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren seien nicht geeignet, die Richtigkeit des Urteils des SG in irgendeiner Art und Weise in Zweifel zu ziehen. |
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| Mit Beschluss vom 11.05.2021 hat der Senat die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg zum Verfahren beigeladen. Sie haben sich nicht zur Sache geäußert und keine Anträge gestellt. |
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| Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. |
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| Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte verwiesen. |
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