| Streitig ist ein Schiedsspruch, mit dem die Schiedsstelle den Antrag auf Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten nach § 75 Abs. 5 SGB XII i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI als unzulässig abgewiesen hat, weil die betroffene Einrichtung auch nach Ende der Zweckbindungsfrist noch eine geförderte Einrichtung und die Schiedsstelle nicht zuständig sei. |
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| Der Kläger betreibt die nach § 72 SGB XI zugelassene stationäre Pflegeeinrichtung H in M, im Kreisgebiet des Beklagten. Bei der Einrichtung handelt es sich um eine Pflegeeinrichtung mit ursprünglich 60 Pflegeheimplätzen, 12 Altenwohnungen sowie 12 Tagespflegeplätze, die in einem gepachteten Gebäude betrieben wird. Das Gebäude wurde ursprünglich von der Stadt M errichtet. Mit Bewilligungsbescheid vom 19.6.1989 hatte sie hierzu Mittel aus dem Staatshaushalt des Jahres 1989 i.H.v. 3.000.150 DM zweckgebunden für den Neubau einer Altenwohnanlage erhalten. In Ziff. VI.2. ist als besondere Bestimmung eine Zweckbindung von 25 Jahren nach Fertigstellung enthalten (vgl. Zuwendungsbescheid Regierungspräsidium T vom 19.6.1989, Bl. 46 LSG L 2 SO 487/18 KL). Nach VI.3. ist die Zuwendung u.a. auch dann zurückzuzahlen, wenn das geförderte Projekt auf einen anderen Träger durch Veräußerung, Verpachtung oder in sonstiger Weise übergeht. |
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| Nach der Fertigstellung 1992 verpachtete die Stadt M - wie bereits in der Planungsphase vorgesehen - das Gebäude an den Kläger als Betreiber der Altenpflegeeinrichtung, die die Einrichtung seit 15.6.1992 und weiterhin betreibt. Die Investitionsförderung der Stadt M als Eigentümerin der Immobilie durch das Land führte zu einer reduzierten Pachtforderung, die auf den Werten für Gebäudeabschreibung und Darlehenszinsen basiert, gegenüber dem Kläger als Betreiber. In die Berechnung der Selbstkosten im Rahmen der Festlegung des Investitionskostensatzes durch den damaligen Landeswohlfahrtsverband (LWV) flossen lediglich die angepassten Baukosten i.H.v. 9.339.264 DM abzüglich der Investitionsförderung i.H.v. gesamt 4.740.000 DM ein. Diese reduzierte Bemessungsgrundlage wurde mit einem Abschreibungssatz von 2,45 % (40,8 Jahre) abgeschrieben. Die 1992 gewährte Landesförderung wird vollständig erst nach 40,8 Jahren an die Bewohner weiterverrechnet sein. |
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| 2015 verkaufte die Stadt M das Gebäude an die B-GmbH, eine 100 %-Tochter des Klägers. Aufgrund des damaligen Investitionszuschusses des Landes wurde der Käuferin ein „Preisnachlass“ eingeräumt. Die B-GmbH wies in ihrer Bilanz die Vergünstigung als Sonderposten aus und löste ihn bis zum Ende der Zweckbindungsfrist im Jahre 2017 ertragswirksam auf. Ein Sonderposten besteht bei der B-GmbH nicht mehr. |
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| Mit Schreiben vom 30.11.2016 forderte der Kläger den Beklagten zu Vergütungsverhandlungen über die Vereinbarung eines Investitionskostensatzes nach § 75 Abs. 5 SGB XII i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI für das H in M auf. Die Gespräche führten zu keinem Ergebnis, u.a. ging der Beklagte davon aus, dass es sich um eine geförderte Einrichtung i.S. von § 82 Abs. 3 SGB XI handele. |
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| Mit Schreiben vom 5.7.2017 (Eingang bei der Schiedsstelle 7.7.2017) beantragte der Kläger die Durchführung eines Schiedsverfahrens. Er beantragte die Festsetzung eines Investitionskostensatzes von 17,80 EUR/Tag für Einzelzimmer, 15,65 EUR/Tag für Doppelzimmer sowie 12,46 EUR/Tag für die Tagespflege. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass es sich nach Ablauf der Zweckbindungsfrist von 25 Jahren um keine geförderte Einrichtung mehr handele und somit eine Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 5 SGB XII i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI abgeschlossen werden müsse. § 82 Abs. 3 SGB XI sei nicht betroffen, diese Bestimmung beziehe sich nur auf Einrichtungen, die nach dem 1.1.1995 gefördert worden seien. Eine Auslegung der §§ 9, 82 Abs. 3 SGB XI ergebe, dass es sich nicht um Fördermittel im Sinne der §§ 9, 82 Abs. 3 SGB XI handeln könne, wenn der Förderbescheid vor Inkrafttreten des SGB XI erlassen worden sei. Da H vor diesem Zeitpunkt erbaut und gefördert worden sei, könne § 82 Abs. 3 SGB XI nicht einschlägig sein. Die Einrichtung sei vielmehr als nicht geförderte Einrichtung nach § 82 Abs. 4 SGB XI einzustufen. Eine Kalkulation der Investitionskosten wurde vorgelegt. |
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| Der Beklagte beantragte, den Schiedsstellenantrag mangels Zuständigkeit abzuweisen. Die Pflegeeinrichtung H sei mit Bewilligungsbescheid vom 19.6.1989 öffentlich gefördert worden. Es sei daher eine gesonderte Berechnung der Investitionskostensätze nach § 82 Abs. 3 SGB XI mit Zustimmung des KVJS als zuständiger Landesbehörde vorzunehmen. Bewohnern in geförderten Pflegeeinrichtungen dürften nur die tatsächlichen Investitionskosten in Rechnung gestellt werden, die nicht durch öffentliche Fördermittel finanziert worden seien. Grundlage für die Berechnung der gesondert berechenbaren Investitionskosten sei eine Nutzungsdauer von 40,8 Jahren gewesen. Erst nach diesem Zeitraum sei den Bewohnern die Förderung zugutegekommen. Der Status als geförderte Einrichtung bleibe unabhängig von der Zweckbindungsfrist von 25 Jahren völlig unberührt. |
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| Die Schiedsstelle hat mit Schiedsspruch vom 18.12.2017 den Antrag auf Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten nach § 75 Abs. 5 SGB XII i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI als unzulässig abgewiesen. In der Begründung hat sie ausgeführt, dass die Schiedsstelle nach § 75 Abs. 5 SGB XII i.V.m. § 77 Abs. 1 SGB XII bei Pflegeeinrichtungen nur für Vergütungsvereinbarungen zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten zuständig sei, wenn es sich um nicht geförderte Einrichtungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI handele. |
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| Der Betreiber (hier der Kläger) habe gegen sich gelten zu lassen, dass weiterhin nur reduzierte Investitionskostensätze mit dem Sozialhilfeträger abgerechnet werden könnten. Würde dies missachtet, wäre das Gebäude doppelt bezuschusst, zum einen durch die Landesförderung und zum anderen durch künftig ungekürzte Investitionskostensätze der Bewohner. Aktuell dürfte mehr als ein Drittel der ursprünglichen Forderung noch nicht „gutgeschrieben“ worden sein. |
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| Bei dem H handele es sich daher um eine geförderte Einrichtung, bei der weiterhin Abzugsbeträge zu berücksichtigen seien. Die Einrichtung habe allein durch den Ablauf der 25-jährigen Zweckbindungsfrist ihren Status als geförderte Einrichtung nicht verloren. |
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| Die vom Antragsteller (Kläger) vorgetragenen Zweifel an der Anwendbarkeit des § 82 Abs. 3 SGB XI für Fälle vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes würden nicht geteilt. Maßgebend für die Zuständigkeit der Schiedsstelle sei § 82 Abs. 4 SGB XI, der keine Verweisung auf § 9 SGB XI enthalte. Dies werde auch dadurch belegt, dass sich die Einrichtung selbst im Jahr 1996 als geförderte Einrichtung verstanden habe und die Zustimmung für die gesonderte Berechnung der Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 SGB XI beantragt habe. Die Festsetzung eines Investitionskostensatzes sei daher mangels Zuständigkeit abzuweisen. |
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| Dagegen hat der Kläger am 5.2.2018 schriftlich Klage zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG - L 2 SO 487/18 KL -) erhoben und parallel mit Schreiben vom 29.8.2018 beim KVJS vorsorglich einen Antrag auf Zustimmung nach § 82 Abs. 3 SGB XI gestellt (Bl. 23, 105 LSG L 2 SO 487/18 KL), über den noch nicht entschieden worden ist. Zur Begründung der Klage hat er vorgetragen, dass es sich bei dem H um keine geförderte Einrichtung handele, weil die Fördermittel vor dem 1.1.1995 und damit vor dem Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes bewilligt und ausgekehrt worden seien, zumindest die Zweckbindung abgelaufen sei, sodass die Einrichtung nicht mehr als geförderte Einrichtung gelte bzw. die Fördermittel nicht der Pflegeeinrichtung zugewandt worden seien, sondern der Gemeinde M. Bei der Einrichtung H habe es sich zu keinem Zeitpunkt um eine geförderte Einrichtung im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI, der wiederum darauf abstelle, dass eine Förderung nach § 9 SGB XI gewährt worden sei, gehandelt. Der Förderbescheid betreffend die Aufwendungen zur Errichtung der Pflegeeinrichtungen sei vor Inkrafttreten der relevanten Bestimmungen des SGB XI erlassen worden. Eine Auslegung der §§ 9, 82 Abs. 3 SGB XI ergebe, dass es sich nicht um Fördermittel im Sinne der §§ 82 Abs. 3 und 9 SGB XI handeln könne, wenn der Förderbescheid vor Inkrafttreten des SGB XI erlassen worden sei, wie es aber § 82 Abs. 3 SGB XI für seine Anwendung fordere. Der Investitionsbedarf für sozialhilfeberechtigte Pflegebedürftige sei daher nach den §§ 75 ff. SGB XII zu vereinbaren. Bei Nicht-Einigung sei die Schiedsstelle zuständig und müsse eine Entscheidung treffen. |
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| Das Verfahren nach § 82 Abs. 3 SGB XI sei auch deswegen nicht einschlägig, weil die Zweckbindung der Förderung (25 Jahre) bereits ausgelaufen sei. Die Förderung wirke nicht länger als die Zweckbindung. Wäre für die Zweckbindung allein auf das Verhältnis zwischen dem Land als Zuschussgeber und dem jeweiligen Eigentümer des Gebäudes abzustellen, dann wäre es mit den Grundrechten des Einrichtungsträgers nicht vereinbar, wenn er durch eine Drittrechtsbeziehung den Beschränkungen des § 82 Abs. 3 SGB XI unterworfen werde. Es möge richtig sein, dass die noch nicht vollständig abgeschriebenen Fördermittel weiterhin investitionskostenmindernd zu berücksichtigen seien. Damit sei aber noch keine Entscheidung verbunden, ob dies im Rahmen eines Verfahrens nach § 82 Abs. 3 SGB XI oder im Rahmen einer Vereinbarung nach § 75 SGB XII zu geschehen habe. Eine „doppelte Bezuschussung“ des Gebäudes wäre nach beiden Verfahren nicht möglich. |
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| Schließlich könne auch eine an den Vermieter einer Pflegeeinrichtung gewährte Förderung keine Förderung nach § 9 SGB XI darstellen. Andernfalls würde der Betreiber einer Pflegeeinrichtung den Beschränkungen des § 82 Abs. 3 SGB XI unterworfen, obwohl er zu keinem Zeitpunkt Adressat eines entsprechenden Fördermittelbescheides gewesen sei. Eine Bekanntgabe des an die Stadt M gerichteten Fördermittelbescheides an den Kläger sei jedenfalls nicht erfolgt. |
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| den Schiedsspruch der Schiedsstelle Baden-Württemberg gem. § 80 SGB XII vom 18. Dezember 2017 aufzuheben, |
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| hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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| hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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| Er hält den Schiedsspruch für rechtens. Die Pflegeeinrichtung H sei mit Bescheid des Regierungspräsidiums T vom 19.6.1989 öffentlich gefördert worden. Der ursprünglichen Eigentümerin und Bauträgerin der Einrichtung H, der Stadt M, sei ein Zuschuss bis zur Höhe von 3.150.000 DM aus dem Staatshaushaltsplan 1989 bewilligt worden. Diese Förderung habe einer Zweckbindungsfrist von 25 Jahren unterlegen. Dem Bewilligungsbescheid vom 19.6.1989 könne zudem entnommen werden, dass seitens des Landkreises T ein Zuschuss von 2.220.000 DM bewilligt wurde. |
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| Die Einrichtung sei am 15.6.1992 im Betrieb genommen worden. In Baden-Württemberg sei zum damaligen Zeitpunkt bei der Berechnung von Abschreibungen auf das nicht bewegliche Anlagevermögen (Gebäude) im Rahmen des Gesamtpflegesatzes inklusive Investitionskostenanteil von einem pauschalen Abschreibungssatz von 2,45 % ausgegangen worden. Dies entspreche einer Abschreibungsdauer der Gebäude von 40,8 Jahren (ab Inbetriebnahme). Im selben Zeitraum seien die Fördermittel linear verteilt worden. Im Hinblick auf die Inbetriebnahme der Einrichtung am 15.6.1992 seien die Fördermittel bis zum heutigen Zeitpunkt für rechnerisch etwa 26 Jahre aufgezehrt worden, jedoch bestehe noch ein Fördervorteil über einen erheblichen Zeitraum (von fast 15 Jahren) bis zum Erreichen der vollständigen Abschreibungsdauer von 40,8 Jahren. Zur Verdeutlichung hat der Beklagte ein Schaubild vorgelegt (Bl. 100 ff. LSG L 2 SO 487/18 KL). |
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| In den Pflegesatzverhandlungen vom 6.11.1992 seien die angepassten Baukosten i.H.v. 9.339.264 DM und Zuschüsse i.H.v. 4.740.000 DM berücksichtigt worden. Die Zuschüsse i.H.v. 4.740.000 DM seien bei einem Abschreibungssatz von 2,45 % jährlich mit 116.130 DM angerechnet worden und kämen somit den Bewohnern über die komplette Abschreibungsdauer von 40,8 Jahren zugute. Dies bedeute, dass damit derzeit auch die Bewohner der Einrichtung H noch nicht entsprechend der gewährten Fördermittel entlastet worden seien. |
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| Für H sei zuletzt einer Berechnung des Investitionsaufwandes nach § 82 Abs. 3 SGB XI mit Bescheid vom 2.1.2001 zugestimmt worden (vgl. Bl. 104 LSG L 2 SO 487/18 KL). Wie sich bereits eindeutig aus dem Bewilligungsbescheid des Regierungspräsidiums T vom 19.6.1989 ergebe, handele es sich bei der Einrichtung H um eine öffentlich geförderte Einrichtung. Da zum Zeitpunkt der Eröffnung der Einrichtung bei der Berechnung von Abschreibungen auf das nicht bewegliche Anlagevermögen (Gebäude) im Rahmen der Pflegesätze nebst Investitionsanteil von einem pauschalen Abschreibungssatz von 2,45 % ausgegangen worden sei, resultiere daraus eine Abschreibungs- bzw. prognostizierte Nutzungsdauer des Gebäudes von 40,8 Jahren ab Inbetriebnahme, in welcher die Fördermittel gleichmäßig angerechnet und die Bewohner durch einen geringeren Investitionskostenanteil entlastet würden. Die gewährte Förderung werde den Bewohnern erst nach Ablauf des Zeitraums von 40,8 Jahren vollumfänglich zugutegekommen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Einrichtung H als geförderte Einrichtung anzusehen. Dies zeige auf, dass der Ablauf der Zweckbindungsfrist aus dem Bewilligungsbescheid vom 19.6.1989 nicht den Status der Einrichtung als geförderte Einrichtung berühre. |
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| Da es sich bei der Einrichtung H um eine geförderte Einrichtung handele, sei § 82 Abs. 3 SGB XI anzuwenden. Die Berechnung des Investitionsaufwandes habe unter Berücksichtigung der öffentlichen Fördermittel zu erfolgen; es könne lediglich ein um die Fördermittel bereinigtes Entgelt verlangt werden. Dies diene dem Schutz und der Entlastung der Bewohner bzw. der Sozialhilfeträger. |
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| Die Anwendbarkeit des § 82 Abs. 3 SGB XI werde auch durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 3 P 3/07 R) untermauert. Diese Rechtsprechung betreffe öffentliche Förderungen, die vor Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes, des SGB XI erfolgten. Das Bundessozialgericht zeige auf, dass lediglich entscheidungserheblich sei, ob eine öffentliche Förderung erfolgt sei. Soweit überhaupt keine Förderung nach Landesrecht erfolgt sei, sei § 82 Abs. 4 SGB XI anwendbar, bei teilweiser Förderung § 82 Abs. 3 SGB XI (BSG a.a.O. juris Rn. 15). |
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| Zudem sei der Kläger bereits im Förderverfahren involviert gewesen. Den Unterlagen auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Staatshaushaltsplan 1989 lasse sich entnehmen, dass der Kläger bereits als Betriebsträger der Einrichtung H vorgesehen gewesen war, ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss und die Zustimmung des Verwaltungsrates des Klägers vorgelegen hätten (vgl. Anl. 4 Bl. 122 ff. LSG L 2 SO 487/18 KL). Dem Kläger sei insofern bereits vor Inbetriebnahme der Einrichtung H bekannt gewesen, dass es sich bei der Einrichtung um eine öffentlich geförderte Einrichtung handele. Ebenso sei der Kläger bereits an der Berechnung bezüglich eines (vorläufigen) Sonderpflegesatzes ab Bezug des Heimes ca. 1.06./07.1991 sowie an den Pflegesatzverhandlungen wegen Pflegesätzen ab Eröffnung (15.6.1992) als Verhandlungspartner beteiligt gewesen. Diese seien unter Beachtung des Abschreibungssatzes von 2,45 % erfolgt (vgl. Anl. 5 und 6 Bl. 124 ff. LSG L 2 SO 487/18 KL). Insofern sei dem Kläger auch die Abschreibungsdauer von 40,8 Jahren, damit die zukünftig mindernde Wirkung der Fördermittel auf die gesondert berechenbaren Investitionskosten bereits vor Inbetriebnahme bekannt gewesen. Auch sei der Status der Einrichtung H als geförderte Einrichtung zum Zeitpunkt der Einführung des SGB XI nicht bestritten worden, sondern durch die Anträge auf Zustimmung zu den Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI anerkannt worden. Die bisher ergangenen rechtskräftigen Bescheide nach § 82 Abs. 3 SGB XI bestätigten den Status als geförderte Einrichtung. |
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| Der Kläger könne sich nun vor Ablauf der Abschreibungszeit nicht erfolgreich darauf berufen, dass es sich bei der Einrichtung H um eine nicht geförderte Einrichtung handeln würde. Unter Berücksichtigung insbesondere der Beteiligung des Klägers am Förderverfahren könne dahinstehen, dass dem Kläger nach seinen Angaben der Förderbescheid vom 19.6.1989 nicht bekanntgegeben worden sei. Wesentliches Kriterium hinsichtlich der Anwendung des § 82 Abs. 3 oder Abs. 4 SGB XI sei lediglich, ob es sich um eine durch öffentliche Förderung privilegierte Pflegeeinrichtung handele oder nicht. |
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| Der Kläger hat entgegnet, dass in Kenntnis des Abschreibungssatzes von 2,45 % gleichwohl nur eine Zweckbindung von 25 Jahren vorgeschrieben worden sei. Nach Ablauf der Zweckbindung dürfe der Betrieb der Pflegeeinrichtungen eingestellt werden und diese z.B. als Hotel genutzt werden, ohne dass die Fördermittel zurückgezahlt werden müssten. Dementsprechend müsse mit dem Ablauf der Zweckbindungsfrist die Einrichtung als nicht mehr gefördert gelten. |
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| Zudem habe sich das BSG in der zitierten Entscheidung nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob es sich um eine geförderte Einrichtung handele. Weiter sei dafür auch kein Bedarf gewesen, da der im dortigen Fall zugrundeliegende zweite Förderbescheid vom 27.6.1994 zu einem Zeitpunkt ergangen sei, zu dem der Bundesrat mit Wirkung zum 1.1.1995 die Verabschiedung des SGB XI und damit der §§ 9, 82 SGB XI und die Einführung der sozialen Pflegeversicherung als Pflichtversicherung bereits beschlossen hatte. |
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| Der Beklagte hat noch auf den Abschlussbericht des Ministeriums für Soziales und Integration über die Arbeitsgruppe Investitionskostenberechnung vom 6.6.2018 hingewiesen, in der der Spitzenverband des Klägers, der Paritätische, vertreten war und in der die förderrechtliche Behandlung von Altzuschüssen und die Anwendbarkeit von § 82 Abs. 3 SGB XI dahingehend vereinbart worden sei, dass die Förderung einmal vollständig den Pflegebedürftigen zugutegekommen sein müsse, damit eine Einrichtung nicht mehr als geförderte Einrichtung gelte. |
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| Weiter hat der Beklagte auf das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29.5.2019 (L 6 P 2/09) hingewiesen. Darin werde auch weiterhin von einer Förderung nach Landesrecht im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI ausgegangen, wenn die Einrichtung tatsächlich gefördert worden sei und solange buchhalterisch noch Zuschüsse aufzulösen und geförderte Wirtschaftsgüter abzuschreiben seien. |
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| Im Hinblick auf die dagegen anhängig gewesene Revision beim Bundessozialgericht (BSG, B 3 P 1/19 R) hatte der Senat mit Beschluss vom 24.10.2019 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Der Kläger hat das Verfahren am 24.9.2020 wieder angerufen (fortgeführt unter L 2 SO 3089/20 KL). Das Verfahren vor dem BSG - B 3 P 1/19 R - endete durch Vergleich. Der Kläger hat den Vergleichstext in anonymisierter Form vorgelegt. Daraus ergebe sich, dass das BSG davon ausgehe, dass eine Förderung im Sinne des SGB XI nur während der laufenden Zweckbindungsfristen bestehe. Dementsprechend wäre die Einrichtung im vorliegenden Fall nicht gefördert und der Schiedsspruch wäre rechtswidrig. |
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| Der Beklagte misst dem Vergleich keine Bindungswirkung zu und verweist nochmals auf den Abschlussbericht des Ministeriums für Soziales und Integration über die Arbeitsgruppe Investitionskostenberechnung vom 6.6.2018 und die dortige Einigung. |
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| Der Kläger misst dem Abschlussbericht keine Bindungswirkung zu und bestreitet, dass dort eine Einigung über die „Altfälle“ zustandegekommen sei. Er verweist noch ergänzend auf § 76 Abs. 3 S. 2 SGB XII, wonach auch in den Investitionskostensätzen einer nicht geförderten Einrichtung die Förderungen aus öffentlichen Mitteln anzurechnen seien. Demnach gelte die Berücksichtigung erhaltener Fördermittel sowohl für Investitionskostensätze gegenüber Selbstzahlern als auch gegenüber den Sozialhilfeempfängern, sodass die Gefahr der Bereicherung des Trägers einer nicht geförderten Einrichtung auf Kosten der Fördermittelgeber und der Bewohner nicht bestehe. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Akten des KVJS und die Prozessakten des Senats Bezug genommen. |
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