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| Die gemäß § 141 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist gemäß § 143 SGG statthaft und insgesamt zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch unbegründet. |
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| Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.05.2017, mit dem die Beklagte in Bezug auf die Tätigkeiten des Beigeladenen Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung festgestellt und entsprechende Beiträge und Umlagen in Höhe von insgesamt 13.857,76 EUR nachgefordert hat. Das SG hat der hiergegen erhobenen Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und unbegründet. Der genannte Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. |
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| Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Träger der Rentenversicherung erlassen nach Satz 5 dieser Vorschrift im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte (verkörpert im sog. Prüfbescheid, BSG, Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R -, juris) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Mit § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV ist klargestellt, dass die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung unabhängig von den eigentlich nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV für solche Feststellungen zuständigen Einzugsstellen besteht. |
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| Die Beklagte war als Rentenversicherungsträgerin auch zur Überwachung des Umlageverfahrens (sog. U1- und U2-Umlage) nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG -) und zum Erlass eines entsprechenden Umlagebescheids befugt. Denn § 10 AAG stellt die Beiträge zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur GKV gleich, die ihrerseits Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d S 1 SGB IV) sind, der von der Beklagten im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV) geltend zu machen ist (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 26.09.2017 - B 1 KR 31/16 R -, juris). Gleiches gilt seit dem 01.01.2009 in Bezug auf die Insolvenzgeldumlage. Nach § 359 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist die Umlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Nach Satz 2 finden die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des SGB IV entsprechende Anwendung und damit wiederum § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV mit seiner die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung begründenden Wirkung. |
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| Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X. Den für sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen notwendigen Angaben einer bestimmbaren Arbeit und der gerade hiermit in Zusammenhang stehenden Entgeltlichkeit (vgl. näher BSG, Urteile vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R - und vom 04.06.2009 - B 12 R 6/08 R -, Juris) ist die Beklagte gerecht geworden. Zudem handelt es sich nicht um die isolierte Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung (sog. unzulässige Elementenfeststellung, vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R -, Juris). Der Kläger ist vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides mit Schreiben vom 13.04.2016 auch ordnungsgemäß angehört worden. |
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| Der angefochtene Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig, weil der Beigeladene im streitgegenständlichen Zeitraum nicht beschäftigt im Sinne der gesetzlichen Vorgaben war. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV sind in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige unter anderem Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Entsprechende Regelungen (Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind) finden sich für die Arbeitslosenversicherung in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, für die gesetzliche Rentenversicherung in § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, für die Krankenversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sowie in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI als akzessorische Regelung zur gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Dabei liegt der Beitragsbemessung für den vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag gemäß den §§ 28d, 28e SGB IV das Arbeitsentgelt zu Grunde (§ 342 SGB III, § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, auf die Regelung im SGB V verweisend § 57 Abs. 1 SGB XI, § 162 Nr. 1 SGB VI). Dies gilt auch in Bezug auf die Umlagen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AAG bzw. § 358 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. |
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| § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert den Begriff der Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Satz 2 der Regelung sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. |
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| Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich, ausgehend von den genannten Umständen, nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 10/20 R -, juris Rn. 21; zum Ganzen u.a. BSG, Urteile vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R -, vom 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R -, vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R - und vom 30.03.2015 - B 12 KR 17/13 R -, juris, Rdnr. 15 – jeweils juris und m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 -, juris). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen u.a. BSG, Urteile vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R -, vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R - und vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R -, jeweils juris und m.w.N.). Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 08.12.1994 - 11 RAr 49/94 -, juris). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteile vom 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74 -, vom 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R - und vom 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R -, juris). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteile vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R - und vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R -, juris). |
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| Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch des BSG grundsätzlich nicht entscheidend, ob der Betreffende auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw. war (BAG, Urteil vom 09.10.2002 - 5 AZR 405/01 -, juris). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung entwickelten Grundsätze (BSG, Urteile vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - und vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R -, juris). Abzustellen ist daher zunächst nur auf die Tätigkeit des Beigeladenen für den Kläger. |
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| Das SG hat diese maßgeblichen rechtlichen Grundlagen im Urteil vom 26.10.2018 ohne Rechtsfehler dargestellt und den Sachverhalt unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zutreffend gewürdigt. Es überwiegen in der Zusammenschau aller Aspekte diejenigen, die gegen eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen beim Kläger sprechen. Hierzu verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG, denen er sich nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück, § 153 Abs. 2 SGG. |
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| Ergänzend und mit Blick auf das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung weist der Senat auf Folgendes hin: |
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| Ausgangspunkt für die vorzunehmende rechtliche Bewertung sind die tatsächlichen Umstände, unter denen der Beigeladene im streitgegenständlichen Zeitraum für den Kläger tätig war. Diese Umstände stehen für den Senat aufgrund des Gesamtinhalts des Verfahrens, insbesondere der aktenkundigen Angaben des Klägers und des Beigeladenen sowie deren Angaben in den vom SG durchgeführten Verhandlungen und in dem von der Berichterstatterin des Senats am 27.04.2022 durchgeführten Erörterungstermin fest. |
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| Danach ist der Kläger Inhaber eines Einzelunternehmens auf dem Gebiet der Medientechnik. Sein zentrales Geschäftsfeld ist (und war auch im streitgegenständlichen Zeitraum) die Vermietung von Beamern, Großbildwänden, Kameras und weiterer Medientechnik für die Durchführung von größeren und kleineren Veranstaltungen. Der Kläger selbst übernimmt bei derartigen Veranstaltungen im Auftrag des jeweiligen Kunden die Medienregie. Kameramann ist der Kläger selbst nicht, er verfügt weder über das technische Knowhow noch über die Ausrüstung (z.B. Schnittsoftware) für die Herstellung beispielsweise von Videomitschnitten der Veranstaltungen. Fest angestellte Kameraleute hatte er im streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Benötigt der jeweilige Kunde einen Kameramann, fragt der Kläger bei ihm bekannten Kameraleuten, darunter dem Beigeladenen an, ob diese die angefragte Kameratätigkeit übernehmen können. Im streitgegenständlichen Zeitraum 2011 bis 2014 war das in Bezug auf den Beigeladenen wie folgt der Fall: 2011 an 12 Tagen für 8 Projekte, 2012 an 24 Tagen für 14 Projekte, 2013 an 25 Tagen für 8 Projekte und 2014 an 36 Tagen für 11 Projekte. Der Beigeladene hat im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten für den Kläger in jedem Fall sein eigenes Notebook eingesetzt, in einem Teil der Einsätze seine eigene Kamera, in den anderen Einsätzen Kameras des Klägers oder des jeweiligen Veranstalters. Waren Videomitschnitte zu erstellen, hat der Beigeladene diese im Homeoffice unter Verwendung seines eigenen Notebooks und eigener Schnittsoftware hergestellt. Der Beigeladene hat dem Kläger für seine Tätigkeiten im streitgegenständlichen Zeitraum Tagessätze von 200 EUR (Einsatz bis zu 10 Stunden pro Tag) bzw. 250 EUR (Einsatz mehr als 10 Stunden pro Tag) insgesamt rund 33.000 EUR in Rechnung gestellt, die der Kläger bezahlt und als „Fremdleistungen“ in seine Bilanz eingestellt hat. |
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| Auch nach der Überzeugung des Senats überwiegen ausgehend von den dargelegten Abgrenzungsmaßstäben, die auch das SG schon seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, und vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen die Indizien gegen das Vorliegen von Beschäftigung. |
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| Zunächst ist sozialversicherungsrechtlich nicht ausschlaggebend, dass der Kläger und der Beigeladene, zwischen denen schriftliche Vereinbarungen nicht bestehen, die Tätigkeit des Beigeladenen für den Kläger übereinstimmend als eine selbstständige wollten und auch als solche angesehen haben, insbesondere auch vom Kläger keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person – als selbstständig oder beschäftigt – allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R -, juris Rn.19). |
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| Ohne entscheidendes Gewicht, jedoch eher gegen abhängige Beschäftigung sprechend ist für den Senat die Tatsache, dass der Beigeladene nach den übereinstimmenden Angaben von Kläger und Beigeladenem in der Übernahme der einzelnen Aufträge bzw. Anfragen des Klägers frei war und die Entscheidung hierüber nach seiner jeweiligen zeitlichen Verfügbarkeit getroffen hat. Insoweit hat zwar die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BSG auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungen Vertragsgestaltungen nicht unüblich sind, die es weitgehend dem Arbeitnehmer überlassen, ob er im Anforderungsfall tätig werden will oder ob er ein konkretes Angebot im Einzelfall ablehnt, weil allein diese grundsätzliche Ablehnungsmöglichkeit eine ansonsten in persönlicher Abhängigkeit in einem fremden Betrieb ausgeübte Tätigkeit nicht zu einer selbstständigen macht (BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 KR 16/14 -, juris Rn. 29). Fehlt es jedoch an dieser in persönlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit in einem fremden Betrieb (hierzu sogleich), bleibt es dabei, dass die Möglichkeit der Ablehnung von einzelnen Aufträgen eher ein Indiz für Selbstständigkeit ist. |
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| Vom Grundsatz her zutreffend hat die Beklagte betont, dass nach der Rechtsprechung des BSG, die in den Entscheidungen vom 19.10.2021 (B 12 R 10/20 R, juris Rn. 27; B 12 KR 29/19 R, juris Rn. 23: Notärzte im Rettungsdienst) nochmals bestätigt und weiter ausdifferenziert wurde, ein maßgebendes Kriterium für das Vorliegen von abhängiger Beschäftigung wäre, wenn der Beigeladene im Rahmen der tatsächlichen Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses einem Weisungsrecht des Klägers unterlegen und in einer seine Tätigkeit prägenden Weise in dessen Betriebsabläufe und -strukturen eingegliedert gewesen wäre. Zwar kann, wenn die zu beurteilende Tätigkeit Teil eines größeren Auftrags (Projekt) ist, den der Auftraggeber von einem Dritten (Endkunden) übernommen hat, eine betriebliche Einordnung in die Arbeitsorganisation dieses Auftraggebers vorliegen, wenn dieser den Arbeitsablauf durch organisatorische und koordinierende Maßnahmen steuert (vgl. umfassend Segebrecht in: JurisPK-SGB IV § 7 Abs. 1 Rdnr. 80 ff). Anders als die Beklagte meint, sind diese Kriterien jedoch vorliegend nicht erfüllt. |
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| Vom Kläger vorgegebene feste Betriebsstrukturen, in die der Beigeladene (etwa vergleichbar den Organisationsstrukturen eines Rettungsdienstes, wie es der zitierten Entscheidung des BSG zugrunde lag) eingegliedert worden wäre, vermag der Senat in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu erkennen. Zwar wurde der Kläger, wie er mehrfach und glaubhaft geschildert hat, regelmäßig von seinen Kunden mit einem „Gesamtpaket“ beauftragt, zu dem die Bereitstellung erforderlicher Technik (Beamer, Großbildwand, Kameras), ggf. diese Technik bedienender Personen und ggf. die anschließende Herstellung einer Videodokumentation gehörte. Hierbei übernahm der Kläger selbst regelmäßig Aufgaben der Medienregie. Allein die Übernahme solcher „Gesamtpakete“ begründet jedoch nach der Überzeugung des Senats keine Organisationsstrukturen im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Sie hindert den Kläger nicht daran, abgrenzbare Bestandteile des Auftrags durch weitere Personen - hier den Beigeladenen - erfüllen zu lassen. Diese abgrenzbaren Aufgaben - sei es das Filmen einer Veranstaltung, sei es die Herstellung der anschließenden Dokumentation - hat der Beigeladene in eigener Verantwortung erfüllt. Durch den Kläger vorgegebener Strukturen bedurfte es hierbei nicht, geschweige denn eines wie die Beklagte meint „vom Kläger verantwortlich organisierten Produktionsprozesses“. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Leistung des Beigeladenen ihr „Gepräge“ von der Ordnung des Betriebes des Klägers erhalten würde. Selbst wenn man eine gewisse Einbindung annehmen würde, wäre diese derart locker, dass dies nicht als ausreichend für die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit des Beigeladenen vom Kläger anzusehen wäre. |
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| Der Kläger hat dem Beigeladenen auch keine konkreten Weisungen hinsichtlich der Art und Weise seiner Tätigkeit, etwa wann welche Aufnahmen aus welcher Perspektive oder mit welchen Einstellungen zu erfolgen haben, erteilt. Dies hat sich letztlich aus der zu erfüllenden Aufgabe, nicht jedoch aus konkreten Einzelweisungen des Klägers etwa hinsichtlich Kameraführung, Kameraposition o.ä. ergeben. Der Beigeladene war nach den übereinstimmenden Angaben von Kläger und Beigeladenem, die von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen wurden, allein für die fachlich handwerkliche Durchführung seiner Kameraarbeit zuständig, so etwa lag die konkrete Art und Weise der Kameraführung allein in seiner fachlichen Kompetenz (vgl. insoweit LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2011 – L 5 R 5703/09 -, juris Rn. 70ff.: dort Kamerawerk als „abgrenzbares Teilwerk“ angesehen). Soweit die Beklagte die übereinstimmenden Angaben von Kläger und Beigeladenem im Erörterungstermin, wonach die Zusammenarbeit von Kameramann oder Kameraleuten, Tontechnikern und Medientechnikern im Team erfolgt sei, dahingehend gewürdigt hat, dass dieses Team der Produktionsleitung durch den Kläger und damit dessen Weisungen unterstanden habe, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Zwar hat der Kläger bei gemeinsamen Einsätzen Aufgaben der Medienregie übernommen. Allein die Tatsache, dass er im Rahmen dieser Medienregie entschieden hat, ob Filmaufnahmen, Präsentationen oder Sonstiges auf den Großbildwänden gezeigt wurden, macht ihn gegenüber dem Kameramann, also dem Beigeladenen nicht zum Weisungsbefugten. Zusammenarbeit und Absprachen zwischen Technikern verschiedener Bereiche (z.B. Beleuchtung, Ton, Kamera, Medienregie) sind zur Gewährleistung eines insgesamt reibungslosen Ablaufs einer Veranstaltung erforderlich und gerade kein wesentliches Indiz für arbeitnehmertypische Weisungsgebundenheit (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2016 - L 13 R 192/17 -, sozialgerichtsbarkeit.de: Veranstaltungstechniker; LSG Hamburg, Urteil vom 10.05.2017 - L 2 R 12/17 -, juris Rn. 29: auch bei Einbindung in ein Produktionsteam keine Weisungsabhängigkeit bei gleichberechtigter Kooperation aller beteiligten Gewerke; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2015 - L 1 KR 136/13 -, juris Rn. 24f.: maßgeblich ist Weisungsfreiheit im Kernbereich der Aufgaben des Kameramanns: Optiken, Lichtgestaltungen, Kranfahrten, bewegte oder statische Bilder). Im Übrigen haben sowohl der Kläger als auch der Beigeladene betont, dass eventuelle Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Auftragserfüllung Sache des jeweiligen Veranstalters waren, mit dem der Beigeladene auch jeweils eigene Absprachen getroffen hat (z.B. hinsichtlich der Standorte der Kamera). Solche Vorgaben beruhten dann gerade nicht auf Weisungen, die der Kläger im eigenen Interesse und aufgrund eigener arbeitgeberseitiger Erwägungen erteilt hätte. Hieraus resultierte kein mit Weisungsbefugnis bzw. Weisungsunterworfenheit verbundenes Über- oder Unterordnungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen, das für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen könnte. |
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| Auch das gewichtige Kriterium eines eigenen Unternehmerrisikos des Beigeladenen ist nach der Überzeugung des Senats erfüllt. Soweit die Beklagte ein solches maßgebliches Unternehmerrisiko deswegen verneint, weil im Fall des Beigeladenen die Nutzung eigener Arbeitsmittel („Laptop und – selten – eigene Kamera“) von völlig untergeordneter Bedeutung sei, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa BSG, Urteile vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -, juris Rn. 36; vom 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R -; vom 25.01.2001 - B 12 KR 17/00 R -, vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R - und vom 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R -, jeweils juris), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. schon BSG, Urteile vom 13.07.1978 - 12 RK 14/78 -; vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R - und vom 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R -, juris) oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (BSG, Urteile vom 25.01.2001 - B 12 KR 17/00 R - und vom 31.03.2015 - B 12 KR 17/13 R -, juris). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt hingegen kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen tatsächlich erbrachten Einsätze (BSG, Urteil vom 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R -, juris). |
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| Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die ersten Angaben von Kläger und Beigeladenem in ihren Fragebögen weiter davon ausgeht, dass die sächlichen Betriebsmittel (Kamera, sonstiges Equipment) nahezu vollständig vom Kläger gestellt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass die in den Fragebögen vorgegebenen Antwortmöglichkeiten (ja oder nein) eher eng gefasst sind und differenzierende Antworten kaum zulassen. Es steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Angaben des Beigeladenen im Klage- und Berufungsverfahrens vielmehr fest, dass er für seine Tätigkeit als Kameramann/Medientechniker unternehmertypische Investitionen getätigt hat und zwar durch den Erwerb diverser Ausrüstungsgegenstände (Asus Notebook X751L 749 EUR, Asus Notebook VivoBook Pro 1.199 EUR, LackMagic ATEM Television Studio Pro HD 999 EUR, BlackMagic WebPresenter 469 EUR, Panasonic AG-AC 160EJ 5.699 EUR, diverse Adapter, USB Sticks, Speicherkarten usw. ca. 1.000 EUR, Videoschnitt PC 1.699 EUR). Dies wird von der Beklagten als solches auch nicht in Zweifel gezogen. Soweit sie darauf hingewiesen hat, dass der Beigeladene diese Betriebsmittel möglicherweise für seine weiteren Auftraggeber, nicht jedoch für seine Tätigkeiten für den Kläger eingesetzt habe und daher in Bezug auf diese Tätigkeit kein maßgebliches Unternehmerrisiko anzunehmen sei, ist dem nicht zu folgen: Zum einen erscheint in diesem Zusammenhang die Betrachtung nur der Verhältnisse bei Durchführung der einzelnen Aufträge zu eng: Ein typisches unternehmerisches Risiko kann sich nämlich gerade daraus ergeben, dass vorgreiflich Investitionen (auch) im Hinblick auf eine ungewisse Vielzahl zukünftig am Markt noch einzuwerbende Aufträge getätigt werden (so auch BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -, juris Rn. 35). Auf die Frage, ob der Beigeladene bei jedem seiner Einsätze für den Kläger seine eigene Kamera und weiteres Equipment genutzt hat, kommt es daher nicht an. Ausreichend ist – und der Senat ist davon überzeugt, dass das vorliegend der Fall war –, dass der Beigeladene die von ihm getätigten Investitionen auch bei seinen Tätigkeiten für den Kläger eingesetzt hat. So hat der Kläger mehrfach betont, dass er selbst weder über Ausrüstung noch über das notwendige Knowhow für die Herstellung von Videodokumentationen verfüge. Die hierfür notwendige Software (Lizenzkosten etwa 1.600 EUR pro Jahr) hat der Beigeladene ebenso selbst vorgehalten wie eine Betriebshaftpflichtversicherung. Er hat ferner bei seinen Kameraeinsätzen ein eigenes Laptop sowie – soweit nach den Anforderungen des Kunden ausreichend – seine eigene Kamera im Einsatz gehabt. Von „völlig untergeordneter Bedeutung“ (so die Beklagte) des Einsatzes eigener Arbeitsmittel kann insoweit keine Rede sein (Unternehmerrisiko auch bejaht etwa durch LSG Hamburg, Urteil vom 10.05.2017 - L 2 R 12/17 -, juris Rn. 32 bei Einsatz eines Laptops mit Schneideprogramm, Fotokamera, zeitweise Filmkamera; SG München, Urteil vom 16.03.2017 - S 31 R 388/16 -, juris Rn. 46: Nutzung auch fremden Kamera-Equipments nicht schädlich, wenn auch eigene Kameraausrüstung eingesetzt, bestätigt durch Bayerisches LSG, Urteil vom 22.04.2021 - L 14 R 5052/17, juris - Leitsatz). Ein unternehmerisches Risiko sieht der Senat auch darin, dass im Fall ausbleibender Aufträge für den Beigeladenen die von ihm getätigten Investitionskosten brachliegen (Kameraausrüstung, Laptop) bzw. weiter anfallen (Lizenzkosten für Software, Betriebshaftpflichtversicherung; vgl. zu diesem Kriterium auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2012 - L 4 R 761/11 -, juris Rn.53; Sächsisches LSG, Urteil vom 22.04.2016 - L 1 KR 228/11 -, juris Rn. 40). |
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| Anders als die Beklagte meint, sind die Tätigkeiten des Beigeladenen für andere Auftraggeber und die hieraus erzielten Einkünfte auch nicht vollständig irrelevant für die vorliegend zu treffenden Beurteilung. Zwar können auch Teilzeitbeschäftigte nebeneinander für mehrere Arbeitgeber tätig sein. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erhält damit erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbständigen Tätigkeit Gewicht, wie z.B. einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen. Wenn aber in relevantem Umfang eine Tätigkeit auch für andere Auftraggeber stattfindet, sind solche anderweitigen Tätigkeiten ein Indiz für eine ganz erhebliche Dispositionsfreiheit in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit. Dies folgt bereits daraus, dass sie die zeitliche Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränken (BSG, Urteil vom 04.09.2018 - B 12 KR 11/17 R -, juris Rn. 23). Für eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen spricht insoweit, dass er zwar nicht offensiv, aber doch werbend am Markt auftritt (vgl. zu diesem Kriterium auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.11.2017 - L 2 R 227/17 -, juris Rn. 40 ff.): Er ist mit seiner unternehmerischen Tätigkeit auffindbar in Plattformen wie Xing und LinkedIn. Seine Aufträge erhält er vornehmlich über Mund-zu-Mund-Propaganda; insgesamt hatte er im streitgegenständlichen Zeitraum etwa 30 weitere Auftraggeber gewerblicher und privater Art. Der Anteil der Aufträge des Klägers betrug nach den Angaben des Beigeladenen lediglich 10 bis 15 Prozent seines gesamten Geschäftsvolumens. Dies erscheint dem Senat mit Blick auf die Anzahl der im Auftrag des Klägers übernommenen Projekte (zwischen acht und vierzehn Projekte pro Jahr) im streitgegenständlichen Zeitraum auch plausibel. Der Beigeladene war insoweit weder wirtschaftlich von den Aufträgen des Klägers abhängig noch stand er diesem quasi „auf Abruf“ zur Verfügung. Er hatte vielmehr in ganz erheblichem Umfang auch Verpflichtungen gegenüber anderen Auftraggebern und stand damit dem Kläger nur in dem (eingeschränkten) Umfang zur Verfügung, in dem er nicht schon andere Aufträge eingeplant hatte. Dass dies auch von den tatsächlichen Abläufen her so war, der Beigeladene dem Kläger insbesondere dann abgesagt hat, wenn er schon anderweitig „gebucht“ war, haben sowohl der Kläger als auch der Beigeladene im Rahmen der Angaben gegenüber dem SG und der Berichterstatterin des Senats deutlich zum Ausdruck gebracht. |
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| Art und Höhe der vereinbarten Vergütung kommt vorliegend als nur einem von vielen zu würdigenden Indizien weniger Bedeutung zu. Die Vereinbarung eines pauschalen Tageshonorars spricht nicht notwendig gegen die Selbstständigkeit und für eine Beschäftigung des Beigeladenen; ebenso wenig die Tatsache, dass er vom Kläger Fahrtkosten bezahlt bekommen hat. Denn die Übernahme von Anfahrts- und Wegekosten ist auch z.B. bei selbständigen Handwerkern durchaus üblich. Bei der Erbringung von vorwiegend Dienstleistungen (hier: Kameratätigkeiten) ist ein erfolgsabhängiges Entgelt regelmäßig nicht zu erwarten (vgl. nur BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R -, juris Rn. 46, 48). |
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| Nachdem der Beigeladene nach alledem seine Tätigkeiten für den Kläger nicht im Rahmen abhängiger Beschäftigung, sondern als Selbstständiger ausgeübt hat, kommt es auf die zwischen den Beteiligten schriftsätzlich diskutierte Frage, ob der Beigeladene eine „programmgestaltende Tätigkeit“ ausgeübt hat, die schon als solche zu seiner Einordnung als freier Mitarbeiter zu führen hätte (vgl. ausführlich zur Anwendung der allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Urteil des Senats vom 18.05.2021- L 9 BA 1059/19 -, juris Rn. 31 ff.: Radiomoderatorin), nicht an: Dies kann dahinstehen, weil sich bereits unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze ergeben hat, dass der Beigeladene nicht als abhängig Beschäftigter zu beurteilen ist (so auch Sächsisches LSG, Urteil vom 17.09.2015 - L 1 KR 10/11 -, juris Rn. 39). |
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| Auch die darüber hinaus insbesondere im Rahmen des Erörterungstermins aufgeworfenen Fragen, ob ein durchgängiges Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer durchgängigen Verpflichtung oder jeweils tageweise nach einzelner Beauftragung anzunehmen ist und ob ggf. eine unständige Beschäftigung vorliegen könnte, die jedenfalls zu Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung führen könnte (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III), ist nicht entscheidungserheblich. |
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| Die Berufung war daher zurückzuweisen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, da weder der Kläger noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehören. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser Sachanträge im Berufungsverfahren nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen hat. |
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| Der Streitwert für das Berufungsverfahren war gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1 GKG in Höhe des Betrags der streitigen Beitragsforderung (13.857,76 EUR) festzusetzen. |
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| Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat hat seiner Entscheidung die vom BSG zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt, so dass der Revisionsgrund der Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) nicht in Betracht kommt. Auch der Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nicht erfüllt, weil der Sache keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt. Dass sich für eine unbestimmte Anzahl von Kameraleuten in einer unbestimmten Anzahl ähnlicher Fälle vergleichbare Rechtsfragen stellen, ist weder von der Beklagten dargetan noch für den Senat sonst ersichtlich. |
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