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| Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sowie form-und fristgerecht erhoben (§ 151 SGG), nachdem durch die Vorlage des Gerichtsbescheides erkennbar geworden ist, gegen welche Entscheidung sich die Berufung richten soll. Da § 151 Abs. 3 SGG eine bloße Sollvorschrift darstellt, muss dies nicht innerhalb der Berufungsfrist feststehen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 151 Rz. 11b). Sie ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. |
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| Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 8. März 2022, mit dem die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) auf Gewährung von Beschädigtenversorgung unter Aufhebung des Bescheides vom 11. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) vom 9. April 2021 sowie unter Rücknahme des Bescheides vom 11. Juli 2012 abgewiesen worden ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Antrages nach § 44 SGB X ist die damalige Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht („geläuterte Rechtsauffassung“ vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30. Januar 2020 – B 2 U 2/18 R –, juris, Rz. 16; Steinwedel in: KassKomm 117. EL 2021, SGB X, § 45 Rz. 38). |
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| Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage. Der Bescheid vom 11. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Beklagte hat es – zum wiederholten Male – zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 11. Juli 2012 zurückzunehmen und dem Kläger Beschädigtenversorgung nach dem SVG zu gewähren, da dieser die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt. Das SG hat die Klage daher ebenfalls zu Recht abgewiesen. |
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| Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 44 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. |
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| Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, nachdem es die Beklagte zu Recht abgelehnt hat, dem Kläger Beschädigtenversorgung nach dem SVG zu gewähren. Der Bescheid vom 11. Juli 2012 ist rechtmäßig und deshalb nicht zurückzunehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es für die Rechtmäßigkeit des Bescheides ohne Belang, dass beim Erstantrag das Regierungspräsidium Stuttgart – Landesversorgungsamt – den Antrag an das seinerzeit zuständige Landratsamt abgegeben und den Kläger hierüber informiert hat (vgl. die Widerspruchsbegründung des Klägers, Bl. 93 ff. VerwAkte). Aus der Tatsache, dass eine – andere – Behörde für die Entscheidung über einen Antrag zuständig ist, wie hier (seinerzeit) das Landratsamt K, kann in keiner Weise der Rückschluss gezogen werden, dass diese Behörde auch eine materielle Leistungspflicht trifft. Vielmehr hat diese Behörde den Anspruch nur zu prüfen und ablehnend zu bescheiden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen, wie hier, nicht gegeben sind. |
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| Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. § 1 Abs. 1 SVG bestimmt zum persönlichen Geltungsbereich des SVG, dass dieses Gesetz für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen gilt, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist. Rechtstheoretischer Hintergrund für die Gewährung der Versorgungsansprüche nach dem SVG ist – vergleichbar wie insbesondere in der Kriegsopferversorgung –, das besondere Opfer, dass der Soldat im Dienste und im Interesse des deutschen Staates erbringt (sog. Aufopferungsgedanke – vgl. Lilienfeld in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, Vor §§ 80 ff SVG, Rz. 3 unter Verweis auf BT-Drs. 2/2504 S. 31). |
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| Dem persönlichen Geltungsbereich des SVG unterfällt der Kläger, der zu keinem Zeitpunkt Dienst in der Bundeswehr geleistet hat, somit nicht. Auch Sinn und Zweck der Vorschriften rechtfertigen seine Versorgung nicht, nachdem dieser eben gerade nicht als Soldat im Dienste des deutschen Staates für diesen ein besonderes Opfer erbracht hat, welches unter dem Gesichtspunkt des Aufopferungsgedankens eine staatliche Leistungspflicht begründet. Er ist vielmehr in einem Dienstverhältnis zum türkischen Staat gestanden und hat für diesen Militärdienst geleistet. |
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| Zu keinem anderen Ergebnis führt, entgegen der vom Kläger nachhaltig vertretenen Rechtsauffassung, dass sowohl die T als die Bundesrepublik NATO-Staaten sind. Der Kläger hat noch nicht einmal behauptet, an einem NATO-Einsatz überhaupt beteiligt gewesen zu sein. Dies kann aber schon deshalb dahinstehen, da sich selbst durch die Teilnahme an einem NATO-Einsatz allein keine Änderung des Dienstherrn ergibt. |
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| Eine analoge Anwendung der Vorschriften scheidet aus. Denn eine solche kommt nicht in Betracht, wenn sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch tritt. Die Bindung des Richters an das Gesetz verbietet eine Auslegung, die den normativen Gehalt eines nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetzes grundlegend neu bestimmt. Im Besoldungs- und Versorgungsrecht der Beamten kommt dem Gesetzeswortlaut wegen der strikten Gesetzesbindung besondere Bedeutung zu. Das gilt in gleichem Maße für den Bereich des Soldatenversorgungsrechts, für den § 1a SVG eine ebenso strikte Gesetzesbindung festlegt. Daher sind auch hier die Vorschriften, die die gesetzlich vorgesehene Versorgung der Soldaten begrenzen oder reduzieren, einer ausdehnenden Anwendung in aller Regel ebenso wenig zugänglich wie versorgungserhöhende Bestimmungen. Die Natur des geltenden Versorgungsrechts zieht einer ausdehnenden Auslegung enge Grenzen (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 –, juris, Rz. 11). Sinn und Zweck des SVG bestehen, wie oben dargelegt, darin, eine staatliche Leistungspflicht unter dem Aufopferungsgedanken zu begründen, wofür aber keine Veranlassung besteht, wenn, wie im Falle des Klägers, gerade kein besonderes Opfer im Dienste des deutschen Staates erbracht worden ist. |
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| Das folgt im Übrigen auch aus grundsätzlichen Überlegungen. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört das Alimentationsprinzip, dass den Dienstherrn verpflichtet, Beamten und ihren Familien lebenslang – in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung – einen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessenen Lebensunterhalt entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards zu gewähren. Das Versorgungsrecht der Beamten geht dabei grundsätzlich vom Typus des öffentlichen Bediensteten aus, der sein ganzes Arbeitsleben in den Dienst des Staates stellt. Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familien haben ihre gemeinsamen Wurzeln im öffentlichen Dienst- und Treueverhältnis und müssen immer im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung des Beamten oder Soldaten gesehen werden. Diese Wechselwirkung entfällt aber, wenn als Folge der Gewährung von Sonderurlaub ohne Dienstbezüge und Entsendung in ein fremdes Besoldungs-, Versorgungs- und Dienstleistungssystem einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, wie der NATO, eine unmittelbare Dienstleistung für den nationalen Dienstherrn nicht mehr erbracht wird. Den Gesetzgeber trifft daher grundsätzlich keine verfassungsrechtlich zwingende Verpflichtung, diese Zeiten überhaupt als ruhegehaltsfähig einzustufen. Im Rahmen seines Gestaltungsspielraums darf der Gesetzgeber durch Anrechnungs- und Ruhensvorschriften das Ziel verfolgen, eine Doppel- oder Überversorgung eines Beamten zu vermeiden (vgl. zu § 55b SVG: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11 –, juris, Rz. 80 ff.). |
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| Die Rechtsprechung des BVerfG verdeutlicht somit, dass die Alimentationspflicht auf das Verhältnis zwischen dem jeweiligen Dienstherrn und dem Beamten/Soldaten bezogen ist und sich auf die Zeit für die unmittelbare Dienstleistung zu Gunsten des nationalen Dienstherrn beschränkt. Eine Leistungspflicht zu Gunsten eines fremden Dienstherrn besteht gerade nicht. Nichts anderes beansprucht der Kläger indessen, wenn er meint, Entschädigungsleistungen vom deutschen Staat für den zugunsten des türkischen Staates geleisteten Militärdienst beanspruchen zu können. Die Tatsache, dass bei einer Tätigkeit in einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, wie der NATO, die Besoldungs- und Versorgungssysteme dieser Einrichtung eingreifen und nicht die Alimentationspflicht des nationalen Dienstherrn fortbesteht, zeigt, dass es darauf ankommt, für welchen Dienstherrn die Tätigkeit erbracht wird. Der Kläger geht mithin rechtsirrig davon aus, aus der reinen NATO-Mitgliedschaft zweier Staaten auf eine (wechselseitige) Eintrittspflicht schließen zu können. |
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| Soweit das SG Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (OEG) erörtert hat, weist der Senat klarstellend darauf hin, dass solche nicht Streitgegenstand gewesen sind, nachdem die Beklagte hierüber weder entschieden hat noch für eine solche Entscheidung überhaupt zuständig gewesen wäre. Unabhängig davon, dass es schon an jeglichen Anhaltspunkten für einen rechtswidrigen tätlichen Angriff (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG) fehlt, dürften materiell-rechtlich Ansprüche wegen vermeintlicher Taten im Ausland an § 3a Abs. 1 Nr. 2 OEG scheitern, da der Kläger nach eigenem Bekunden den Militärdienst jedenfalls von 1998 bis 2000 verrichtet und sich damit mehr als sechs Monate außerhalb des Geltungsbereichs des OEG aufgehalten hat. Ein Anspruch nach dem BVG kommt aus den vom SG aufgezeigten Gründen ebenfalls nicht in Betracht. |
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| Letztlich kann dahinstehen, wie plausibel es ist, dass die vom Kläger geltend gemachten Erkrankungen auf Einwirkungen während des Militärdienstes zurückgeführt werden können, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass nach einem Dienstbeginn im August 2008 bereits in den Krankenunterlagen aus März 2009 ein Bronchialasthma beschrieben worden ist, also schon nach einer erst gut halbjährigen Tätigkeit. |
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| Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus §193 SGG. |
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| Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. |
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