Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 R 3685/21

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03.11.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Vormerkung von in der landwirtschaftlichen Alterskasse zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung streitig.
Die 1957 geborene Klägerin ist Mutter der 1986 und 1987 geborenen Töchter, die sie gemeinsam mit ihrem Ehemann erzogen hat. Im Versicherungskonto der Klägerin bei der Beklagten sind ua Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung bis 30.06.2007 sowie vom 19.10.2007 bis 31.10.2007 von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Pflichtbeitragszeiten gespeichert. In der Zeit vom 01.07.2007 bis 30.11.2018 legte die Klägerin Pflichtbeitragszeiten in der landwirtschaftlichen Alterskasse zurück. Seit 01.06.2018 ist sie als Produktionshelferin versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 21.01.2019 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung. Mit Bescheid vom 26.02.2019 stellte die Beklagte nach § 149 Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31.12.2012 verbindlich fest und merkte ua für die beiden Kinder Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vor.
Dagegen legte die Klägerin am 18.03.2019 Widerspruch ein und beantragte die Berücksichtigung der Versicherungszeiten bei der landwirtschaftlichen Alterskasse als rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie fügte eine Bescheinigung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 08.02.2019 über 137 Monate Beitragszeiten als landwirtschaftliche Unternehmerin in der Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.11.2018 bei.
Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass der Bescheid vom 26.02.2019 keine Entscheidung über die von der Klägerin geltend gemachten Pflichtbeitragszeiten in der landwirtschaftlichen Alterskasse enthalte, sodass dieses Anliegen nicht im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens geprüft werden könne. Der Widerspruch werde als Antrag auf Vormerkung rentenversicherungsrechtlicher Tatbestände angesehen. Mit Bescheid vom 17.04.2019 lehnte es die Beklagte ab, die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.11.2018 als Beitragszeit vorzumerken, weil keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden seien.
Dagegen legte die Klägerin am 14.05.2019 Widerspruch ein. Sie habe in der Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.11.2018 die geforderten Pflichtbeiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse geleistet. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2019 zurück. Es existiere keine gesetzliche Grundlage im SGB VI für die Anerkennung von in ein anderes Versorgungssystem gezahlten Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das SGB VI sehe auch keine Gleichstellung vor.
Dagegen hat die Klägerin am 22.11.2019 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Die Auffassung der Beklagten sei rechtswidrig. Es möge sein, dass das Rentenrecht keine Koordinierungsregel zur Alterssicherung der Landwirte kenne. Landwirte könnten sich in der Rentenversicherung auf Antrag pflichtversichern (§ 4 Abs 2 SGB VI). Eine Beitragspflicht nach der Alterssicherung für Landwirte schließe eine Antragsversicherung nicht aus, habe aber auch keine Rückwirkung. Zeiten, in denen zu einer landwirtschaftlichen Alterskasse Pflichtbeiträge gezahlt worden seien, seien auf die Wartezeiten nach § 51 SGB VI nicht anrechenbar. Etwas Anderes gelte aber für mitarbeitende Familienangehörige. Die Alterssicherung der Landwirte sei im Wesentlichen eine Unternehmerversicherung zu Gunsten der selbstständigen Landwirte (§ 1 Abs 2 Landwirte-Alterssicherungsgesetz ). Insofern bestehe keine Konkurrenzsituation zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Alterssicherung der Landwirte erfasse auch mitarbeitende Familienangehörige (§ 1 Abs 1 Nr 2 iVm Abs 8 ALG). Soweit diese über die familiären Bindungen hinaus arbeiteten und in einem Beschäftigungsverhältnis stünden, seien sie zugleich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, sie könnten sich aber in der Alterssicherung der Landwirte befreien lassen (§ 3 Abs 1 Nr 1 ALG). Das gleiche Recht stehe Landwirten und mitarbeitenden Familienangehörigen zu, wenn sie zB wegen der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, wegen Kindererziehung oder Pflege rentenversicherungspflichtig würden (§ 3 Abs 1 Nr 2, 3, 4 ALG). Befreit werden könne auch, wer eine Rente, eine Pension oder eine Leistung aus der berufsständischen Versorgung von mehr als 4800,00 EUR im Jahr beziehe (§ 3 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 4 ALG). Bei der Umschreibung des Risikos der Erwerbsminderung nehme die Alterssicherung der Landwirte Bezug auf die rentenrechtliche Umschreibung der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung (§ 13 ALG iVm § 43 SGB VI). Auch insoweit gelte die 3/5-Regelung. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bestehe nur, wenn in den letzten 5 Jahren vor dem Versicherungsfall mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Dieser Zeitraum von 5 Jahren verlängere sich um Zeiten des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente nach dem SGB VI, um Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung, um Berücksichtigungs- und Anrechnungszeiten (§ 13 Abs 2 ALG). Zeiten, in denen zu einer landwirtschaftlichen Alterskasse Pflichtbeiträge gezahlt worden seien, müssten daher als Beitragszeiten gelten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden. Dies könne damit begründet werden, dass Pflichtbeitragszeiten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden seien, nach § 17 Abs 1 ALG in der Alterssicherung für Landwirte bei der Wartezeit zu berücksichtigen seien. Bei der Berechnung der Renten aus der Alterssicherung der Landwirte, die in vielen Details dem Rentenrecht nachgebildet sei, trete an die Stelle des aktuellen Rentenwerts im Rentenrecht der allgemeine Rentenwert (§ 23 Abs 4 Satz 1 ALG). Im Leistungsrecht komme es bei den Hinterbliebenenrenten auch in der Alterssicherung für Landwirte zu einer Anrechnung der eigenen Renten aus den anderen Systemen (§ 26 ALG iVm § 97 SGB VI und §§ 18 a ff Viertes Buch Sozialgesetzbuch ). Ihr - der Klägerin - dürften keine Nachteile durch die Mitgliedschaft in der Alterskasse der Landwirte entstehen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.11.2021 abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vormerkung der zur landwirtschaftlichen Alterskasse entrichteten Beiträge als Beitragszeit. Nach § 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI seien Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden seien. Zu den Pflichtbeitragszeiten zählten jedoch nicht alle Beitragszeiten, zu denen Bundesrecht verpflichte. Die Vorschrift des § 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI beziehe sich ausschließlich auf Beitragszahlungen nach dem SGB VI (Hinweis auf Bayerisches Landessozialgericht 29.08.2014, L 19 R 376/14). Zwar seien Beiträge, die nach dem ALG entrichtet worden seien, ebenfalls Pflichtbeiträge nach Bundesrecht, ebenso wie die Unfall- und Krankenversicherungsbeiträge. Sie seien aber nicht von § 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI erfasst und damit nicht als Beitragszeiten von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI zu berücksichtigen.
10 
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 05.11.2021 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer am 01.12.2021 beim LSG Baden-Württemberg eingelegten Berufung, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Die Entscheidung des SG sei rechtsfehlerhaft. Der Wortlaut des § 55 SGB VI stütze die Rechtsauffassung der Beklagten und des SG nicht. Es sei unstreitig, dass die Beitragszeiten, die nach den Vorschriften des ALG entrichtet worden seien, Pflichtbeiträge nach Bundesrecht seien. Daher hätten diese Beitragszeiten berücksichtigt werden müssen. Zur Begründung hat die Klägerin ihre Argumente aus dem sozialgerichtlichen Verfahren wiederholt.
11 
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
12 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03.11.2021 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2019 zu verpflichten, den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 30.11.2018 als Beitragszeit vorzumerken.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Die Beklagte verweist zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.
16 
Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 02.06.2022 darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin vertretene Rechtsposition der allgemeinen Meinung, wonach Beitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte keine Pflichtbeitragszeiten iSd § 55 SGB VI darstellten (zB Bundessozialgericht 16.06.2005, B 10 LW 1/03 R, SozR 4-5868 § 13 Nr 1; BSG 19.05.2004, B 13 RJ 4/04 R; BSG 06.02.2003, B 13 RJ 17/02 R, BSGE 90, 285; BSG 27.06.1990, 5 RJ 19/89, SozR 32200 § 1246 Nr 6; BSG 22.02.1990, 4 RA 62/89, SozR 3-2200 § 1246 Nr 3; LSG Baden-Württemberg 03.09.2003, L 2 R 3190/02; Bayerisches LSG 10.02.2018, L 19 829/17; Bayerisches LSG 29.08.2014, L 19 R 376/14), widerspreche.
17 
Die Klägerin hat sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Beklagte hat ebenfalls ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erteilt.
18 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
20 
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG), ist zulässig.
21 
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Bescheid vom 17.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2019 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die Vormerkung der in der landwirtschaftlichen Alterskasse in der Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.11.2018 zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt hat. Dagegen wendet sich die Klägerin statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, 56 SGG) und begehrt die Vormerkung der in der landwirtschaftlichen Alterskasse in der Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.11.2018 zurückgelegten Beitragszeiten als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der mit einer solchen Klage verfolgte Anspruch ist darauf gerichtet, dass die Behörde einen neuen - ergänzten - Vormerkungsbescheid und damit einen feststellenden Verwaltungsakt erlässt (BSG 16.06.2021, B 5 RE 5/20 R, SozR 4-2400 § 26 Nr 5, SozR 4-2600 § 149 Nr 6, Rn 16).
22 
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 17.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2019 stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vormerkung der in der landwirtschaftlichen Alterskasse in der Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.11.2018 zurückgelegten Beitragszeiten als Beitragszeiten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung.
23 
Nach § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger, der das Versicherungskonto geklärt hat oder wenn der Versicherte innerhalb von 6 Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als 6 Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vormerkung von Beitragszeiten für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.11.2018 durch einen Feststellungsbescheid. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 55 SGB VI in Betracht.
24 
Gemäß § 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen (§ 55 Abs 1 Satz 3 SGB VI). Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen nach § 55 Abs 2 SGB VI hierzu auch
25 
1. freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
26 
2. Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 SGB VI genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
27 
3. Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.
28 
Bei den in der Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.11.2018 in der Alterssicherung der Landwirte zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten handelt es sich um keine Beitragszeiten iSd § 55 SGB VI (allgemeine Meinung; zB BSG 16.06.2005, B 10 LW 1/03 R; SozR 4-5868 § 13 Nr 1; BSG 19.05.2004, B 13 RJ 4/04 R; BSG 06.02.2003, B 13 RJ 17/02 R, BSGE 90, 285; BSG 27.06.1990, 5 RJ 19/89, SozR 32200 § 1246 Nr 6; BSG 22.02.1990, 4 RA 62/89, SozR 3-2200 § 1246 Nr 3; LSG Baden-Württemberg 03.09.2003, L 2 R 3190/02; Bayerisches LSG 10.02.2018, L 19 R 829/17; Bayerisches LSG 29.08.2014, L 19 R 376/14; Dankelmann in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Auflage 2021, § 55 Rn 2; Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2021, § 55 SGB VI Rn 5; Kuszynski in Knickrehm ua, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Auflage 2021, § 55 SGB VI Rn 2; Scheer in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage 2022, Vorbemerkung vor § 1 ALG Rn 11).
29 
So hat das BSG in dem Urteil vom 16.06.2005 (B 10 LW 1/03 R, SozR 4-5868 § 13 Nr 1, Rn 28 - 30) dazu ua Folgendes ausgeführt:
30 
„Beiträge nach dem ALG bzw GAL sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, da es sich bei GRV und AdL um verschiedene soziale Sicherungssysteme handelt, die hinsichtlich ihrer Beiträge und Leistungen grundsätzlich nicht kompatibel sind.
31 
Die AdL unterliegt als eigenständiges soziales Sicherungssystem einer eigenen Sachgesetzlichkeit (vgl BVerfGE 25, 314, 321 f). Sie ist auf die Bedürfnisse der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere der landwirtschaftlichen Unternehmer, zugeschnitten (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 6). Die Beitrags- und Leistungsgestaltung des ALG ist darüber hinaus zu einem nicht unerheblichen Teil durch agrarstrukturelle Ziele geprägt (vgl ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Mai 2004 - B 13 RJ 4/04 R, JURIS). Über den Leistungskatalog bietet es für den einzelnen Landwirt Anreize, sich an der Verwirklichung agrarstruktureller Ziele, einschließlich der Umsetzung der Vorgaben der Europäischen Union, zu beteiligen. Nicht nur insoweit unterscheidet sie sich von der auf das Sicherungsbedürfnis der Menge der abhängig beschäftigten Erwerbstätigen ausgerichteten GRV. Die Leistungen des ALG werden darüber hinaus größtenteils aus dem Bundeshaushalt finanziert (vgl dazu Gesamtkomplex BT-Drucks 12/5700, S 63).
32 
Wenn Pflichtbeiträge, die zur GRV gezahlt wurden, nach besonderen Regelungen des ALG im Rahmen der AdL Berücksichtigung finden, etwa zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs 2 Nr 2 ALG, dann wird dadurch gerade der Unterschiedlichkeit der Systeme Rechnung getragen. Den in der AdL versicherungspflichtigen Landwirten soll bei einem (Vorsorge-)Systemwechsel, der ggf mit Aufgabe der hauptberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit vollzogen wird, die Möglichkeit gegeben werden, mit Hilfe von sodann in der GRV zurückgelegten Versicherungszeiten die in der AdL erworbenen Anwartschaften aufrecht zu erhalten. Dieser Personenkreis soll dadurch vor Nachteilen des gegliederten Systems geschützt werden (vgl BT-Drucks 12/5700 S 72). Eine Notwendigkeit, die zur LAK gezahlten Beiträge andersherum auch im Rahmen des SGB VI zu berücksichtigen, kann hieraus hingegen nicht gefolgert werden.“
33 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des BSG, mit der sich die Klägerin nicht ansatzweise auseinandergesetzt hat, an. Aus den die Landwirte privilegierenden Regelungen, nach denen Pflichtbeitragszeiten nach dem SGB VI auch in der Alterssicherung der Landwirte berücksichtigt werden (zB § 17 Abs 1 Satz 2 Nr 1 ALG), kann nicht umgekehrt geschlossen werden, dass auch (systemfremde) Beitragszeiten nach dem ALG ohne gesetzliche Regelung in dem davon zu trennenden System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden dürfen.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

19 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
20 
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG), ist zulässig.
21 
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Bescheid vom 17.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2019 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die Vormerkung der in der landwirtschaftlichen Alterskasse in der Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.11.2018 zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt hat. Dagegen wendet sich die Klägerin statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, 56 SGG) und begehrt die Vormerkung der in der landwirtschaftlichen Alterskasse in der Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.11.2018 zurückgelegten Beitragszeiten als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der mit einer solchen Klage verfolgte Anspruch ist darauf gerichtet, dass die Behörde einen neuen - ergänzten - Vormerkungsbescheid und damit einen feststellenden Verwaltungsakt erlässt (BSG 16.06.2021, B 5 RE 5/20 R, SozR 4-2400 § 26 Nr 5, SozR 4-2600 § 149 Nr 6, Rn 16).
22 
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 17.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2019 stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vormerkung der in der landwirtschaftlichen Alterskasse in der Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.11.2018 zurückgelegten Beitragszeiten als Beitragszeiten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung.
23 
Nach § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger, der das Versicherungskonto geklärt hat oder wenn der Versicherte innerhalb von 6 Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als 6 Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vormerkung von Beitragszeiten für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.11.2018 durch einen Feststellungsbescheid. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 55 SGB VI in Betracht.
24 
Gemäß § 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen (§ 55 Abs 1 Satz 3 SGB VI). Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen nach § 55 Abs 2 SGB VI hierzu auch
25 
1. freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
26 
2. Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 SGB VI genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
27 
3. Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.
28 
Bei den in der Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.11.2018 in der Alterssicherung der Landwirte zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten handelt es sich um keine Beitragszeiten iSd § 55 SGB VI (allgemeine Meinung; zB BSG 16.06.2005, B 10 LW 1/03 R; SozR 4-5868 § 13 Nr 1; BSG 19.05.2004, B 13 RJ 4/04 R; BSG 06.02.2003, B 13 RJ 17/02 R, BSGE 90, 285; BSG 27.06.1990, 5 RJ 19/89, SozR 32200 § 1246 Nr 6; BSG 22.02.1990, 4 RA 62/89, SozR 3-2200 § 1246 Nr 3; LSG Baden-Württemberg 03.09.2003, L 2 R 3190/02; Bayerisches LSG 10.02.2018, L 19 R 829/17; Bayerisches LSG 29.08.2014, L 19 R 376/14; Dankelmann in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Auflage 2021, § 55 Rn 2; Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2021, § 55 SGB VI Rn 5; Kuszynski in Knickrehm ua, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Auflage 2021, § 55 SGB VI Rn 2; Scheer in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage 2022, Vorbemerkung vor § 1 ALG Rn 11).
29 
So hat das BSG in dem Urteil vom 16.06.2005 (B 10 LW 1/03 R, SozR 4-5868 § 13 Nr 1, Rn 28 - 30) dazu ua Folgendes ausgeführt:
30 
„Beiträge nach dem ALG bzw GAL sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, da es sich bei GRV und AdL um verschiedene soziale Sicherungssysteme handelt, die hinsichtlich ihrer Beiträge und Leistungen grundsätzlich nicht kompatibel sind.
31 
Die AdL unterliegt als eigenständiges soziales Sicherungssystem einer eigenen Sachgesetzlichkeit (vgl BVerfGE 25, 314, 321 f). Sie ist auf die Bedürfnisse der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere der landwirtschaftlichen Unternehmer, zugeschnitten (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 6). Die Beitrags- und Leistungsgestaltung des ALG ist darüber hinaus zu einem nicht unerheblichen Teil durch agrarstrukturelle Ziele geprägt (vgl ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Mai 2004 - B 13 RJ 4/04 R, JURIS). Über den Leistungskatalog bietet es für den einzelnen Landwirt Anreize, sich an der Verwirklichung agrarstruktureller Ziele, einschließlich der Umsetzung der Vorgaben der Europäischen Union, zu beteiligen. Nicht nur insoweit unterscheidet sie sich von der auf das Sicherungsbedürfnis der Menge der abhängig beschäftigten Erwerbstätigen ausgerichteten GRV. Die Leistungen des ALG werden darüber hinaus größtenteils aus dem Bundeshaushalt finanziert (vgl dazu Gesamtkomplex BT-Drucks 12/5700, S 63).
32 
Wenn Pflichtbeiträge, die zur GRV gezahlt wurden, nach besonderen Regelungen des ALG im Rahmen der AdL Berücksichtigung finden, etwa zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs 2 Nr 2 ALG, dann wird dadurch gerade der Unterschiedlichkeit der Systeme Rechnung getragen. Den in der AdL versicherungspflichtigen Landwirten soll bei einem (Vorsorge-)Systemwechsel, der ggf mit Aufgabe der hauptberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit vollzogen wird, die Möglichkeit gegeben werden, mit Hilfe von sodann in der GRV zurückgelegten Versicherungszeiten die in der AdL erworbenen Anwartschaften aufrecht zu erhalten. Dieser Personenkreis soll dadurch vor Nachteilen des gegliederten Systems geschützt werden (vgl BT-Drucks 12/5700 S 72). Eine Notwendigkeit, die zur LAK gezahlten Beiträge andersherum auch im Rahmen des SGB VI zu berücksichtigen, kann hieraus hingegen nicht gefolgert werden.“
33 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des BSG, mit der sich die Klägerin nicht ansatzweise auseinandergesetzt hat, an. Aus den die Landwirte privilegierenden Regelungen, nach denen Pflichtbeitragszeiten nach dem SGB VI auch in der Alterssicherung der Landwirte berücksichtigt werden (zB § 17 Abs 1 Satz 2 Nr 1 ALG), kann nicht umgekehrt geschlossen werden, dass auch (systemfremde) Beitragszeiten nach dem ALG ohne gesetzliche Regelung in dem davon zu trennenden System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden dürfen.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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