| Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. |
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| Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG), ist zulässig. |
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| Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Bescheid vom 17.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2019 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die Vormerkung der in der landwirtschaftlichen Alterskasse in der Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.11.2018 zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt hat. Dagegen wendet sich die Klägerin statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, 56 SGG) und begehrt die Vormerkung der in der landwirtschaftlichen Alterskasse in der Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.11.2018 zurückgelegten Beitragszeiten als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der mit einer solchen Klage verfolgte Anspruch ist darauf gerichtet, dass die Behörde einen neuen - ergänzten - Vormerkungsbescheid und damit einen feststellenden Verwaltungsakt erlässt (BSG 16.06.2021, B 5 RE 5/20 R, SozR 4-2400 § 26 Nr 5, SozR 4-2600 § 149 Nr 6, Rn 16). |
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| Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 17.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2019 stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vormerkung der in der landwirtschaftlichen Alterskasse in der Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.11.2018 zurückgelegten Beitragszeiten als Beitragszeiten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung. |
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| Nach § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger, der das Versicherungskonto geklärt hat oder wenn der Versicherte innerhalb von 6 Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als 6 Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vormerkung von Beitragszeiten für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.11.2018 durch einen Feststellungsbescheid. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 55 SGB VI in Betracht. |
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| Gemäß § 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen (§ 55 Abs 1 Satz 3 SGB VI). Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen nach § 55 Abs 2 SGB VI hierzu auch |
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| 1. freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder |
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| 2. Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 SGB VI genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder |
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| 3. Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat. |
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| Bei den in der Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.11.2018 in der Alterssicherung der Landwirte zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten handelt es sich um keine Beitragszeiten iSd § 55 SGB VI (allgemeine Meinung; zB BSG 16.06.2005, B 10 LW 1/03 R; SozR 4-5868 § 13 Nr 1; BSG 19.05.2004, B 13 RJ 4/04 R; BSG 06.02.2003, B 13 RJ 17/02 R, BSGE 90, 285; BSG 27.06.1990, 5 RJ 19/89, SozR 32200 § 1246 Nr 6; BSG 22.02.1990, 4 RA 62/89, SozR 3-2200 § 1246 Nr 3; LSG Baden-Württemberg 03.09.2003, L 2 R 3190/02; Bayerisches LSG 10.02.2018, L 19 R 829/17; Bayerisches LSG 29.08.2014, L 19 R 376/14; Dankelmann in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Auflage 2021, § 55 Rn 2; Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2021, § 55 SGB VI Rn 5; Kuszynski in Knickrehm ua, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Auflage 2021, § 55 SGB VI Rn 2; Scheer in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage 2022, Vorbemerkung vor § 1 ALG Rn 11). |
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| So hat das BSG in dem Urteil vom 16.06.2005 (B 10 LW 1/03 R, SozR 4-5868 § 13 Nr 1, Rn 28 - 30) dazu ua Folgendes ausgeführt: |
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| „Beiträge nach dem ALG bzw GAL sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, da es sich bei GRV und AdL um verschiedene soziale Sicherungssysteme handelt, die hinsichtlich ihrer Beiträge und Leistungen grundsätzlich nicht kompatibel sind. |
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| Die AdL unterliegt als eigenständiges soziales Sicherungssystem einer eigenen Sachgesetzlichkeit (vgl BVerfGE 25, 314, 321 f). Sie ist auf die Bedürfnisse der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere der landwirtschaftlichen Unternehmer, zugeschnitten (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 6). Die Beitrags- und Leistungsgestaltung des ALG ist darüber hinaus zu einem nicht unerheblichen Teil durch agrarstrukturelle Ziele geprägt (vgl ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Mai 2004 - B 13 RJ 4/04 R, JURIS). Über den Leistungskatalog bietet es für den einzelnen Landwirt Anreize, sich an der Verwirklichung agrarstruktureller Ziele, einschließlich der Umsetzung der Vorgaben der Europäischen Union, zu beteiligen. Nicht nur insoweit unterscheidet sie sich von der auf das Sicherungsbedürfnis der Menge der abhängig beschäftigten Erwerbstätigen ausgerichteten GRV. Die Leistungen des ALG werden darüber hinaus größtenteils aus dem Bundeshaushalt finanziert (vgl dazu Gesamtkomplex BT-Drucks 12/5700, S 63). |
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| Wenn Pflichtbeiträge, die zur GRV gezahlt wurden, nach besonderen Regelungen des ALG im Rahmen der AdL Berücksichtigung finden, etwa zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs 2 Nr 2 ALG, dann wird dadurch gerade der Unterschiedlichkeit der Systeme Rechnung getragen. Den in der AdL versicherungspflichtigen Landwirten soll bei einem (Vorsorge-)Systemwechsel, der ggf mit Aufgabe der hauptberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit vollzogen wird, die Möglichkeit gegeben werden, mit Hilfe von sodann in der GRV zurückgelegten Versicherungszeiten die in der AdL erworbenen Anwartschaften aufrecht zu erhalten. Dieser Personenkreis soll dadurch vor Nachteilen des gegliederten Systems geschützt werden (vgl BT-Drucks 12/5700 S 72). Eine Notwendigkeit, die zur LAK gezahlten Beiträge andersherum auch im Rahmen des SGB VI zu berücksichtigen, kann hieraus hingegen nicht gefolgert werden.“ |
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| Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des BSG, mit der sich die Klägerin nicht ansatzweise auseinandergesetzt hat, an. Aus den die Landwirte privilegierenden Regelungen, nach denen Pflichtbeitragszeiten nach dem SGB VI auch in der Alterssicherung der Landwirte berücksichtigt werden (zB § 17 Abs 1 Satz 2 Nr 1 ALG), kann nicht umgekehrt geschlossen werden, dass auch (systemfremde) Beitragszeiten nach dem ALG ohne gesetzliche Regelung in dem davon zu trennenden System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden dürfen. |
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| Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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